{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00457_25-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216547&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98587a61945e3f3bf6e193ec8a8fd85a"}, "Num": [" VB.2016.00457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.25.0  VB.2016.00457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.25.0  VB.2016.00457"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.25.0  VB.2016.00457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflagen f\u00fcr Kinderkrippen und Kinderhorte | [Anfechtbarkeit eines R\u00fcckweisungsentscheids] R\u00fcckweisungsentscheide gelten grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide; sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des h\u00f6herinstanzlich Angeordneten dient (E. 1.4.1). Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 1.4.2). Selbst\u00e4ndig er\u00f6ffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zust\u00e4ndigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (lit. b). Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern mit der R\u00fcckweisung bzw. den von der unteren Instanz vorzunehmenden erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren einhergehen sollte (E. 1.5.2). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist ebenso wenig ersichtlich oder dargetan (E. 1.5.3). Die - ihrerseits einen Zwischenentscheid bedeutende - Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form eines R\u00fcckweisungsentscheids vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken, sondern unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG (in Verbindung mit \u00a7\u00a7 41 Abs. 3 und 19a Abs. 2 VRG) zur Verf\u00fcgung steht (E. 1.7). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:01", "Checksum": "ed22c86cc1f9fa6ec2b4613c1a6fffbd"}