{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00459_2017-01-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216880&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "80760ab67c96035aee4780ea9ab44fd1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.01.2017  VB.2016.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (GI160195-L/U) | Eingrenzung. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.  Die vorliegende Eingrenzung st\u00fctzt sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 2.2) und verfolgt mit der Kontrolle und F\u00f6rderung der Ausreise weggewiesener Ausl\u00e4nder ein \u00f6ffentliches Interesse (E. 2.3). Sie ist geeignet, die staatliche Kontrolle \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer zu erleichtern und dessen Ausreise zu f\u00f6rdern (E. 2.4.1). Weiter besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Eingrenzung, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht in zumutbarer Weise an der Papierbeschaffung mitwirkte, bereits zweimal untertauchte und mehrfach straff\u00e4llig wurde. Die Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Kloten erweist sich in r\u00e4umlicher Hinsicht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. In zeitlicher Hinsicht f\u00e4llt ins Gewicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits 1994 in die Schweiz einreiste und 1995 rechtskr\u00e4ftig weggewiesen wurde. Trotz der langen Verfahrensdauer, zahlreichen Abkl\u00e4rungen bei diversen Staaten sowie der Teilnahme des Beschwerdef\u00fchrers an mehreren Befragungen durch verschiedene Staaten steht seine Identit\u00e4t noch nicht fest. Eine weitere Befragung ist f\u00fcr die erste H\u00e4lfte 2017 geplant. Angaben zu weiteren Abkl\u00e4rungsmassnahmen machte die Beschwerdegegnerin nicht. Bei dieser Sachlage erweist sich die Dauer der Eingrenzung von zwei Jahren nicht mehr als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und ist auf eineinhalb Jahre zu k\u00fcrzen (E. 2.4.2).     Teilweise Gutheissung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:12", "Checksum": "898685d377e01dc0e86c8271c745ae5c"}