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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00464
VB.2016.00465
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1976, wird seit September 2013 von der Gemeinde B wirtschaftlich
unterstützt. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs beschloss die Sozialbehörde B am 19. November 2014, A vom
1. September 2014 bis am 31. August 2015 wirtschaftliche Hilfe in der
Höhe von monatlich Fr. 2'242.-, zuzüglich allfälliger situationsbedingter
Leistungen, der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG sowie abzüglich
allfälliger Einkommen, zu gewähren (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde A
der Grundbedarf ab dem 1. Dezember 2014 für die gesamte Beschlusszeit um
15 % gekürzt, da sie eine Auflage vom 20. November 2013 betreffend
Stellensuche nicht befolgt habe (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem wurde A
verpflichtet, sich sofort um ein existenzsicherndes Einkommen zu bemühen, wobei
sie pro Monat mindestens acht Bewerbungen für eine Vollzeitstelle zu verfassen
habe (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte sie dieser Auflage nicht nachkommen,
würde eine Einstellung der ihr ausgerichteten Leistungen geprüft
(Dispositiv-Ziff. 4).
B. Am
16. September 2015 gewährte die Sozialbehörde B A – wiederum anlässlich
der jährlichen Überprüfung des Hilfsfalls – für den Zeitraum vom
1. September 2015 bis zum 31. August 2016 wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von
Fr. 2'240.- pro Monat, zuzüglich allfälliger situationsbedingter
Leistungen und der medizinischen
Grundversorgung sowie abzüglich allfälliger Einkommen
(Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde A verpflichtet, der Sozialbehörde B
monatlich mindestens 15 qualitativ hochstehende Bewerbungen (Dispositiv-Ziff. 4)
sowie 10 Wohnungssuchbemühungen in- und ausserhalb von B vorzulegen
(Dispositiv-Ziff. 5). Sie wurde darauf hingewiesen, dass keine weiteren
Aus- oder Weiterbildungen unterstützt würden (Dispositiv-Ziff. 6) und die
Leistungen um bis zu 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden könnten, wenn
Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen nicht befolgt würden (Dispositiv-Ziff. 7).
II.
A. Den von
A gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 19. November 2014 erhobenen
Rekurs (Verfahrensnummer 01) hiess der Bezirksrat C am 27. Juni 2016
teilweise gut und hob die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs wieder auf (Dispositiv-Ziff. I).
Die von der Sozialbehörde B erteilte Auflage betreffend Stellensuche erachtete
der Bezirksrat C dagegen als rechtmässig. Auch beanstandete er nicht, dass die
Auslagen von A für ihre Ausbildung im Masterstudium des Fachs … an der Universität
D sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Transport nicht als
situationsbedingte Leistungen übernommen worden waren. Diesbezüglich wies der
Bezirksrat C den Rekurs ab. Soweit A um die Gewährung eines
"Motivationsbeitrags" von Fr. 100.- pro Monat für pflichtbewusstes
Bewerben ersuchte, trat der Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein, da eine solche
Zulage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde
(Dispositiv-Ziff. II). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Dispositiv-Ziff. III). Ausgangsgemäss sprach der Bezirksrat C keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
B. Ebenfalls
am 27. Juni 2016 schrieb der Bezirksrat C den von A gegen den Beschluss
der Sozialbehörde B vom 16. September 2015 erhobenen Rekurs
(Verfahrensnummer 02) als gegenstandslos geworden ab, soweit er darauf eintrat.
Da A inzwischen eine Anstellung gefunden habe und zum Entscheidzeitpunkt von
der Sozialhilfe abgemeldet gewesen sei, fehle es ihr für die Anfechtung der
Auflagen betreffend Stellen- und Wohnungssuche sowie des Hinweises, dass keine
weitere Ausbildung mehr unterstützt werde, an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Im Übrigen würden die von A verlangte Integrationszulage für die Monate
September 2013 bis Oktober 2015 sowie die Anträge auf Rückerstattung der
Ausbildungskosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen Streitgegenstand des
Rekursverfahrens 01 bilden, sodass auf diese Rügen im Verfahren 02 nicht
einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. I sowie Erwägungen 2 und 3). Es
wurden weder Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. II) noch eine
Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Gegen die Beschlüsse des Bezirksrats C vom 27. Juni
2016 mit den Verfahrensnummern 01 (VB.2016.00464) und 02 (VB.2016.00465) erhob A
am 15. August 2016 mit einer einzigen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Sie beantragte sinngemäss, dass ihr die Kosten für ihre Ausbildung in den
Jahren 2013/2014 von Fr. 1'986.- und in den Jahren 2014/2015 von
Fr. 1'586.- sowie die Fahrspesen und auswärtige Verpflegung als situationsbedingte
Leistungen auszurichten bzw. von den ihr zugesprochenen und der Sozialbehörde B
ausbezahlten Stipendien zu begleichen seien. Weiter sei ihr nachträglich ein monatlicher
Motivationsbeitrag von Fr. 100.- zu gewähren. Ausserdem sei ihr der gemäss
dem Rekursentscheid vom 27. Juni 2016 (01) zu Unrecht gekürzte Grundbedarf
im Umfang von Fr. 1'323.- zurückzuerstatten.
Der Bezirksrat C verzichtete am
2. September 2016 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
20. September 2016 beantragte die Sozialbehörde B – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – die Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
1.2 Aufgrund
des engen Zusammenhangs zwischen den Beschwerdeverfahren VB.2016.00464 und
VB.2016.00465 sind diese miteinander zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung
mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO]). Die beiden Verfahren betreffen jeweils die
gleichen Parteien und werfen ähnliche Rechtsfragen auf, indem sie sich auf
dieselben Positionen des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudgets der
Beschwerdeführerin beziehen, wenn auch für unterschiedliche Leistungsperioden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint es daher
prozessökonomisch sinnvoll, die Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen einer
einzigen Anordnung zu beurteilen. Demnach ist das Verfahren VB.2016.00465 unter
der Nummer VB.2016.00464 weiterzuführen und sind dessen Akten als act. X
zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00464 zu nehmen. Der Beschwerdegegnerin
erwächst aus dieser Verfahrensvereinigung kein Rechtsnachteil. Insbesondere
wird dadurch auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
tangiert, hat sie doch bereits Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen – nunmehr
vereinigten – Verfahrensakten Stellung zu nehmen.
1.3 Angesichts
der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten
Rechtsbegehren (vgl. vorne III.) ist von einem Streitwert unter
Fr. 20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist, fällt die Prüfung der Angelegenheit in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt,
dass ihr die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014
angeordnete und im Umfang von Fr. 1'323.- vollzogene Leistungskürzung
zurückzuerstatten sei, nachdem die Vorinstanz diese Sanktion mit Beschluss 01
vom 27. Juni 2016 als unzulässig beurteilt habe, ist das Rechtsmittelverfahren
vor Verwaltungsgericht inzwischen hinfällig geworden. Die Beschwerdegegnerin
hat in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 erklärt, der
Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'323.- bis Ende September 2016
zu überweisen. Damit sind das Streitobjekt und das Interesse der
Beschwerdeführerin an einer autoritativen Entscheidung der Streitsache
entfallen, weshalb das Verfahren in diesem
Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
1.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
2.
2.1 Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute:
4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der ab 1. Januar 2016 geltenden
Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der
SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Das individuelle
Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen
Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten
Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen
zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die
bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite
nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe hat lediglich
ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur
die eigenen Möglichkeiten und Mittel der bedürftigen Person, sondern auch
andere gesetzliche Leistungen oder Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen berücksichtigt (§ 2 Abs. 2
SHG). Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen
Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch
gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden (VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4; vgl.
auch Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.03, 11. Juli 2016).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zunächst, dass ihr im
Unterstützungszeitraum von September 2013 bis Oktober 2015 keine
Integrationszulage ausgerichtet worden sei. Sie habe sich pflichtbewusst um
eine Erwerbstätigkeit beworben, was von der Beschwerdegegnerin mit
Fr. 100.- pro Monat hätte entschädigt werden müssen.
3.2 Die
Vorinstanz trat weder im Beschluss 01 noch im Beschluss 02 auf die Anträge der
Beschwerdeführerin betreffend Gewährung eines Motivationsbeitrags bzw. einer
Integrationszulage ein, mit der Begründung, dass diese Begehren nicht zum
Prozessthema gehören würden. Wird wie vorliegend ein
Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr
erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (VGr, 27. Januar 2016,
SR.2016.00001, E. 1.1; 26. November 2014, VB.2014.00334, E. 1.4
mit weiteren Hinweisen).
3.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens
nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen
Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls
müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die
erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen,
dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs
nicht erweitert werden kann (vgl. VGr,
19. November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; 16. September 2010,
VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
Die Beschwerdegegnerin überprüfte im Rahmen der
ursprünglich angefochtenen Beschlüsse vom 19. November 2014 (vorne I.A)
und vom 16. September 2015 (vorne I.B.) den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom
1. September 2014 bis 31. August 2015 bzw. vom 1. September
2015 bis 31. August 2016. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur für
diesen Zeitraum, sondern darüber hinaus für die Unterstützungsperiode von
September 2013 bis August 2014 eine Integrationszulage verlangt, ist diese
nicht Verfahrensgegenstand. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auch in den
für das vorliegende Verfahren relevanten Leistungsentscheiden nicht über die
Gewährung einer Integrationszulage entschieden. Mit der Integrationszulage
sollen persönliche Anstrengungen anerkannt werden, welche die Chancen auf eine
erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten
(vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer
Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde. Dabei
wird die Integrationszulage für bereits erbrachten Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016). Es ist daher
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Beschlüssen vom
19. November 2014 und 16. September 2015 nicht von vornherein im
Hinblick auf kommende Unterstützungsperioden über die Ausrichtung einer Integrationszulage
befand. Sie hätte dies auch nicht ohne Weiteres tun müssen. Die Beschwerdeführerin
stellte den Antrag auf Integrationszulage – soweit aus den Akten ersichtlich –
erst in den Rekursverfahren, obwohl es ihr offengestanden hätte, die
Beschwerdegegnerin mit einem entsprechenden Begehren zu einer förmlichen
Anordnung zu veranlassen. Die Vorinstanz ist daher in diesen Punkten sowohl in
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses 01 als auch in
Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses 02 zu Recht
nicht auf die Rekurse der Beschwerdeführerin eingetreten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss geltend, dass die Kosten für ihr Masterstudium
im Fach … an der Universität D in den Jahren 2013/2014 von Fr. 1'986.- und
in den Jahren 2014/2015 von Fr. 1'586.- sowie die im Zusammenhang mit
ihrer Ausbildung angefallenen Fahrspesen und Auslagen für auswärtige
Verpflegung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Die
Beschwerdegegnerin habe sie mit Anordnung vom 20. November 2013 darauf
hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium
beantragen oder ein Darlehen aufnehmen müsse. Obwohl in der Folge ihre Gesuche
um Ausbildungsbeiträge für die Studienjahre 2013/2014 und 2014/2015 vom Amt für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gutgeheissen und die Stipendien
der Beschwerdegegnerin überwiesen worden seien, habe sich diese geweigert,
damit die Studiengebühren zu bezahlen. Um ihre Ausbildungskosten finanzieren zu
können, habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen. Auch bei den Reise- und
Verpflegungskosten handle es sich um Auslagen, welche durch die Stipendien hätten
gedeckt werden müssen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass sie im Zeitraum vom
1. September 2014 bis am 31. Juli 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe im
Umfang von Fr. 18'655.- unterstützt worden sei. Sie habe während dieser
Unterstützungsperiode lediglich Fr. 14'069.90 zuzüglich der Krankenkassenprämien
erhalten. Folglich habe sie ihren gesamten Unterhalt durch Stipendien und Nebenjobs
finanziert und die Sozialbehörde habe für diese Zeit sogar an ihr verdient.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihres Gesuchs um Finanzierung des Masterstudiums in … durch die Sozialhilfe bereits
eine Ausbildung als … abgeschlossen gehabt habe. Sie habe im Alter von damals
37 Jahren über eine umfassende Aus- und Weiterbildung verfügt, mit welcher
sie über Jahre hinweg ein Einkommen von rund Fr. 100'000.- habe erzielen
können. Die Beschwerdegegnerin sei im Leistungsentscheid vom 20. November
2013 zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
bisherigen Ausbildung bei ernsthaften und adäquaten Suchbemühungen möglich sein
müsse, eine Arbeitsstelle zu finden, welche ein existenzsicherndes Einkommen
gewährleiste. Aus diesem Grund sei das Masterstudium in … nicht als
Erstausbildung der Beschwerdeführerin qualifiziert worden. Eine Zweitausbildung
oder eine Umschulung wäre nur zu unterstützen gewesen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin hätte erhöht werden können. Da die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Finanzierung ihrer Zweitausbildung bzw. Weiterbildung
zulasten der Sozialhilfe gehabt habe, könnten nun weder die Studiengebühren
noch weitere Kosten wie Fahrspesen und auswärtige Verpflegung, welche aufgrund
des Studiums angefallen seien, durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die
Sozialhilfe subsidiär zu anderen gesetzlichen Leistungen oder freiwilligen
Leistungen Dritter sei. Vom 1. September 2014 bis 31. August 2015 sei
die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe mit total Fr. 18'917.90 unterstützt
worden, während sie für denselben Zeitraum Stipendien im Umfang von
Fr. 17'233.- erhalten habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
die Stipendienzahlungen höher ausgefallen seien als die Unterstützung durch die
Sozialhilfe, erweise sich mithin als falsch. Die der Beschwerdeführerin
zugesprochenen Stipendien seien nicht zweckentfremdet worden, sondern hätten
wie vorgesehen der Finanzierung des Lebensunterhalts und des Masterstudiums der
Beschwerdeführerin gedient, obwohl dies nicht auf Dauer zulasten der
Sozialhilfe gehen dürfe. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, dass sie die
Studiengebühren für die Jahre 2013/2014 sowie 2014/2015 mittels privater Darlehen
finanziert habe. Diese Leistungen seien der Beschwerdeführerin vollständig
anzurechnen und angesichts der erbrachten Unterstützungsleistungen nicht
zusätzlich durch die Sozialhilfe zurückzubezahlen.
4.3 Aus den
Akten ergibt sich zur Ausbildungssituation bzw. zur Finanzierung der Ausbildungskosten
der Beschwerdeführerin Folgendes: Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr
Masterstudium im Fach … an der Universität D von September 2013 bis Juli
2015. Im (erstmaligen) Unterstützungsentscheid vom 20. November 2013
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwar wirtschaftliche Hilfe
in der Höhe von monatlich Fr. 2'372.- (zuzüglich medizinischer Grundversorgung
sowie allfälliger situationsbedingter Leistungen) zu, brachte ihr jedoch zur
Kenntnis, dass eine Zweitausbildung oder Fortbildung finanziell nicht unterstützt
werde und die Beschwerdeführerin sich intensiv um eine existenzsichernde
Anstellung bemühen müsse. Weiter wurde die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass sie für die Ausbildungskosten entweder ein Stipendium beantragen
oder ein Darlehen aufnehmen müsse. Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2013
trat die Beschwerdeführerin sämtliche Ansprüche auf Stipendien ab
September 2013 vorbehaltlos und unwiderruflich an die Sozialbehörde ab. Am
18. September 2014 sprach das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung
der Beschwerdeführerin für das Studienjahr vom 1. September 2013 bis am
31. August 2014 rückwirkend ein Stipendium von Fr. 18'800.- zu,
welches an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Für das Studienjahr vom
1. September 2014 bis am 31. Juli 2015 erhielt die Beschwerdeführerin
mit den Beschlüssen vom 3. September 2015 bzw. vom 22. Oktober 2015
ein Stipendium von Fr. 17'233.- zugesprochen, welches wiederum direkt an
die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde.
4.4 Zunächst
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Beschluss 02 vom 27. Juni
2016 (Dispositiv-Ziff. I) zu Recht nicht auf die Begehren der
Beschwerdeführerin um Rückerstattung ihrer ausbildungsbedingten Auslagen
eingetreten ist. Gegenstand des Rekursverfahrens 02 bildete die
erstinstanzliche Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2015,
welche ausschliesslich die Überprüfung der wirtschaftlichen Unterstützung der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 beinhaltete. Die Begehren der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren 02 bezogen sich dagegen auf die
Schulkosten, Reisespesen und Verpflegungspauschalen des Studienjahres
2014/2015, welche ihrer Ansicht nach durch die am 3. September 2015 bzw.
22. Oktober 2015 bewilligten Stipendien hätten finanziert werden müssen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehörten diese Rügen zum Prozessthema
des Rekursverfahrens 01. Soweit sich die Beschwerde gegen dieses Nichteintreten
der Vorinstanz richtet, ist sie deshalb abzuweisen.
4.5
4.5.1
Das Rekursverfahren 01 beschränkte sich in zeitlicher Hinsicht auf die Beurteilung
der Unterstützungsperiode vom 1. September 2014 bis zum 31. August
2015 (vgl. vorne I.A und II.A). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übernahme bzw. Rückerstattung der
ausbildungsbedingten Kosten für das in diesen Zeitraum fallende Schuljahr
2014/2015 zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Begehren der
Beschwerdeführerin dagegen auf das Schuljahr 2013/2014 beziehen, sind diese vom
Streitgegenstand nicht erfasst und daher nachfolgend nicht zu berücksichtigen.
4.5.2
Nicht zu beanstanden ist, dass weder die Vorinstanz noch die
Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Ausbildung der
Beschwerdeführerin angefallenen Auslagen (Studiengebühren, Mehrkosten bei
auswärtiger Verpflegung sowie zusätzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort) als
situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget anerkannten. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vorne E. 4.2), ist das Masterstudium
in … aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin als Zweitausbildung
zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien
erhalte habe, weil es sich bei ihrem Studium um eine Erstausbildung gehandelt
habe, ist dies aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant (vgl. VGr,
15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2). Ausgehend vom Grundsatz,
dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die
Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen
Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu
leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu
erzielen ist oder mit der Zweitausbildung bzw. Umschulung die Vermittlungsfähigkeit
erhöht werden könnte (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. H.6). Bereits aus dem
Leistungsentscheid vom 20. November 2013 ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin geplante Ausbildung als
Zweitausbildung bzw. Umschulung qualifizierte, welche von der Sozialhilfe nicht
unterstützt werde. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Es ist daher nur
folgerichtig, wenn die Beschwerdegegnerin auch im streitgegenständlichen Leistungsentscheid
vom 19. November 2014 keine mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin
zusammenhängenden Kosten als situationsbedingte Leistungen berücksichtigte.
4.5.3
Sodann wiesen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
richtig darauf hin, dass Stipendien an die Stelle von Fürsorgeleistungen
treten. Das in § 2 Abs. 2 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip
verlangt, dass Zahlungen des Gemeinwesens, die der hilfsbedürftigen Person
aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ausgerichtet werden, nicht einfach
mit den sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen kumuliert werden sollen
(VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 4 [nicht publiziert]; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03,
11. Juli 2016, sowie vorne E. 2.3).
Im vorliegenden Fall lagen den
von der Beschwerdegegnerin gewährten Sozialhilfeleistungen und den kantonalen
Stipendienbeiträgen an die Beschwerdeführerin allerdings zumindest teilweise
unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde. Gemäss der Anordnung der Beschwerdegegnerin
vom 20. November 2013 sollten mit der wirtschaftlichen Hilfe ausschliesslich
die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin, nicht aber deren Zweitausbildung
finanziert werden. Zwar dienen auch Stipendien zur Existenzsicherung der unterstützten
Person, doch stehen die Finanzierung einer Ausbildung und damit die Gewährleistung von Chancengleichheit als öffentliche Interessen im Vordergrund (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 11.2.04, 27. Oktober 2016).
Indem die Beschwerdegegnerin
die (direkt an sie überwiesenen) Stipendien für das Schuljahr 2014/2015 mit der
wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeiträge
abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdeführerin anzuerkennen,
liess sie den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck ausser Acht. Da die
der Beschwerdeführerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer
Ausbildung bzw. den Abschluss ihres Masterstudiums in … gekoppelt waren, waren
sie im dafür vorgesehenen Umfang zur Deckung der
Ausbildungskosten zu verwenden (vgl. § 28 Abs. 2 der Stipendienverordnung
vom 15. September 2004, wonach der Stipendienanspruch dahingefallen wäre,
wenn die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der Universität D abgebrochen
hätte; VGr, 25. Juni 2014, VB.2014.00105, E. 3.4). Im Übrigen hatte
die Beschwerdegegnerin im Leistungsentscheid vom 20. November 2013 selbst
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin für die
Ausbildungskosten ein Stipendium beantragen müsse. Die mit Vereinbarung vom
3. Dezember 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin erfolgte "vorbehaltlose" und "unwiderrufliche"
Abtretung sämtlicher Ansprüche auf Stipendien (vorne E. 4.3) vermag daran
nichts zu ändern, da es nicht im Belieben der Parteien steht, die Zweckbindung
der Stipendien im Rahmen der Sozialhilfegewährung aufzuheben.
4.5.4 Folglich hätten die der Beschwerdeführerin
gewährten Stipendien in ihrem sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget nur
als Einnahmen angerechnet werden dürfen, soweit sie nicht zur Deckung der spezifisch
durch die Ausbildung bedingten zusätzlichen Kosten bestimmt waren. Der
Stipendienbeitrag, welcher der Beschwerdeführerin vom kantonalen Amt für Jugend
und Berufsberatung für das Studienjahr 2014/2015 bewilligt wurde, setzt sich (abzüglich
der anrechenbaren Einnahmen) aus einem pauschalisierten Grundbetrag
(Fr. 12'600.-), Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort (Fr. 1'071.-),
Schul- bzw. Studiengeldern (Fr. 1'538.-) sowie einem Zuschlag für auswärtige
Kost und Logis (Fr. 10'800.-) zusammen. Davon hätte der für die
Studiengelder vorgesehene Betrag von Fr. 1'538.- seiner Zwecksetzung
entsprechend verwendet werden müssen und ist der Beschwerdeführerin – wie beantragt
– zurückzuerstatten. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings auch eine
Auszahlung der Fahrkosten sowie der Auslagen für die auswärtige Verpflegung
verlangt, ist zu beachten, dass solche Kostenanteile in gewissem Umfang bereits
im sozialhilferechtlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind,
so etwa Anteile für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr im Ortsnetz oder für
Nahrungsmittel und Getränke (vgl. dazu das Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.06, 31. Januar 2013). Die Beschwerdeführerin unterlässt es,
substanziiert darzulegen, ob und in welcher Höhe ihr für dieses Zwecke ausbildungsbedingt
Kosten entstanden sind, die durch den Grundbedarf nicht abgedeckt wurden. Es
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, welche Verkehrs- und Verpflegungsauslagen
der Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag angefallen
sein sollen. Daher können der Beschwerdeführerin keine solchen Leistungen zugesprochen
werden.
5.
5.1 Zusammengefasst
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gemäss dem Stipendienentscheid vom
22. Oktober 2015 gewährten Beiträge für die Studiengelder von Fr. 1'538.-
für das Schuljahr 2014/2015 auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(vgl. vorne E. 1.4).
5.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu zwei
Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auf eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch, weil der vor
Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand nicht als aussergewöhnlich erscheint
und die Erhebung bzw. Beantwortung von Rechtsmitteln grundsätzlich zur üblichen
Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das Verfahren VB.2016.00465
wird mit dem Verfahren VB.2016.00464 vereinigt und unter dieser Nummer
weitergeführt. Die Akten des Verfahrens VB.2016.00465 werden als
act. X zu den Akten des Verfahrens VB.2016.00464 genommen.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin Fr. 1'538.- auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/3 auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …