{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00464_23-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216847&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4f2f8aac7ef3f17a50a3bb927c7c579e"}, "Num": [" VB.2016.00464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangte von der Sozialbeh\u00f6rde unter anderem die \u00dcbernahme der im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung angefallenen Kosten (Studiengeb\u00fchren, Mehrkosten bei ausw\u00e4rtiger Verpflegung sowie zus\u00e4tzliche Fahrkosten zum Ausbildungsort).] Verfahrensvereinigung (E. 1.2). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin absolvierte Ausbildung ist aufgrund ihres beruflichen Werdegangs als Zweitausbildung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempf\u00e4ngern sind Beitr\u00e4ge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der Zweitausbildung die Vermittlungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht werden k\u00f6nnte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die mit der Ausbildung der Beschwerdef\u00fchrerin zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu Recht nicht als situationsbedingte Leistungen ber\u00fccksichtigt (E. 4.5.2). Soweit die Beschwerdegegnerin die (direkt an sie \u00fcberwiesenen) Stipendien der Beschwerdef\u00fchrerin mit deren wirtschaftlichen Hilfe verrechnete, ohne die durch die Stipendienbeitr\u00e4ge abgegoltenen Ausbildungskosten als Aufwand der Beschwerdef\u00fchrerin anzuerkennen, liess sie jedoch den mit der Stipendienzahlung verfolgten Zweck (Finanzierung einer Ausbildung und Gew\u00e4hrleistung von Chancengleichheit) ausser Acht. Da die der Beschwerdef\u00fchrerin zugesprochenen Stipendien an das Absolvieren ihrer Ausbildung gekoppelt waren, h\u00e4tten sie im daf\u00fcr vorgesehenen Umfang zur Deckung der spezifisch durch die Ausbildung bedingten zus\u00e4tzlichen Kosten verwendet werden m\u00fcssen (E. 4.5.3 und E. 4.5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:14", "Checksum": "50d0c41ca82e426979df4f43a6f834d4"}