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Geschäftsnummer: VB.2016.00466  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2018 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenerwerbsschein


Waffenerwerbsschein

Nichteintreten auf Sistierungsantrag, Ausstandsgesuch und Antrag betr. Rechtsverzögerung (E. 1.2, 1.4 und 1.5). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (E. 2). Insbesondere wird kein Waffenerwerbsschein erteilt, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für Selbst- oder Drittgefährdung durch den Gebrauch der Waffe besteht. Bei dieser Beurteilung verfügen die Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (E. 2.4). Soweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, können diese Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 3). Der Beschwerdeführer weist nur einen Strafregistereintrag auf. Allerdings wurde er gegenüber einem Journalisten handgreiflich und wollte diesen im Namen des Volkes verhaften. Ausserdem wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafuntersuchungen eingeleitet, u.a. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz. Sodann hortete er in seinem Büro umfangreiches militärisches Material und beklebte seine Schranktüren mit Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik. Damit besteht mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung, weshalb kein Waffenerwerbsschein erteilt werden kann (E. 4).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
DRITTGEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
SISTIERUNG
SISTIERUNGSGESUCH
WAFFENERWERB
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
§ 4a VRG
§ 5a VRG
§ 16 VRG
Art. 8 WG
Art. 52 WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00466

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Waffenerwerbsschein,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1981, stellte am 29. Juni 2015 bei der Stadtpolizei B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für zwei Handfeuerwaffen und eine Faustfeuerwaffe zu jagdlichen und sportlichen Zwecken. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der Stadt B A mit, dass er die Bedingungen für einen Waffenerwerbsschein nicht erfülle. Dasselbe bestätigte sie auf Verlangen As mit Verfügung vom 31. Juli 2015 und auferlegte ihm für diese die Kosten.

B. A erhob dagegen am 15. August 2015 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks B (fortan: Statthalteramt) und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ein Waffenerwerbsschein auszustellen. Eventualiter seien die Voraussetzungen dafür erneut zu überprüfen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Schliesslich sei der in der "Armada"-Datenbank enthaltene Eintrag (betreffend Beschlagnahme einer zu Seriefeuer umgebauten Pistole und von vier Schalldämpfern) zu löschen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A dessen Kosten.

C. Eine dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde As wurde ans Verwaltungsgericht überwiesen. Darin verlangte A wiederum die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, eventualiter die erneute Überprüfung der Voraussetzungen durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 11. Februar 2016 die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurück. Es konnte weder das angebliche, A vom Statthalteramt unterstellte Charakterdefizit nachvollziehen noch Belege für den Vorwurf finden, dass A wegen strafbarer Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundeten, im Strafregister eingetragen sei, und erkannte darin eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Verfahren VB.2015.00729, E. 3.3–3.5).

II.  

In der Folge wandte sich das Statthalteramt am 17. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft Winterthur, die A in Untersuchungshaft versetzt hatte, und bat um Zustellung eines Fragebogens an diesen. A hatte den Fragebogen bis 28. Juni 2016 zu beantworten. Er will diesen in der Untersuchungshaft jedoch erst am 23. Juni 2016 erhalten haben und verlangte eine Fristerstreckung zur Beantwortung. Sein damaliger Verteidiger stellte seinerseits am 27. Juni 2016 das Gesuch, das Verfahren sei zu sistieren, bis A aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wies das Statthalteramt das Gesuch As um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erneut ab. Am 16. September 2016 zeigte A dem Gericht an, dass er wieder zuhause sei.

III.  

Gegen die Verfügung des Statthalteramtes vom 1. Juli 2016 erhob A am 13. August 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zurückzuweisen. Die Gerichtskosten dafür seien dem Statthalteramt zu auferlegen, ersatzweise sei er von Gerichts- und Prozesskosten zu befreien. Das Verfahren sei nach der Aufhebung und Rückweisung an das Statthalteramt zu sistieren, die Rekurskosten seien aufzuheben, und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. Ferner beantragte er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, verlangte Akteneinsicht und stellte ein Ausstandsgesuch gegen C und Statthalter D. Das Statthalteramt und die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit der Stadt B äusserten sich nicht zur Beschwerde. Am 19. Januar 2017 nahm A Einsicht in die Akten; er äusserte sich nicht weiter dazu. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurde der Fragebogen beigezogen, der dem Beschwerdeführer in die Untersuchungshaft zugestellt worden war (vorn II.), und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 äusserte er sich detailliert dazu. Die Stadt B äusserte sich nicht zu dieser Eingabe. Der im Entscheid des Statthalteramts vom 1. Juli 2016 auch erwähnte Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 liess sich dagegen nicht beiziehen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Sistierung des Verfahrens nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Antrag 4). Dieser Antrag wurde erhoben, als der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft sass, was heute nicht mehr der Fall ist (vorn II.). Im Zusammenhang mit der verlangten Sistierung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Akteneinsicht gehabt, aus diesem Grund auf den ihm zugestellten Fragebogen nicht eingehen und damit sein rechtliches Gehör nicht ausüben können. Zentraler Punkt seines Antrags auf Sistierung war somit, das Ende der angeordneten Untersuchungshaft abzuwarten, um seine Rechte wahrnehmen zu können. So verlangte sein damaliger Verteidiger mit Eingabe vom 27. Juni 2016, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (vorn II.). Mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft kann der Antrag auf Sistierung somit nicht mehr derart begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Sistierung des Verfahrens erst nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, ist das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig: Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 34). Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre das Verfahren aber nicht mehr am Verwaltungsgericht hängig, sodass dieses für die Sistierung auch nicht mehr zuständig wäre. Die Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer dagegen nicht. Entsprechend ist auf den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Selbst wenn eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Rahmen des Vorwurfs des Beschwerdeführers erfolgen würde, dass das Vorgehen des Statthalteramts im vorinstanzlichen Verfahren eine im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs enthalte, würde dies an der mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die beantragte Sistierung nichts ändern.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Gerichtskosten für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids dem Statthalteramt zu auferlegen seien. Ersatzweise beantragte er die "Befreiung von Gerichts- und Prozesskosten", worin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG zu sehen ist. Weiter verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes). Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Bedingungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, die zur Begründung seines Gesuchs notwendige Mittellosigkeit zu belegen. Dabei darf er als durchaus rechtskundig betrachtet werden, ist doch etwa seine Eingabe vom 20. Februar 2017 gespickt mit Zitaten von gesetzlichen Bestimmungen, Bundesgerichtsentscheiden, Entscheiden des Verwaltungsgerichts und weiterer Literatur. Daraus erhellt gleichzeitig, dass er durchaus imstande ist, seinen Standpunkt selber zu vertreten und seine Rechte im Verfahren selber zu wahren. Es fehlt damit schon an den Grundvoraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem bietet die Frage der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machten, sind doch die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gesetzlich klar geregelt (dazu hinten E. 2). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

1.4 Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wurde bereits stattgegeben (vorn III.). Soweit der Beschwerdeführer dagegen ein Ausstandsgesuch gegen den Statthalter (D) und den Statthalter-Stellvertreter (C) stellte und dieses in der Eingabe vom 20. Februar 2017 wiederholte, trafen diese wohl in einem Rechtsprechungsverfahren einen Rekursentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 9). Sie sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidende Behörde, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.

1.5 In der Eingabe vom 20. Februar 2017 scheint der Beschwerdeführer erstmals eine Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren zu beanstanden, ohne jedoch ausdrücklich einen Antrag auf entsprechende Feststellung zu formulieren. Auch wenn das Begehren auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer unabhängig von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann, setzt die materielle Behandlung eines solchen Begehrens voraus, dass es nicht verspätet vorgebracht wird. Treu und Glauben gebieten es auch im Bereich des Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen Schritte rechtzeitig zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie erkennbar sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 31, 36). Das wäre im Fall des Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. Die nunmehr angesprochene Rechtsverzögerung wurde vom Beschwerdeführer rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vor­instanzlichen Entscheid angeführt, weshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung erhalten – bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Damit werden die Gründe angegeben, die einem Waffenerwerb entgegenstehen, weshalb beim Fehlen von Ausschlussgründen der Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch darauf hat und ein Waffenerwerbsschein zu erteilen ist (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).

2.2 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) erteilt, wenn die gesuchstellende Person neben dem Nachweis von Identität und Handlungsfähigkeit (lit. a und b) in einem körperlichen oder geistigen Zustand ist, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c) und über einen guten Leumund verfügt (lit. d). Allein mit Hinweis auf den fehlenden guten Leumund kann die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins jedoch nicht begründet werden, ebenso wenig allein mit dem Hinweis darauf, dass beim Gesuchsteller ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen bestehe, solange der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht auch erfüllt ist (Wüst, S. 74).

2.3 Art. 8 Abs. 2 lit. d WG enthält zwei voneinander zu unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Hier müssen die Behörden konkret beurteilen, ob die einer Person vorgeworfene Handlung eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet. Zum andern die Eintragung im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen. In dieser Variante ist der Hinderungsgrund bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt, ohne dass es noch notwendig ist zu prüfen, ob diese Taten eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren. Zusätzlicher Anzeichen für eine Gefährdung bedarf es hier nicht (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.1; Wüst, S. 77 f.).

Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände muss verlangt werden, dass Personen, die derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen, was nicht der Fall ist, wenn sie wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen haben, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand. Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen und Vergehen im Strafregister eingetragen ist, offenbart eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und sich dabei zudem nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen oder gar Verbrechen schuldig zu machen (BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.3, 3.4; BGr, 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3–3.5).

2.4 Personen, die zur Annahme Anlass geben, sich selbst oder Dritte mit einer Waffe zu gefährden, erhalten keinen Waffenerwerbsschein ausgestellt (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; vorn E. 2.1). Nach der Rechtsprechung muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die betroffene Person sich selber oder Dritte durch den Gebrauch der Waffe gefährdet (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (VGr, 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.2; ZBl 103/2002, S. 167).

In der Rechtsprechung wurde das Vorliegen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung verschiedentlich festgestellt: So verweigerte eine Zürcher Gemeinde nach Ansicht des Bundesgerichts einem Ehepaar zu Recht die von beiden Partnern beantragten Waffenerwerbsscheine, weil die andauernden nachbarrechtlichen Streitigkeiten bereits bis zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert waren und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen geführt hatten (BGr, 17. Dezember 2003, 2A.596/2003, E. 2.2). Ebenso erachtete das Bundesgericht in einem Entscheid vom 30. April 2009 eine Drittgefährdung bereits als gegeben, indem der Betroffene bereit war oder die Neigung besass, von ihm erworbene Waffen illegal und unter Umgehung der gesetzlichen Schranken an andere Personen weiterzugeben, welche ihrerseits Dritte gefährdeten (BGr, 2C_797/2008, E. Ac). Bei einer Person, deren Sehkraft stark eingeschränkt war, wurden "Anhaltspunkte" für eine Drittgefährdung darin gesehen, dass bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten (ZBl 103/2002, S. 167). Insofern wird die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung etwas relativiert.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, er habe das Schreiben des Statthalters mit dem Fragebogen vom 17. Juni 2016 erst am Abend des 23. Juni 2016 in der Untersuchungshaft erhalten. Im angefochtenen Entscheid werde auf seinen Antrag auf Sistierung (dazu vorn E. 1.2) nicht eingegangen. Da er vor Ablauf der Frist [zur Beantwortung des Fragebogens] keine Akteneinsicht gehabt und sich in Untersuchungshaft befunden habe, habe er den Fragebogen nicht beantworten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können. Dem angefochtenen Entscheid ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zustellung des Fragebogens in die Untersuchungshaft das rechtliche Gehör gewährt worden sei, er aber um einen Fristaufschub zur Beantwortung der Fragen ersucht habe, obwohl ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um zum Fragebogen Stellung zu nehmen. Offenkundig wurde Verzicht auf Stellungnahme angenommen und das Gesuch um Sistierung nicht behandelt. Der Fragebogen wurde mittlerweile zu den Akten genommen.

3.2 Eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt, hebt den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre oder nicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Ausnahmsweise ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1176; zur Kritik dieselben, Rz. 1178; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38, § 20 N. 19; VGr, 30. August 2016, VB.2016.00107, E. 3.4).

3.3 Im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde der erwähnte Fragebogen bei der Vorinstanz bezogen und dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 nahm er ausführlich zu den darin enthaltenen Fragen Stellung. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, welche weder bereit gewesen war, dem Beschwerdeführer in Untersuchungshaft eine Fristerstreckung zur Beantwortung des Fragebogens zu gewähren – dieser blieb unbeantwortet – noch, sein Sistierungsgesuch zu behandeln, als geheilt gelten. Insbesondere würde eine Rückweisung zur (erneuten) Stellungnahme zum Fragebogen einen formalistischen Leerlauf bedeuten und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.

3.4 Nicht anders zu verfahren ist diesbezüglich mit Bezug auf die Frage 7 des Fragebogens. Darin wird auf einen Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer "einschlägig" verzeichnet sei und der Funktionär befürchte, dass sich die Situation des Beschwerdeführers bis zum Waffeneinsatz (gegen Dritte) verschärfen könnte. Der Beschwerdeführer bestritt schon im ersten Rekursverfahren sämtliche Auskünfte der Kantonspolizei als falsch, unbegründet und willkürlich und anerkannte lediglich Einträge im Strafregister, was er in der Eingabe vom 20. Februar 2017 wiederholte. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer sodann, dass ihm dieser Bericht nicht bekannt sei. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass dieser Bericht dem Fragebogen beigelegen habe, und er liess sich auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht finden, obwohl sich die Vorinstanz für ihren Entscheid darauf – allerdings nicht als einzige Quelle – gestützt hatte. Insofern liegt zweifellos eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Indessen vermöchte auch hier eine Rückweisung der Sache die Stellungnahme dazu nicht mehr zu ermöglichen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht allzu schwer wiegt, erscheint eine Heilung noch möglich, zumal nur Rechts- und Tatfragen im Streit liegen, welche das Verwaltungsgericht umfassend prüfen kann (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Dem Verfahrensfehler der Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (dazu hinten E. 5).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer weist aktuell lediglich einen Eintrag im Strafregister aus, nämlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 11. Februar 2010. Dabei handelt es sich zwar um ein Vergehen, was nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG die Erteilung einer Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse, wenn es wiederholt begangen worden wäre (vorn E. 2.3). Das ist nach dem aktuellen Aktenstand jedoch nicht der Fall.

4.2 Nach den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2015 lief eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Rodung und Zweckentfremdung von Waldboden, doch wurde er von diesen Vorwürfen mit Urteil des Bezirksgerichts B vom 23. April 2015 freigesprochen, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Den in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2015 erwähnten weiteren Beschuldigungen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erschleichen einer Waffentragbewilligung, Umbau einer Pistole zu einer Serienfeuerwaffe und Weitere; Versicherungsbetrug; Drohung; Gewaltschutzverfahren; Aggressives Verhalten gegenüber Behörden) folgte bis anhin jedenfalls keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, oder die Strafuntersuchung wurde teilweise eingestellt. Immerhin scheint ein Teil dieser Delikte im Verfahren vor Obergericht beurteilt zu werden. Dennoch ist einstweilen von lediglich einem Eintrag im Strafregister auszugehen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung offenbart allein indessen noch keine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung. Damit ist die beantragte Waffenerwerbsbewilligung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu beurteilen (vorn E. 2.1).

4.3 Zu Recht verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den medial verbreiteten "Auftritt" des Beschwerdeführers in der Sendung "E": Wie sich aus deren Bericht vom 26. April 2016 ergibt, wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Sendung damit konfrontiert, dass er für die Miete eines Lieferwagens unzulässige Zuschläge, erfundene Schäden und zu Unrecht einen nicht aufgefüllten Tank verrechnet habe. Der Beschwerdeführer verdeckte sein Gesicht daraufhin mit einer Mappe und ging vorerst in sein Büro. Kurz darauf erschien er wieder und trug eine Sturmmaske (Kopf und Hals umhüllende Mütze lediglich mit Ausschnitten für Augen und Mund, sog. 3-Loch-Balaclava), filmte seinerseits den Mitarbeiter des "E", wollte ihm mit Gewalt den Mietvertrag für den gemieteten Lieferwagen entreissen und ihn "im Namen des Volkes" verhaften. Als ihm dies nicht gelang, rief er die Polizei, die gemäss Angaben des "E" mit vier Einsatzkräften eintraf, welche aber den Beschwerdeführer verhafteten. In einem späteren Interview mit der Zeitung F bestritt der Beschwerdeführer die Darstellung des "E", ebenso seine Autovermieter-Eigenschaft und erklärte, wesentliches Bildmaterial sei vom Fernsehen nicht veröffentlicht worden (Zeitung F, 29. April 2016).

4.4 Diese Reaktion aufgrund eines keineswegs ungewöhnlichen Vorgangs – der Beschwerdeführer musste sich vor der Kamera einer Konsumentenschutzsendung lediglich berechtigte Fragen zum von ihm ausgestellten Mietertrag gefallen lassen, der per Inserat angepriesen worden war – lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers gegenüber Dritten schliessen. Nicht nur wurde er gegenüber dem Journalisten handgreiflich (vgl. dazu vorn E. 2.4) und wollte ihm den Vertrag mit Gewalt entreissen, der Beweismittel für die erhobenen Vorwürfe darstellte, sondern er wollte den Journalisten auch gleich "im Namen des Volkes" verhaften. Damit masste er sich sogar obrigkeitliche Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen wären. Wie weit der Beschwerdeführer im Besitz einer Waffe tatsächlich gegangen wäre, lässt sich nicht beurteilen. Immerhin wurden gegen ihn aber mehrere Strafuntersuchungen eingeleitet, unter anderem wegen Betrugs; auch soll er gegen das Waffengesetz verstossen haben (vorn I.B; E. 4.2). Zwar wurde der Beschwerdeführer deswegen nicht oder noch nicht verurteilt. Indessen reichten die Verdachtsmomente, um eine Strafuntersuchung einzuleiten in Bereichen, die für den Erwerb einer Waffe und die damit verbundenen Gefahren insbesondere Dritter von Bedeutung sein können.

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid soll der Beschwerdeführer weiter in einem Schrank in seinem Büro umfangreiches weiteres militärisches Material gelagert haben (Tarnbekleidung, Kevlarhelm, Funksprechgarnitur mit Headset, GSM-gestützte Wildbeobachtungskamera). Die Schranktüren seien zudem mit zahlreichen Durchhalteparolen in Kriegsrhetorik beklebt gewesen. Dies lässt sich mit dem Hinweis auf seine Tätigkeit als Personenschützer und auf seine aktive Mitgliedschaft im Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr nicht erklären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm im Reservistenverband etwa die nötige Ausrüstung zur Verfügung gestellt wird. Ein Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten als Personenschützer und Reservist und den in Kriegsrhetorik gehaltenen Durchhalteparolen ist sodann nicht ohne Weiteres erkennbar. Aufgrund dieser Umstände und des Vorgehens gegen den Journalisten besteht zweifellos mehr als ein nur vager Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dagegen weniger auf Selbstgefährdung, weshalb die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage kommt.

4.5 Daran ändert schliesslich nichts, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere, wenn auch nicht mehr gültige Jagdscheine ausweisen kann: Bundesrepublik Deutschland (…, gültig bis März 2013), Kanton … (gültig 2011), Kanton … (gültig bis 2012), … Jahresjagdkarte (gültig 2009) und Kanton ... . Bei den Akten liegt weiter eine Kopie einer Mitgliederkarte des …Verein… (Trägerverein Schiesszentrum G), die jedoch die Mitgliedschaft an einem Trägerverein ausweist. Der Umstand, dass verschiedene zuständige Jagdbehörden dem Beschwerdeführer einen Jagdpass oder Jagdschein ausgestellt haben, begründet dagegen keine Vertrauensschutzposition (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Jagd- und Waffenwesen sind unterschiedliche Regelungsbereiche, die von unterschiedlichen Behörden vollzogen werden. Die Jagdberechtigung des Beschwerdeführers ist indessen nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern die Erteilung der Bewilligung zum Kauf von Handfeuer- und Faustfeuerwaffen. Solches ist in der Jagdgesetzgebung nicht besonders geregelt; namentlich geht mit der Jagdberechtigung kein Recht auf Waffenerwerb und -besitz einher (Art. 2 Abs. 3 WG; BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.7).

4.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer vollständig zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vor­instanz sein rechtliches Gehör mit der Nichtzustellung des Polizeiberichts vom 7. Juni 2016 und der Nichtbehandlung seines Fristerstreckungs- und Sistierungsgesuchs doch erheblich verletzt, weshalb sie die Hälfte der Kosten zu tragen hat. Die andere Hälfte ist vom Beschwerdeführer zu tragen. Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu, die ein überwiegendes Obsiegen voraussetzte (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Rekursverfahren waren dem Beschwerdeführer die Kosten bloss zur Hälfte auferlegt worden, nachdem die Sache damals an die Vorinstanz hatte zurückgewiesen werden müssen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der erneuten Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als gerechtfertigt, nachdem der vorinstanzliche Entscheid im wesentlichen Punkt der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins geschützt wird.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …