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VB.2016.00467
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug,
hat sich ergeben: I. A (geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2015 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten (abzüglich 449 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. A befindet sich seit dem 29. August 2014 in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe werden am 28. Januar 2017 verbüsst sein, das effektive Strafende fällt auf den 25. August 2018. Am 27. April 2016 ersuchte A um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab. II. Dagegen rekurrierte A am 10. Juni 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte seine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs von A mit Verfügung vom 8. August 2016 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 16. August 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8. August 2016 und die Gutheissung seines Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Weiter rügte er die Kostenauflage. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 24. August 2016 unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 8. August 2016 und unter Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug schloss am 29. August 2016 ebenfalls unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]). 2.2 Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn, es bestehe die Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines der Kriterien. In geschlossene Anstalten werden nebst anderen Personen mit einer grossen Fluchtenergie eingewiesen. Eine akute Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d.h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist, was grundsätzlich bei sogenannten Kriminaltouristen und bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu vermuten ist (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 76 N. 4 und 8). Nach § 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrechts für die Wiedereingliederung sinnvoll ist. 2.3 Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht
bereits angenom- 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen. Allein aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts sei daher von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Eine Flucht in sein Heimatland (oder das übrige Ausland) würde nämlich bedeuten, dass ein ohnehin bevorstehender Schritt des Beschwerdeführers zeitlich verschoben würde. Der Beschwerdeführer habe zumindest einen Teil seiner Familie in C, wohin er auch zurück wolle. Somit sei die verbleibende, relativ kurze Reststrafe (dazumal rund sechs Monate bzw. rund zwei Jahre bei einer Vollverbüssung) vorliegend als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen. Daran ändere auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe genügend Reue für seine Tat gezeigt und Busse geleistet, nichts. Die dargelegte, erhebliche Fluchtgefahr lasse sich nicht dadurch entkräften, dass der Beschwerdeführer EU-Bürger sei und es bei einer Flucht nach C problemlos möglich sei, ihn wieder festzunehmen. In der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass im Fall einer Flucht eines Insassen ins Ausland der Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um stellvertretende Übernahme der Verfolgung langwierig sei, weshalb dem Vollstreckungsstaat nicht ohne Weiteres zuzumuten sei, eine Flucht eines Gefangenen in Kauf zu nehmen. Folglich vermöge auch die befürchtete Ausreise in ein Land, das den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen würde, die dargelegte Fluchtgefahr nicht erheblich zu relativieren. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei damit geringer einzustufen als dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei zwar lobenswert, vermöge jedoch an der klaren Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. 3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf die angebliche Fluchtgefahr, ohne jedoch diese Gefahr weder objektiv noch subjektiv im konkreten nachzuweisen und zu begründen. Sein Gesuch sei unabhängig vom nationalbürgerlichen Status und anhand des bestehenden ausführlichen Bewährungsrapports der Gefängnisleitung zu beurteilen, zumal aufgrund des Schengen-Abkommens die Verfolgung der Strafe nationalübergreifend sei. Als Staatsangehöriger von C unterstehe er den staatsübergreifenden EU-Gesetzen sowie den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und C. Zudem rügte er die Auferlegung von Verfahrenskosten, obwohl er derzeit nur über das Peculium der JVA und weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. 4. 4.1 Infrage steht vorliegend die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug zumindest für den Vollzug der restlichen Dauer von zwei Dritteln der Strafe, mithin bis am 28. Januar 2017. Dannzumal wird die bedingte Entlassung von Amtes wegen zu prüfen sein (Art. 86 StGB). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von C. Er lebte vor seiner Verhaftung in C, wo er mit seiner inzwischen verstorbenen Ex-Frau zwei Kinder hat, welche arbeitssuchend bzw. in Ausbildung sind. Der Beschwerdegegner erwog in seiner Verfügung vom 27. Mai 2016, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ausländischer Staatsangehöriger zu prüfen sei, ob diese Aussicht darauf hätten, sich durch Flucht in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat dem Strafvollzug auf Dauer zu entziehen, wobei diese Möglichkeit gegen das allfällige Interesse des Betroffenen, den Strafvollzug in der Schweiz ordnungsgemäss abzuschliessen, abzuwägen sei und ein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs regelmässig nur dann gegeben sei, wenn nicht nur ein Interesse am Verbleib in der Schweiz nach dem Strafvollzug vorliege, sondern mindestens die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein solcher Verbleib von der zuständigen Behörde auch zugelassen werde. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen und auch ein Interesse am Verbleib in der Schweiz liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Befürchtung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer werde jede sich bietende Gelegenheit zur Ausreise ins nahe Ausland nutzen, ist deshalb unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Das Interesse, sich dem Strafvollzug zu entziehen, überwiegt unter diesen Umständen. Auch ist der Vorinstanz– mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) – zuzustimmen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er sei EU-Bürger und könne deshalb bei einer Flucht problemlos wieder festgenommen werden, die Fluchtgefahr nicht entkräftet. 4.2.2 In Bezug auf den zeitlichen Aspekt konnte die verbleibende Restdauer von in damaligen Zeitpunkt ca. sechs Monaten von der Vorinstanz zu Recht als genügend lang beurteilt werden, um ein Interesse zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen. Im Januar 2017 wird die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen sein. Da diese Entscheidung noch aussteht, ist auch die restliche Strafdauer bis maximal 25. August 2018 als genügend lang zu beurteilen. 4.2.3 Der Beschwerdegegner qualifizierte zudem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sozialen Kontakte in der Schweiz als nicht glaubhaft, zumal er nie von Familienangehörigen besucht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst erwähnte in seinem Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug lediglich nahe Verwandte in Zürich, ohne jedoch zu konkretisieren, um wen es sich dabei handle und wie sich diese Beziehungen gestalteten. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 18. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer bisher nur von einer freiwilligen Mitarbeiterin in der JVA besucht. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, zumal er auch nie hier wohnte oder längeren Aufenthalt hatte. Seine Verhaftung erfolgte denn auch im Transit des Flughafens Zürich, als er sich auf der Durchreise befand. Die Flucht erscheint somit auch unter diesem Blickwinkel als wahrscheinlich. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend machte, bis anhin genügend Reue und Busse geleistet zu haben. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gestützt auf die konkreten Umstände beim Beschwerdeführer die Fluchtgefahr bejahte, womit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen Strafvollzug nicht erfüllt waren. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers existieren konkrete Umstände, die in seinem Fall (subjektiv) eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Daran würde auch ein Verhaltensrapport o.ä. nichts ändern. 4.3 Zuletzt ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es hätten ihm von der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden dürfen. Damit macht er sinngemäss geltend, es hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden müssen. Es ist aus den Akten des Rekursverfahrens nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift oder in einer weiteren Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätte. Allein aus der Tatsache seiner Inhaftierung musste die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf Mittellosigkeit schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs rechtfertigte sich somit die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 5.2 Darin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, über keinerlei Einkommen oder Vermögen bzw. lediglich über sein Peculium in der JVA zu verfügen, ist sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu erblicken. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft erscheint und die Beschwerde trotz des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |