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Geschäftsnummer: VB.2016.00468  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbetrags aufgrund nicht befolgter Weisung

Die Weisung der Beschwerdegegnerin umfasst neben der Anmeldung an einen Deutschkurs auch die regelmässige Teilnahme daran und entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Sprachkurse gehören zu den Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration. Durch die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse dürften sich die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die Teilnahme am Deutschkurs ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (E. 4.2). Die wiederholten (unentschuldigten) Absenzen und das mangelnde Engagement des Beschwerdeführers sind als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren (E. 5). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 6).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
DEUTSCHKURS
GRUNDBEDARF
GRUNDBETRAG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SOZIALHILFE
SPRACHKURS
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
ZULÄSSIGKEIT
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. 1 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. 1 lit. b SHG
§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG
§ 16 Abs. 1 SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00468

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A und B werden seit dem 1. August 2011 von der Sozialbehörde C wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 12. August 2013 meldete die Sozialbehörde C A unter anderem an einem Deutschkurs an. Gleichzeitig wurden er und B darauf aufmerksam gemacht, dass ein Abbruch des Deutschkurses oder fehlende Bewerbungen mit Streichung der Integrationszulage, der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate sanktioniert werden könnten. Wegen Nichteinhaltung von Auflagen und Weisungen kürzte die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 17. März 2014 den Grundbedarf von A und B während sechs Monaten um 15 %. Gegen diesen Beschluss erhob A am 17. April 2014 Rekurs. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Juli 2014 ab, soweit er darauf eintrat.

II.  

A. Mit neuem Entscheid vom 27. April 2015 wies die Sozialkommission C A unter anderem dazu an, sich bis Ende Mai 2015 bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden. Gleichzeitig wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, da­rauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen Sanktionen zur Folge habe. Ein Abbruch des Deutschkurses könne mit Streichung der Integrationszulage, der Erwerbsunkosten sowie der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate sanktioniert werden. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Seit dem 1. September 2015 besucht A einen Abend-Deutschkurs bei der E-Schule in D. Nachdem die Rückmeldung der Kursleiterin nicht zufriedenstellend war, kürzte die Sozialkommission C A und B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Für den Fall, dass sich die Absenzen und Motivation von A bis Ende Februar 2017 nicht deutlich bessern würden, drohte die Sozialkommission C die ab 1. Januar 2016 geltende maximale Leistungskürzung von 30 % an.

Die gegen diesen Kürzungsbeschluss erhobene Einsprache wies der Gemeinderat C mit Beschluss vom 2. Februar 2016 ab, weshalb A am 7. März 2016 Rekurs beim Bezirksrat D erhob. Der Bezirksrat D wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab.

C. Mit Eingabe vom 15. August 2016 (Poststempel: 17. August 2016) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Kürzung um 15 % sei aufzuheben. Der Bezirksrat D reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 die Verfahrensakten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 1'650.60 (hochgerechnet auf sechs Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nur sehr knapp. Bei juristischen Laien werden allerdings keine hohen Erwartungen an die Begründung gestellt; diese muss aber wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer immerhin ein Arztzeugnis ein und machte geltend, er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Dabei verweist er auf E. 3.1 des angefochtenen Beschlusses. Weiter macht er geltend, die Rückmeldungen aus dem Deutschkurs seien stets befriedigend gewesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer zumindest knapp mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die Anforderungen an die Begründung knapp erfüllt sind.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen ver­bunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).

2.3 Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz zog im angefochtenen Beschluss in Erwägung, dass der Beschwerde­führer den Deutschkurs zwar besucht und damit nicht formell abgebrochen habe. Aus der Rückmeldung der Kursleiterin gehe aber klar hervor, dass er als Kursteilnehmer sehr passiv gewesen sei und die Hausaufgaben nicht erledigt habe. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, dass er aus gesundheitlichen Gründen teilweise gefehlt und die Haus­aufgaben nur dann nicht gemacht habe, wenn diese zu schwierig gewesen seien. Ein entsprechendes Arztzeugnis für seine gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerde­führer aber nicht eingereicht, und betreffend die Hausaufgaben liege die klare gegenteilige und glaubhafte Aussage der Kursleiterin vor. Die Passivität des Beschwerdeführers und die wiederholten Absenzen im Deutschkurs könnten demnach als Nichtbefolgung der Weisung qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung seien damit erfüllt. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die angeordnete Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände – die Ehefrau und das minderjährige Kind sind von der Sanktion ebenfalls betroffen – als hart erscheine. Zu beachten sei aber, dass der Beschwerdeführer um die Konsequenzen gewusst habe, habe ihm doch die Beschwerde­gegnerin bereits in einem früheren Entscheid wegen Nichteinhaltung von Weisungen den Grundbedarf während sechs Monaten um 15 % gekürzt. Die Sanktion sei im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als vertretbar zu qualifizieren.

3.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis, eine Rückmeldung zum Sprachkurs vom 3. Dezember 2015 sowie eine Rückmeldung zu einem Sprachkurs vom 14. Mai 2007 ein. Er macht geltend, seine Blutdruckerhöhung werde im beiliegenden Arztzeugnis detailliert bestätigt. Er nehme seit fünf Jahren Tabletten. Weiter seien die Rückmeldungen zu den Sprachkursen stets befriedigend gewesen.

4.  

Im Rahmen der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

4.1 Der Wortlaut der Weisung der Beschwerdegegnerin lautete wie folgt: "A wird aufgefordert, sich bis Ende Mai 2015 bei einem Abend-Deutschkurs anzumelden". Gleichzeitig wurden er und B, die bereits seit dem 20. April 2015 bis auf Weiteres zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besucht, darauf hingewiesen, dass ein Abbruch des Deutsch­kurses mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass die Weisung neben der Anmeldung auch die Teilnahme am Deutschkurs umfasst. Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, nahm er doch nach der Kursanmeldung seit dem 1. September 2015 am Deutschkurs teil. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, bezweckt den Erwerb oder die Verbesserung von Sprachkenntnissen und dadurch die Unterstützung der Integration. Das kann allerdings nur funktionieren, wenn der Betroffene aktiv am Kurs teilnimmt und sich persönlich um Fortschritte bemüht; es liegt auf der Hand, dass die blosse Anmeldung für einen Deutschkurs noch keine Sprachkenntnisse vermittelt. Die regelmässige Teilnahme am Kurs sowie eigenes Engagement ist für den Erwerb von Sprachkenntnissen unerlässlich. Die Weisung der Beschwerde­gegnerin vom 27. April 2015 umfasste deshalb auch entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers, ansonsten die Weisung ihren Zweck verfehlt hätte. Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, zumal er bereits im Jahr 2013 von der Beschwerdegegnerin angewiesen worden war, an einem Deutschkurs teilzu­nehmen. Dies hat offenbar problemlos funktioniert, wurde doch der Grundbedarf damals nicht wegen des Deutschkurses gekürzt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Weisung sowohl die Anmeldung und Teilnahme am Deutschkurs als auch entsprechende Bemühungen seinerseits erwartete.

4.2 Sprachkurse gehören zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration. Deutschkenntnisse sind für eine erfolgreiche berufliche und soziale Integration in der Schweiz unerlässlich. Dies zeigt denn auch die Rückmeldung des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers, wonach dieser an seinem Deutsch noch arbeiten müsse. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist folglich auf eine Ver­besserung der Lage des Beschwerdeführers gerichtet. Durch die regelmässige Teilnahme an einem Deutschkurs kann der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessern, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und sich positiv auf seine Integration auswirken dürfte. Die Teilnahme an einem Deutschkurs ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weisung für den Beschwerdeführer aus gesund­heitlichen oder anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Das vom Beschwerde­führer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztzeugnis hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 in Behandlung wegen hohem Blut­druck und Knieschmerzen sei und mit Medikamenten für den Blutdruck und körperlicher Schonung für die Knie behandelt werde. Für den hier relevanten Zeitraum des Deutsch­kurses im Jahr 2015 trifft das Arztzeugnis allerdings keine Aussage. Darüber hinaus geht aus dem Arztzeugnis ohnehin nicht hervor, dass es dem Beschwerde­führer aufgrund seines erhöhten Blutdrucks nicht möglich gewesen sein soll, regelmässig an einem Abend-Deutschkurs teilzunehmen. Davon ist insbesondere nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis und eigener Aussage mit Medikamenten gegen Bluthochdruck behandelt wird. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm die Teil­nahme am Deutschkurs aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Die Weisung, an einem Deutschkurs teilzunehmen, ist dem Beschwerdeführer folglich zumutbar.

Zusammenfassend ist die Weisung der Beschwerdegegnerin sowohl zumutbar als auch geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung der Sozialbehörde C, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs teilzunehmen hat, ist damit zulässig.

5.  

5.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer den Deutschkurs besucht und – soweit ersichtlich – nicht abgebrochen. Allerdings geht aus der Rück­meldung der Kursleiterin vom 3. Dezember 2015 hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht persönlich für den Sprach­erwerb engagierte und die Hausaufgaben nicht erledigte. Darüber hinaus blieb der Beschwerdeführer dem Deutschkurs unbestrittenermassen sieben Mal fern, wobei nur eine Absenz begründet war. Bei insgesamt 29 Kursabenden im betreffenden Zeitraum verpasste der Beschwerdeführer damit fast ein Viertel des Deutschkurses. Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall bereits die Passivität des Beschwerde­führers und die wiederholten Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung qualifiziert werden können, wie dies die Vorinstanz angenommen hat.

5.2 Es wurde bereits festgestellt, dass die Weisung nicht nur die Teilnahme am Deutschkurs, sondern auch entsprechende Bemühungen vonseiten des Beschwerdeführers umfasste (vorne E. 4.1).

Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er habe die Hausaufgaben nur dann nicht erledigt, wenn er diese nicht verstanden habe bzw. diese zu schwierig gewesen seien. Aus der Rückmeldung der Kursleiterin vom 3. Dezember 2015 geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer keine Eigeninitiative zeigte, Hausaufgaben nicht erledigte und nur kleine Fortschritte erzielen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Rückmeldung der Kursleiterin vom 3. Dezember 2015 sind nicht angebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist diese Rückmeldung nicht befriedigend, sind doch für den Spracherwerb die regelmässige Teilnahme und eigene Bemühungen notwendig. Auch aus der Rückmeldung zu einem Deutschkurs im Jahr 2007 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieser Kurs vorliegend nicht Teil des Streitgegenstands ist.

Hinsichtlich der wiederholten Absenzen machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen (Bluthochdruck) teilweise gefehlt. Er habe jeweils telefonisch versucht, sich bei der E-Schule abzumelden. Die Büros der E-Schule seien jedoch am Abend jeweils bereits geschlossen gewesen. Seiner Lehrerin habe er jeweils beim nächsten Mal die Absenz begründet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwar ein Arztzeugnis ein, welches seinen Bluthochdruck bestätigt. Allerdings hält das Arztzeugnis lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. August 2016 wegen hohem Blutdruck in Behandlung sei. Hingegen macht das Arztzeugnis keine Aussage über den vorliegend relevanten Zeitraum im Jahr 2015. Aus dem Arztzeugnis geht insbesondere nicht hervor, seit wann der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck leidet oder inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, regelmässig am Deutschkurs teilzunehmen. Es gelingt dem Beschwerdeführer deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Absenzen glaubwürdig zu begründen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die mangelnden Bemühungen des Beschwerdeführers und seine wiederholten Absenzen als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren.

6.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

Die Sozialbehörde hatte dem Beschwerdeführer die Leistungskürzung bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen mit Beschluss vom 27. April 2015 angedroht. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Abbruch des Deutschkurses mit Streichung der Inte­grationszulage, der Erwerbsunkosten sowie Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate sanktio­niert werde. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau und das minderjährige Kind des Beschwerdeführers von der Kürzung des Grundbedarfs betroffen sind. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen des Nichtbefolgens von Weisungen bereits bekannt waren, wurde ihm doch bereits im Jahr 2013 der Grundbedarf um 15 % gekürzt. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin nicht die maximal mögliche Kürzungsdauer von zwölf Monaten. Damit wurden die Interessen der Ehefrau und des minderjährigen Kindes genügend berücksichtigt. Darüber hinaus stellt die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme an einem Abend-Deutschkurs keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig ist.

Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es wurde keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …