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Geschäftsnummer: VB.2016.00469  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung


Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung

Der BF wurde im Februar 2011 an die Türkei ausgeliefert, was zum Verlust seiner Niederlassungsbewilligung führte. Während seiner Inhaftierung im Heimatland wurde er in der Schweiz wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau, mit welcher er eine Tochter hat. Aus erster Ehe hat er eine Tochter mit Schweizer Bürgerrecht.

Dem BF, den nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden trifft, kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG zu. Seine Ehefrau durfte nicht damit rechnen, dass sie ihre Ehe in der Schweiz wird leben können, nachdem ihr Ehemann vor dem Eheschluss mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft wurde. Die zweijährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Wegweisung erweist sich mit Blick auf die sog. Reneja-Praxis als zulässig. Bezüglich der älteren Tochter besteht zwar eine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, indessen fehlt es am tadellosen Verhalten des Vaters. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
RENEJA-PRAXIS
SCHWEIZER KIND
VERMÖGENSDELIKT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00469

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 5. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahre 1996 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau C in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Aargau zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. 2001 wurde dem Ehepaar die Tochter D geboren, welche heute Schweizer Bürgerin ist. Nach der Scheidung der Ehe A/C liess sich A im Kanton Zürich nieder. Vom 16. September 2001 bis 27. Mai 2002 befand er sich in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Auf Ersuchen des türkischen Staats hin wurde A am 11. Februar 2011 an sein Heimatland ausgeliefert. In seiner Wohngemeinde in der Schweiz wurde er als per 28. Februar 2011 in die Türkei weggezogen abgemeldet. Die Auslieferung stand im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren in der Türkei. In der Schweiz wurde A mit Urteil des Kantonsgerichts … vom … 2011 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zulasten einer türkischen Bank zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat bestraft. Dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts … vom 3. Dezember 2009 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-), weswegen A am 8. Februar 2010 ausländerrechtlich verwarnt werden musste. Am 12. Mai 2015 wurde er vom Statthalteramt des Bezirks … wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft … vom 18. Dezember 2015 wurde er zudem wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.- bestraft.

Nach seiner Haftentlassung in der Türkei im Februar 2012 heiratete A am 18. Juni 2012 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E und kehrte anfangs 2013 in die Schweiz zurück. In der Schweiz befand sich A vom 13. Februar 2013 bis 3. Juni 2013 im Strafvollzug. Aus der Beziehung mit E ging am 31. Juli 2014 die Tochter F hervor, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Das von A am 12. Juli 2013 gestellte Gesuch um Wiedererteilung oder Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 31. Juli 2015 ab. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 30. Oktober 2015, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juli 2016 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Oktober 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. August 2016 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Oktober 2014 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 11. Februar 2011 bis anfangs 2013 in der Türkei auf; seine Abmeldung in der Schweiz erfolgte per 28. Februar 2011. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung hat er nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG gestellt (vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, die vor dem Türkeiaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung sei erloschen. Dies stellt der Beschwerdeführer, der vor Verwaltungsgericht nur noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG verlangt, nicht infrage.

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer, der in intakter Ehe mit der hier niedergelassenen E lebt, hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

3.2 Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG erlöscht jedoch u. a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt namentlich dann vor, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Sep­tember 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teil­bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts … vom … 2011 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt somit vor.

3.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch zum Verlust bzw. zur Nichterteilung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00437, E. 4.1). Die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu beachten. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281).

Dabei ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 72 mit Nachweisen).

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 25. März 2013, 2C_856/2012, E. 5.2). Zum Vermögensdelikt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog das Bundesgericht, dass es sich weder um eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten noch um eine schwere Straftat im Sinn der ausländerrechtlichen Rechtsprechung handle (BGr, 25. März 2013, 2C_856/2012, E. 6.1.2). Für das Erfüllen des Tatbestands von Art. 147 Abs. 2 StGB sieht der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB indessen nun die obligatorische Landesverweisung vor.

3.4 Der Verurteilung wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer entwickelte gemeinsam mit einem Bankangestellten der türkischen Bank J den Plan, eine grössere Menge an automatenfähigen Kreditkarten herzustellen, mit denen sie ausserhalb der Türkei Geld an Bancomaten beziehen wollten. Am 14. September 2001 eröffnete der Bankangestellte in Anwesenheit des Beschwerdeführers 290 fiktive Kundenbeziehungen und stellte ebenso viele Kreditkarten her. Mit den 290 Kreditkarten, mit welchen unter Ausschöpfung der Kreditlimiten ein Gesamtbetrag von Fr. 12'760'000.- abgehoben hätte werden können, flogen der Beschwerdeführer und der Bankangestellte tags darauf via Istanbul nach Zürich. In der Schweiz wurden dann zahlreiche, unberechtigte Kreditkartenbezüge getätigt und dabei insgesamt Fr. 36'000.- erbeutet. Da die beiden Täter realisierten, dass sie nicht genügend schnell vorwärts kämen, beschlossen sie, weitere Personen heranzuziehen. Der Beschwerdeführer gab diesen Personen die Detailinstruktionen, wie sie vorzugehen hatten. Dabei brachen am 16. September 2001 verschiedene Teams zu mehreren "Touren" auf, um Geldbezüge zu tätigen. Die Bank J erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt Fr. 1'307'000.-. Schliesslich organisierte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner damaligen Ehefrau die Flucht nach Deutschland. Das Kantonsgericht lastete ihm einen Deliktsbetrag von Fr. 816'000.- an. Aufgrund seines wesentlichen Tatbeitrags stehe er als Haupttäter dar, der nicht davor zurückgeschreckt sei, seine Ehefrau in die Machenschaften mit einzubeziehen. Das Verschulden wiege sehr schwer. Aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Verurteilung könne, selbst wenn kein einschlägiges Delikt betroffen sei, nicht von einem Wohlverhalten ausgegangen werden. Die vom Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erachtete das Kantonsgericht grundsätzlich als angemessen, indessen reduzierte es die Freiheitsstrafe aufgrund des geringeren Deliktbetrags (Fr. 816'000.- anstelle von Fr. 1'015'000.-) um drei Monate sowie wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um weitere fünf Monate auf insgesamt zwei Jahre und einen Monat.

Mit Blick auf das sehr schwere strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch in ausländerrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei. Die vom Kantonsgericht … beurteilte Straftat liege zwar beinahe 15 Jahre zurück. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre in Haft bzw. im Strafvollzug befunden, weshalb ein Wohlverhalten von ihm zu erwarten gewesen sei. Die übrigen Strafen würden zwar nicht besonders schwer wiegen; gleichwohl würden sie zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig sei, die hier geltenden Regeln einzuhalten.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verurteilung zu 25 Monaten Freiheitsstrafe sei aufgrund eines Vermögensdelikts erfolgt. Gewalt- oder Sexualdelikte lägen keine vor. Zudem liege der strafrechtlich relevante Zeitpunkt bereits 15 Jahre zurück. Dem Urteil des Kantonsgerichts … könne denn auch entnommen werden, dass ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, weshalb ihm eine teilbedingte Freiheitsstrafe gewährt worden sei. Die drei übrigen, ihm zur Last gelegten Vergehen würden die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen.

3.5 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass nicht nur das strafrechtliche, sondern auch das migrationsrechtliche Verschulden schwer wiege. Das aufwändig in der Türkei vorbereitete Verbrechen konnte in der Schweiz nur aufgrund der Beziehungen des Beschwerdeführers umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer handelte aus reiner Habgier und legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Die Geldbezüge nahmen dabei ein beträchtliches Mass an, was sich in der hohen – dem Beschwerdeführer allein zuzurechnenden – Deliktssumme von Fr. 816'000.- zeigt. Er schreckte nicht davor zurück, seine damalige Ehefrau in die Sache hineinzuziehen. Dies obwohl er zur Zeit der Tatbegehung in sozial und finanziell stabilen Verhältnissen lebte, war er doch noch im selben Jahr Vater einer Tochter geworden und arbeitete bis zu seiner Verhaftung im Herbst 2001 bei G als Chef de Service (siehe Strafurteil). Durch die Tat hat der Beschwerdeführer sein Gastrecht in der Schweiz erheblich missbraucht. Die begangenen Vermögensdelikte sind zwar nicht als migrationsrechtlich schwere Straftaten zu qualifizieren und würden – mangels Gewerbsmässigkeit – auch ab 1. Oktober 2016 nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (siehe E. 3.3). Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, dem hohen Deliktsbetrag, der grossen kriminellen Energie und dem Tatmotiv durfte die Vorinstanz zu Recht von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden ausgehen.

Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er in den vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig delinquiert hat, die Tat bereute und sich einsichtig zeigte. Die seit der Tat verstrichene Dauer ist jedoch einerseits durch die lange Inhaftierungsdauer von insgesamt zwei Jahren zu relativieren; zudem trug das Kantonsgericht … der langen Dauer des sehr komplexen Strafverfahrens bzw. der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung Rechnung, indem es die vom erstinstanzlichen Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe um weitere 5 Monate reduzierte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren nicht wohlverhalten hat, sondern 2009 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (20 Tagessätze) und 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (25 Tagessätze) bestraft werden musste. Die beiden letztgenannten Delikte vermögen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG zwar nicht zu erfüllen; jedoch zeigen sie, dass der Beschwerdeführer weiterhin Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Als Bagatelldelikt ausser Betracht fällt jedoch die am 12. Mai 2015 ausgefällte Busse von Fr. 200.- wegen Nichteinreichens des heimatlichen Reisepasses. Nach dem Gesagten ist die Delinquenz des Beschwerdeführers im Herbst 2001 zwar insofern zu relativieren, als er in den vergangenen 15 Jahren nicht mehr einschlägig delinquierte und es sich um reine Vermögensdelikte handelte; indessen hat er als einer der Haupttäter eine hohe kriminelle Energie offenbart und wurde 2009 und 2015 erneut – wenn auch nicht schwer – straffällig. An der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht daher nach wie vor ein öffentliches Interesse.

3.6 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerde-führers gegenüberzustellen.

3.6.1 Der Beschwerdeführer reiste 1996 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz, wo er bis zu seiner Auslieferung in die Türkei im Februar 2011 lebte. Anschliessend war er ein Jahr lang in seinem Heimatland inhaftiert; hernach lebte er ein weiteres Jahr dort. Somit hielt er sich 15 Jahre rechtmässig und seit seiner Rückkehr im Februar 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer hält sich somit lange in der Schweiz auf. Zudem spricht er Deutsch und ist heute beruflich integriert. Seit drei Jahren arbeitet er als Verkäufer für die H AG, wo er ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'900.- pro Monat erzielt. Gegen seine wirtschaftliche Integration spricht, dass der Beschwerdeführer während zwei Jahren (2003–2005) mit Fr. 45'998.35 Sozialhilfe unterstützt werden musste und er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 28. Juli 2014 für rund Fr. 20'000.- betrieben werden musste und ein Verlustschein im Betrag von Fr. 3'791.95 vorliegt. Seit 2011 mussten jedoch keine neuen Betreibungen gegen ihn eingeleitet werden. Die sozialen Kontakte in der Schweiz beschränkten sich auf "einige Kollegen". In der Türkei hat der Beschwerdeführer demgegenüber viele Verwandte. Sechs von sieben Geschwistern leben in der Türkei, ebenso seine Eltern, zu denen er alle ein gutes Verhältnis hat. Die Türkei besucht er jedes Jahr. Zuletzt lebte er von 2012–2013 (ohne Berücksichtigung der Inhaftierung in der Türkei) in seinem Heimatland. Mit Kultur und Sprache ist er somit bestens vertraut. Zudem hat er dort seine Berufsausbildung als … absolviert. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm somit grundsätzlich zuzumuten.

3.6.2 Zu prüfen ist weiter, welchen Einfluss eine Wegweisung des Beschwerdeführers auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz hätte:

Seit 2012 ist der Beschwerdeführer mit der ebenfalls aus der Türkei stammenden und in der Schweiz niedergelassenen 26-jährigen E verheiratet und führt mit ihr eine intakte Ehe. Auch die Tochter F verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb das Aufenthaltsrecht von Mutter und Tochter von einer Wegweisung des Beschwerdeführers unberührt bleibt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durfte die Ehefrau nicht damit rechnen, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können, nachdem ihr Ehemann im … 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt wurde. Überdies befindet sich die zweijährige Tochter in einem anpassungsfähigen Alter. Selbst wenn es der Ehefrau schwer fallen dürfte, mit ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 110 Ib 201) als zulässig. Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Diese Praxis gilt für den Fall eines mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, wobei es sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer nicht erst kurze Zeit in der Schweiz; insgesamt lebte er 18 Jahre hier. Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sondern mit einer hier niedergelassenen Landsfrau, und die ausgesprochene Strafe ist höher als zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab bzw. in verschärfter Form auch für Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten, indem ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen einerseits bereits bei kürzerer Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von zwei Jahren oder mehr) auch nach längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich ist (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012, 2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten Rechtsprechung ist somit in den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl bzw. der Umstand, dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes Kind hat, ist beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen, aber für sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer Umstand, der eine Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013, 2C_1197/2012, E. 3.2.2; BGr, 15. November 2011, 2C_264/2011, E. 5.3).

3.7 Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe eine weitere Tochter, die 15 ½-jährige D. Diese verfügt als Schweizerin ebenfalls über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. D lebt bei ihrer Mutter in I. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht spätestens seit 1. Januar 2014 regelmässig nach. Das Besuchsrecht nimmt er gemäss Angaben der Ex-Ehefrau ebenfalls wahr. Es besteht somit eine besonders enge Beziehung, sowohl in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten fehlt es hingegen am tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers (zu den Kriterien der engen affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum hier aufenthaltsberechtigten Kind sowie zum tadellosen Verhalten, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Überdies ist es auch möglich, die Beziehung auf Distanz bzw. vom Heimatland her aufrechtzuerhalten, zumal die Tochter schon älter ist. Insofern als der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die finanzielle und emotionale Beziehung von Vater und Tochter D nicht berücksichtigt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt rechtskonform abzuklären habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich – wenn auch sehr kurz – mit der Tochter aus erster Ehe beschäftigt und sowohl eine enge affektive Beziehung attestiert als auch die Leistung von Unterhaltszahlungen anerkannt. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers gelangte sie jedoch zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die Kontakte auch von der Türkei aus pflegen. Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Berücksichtigung der Vater/Tochter-Beziehung kann daher abgesehen werden.

Trotz der langen Anwesenheitsdauer und den familiären Beziehungen in der Schweiz überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welcher in der Vergangenheit erheblich delinquiert hat. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig.

3.8 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG werden nicht geltend gemacht; solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ohnehin käme eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht infrage, da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG).

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …