{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00469_2016-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216603&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8ee7d2f3eb592d9444302c917349e6c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00469"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2016  VB.2016.00469"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2016  VB.2016.00469"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2016  VB.2016.00469"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach strafrechtlicher Verurteilung Der BF wurde im Februar 2011 an die T\u00fcrkei ausgeliefert, was zum Verlust seiner Niederlassungsbewilligung f\u00fchrte. W\u00e4hrend seiner Inhaftierung im Heimatland wurde er in der Schweiz wegen mehrfachen betr\u00fcgerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt. Nach seiner R\u00fcckkehr in die Schweiz heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau, mit welcher er eine Tochter hat. Aus erster Ehe hat er eine Tochter mit Schweizer B\u00fcrgerrecht.  Dem BF, den nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden trifft, kommt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 43 Abs. 1 AuG zu. Seine Ehefrau durfte nicht damit rechnen, dass sie ihre Ehe in der Schweiz wird leben k\u00f6nnen, nachdem ihr Ehemann vor dem Eheschluss mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten bestraft wurde. Die zweij\u00e4hrige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsf\u00e4higen Alter. Die Wegweisung erweist sich mit Blick auf die sog. Reneja-Praxis als zul\u00e4ssig. Bez\u00fcglich der \u00e4lteren Tochter besteht zwar eine enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, indessen fehlt es am tadellosen Verhalten des Vaters. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:34", "Checksum": "fcf012ed098901806b184d62c315f4eb"}