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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00474
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Die Schule C teilte A und B mit Schreiben vom 6. Juni
2016 mit, dass deren im Jahr 2011 geborene Tochter E für das Schuljahr
2016/2017 dem Kindergarten F zugeteilt worden sei. Mit Verfügung vom
13. Juni 2016 wies die Schulpflege C ein Gesuch von A und B vom
7. Juni 2016 um Umteilung von E in den Kindergarten G ab.
II.
A und B rekurrierten dagegen beim
Bezirksrat K und beantragten, E sei in den
Kindergarten G umzuteilen. Sodann verlangten sie
die vorläufige Zuteilung von E zu diesem Kindergarten
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, eventualiter die Verpflichtung der
Schulpflege C zu einer schulwegsichernden
Massnahme. Mit Beschluss vom 4. August 2016 wies der Bezirksrat K das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und den Rekurs ab,
wobei er in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten A und B auferlegte.
III.
A und B führten am 19. August 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge sei E in den Kindergarten G
umzuteilen, eventualiter die Schulpflege C zu
verpflichten, schulwegsichernde Massnahmen für das gesamte Schuljahr anzuordnen
und zu finanzieren. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei E vorläufig dem
Kindergarten G zuzuteilen, eventualiter die
Schulpflege C zu verpflichten, für die Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine schulwegsichernde Massnahme
einzurichten. Der Bezirksrat K verzichtete am
24./25. August 2016 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses
vom 4. August 2016 auf Vernehmlassung. Die Schulpflege C liess mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2016
beantragen, das Rechtsmittel sei im Hauptantrag (betreffend die
Kindergartenzuteilung von E) abzuweisen und der
Eventualantrag (betreffend Anordnung einer schulwegsichernden Massnahme) sei
als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um vorsorgliche Umteilung von
E zum Kindergarten G sei
abzuweisen, jenes um vorsorgliche Anordnung schulwegsichernder Massnahmen als
gegenstandslos abzuschreiben. Nachdem A und B sich
hierzu am 16. September 2016 geäussert hatten,
wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom
21. September 2016 abgewiesen. Die Schulpflege C sowie A und B reichten am
29. September und 24. Oktober bzw. am 12. Oktober 2016 weitere
Stellungnahmen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG).
Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einer
Schule oder Schulklasse fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG
genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden erheben zunächst
formelle Rügen:
2.1 So werfen
sie der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor, weil diese
die Beschaffenheit "der Kindergartenwege" sowie den Entwicklungsstand
von E unrichtig bzw. ungenügend festgestellt habe; auch habe sie es unterlassen
abzuklären, welche sichernden Massnahmen hinsichtlich der erforderlichen
Überquerung der H-Strasse getroffen würden. Die Beschwerdeführenden haben indes
im Rekursverfahren mit genügender Detailliertheit vorgebracht, welche Gefahren
auf dem Schulweg bestehen sollen, und die vorhandenen Akten liessen eine
genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren auf dem Schulweg – soweit
eine solche überhaupt noch erforderlich war (vgl. dazu hinten 4.2) – zu. Auch
machten sie im Rekursverfahren nicht geltend, dass E nicht altersgemäss
entwickelt sei, und lagen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren dar, dass sie sich
– wie in früheren Jahren – zusammen mit dem zuständigen Elternforum um die Einrichtung
eines "Pedibus"-Begleitdienstes bemühen werde, und sicherte sie
ausdrücklich zu, es sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für
den (nicht zu erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf
eigene Kosten einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über
die H-Strasse einrichten" werde. Auf weitere Abklärungen durfte die
Vorinstanz daher verzichten.
2.2 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die
Vorinstanz sich nicht in genügender Weise mit den von ihnen vorgetragenen
Argumenten befasst habe. Sie werfen der Vorinstanz damit eine Verletzung der Begründungspflicht
vor.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von
einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1,
136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich
zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen der Beschwerde setzt sich der
angefochtene Beschluss vom 4. August 2016 mit der Sachlage in einem Mass
auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres erlaubte, sich der
Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist nicht auszumachen.
3.
3.1 Bei der
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die
Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung
zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom
28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Berücksichtigt werden insbesondere
die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21
Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der Regel die
Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.
Fällt die Schulpflege einen
Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu
berücksichtigen: Art. 19 BV gewährleistet in Verbindung mit Art. 62
Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter
anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert
ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf
einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch
auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639;
VGr, 5. November 2014, VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und
15. April 2009, VB.2009.00024, E. 3.2).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März
2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen
ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2,
auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die
bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige
Gefährlichkeit besteht.
Können Schülerinnen und Schüler den
Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen,
ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8
Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen,
welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008,
VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder
organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit
einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen
Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst
oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath,
S. 662 f.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur
schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 Rz. 54).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 dar, eine
Zuteilung von E in den von den Beschwerdeführenden präferierten
Doppelkindergarten G habe aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen können. Bei
Beibehaltung des bisherigen Einzugsgebiets hätten diesen beiden
Kindergartenklassen für das Schuljahr 2016/2017 51 Schülerinnen und
Schüler zugeteilt werden müssen. Durch eine Korrektur des Einzugsgebiets habe
der Kindergarten G um sechs Kinder entlastet werden können bzw. seien dort
Klassengrössen von 22 respektive 23 Kindern erreicht worden. Demgegenüber
weise der Kindergarten F einen Bestand von 20 Kindern auf. In ihrer
Rekursantwort vom 7. Juli 2016 legte sie sodann dar, dass die Korrektur
des Einzugsgebiets dazu geführt habe, dass sechs Kinder, welche talseits der I-Strasse
und bergseits der H-Strasse wohnten, dem Kindergarten F zugeteilt worden
seien, darunter ein an derselben Strasse wie die Beschwerdeführenden wohnhaftes
Kind. Per 30. Juni 2016 hätten die Planklassenlisten für den Kindergarten F
19 Kinder, für die Klassen im Kindergarten G 21 und 22 Schülerinnen
und Schüler aufgewiesen.
3.3 Entgegen
den Beschwerdeführenden hatte die Beschwerdegegnerin nach dem oben 3.1
Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen zu beachten
und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung
(vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller
Kindergartenklassen, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in
geeigneter Weise durch die Anpassung der Einzugsgebiete erfolgen konnte, geht
aus den aus den Akten ersichtlichen Schülerzahlen und den weiteren
Planungsunterlagen hervor. Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführenden
(sowie weiterer zwischen der H- und der I-Strasse wohnhafter Kinder) zum
Kindergarten F beruht damit auf einem sachlichen Grund.
3.4 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei ihrer Tochter aufgrund
seiner Gefährlichkeit nicht zumutbar. So sei die stark befahrene H-Strasse zu
überqueren und führe der Kindergartenweg an einem Areal vorbei, auf welchem
sich Parkplätze sowie eine Recycling-Sammelstelle befänden.
3.5 Der
strittige Übergang an der H-Strasse ist nach den unwidersprochenen Feststellungen
der Vorinstanz durch eine Mittelinsel gesichert und befindet sich auf einem Abschnitt
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Mittelinsel
ist beidseits des Fussgängerübergangs mit einer etwa einen Meter hohen Hecke
sowie an beiden Enden mit einem Baum bepflanzt, sodann sind die Enden der
Verkehrsinsel mit schwarz-gelben Pfosten markiert. Die H-Strasse wird an der
betreffenden Stelle in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr von
742 Fahrzeugen pro Stunde und somit im genannten Zeitraum von rund
12'000 Fahrzeugen befahren; das Verkehrsaufkommen ist mit anderen Worten
sehr hoch. Auf der ortsauswärtsführenden Spur befindet sich kurz nach dem
Fussgängerstreifen eine Bushaltestelle, auf der ortseinwärtsführenden Spur
liegt eine solche kurz vor dem Fussgängerstreifen.
Entgegen der Vorinstanz ist es einem Kind im Alter der
Tochter der Beschwerdeführenden, welches das erste Kindergartenjahr besucht,
nicht zumutbar, den geschilderten Strassenübergang allein zu bewältigen.
Vielmehr ist damit eine übermässige Gefährlichkeit verbunden. Dies anerkennt
denn auch die – ortskundige – Beschwerdegegnerin (dazu sogleich 3.6.1).
3.6
3.6.1
Die Beschwerdegegnerin geht mit den Beschwerdeführenden einig, dass die selbständige
Überquerung der H-Strasse an der hier interessierenden Stelle für E zu gefährlich
ist: Im ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2016 räumte sie ausdrücklich ein,
"dass der Übergang über die H-Strasse auch mit der in der Mitte
angebrachten Verkehrsinsel für einen Kindergartenschüler alleine zu gefährlich
ist"; sie hat deshalb – wie bereits im Rekursverfahren zugesichert – eine
schulwegsichernde Massnahme getroffen. Konkret wurde ein Lotsendienst eingerichtet;
die Kindergartenkinder werden zwischen 08.00 und 08.15 Uhr bei der Überquerung
der H-Strasse begleitet. Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, diese
schulwegsichernde Massnahme sei in zeitlicher Hinsicht ungenügend.
3.6.2
Die Unterrichtszeiten sehen vorliegend eine sogenannte
"Auffangzeit" zwischen 08.00 und 08.25 Uhr vor, während der die
Kinder im Kindergarten eintreffen können; der obligatorisch zu besuchende
Vormittagsunterricht beginnt um 08.25 Uhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
ist eine Sicherung des fraglichen Übergangs während der gesamten Auffangzeit
weder erforderlich noch angebracht und führt die zeitliche Beschränkung des
Lotsendienstes vorliegend nicht dazu, dass die Auffangzeit sinnlos würde.
Vielmehr gilt es zu beachten, dass der planmässige Unterrichtsbeginn um
08.25 Uhr erfordert, dass die Kindergartenkinder zu genanntem Zeitpunkt
schon im Kindergarten sind und auch ihre Jacken abgelegt sowie die Schuhe
gewechselt haben. Die H-Strasse muss daher ohnehin rechtzeitig vor dem Ende der
Auffangzeit überquert werden. Es ist den Eltern ohne Weiteres zumutbar, dafür
besorgt zu sein, dass ihre Kinder während des Lotsendienstes, das heisst
zwischen 08.00 und 08.15 Uhr, an der H-Strasse eintreffen.
3.6.3
Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführenden indes, dass die
Beschwerdegegnerin die schulwegsichernde Massnahme nur vor dem
Vormittagsunterricht, nicht aber danach und auch nicht vor und nach dem
Nachmittagsunterricht anbietet. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Darstellung
werden zwar die Kinder, welche den Mittagstisch besuchen, kurz vor
Kindergartenschluss im Kindergarten F abgeholt und zum Schulhaus G
bzw. am Ende der Mittagspause von dort wieder zurück in den Kindergarten F
gebracht. Eine solche Begleitung stehe aber für E nicht zur Verfügung. Hierzu
schweigt sich die Beschwerdegegnerin aus. Es ist daher nicht klar, ob E mit der
begleiteten Kindergruppe mitgehen kann bzw. könnte. Somit ist nicht dargetan,
dass der Tochter der Beschwerdeführenden mittags und nachmittags eine
schulwegsichernde Massnahme am fraglichen Strassenübergang zur Verfügung steht.
Angesichts der von der Beschwerdegegnerin anerkannten und (entgegen der
Vorinstanz) zu bejahenden übermässigen Gefährlichkeit der hier diskutierten
Strassenüberquerung erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene und
dargelegte schulwegsichernde Massnahme daher in zeitlicher Hinsicht als ungenügend;
die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, für die Sicherung des Übergangs an der H-Strasse
(auch) nach dem Vormittagsunterricht sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht
geeignete Massnahmen zu treffen. Dabei bleibt es ihr überlassen, ob sie den
bereits eingerichteten Lotsendienst zeitlich erweitert oder eine andere
schulwegsichernde Massnahme einrichtet bzw. anpasst (vgl. vorne 3.1
Abs. 4).
3.6.4
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin
sei nicht zur Anordnung der schulwegsichernden Massnahme befugt; auch erweise
diese sich als ungenügend, weil sie nicht für "die gesamte Dauer des Schuljahres
(des bereits begonnenen und der zukünftigen Schuljahre)" angeordnet worden
sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Eine allfällige Unzuständigkeit der Geschäftsleitung
der Beschwerdegegnerin führte nicht zur Nichtigkeit der Anordnung. Auch ist
nicht ersichtlich, inwiefern ein solch formeller Mangel den Beschwerdeführenden
oder ihrer Tochter zum Nachteil gereichen sollte. Sodann muss eine
schulwegsichernde Massnahme nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie
erforderlich ist. Es steht der Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich frei, zu
späterem Zeitpunkt zu überprüfen, ob der Lotsendienst weiterhin zur Verfügung
gestellt werden muss.
Zu prüfen ist indes, ob die
Beschwerdegegnerin den Lotsendienst – wie von den Beschwerdeführenden wohl befürchtet
– in unzulässiger Weise befristet oder auf die Dauer des vorliegenden
Verfahrens beschränkt hat: Es trifft zwar zu, dass im von der Beschwerdegegnerin
beigebrachten Beschluss vom 22. August 2016 von einer "vorübergehende[n]
präventive[n] Massnahme" die Rede ist, ohne dass klar wird, was damit
genau gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin hat aber im bisherigen
Verfahrensverlauf stets dargelegt, dass sie den Übergang .er die H-Strasse sichern
werde. So hat sie wie oben 2.1 erwähnt im Rekursverfahren ausgeführt, es
sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für den (nicht zu
erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf eigene Kosten
einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über die H-Strasse
einrichten" werde, und dies in der Folge – zumindest teilweise – auch
getan. Weiter hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass
"auch in der Beschwerde [richtig: Beschwerdeantwort] nicht bestritten
[wird], dass der Übergang über die H-Strasse für einen Kindergartenschüler
gefährlich ist. […] Deshalb hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin […]
einen Lotsendienst eingerichtet, um diesen Übergang sicher zu gestalten",
weshalb sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführenden als auch deren
Ersuchen um Erlass vorsorglicher schulwegsichernder Massnahmen "als gegenstandslos
zu erklären" seien. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den
Lotsendienst nicht etwa in dem Sinn vorübergehend eingerichtet, dass er nur für
die Dauer des vorliegenden Verfahrens bestehen solle. Vielmehr hat sie einzig
darauf verzichtet, die schulwegsichernde Massnahme von vornherein zu befristen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Lotsendienst bis auf Weiteres angeboten
wird. Der Beschwerdegegnerin ist wie erwähnt darin beizupflichten, dass es ihr
offensteht, auf die getroffene Massnahme auch wieder zu verzichten (oder diese
durch eine andere zu ersetzen), sollte sich der Lotsendienst zu einem späteren
Zeitpunkt infolge einer wesentlichen Veränderung der Situation als nicht mehr
erforderlich oder adäquat erweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin
den Lotsendienst ungerechtfertigt wieder einstellen könnte, bestehen vorliegend
nicht. Insofern lässt sich auf die Festlegung einer Mindestdauer verzichten.
3.7 Was die
geltend gemachten Erschwernisse im Rahmen des Park- bzw. Sammelplatzes zwischen
H- und L-Strasse angeht, so ist entgegen der Beschwerde eine Kindergartenkindern
nicht zumutbare Gefährlichkeit zu verneinen: Auf den von den Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren beigebrachten Fotografien ist zweifelsfrei zu erkennen, dass
um den Parkplatz herum durchgehend ein Trottoir verläuft. Zwar trifft es zu,
dass die Ein- und die Ausfahrt zum Platz über das Trottoir erfolgen; die
Verhältnisse gestalten sich dort aber übersichtlich, sodass es den Kindergartenkindern
zumutbar ist, diese zu passieren. Bezüglich der geltend gemachten Gefahren auf
dem Park- bzw. Sammelplatz selbst ist festzuhalten, dass die Kinder diesen gar
nicht zu überqueren brauchen, sondern auf dem Trottoir verbleiben können. Es
obliegt den Eltern, ihren Kindern entsprechende Verhaltensregeln zur Erhöhung
der Sicherheit auf dem Schul- bzw. Kindergartenweg zu setzen.
Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich entgegen der
Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass der
Kindergartenweg auf einem Abschnitt einer verkehrsberuhigten Strasse mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beginnt, welcher entlang des
Wohngrundstücks der Beschwerdeführenden und eines Teils des Nachbargrundstücks
über kein Trottoir verfügt.
3.8
Die Länge des Kindergartenwegs beträgt nach Angaben der Beschwerdeführenden
655 Meter; insofern ist der Weg einem Kindergartenkind ohne Weiteres
zumutbar. Dass der Weg zum von den Beschwerdeführenden präferierten Kindergarten
kürzer sein mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung; es
besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw.
Kindergarten. Angesichts der Länge des Kindergartenwegs kann ausgeschlossen
werden, dass E bzw. ihrer Familie keine genügende Mittagszeit verbleibt, wie
dies die Beschwerdeführenden – unsubstanziiert – geltend machen.
3.9 Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem
Kind im Alter von E unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin
bereits erbrachten, in zeitlicher Hinsicht noch zu erweiternden
Schulwegsicherung und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der
Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.
3.10 Auch die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen die umstrittene Kindergartenzuteilung
nicht als unrechtmässig erscheinen: Zunächst besteht kein Anspruch auf Zuteilung
von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus. Entgegen der sinngemässen Kritik
der Beschwerdeführenden lässt sich ein solches Zuteilungskriterium auch nicht
aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ableiten; vielmehr fällt
die umstrittene Kindergartenzuteilung gar nicht in den Schutzbereich dieser
oder weiterer – unsubstanziiert – angerufener Bestimmungen.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerde (betreffend die Zuteilung von E zum
Kindergarten G) abzuweisen. Demgegenüber ist dem Eventualbegehren
(betreffend die Anordnung schulwegsichernder Massnahmen) teilweise zu
entsprechen: Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Übergang über die H-Strasse
auch nach Ende des Vormittagsunterrichts sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht
in geeigneter Weise zu sichern (vorne 3.6.3); dem sinngemässen Begehren um
Festlegung einer Mindestdauer der schulwegsichernden Massnahme ist nicht
stattzugeben.
4.2 Die
Vorinstanz hat die Überquerung der H-Strasse für zumutbar erachtet. Sie hat aber
auch ausdrücklich festgehalten, "dass E den Übergang, sei es im Rahmen
eines Pedibus oder eines von der Gemeinde organisierten Lotsendienstes, […] in
Begleitung Erwachsener überqueren können wird, womit die Zumutbarkeit auch aus
diesem Grund zu bejahen ist". An sich erübrigt(e) die (in Aussicht
gestellte) Einrichtung der schulwegsichernden Massnahme eine Auseinandersetzung
mit der geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des fraglichen Übergangs.
Die Vorinstanz hat sich nichtsdestotrotz zumindest im Rahmen einer
Eventualbegründung darauf abgestützt, dass für den von beiden Parteien als (zu)
gefährlich taxierten Übergang wie von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugesichert
ohnehin eine schulwegsichernde Massnahme eingerichtet werde. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Rekursabweisung unabhängig davon, dass die Vorinstanz die Überquerung
der H-Strasse auch ohne schulwegsichernde Massnahme für zumutbar hielt, zum
damaligen Zeitpunkt als richtig. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin
indes die angekündigte Sicherung des Schulwegs nur ungenügend um, sodass die
(vollständige) Rekursabweisung nachträglich als unrichtig erscheint. Dies hat
die Beschwerdegegnerin zu verantworten, weshalb es sich rechtfertigt, die
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in teilweiser Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses vom 4. August 2016 neu und analog
zum vorliegenden Verfahren zu verteilen (dazu sogleich 5).
5.
Da der Hauptantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen, ihr
Eventualbegehren nur teilweise gutzuheissen ist und ihren Ersuchen um Erlass
vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 21. September 2016
nicht stattgegeben wurde, erscheinen die Beschwerdeführenden als überwiegend
unterliegend. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/5 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 [und teilweise mit § 14] VRG). Eine Parteientschädigung
bleibt den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, im Sinn der
Erwägungen zusätzliche schulwegsichernde Massnahmen zu treffen.
In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Bezirksrats K vom 4. August 2016 werden die
Rekurskosten zu 4/5 den Beschwerdeführenden und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…