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Geschäftsnummer: VB.2016.00474  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kindergartenzuteilung


[Zumutbarer Kindergartenweg; schulwegsichernde Massnahmen]

Die vorliegend erforderliche Überquerung einer Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und sehr hohem Verkehrsaufkommen ist einem Kind im ersten Kindergartenjahr nicht zumutbar (E. 3.5). Wenn aufgrund übermässiger Gefährlichkeit des Schulwegs eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich ist, muss diese zur Bewältigung sämtlicher Wege zum bzw. vom Kindergartenunterricht zur Verfügung gestellt werden (E. 3.6.3). Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw. Kindergarten (E. 3.8). Auch auf Zuteilung von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus besteht kein Anspruch (E. 3.10).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ZUMUTBARER SCHULWEG
Rechtsnormen:
Art. 25 Abs. I VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00474

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kindergartenzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Schule C teilte A und B mit Schreiben vom 6. Juni 2016 mit, dass deren im Jahr 2011 geborene Tochter E für das Schuljahr 2016/2017 dem Kindergarten F zugeteilt worden sei. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wies die Schulpflege C ein Gesuch von A und B vom 7. Juni 2016 um Umteilung von E in den Kindergarten G ab.

II.  

A und B rekurrierten dagegen beim Bezirksrat K und beantragten, E sei in den Kindergarten G umzuteilen. Sodann verlangten sie die vorläufige Zuteilung von E zu diesem Kindergarten im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, eventualiter die Verpflichtung der Schulpflege C zu einer schulwegsichernden Massnahme. Mit Beschluss vom 4. August 2016 wies der Bezirksrat K das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und den Rekurs ab, wobei er in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten A und B auferlegte.

III.  

A und B führten am 19. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei E in den Kindergarten G umzuteilen, eventualiter die Schulpflege C zu verpflichten, schulwegsichernde Massnahmen für das gesamte Schuljahr anzuordnen und zu finanzieren. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei E vorläufig dem Kindergarten G zuzuteilen, eventualiter die Schulpflege C zu verpflichten, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine schulwegsichernde Massnahme einzurichten. Der Bezirksrat K verzichtete am 24./25. August 2016 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 4. August 2016 auf Vernehmlassung. Die Schulpflege C liess mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 beantragen, das Rechtsmittel sei im Hauptantrag (betreffend die Kindergartenzuteilung von E) abzuweisen und der Eventualantrag (betreffend Anordnung einer schulwegsichernden Massnahme) sei als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um vorsorgliche Umteilung von E zum Kindergarten G sei abzuweisen, jenes um vorsorgliche Anordnung schulwegsichernder Massnahmen als gegenstandslos abzuschreiben. Nachdem A und B sich hierzu am 16. September 2016 geäussert hatten, wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 21. September 2016 abgewiesen. Die Schulpflege C sowie A und B reichten am 29. September und 24. Oktober bzw. am 12. Oktober 2016 weitere Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG). Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu einer Schule oder Schulklasse fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden erheben zunächst formelle Rügen:

2.1 So werfen sie der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor, weil diese die Beschaffenheit "der Kindergartenwege" sowie den Entwicklungsstand von E unrichtig bzw. ungenügend festgestellt habe; auch habe sie es unterlassen abzuklären, welche sichernden Massnahmen hinsichtlich der erforderlichen Überquerung der H-Strasse getroffen würden. Die Beschwerdeführenden haben indes im Rekursverfahren mit genügender Detailliertheit vorgebracht, welche Gefahren auf dem Schulweg bestehen sollen, und die vorhandenen Akten liessen eine genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren auf dem Schulweg – soweit eine solche überhaupt noch erforderlich war (vgl. dazu hinten 4.2) – zu. Auch machten sie im Rekursverfahren nicht geltend, dass E nicht altersgemäss entwickelt sei, und lagen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren dar, dass sie sich – wie in früheren Jahren – zusammen mit dem zuständigen Elternforum um die Einrichtung eines "Pedibus"-Begleitdienstes bemühen werde, und sicherte sie ausdrücklich zu, es sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für den (nicht zu erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf eigene Kosten einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über die H-Strasse einrichten" werde. Auf weitere Abklärungen durfte die Vorinstanz daher verzichten.

2.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz sich nicht in genügender Weise mit den von ihnen vorgetragenen Argumenten befasst habe. Sie werfen der Vorinstanz damit eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Entgegen der Beschwerde setzt sich der angefochtene Beschluss vom 4. August 2016 mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres erlaubte, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

3.  

3.1 Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.

Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 BV gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639; VGr, 5. November 2014, VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und 15. April 2009, VB.2009.00024, E. 3.2).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2, auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht.

Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Mass­nahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath, S. 662 f.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 Rz. 54).

3.2 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2016 dar, eine Zuteilung von E in den von den Beschwerdeführenden präferierten Doppelkindergarten G habe aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen können. Bei Beibehaltung des bisherigen Einzugsgebiets hätten diesen beiden Kindergartenklassen für das Schuljahr 2016/2017 51 Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden müssen. Durch eine Korrektur des Einzugsgebiets habe der Kindergarten G um sechs Kinder entlastet werden können bzw. seien dort Klassengrössen von 22 respektive 23 Kindern erreicht worden. Demgegenüber weise der Kindergarten F einen Bestand von 20 Kindern auf. In ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2016 legte sie sodann dar, dass die Korrektur des Einzugsgebiets dazu geführt habe, dass sechs Kinder, welche talseits der I-Strasse und bergseits der H-Strasse wohnten, dem Kindergarten F zugeteilt worden seien, darunter ein an derselben Strasse wie die Beschwerdeführenden wohnhaftes Kind. Per 30. Juni 2016 hätten die Planklassenlisten für den Kindergarten F 19 Kinder, für die Klassen im Kindergarten G 21 und 22 Schülerinnen und Schüler aufgewiesen.

3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden hatte die Beschwerdegegnerin nach dem oben 3.1 Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen zu beachten und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung (vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller Kindergartenklassen, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in geeigneter Weise durch die Anpassung der Einzugsgebiete erfolgen konnte, geht aus den aus den Akten ersichtlichen Schülerzahlen und den weiteren Planungsunterlagen hervor. Die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführenden (sowie weiterer zwischen der H- und der I-Strasse wohnhafter Kinder) zum Kindergarten F beruht damit auf einem sachlichen Grund.

3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei ihrer Tochter aufgrund seiner Gefährlichkeit nicht zumutbar. So sei die stark befahrene H-Strasse zu überqueren und führe der Kindergartenweg an einem Areal vorbei, auf welchem sich Parkplätze sowie eine Recycling-Sammelstelle befänden.

3.5 Der strittige Übergang an der H-Strasse ist nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz durch eine Mittelinsel gesichert und befindet sich auf einem Abschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Mittelinsel ist beidseits des Fussgängerübergangs mit einer etwa einen Meter hohen Hecke sowie an beiden Enden mit einem Baum bepflanzt, sodann sind die Enden der Verkehrsinsel mit schwarz-gelben Pfosten markiert. Die H-Strasse wird an der betreffenden Stelle in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr von 742 Fahrzeugen pro Stunde und somit im genannten Zeitraum von rund 12'000 Fahrzeugen befahren; das Verkehrsaufkommen ist mit anderen Worten sehr hoch. Auf der ortsauswärtsführenden Spur befindet sich kurz nach dem Fussgängerstreifen eine Bushaltestelle, auf der ortseinwärtsführenden Spur liegt eine solche kurz vor dem Fussgängerstreifen.

Entgegen der Vorinstanz ist es einem Kind im Alter der Tochter der Beschwerdeführenden, welches das erste Kindergartenjahr besucht, nicht zumutbar, den geschilderten Strassenübergang allein zu bewältigen. Vielmehr ist damit eine übermässige Gefährlichkeit verbunden. Dies anerkennt denn auch die – ortskundige – Beschwerdegegnerin (dazu sogleich 3.6.1).

3.6  

3.6.1 Die Beschwerdegegnerin geht mit den Beschwerdeführenden einig, dass die selbständige Überquerung der H-Strasse an der hier interessierenden Stelle für E zu gefährlich ist: Im ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2016 räumte sie ausdrücklich ein, "dass der Übergang über die H-Strasse auch mit der in der Mitte angebrachten Verkehrsinsel für einen Kindergartenschüler alleine zu gefährlich ist"; sie hat deshalb – wie bereits im Rekursverfahren zugesichert – eine schulwegsichernde Massnahme getroffen. Konkret wurde ein Lotsendienst eingerichtet; die Kindergartenkinder werden zwischen 08.00 und 08.15 Uhr bei der Überquerung der H-Strasse begleitet. Die Beschwerdeführenden wenden zunächst ein, diese schulwegsichernde Massnahme sei in zeitlicher Hinsicht ungenügend.

3.6.2 Die Unterrichtszeiten sehen vorliegend eine sogenannte "Auffangzeit" zwischen 08.00 und 08.25 Uhr vor, während der die Kinder im Kindergarten eintreffen können; der obligatorisch zu besuchende Vormittagsunterricht beginnt um 08.25 Uhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist eine Sicherung des fraglichen Übergangs während der gesamten Auffangzeit weder erforderlich noch angebracht und führt die zeitliche Beschränkung des Lotsendienstes vorliegend nicht dazu, dass die Auffangzeit sinnlos würde. Vielmehr gilt es zu beachten, dass der planmässige Unterrichtsbeginn um 08.25 Uhr erfordert, dass die Kindergartenkinder zu genanntem Zeitpunkt schon im Kindergarten sind und auch ihre Jacken abgelegt sowie die Schuhe gewechselt haben. Die H-Strasse muss daher ohnehin rechtzeitig vor dem Ende der Auffangzeit überquert werden. Es ist den Eltern ohne Weiteres zumutbar, dafür besorgt zu sein, dass ihre Kinder während des Lotsendienstes, das heisst zwischen 08.00 und 08.15 Uhr, an der H-Strasse eintreffen.

3.6.3 Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführenden indes, dass die Beschwerdegegnerin die schulwegsichernde Massnahme nur vor dem Vormittagsunterricht, nicht aber danach und auch nicht vor und nach dem Nachmittagsunterricht anbietet. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Darstellung werden zwar die Kinder, welche den Mittagstisch besuchen, kurz vor Kindergartenschluss im Kindergarten F abgeholt und zum Schulhaus G bzw. am Ende der Mittagspause von dort wieder zurück in den Kindergarten F gebracht. Eine solche Begleitung stehe aber für E nicht zur Verfügung. Hierzu schweigt sich die Beschwerdegegnerin aus. Es ist daher nicht klar, ob E mit der begleiteten Kindergruppe mitgehen kann bzw. könnte. Somit ist nicht dargetan, dass der Tochter der Beschwerdeführenden mittags und nachmittags eine schulwegsichernde Massnahme am fraglichen Strassenübergang zur Verfügung steht. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin anerkannten und (entgegen der Vorinstanz) zu bejahenden übermässigen Gefährlichkeit der hier diskutierten Strassenüberquerung erweist sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene und dargelegte schulwegsichernde Massnahme daher in zeitlicher Hinsicht als ungenügend; die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, für die Sicherung des Übergangs an der H-Strasse (auch) nach dem Vormittagsunterricht sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht geeignete Massnahmen zu treffen. Dabei bleibt es ihr überlassen, ob sie den bereits eingerichteten Lotsendienst zeitlich erweitert oder eine andere schulwegsichernde Massnahme einrichtet bzw. anpasst (vgl. vorne 3.1 Abs. 4).

3.6.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin sei nicht zur Anordnung der schulwegsichernden Massnahme befugt; auch erweise diese sich als ungenügend, weil sie nicht für "die gesamte Dauer des Schuljahres (des bereits begonnenen und der zukünftigen Schuljahre)" angeordnet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Eine allfällige Unzuständigkeit der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin führte nicht zur Nichtigkeit der Anordnung. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solch formeller Mangel den Beschwerdeführenden oder ihrer Tochter zum Nachteil gereichen sollte. Sodann muss eine schulwegsichernde Massnahme nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie erforderlich ist. Es steht der Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich frei, zu späterem Zeitpunkt zu überprüfen, ob der Lotsendienst weiterhin zur Verfügung gestellt werden muss.

Zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdegegnerin den Lotsendienst – wie von den Beschwerdeführenden wohl befürchtet – in unzulässiger Weise befristet oder auf die Dauer des vorliegenden Verfahrens beschränkt hat: Es trifft zwar zu, dass im von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Beschluss vom 22. August 2016 von einer "vorübergehende[n] präventive[n] Massnahme" die Rede ist, ohne dass klar wird, was damit genau gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin hat aber im bisherigen Verfahrensverlauf stets dargelegt, dass sie den Übergang .er die H-Strasse sichern werde. So hat sie wie oben 2.1 erwähnt im Rekursverfahren ausgeführt, es sei für sie "aber auf jeden Fall [klar], dass sie für den (nicht zu erwartenden Fall), dass der Pedibus nicht zustande kommt, auf eigene Kosten einen Begleit- und Lotsendienst für die […] Kindergärtner über die H-Strasse einrichten" werde, und dies in der Folge – zumindest teilweise – auch getan. Weiter hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass "auch in der Beschwerde [richtig: Beschwerdeantwort] nicht bestritten [wird], dass der Übergang über die H-Strasse für einen Kindergartenschüler gefährlich ist. […] Deshalb hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin […] einen Lotsendienst eingerichtet, um diesen Übergang sicher zu gestalten", weshalb sowohl der Eventualantrag der Beschwerdeführenden als auch deren Ersuchen um Erlass vorsorglicher schulwegsichernder Massnahmen "als gegenstandslos zu erklären" seien. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Lotsendienst nicht etwa in dem Sinn vorübergehend eingerichtet, dass er nur für die Dauer des vorliegenden Verfahrens bestehen solle. Vielmehr hat sie einzig darauf verzichtet, die schulwegsichernde Massnahme von vornherein zu befristen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Lotsendienst bis auf Weiteres angeboten wird. Der Beschwerdegegnerin ist wie erwähnt darin beizupflichten, dass es ihr offensteht, auf die getroffene Massnahme auch wieder zu verzichten (oder diese durch eine andere zu ersetzen), sollte sich der Lotsendienst zu einem späteren Zeitpunkt infolge einer wesentlichen Veränderung der Situation als nicht mehr erforderlich oder adäquat erweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Lotsendienst ungerechtfertigt wieder einstellen könnte, bestehen vorliegend nicht. Insofern lässt sich auf die Festlegung einer Mindestdauer verzichten.

3.7 Was die geltend gemachten Erschwernisse im Rahmen des Park- bzw. Sammelplatzes zwischen H- und L-Strasse angeht, so ist entgegen der Beschwerde eine Kindergartenkindern nicht zumutbare Gefährlichkeit zu verneinen: Auf den von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren beigebrachten Fotografien ist zweifelsfrei zu erkennen, dass um den Parkplatz herum durchgehend ein Trottoir verläuft. Zwar trifft es zu, dass die Ein- und die Ausfahrt zum Platz über das Trottoir erfolgen; die Verhältnisse ge­stalten sich dort aber übersichtlich, sodass es den Kindergartenkindern zumutbar ist, diese zu passieren. Bezüglich der geltend gemachten Gefahren auf dem Park- bzw. Sammelplatz selbst ist festzuhalten, dass die Kinder diesen gar nicht zu überqueren brauchen, sondern auf dem Trottoir verbleiben können. Es obliegt den Eltern, ihren Kindern entsprechende Verhaltensregeln zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Schul- bzw. Kindergartenweg zu setzen.

Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich entgegen der Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kindergartenweg auf einem Abschnitt einer verkehrsberuhigten Strasse mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beginnt, welcher entlang des Wohngrundstücks der Beschwerdeführenden und eines Teils des Nachbargrundstücks über kein Trottoir verfügt.

3.8 Die Länge des Kindergartenwegs beträgt nach Angaben der Beschwerdeführenden 655 Meter; insofern ist der Weg einem Kindergartenkind ohne Weiteres zumutbar. Dass der Weg zum von den Beschwerdeführenden präferierten Kindergarten kürzer sein mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Zuteilung; es besteht kein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus bzw. Kindergarten. Angesichts der Länge des Kindergartenwegs kann ausgeschlossen werden, dass E bzw. ihrer Familie keine genügende Mittagszeit verbleibt, wie dies die Beschwerdeführenden – unsubstanziiert – geltend machen.

3.9 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem Kind im Alter von E unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten, in zeitlicher Hinsicht noch zu erweiternden Schulwegsicherung und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.

3.10 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen die umstrittene Kindergartenzuteilung nicht als unrechtmässig erscheinen: Zunächst besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus. Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerdeführenden lässt sich ein solches Zuteilungskriterium auch nicht aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ableiten; vielmehr fällt die umstrittene Kindergartenzuteilung gar nicht in den Schutzbereich dieser oder weiterer – unsubstanziiert – angerufener Bestimmungen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerde (betreffend die Zuteilung von E zum Kindergarten G) abzuweisen. Demgegenüber ist dem Eventualbegehren (betreffend die Anordnung schulwegsichernder Massnahmen) teilweise zu entsprechen: Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Übergang über die H-Strasse auch nach Ende des Vormittagsunterrichts sowie vor und nach dem Nachmittagsunterricht in geeigneter Weise zu sichern (vorne 3.6.3); dem sinngemässen Begehren um Festlegung einer Mindestdauer der schulwegsichernden Massnahme ist nicht stattzugeben.

4.2 Die Vorinstanz hat die Überquerung der H-Strasse für zumutbar erachtet. Sie hat aber auch ausdrücklich festgehalten, "dass E den Übergang, sei es im Rahmen eines Pedibus oder eines von der Gemeinde organisierten Lotsendienstes, […] in Begleitung Erwachsener überqueren können wird, womit die Zumutbarkeit auch aus diesem Grund zu bejahen ist". An sich erübrigt(e) die (in Aussicht gestellte) Einrichtung der schulwegsichernden Massnahme eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des fraglichen Übergangs. Die Vorinstanz hat sich nichtsdestotrotz zumindest im Rahmen einer Eventualbegründung darauf abgestützt, dass für den von beiden Parteien als (zu) gefährlich taxierten Übergang wie von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich zugesichert ohnehin eine schulwegsichernde Massnahme eingerichtet werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rekursabweisung unabhängig davon, dass die Vorinstanz die Überquerung der H-Strasse auch ohne schulwegsichernde Massnahme für zumutbar hielt, zum damaligen Zeitpunkt als richtig. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin indes die angekündigte Sicherung des Schulwegs nur ungenügend um, sodass die (vollständige) Rekursabweisung nachträglich als unrichtig erscheint. Dies hat die Beschwerdegegnerin zu verantworten, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses vom 4. August 2016 neu und analog zum vorliegenden Verfahren zu verteilen (dazu sogleich 5).

5.  

Da der Hauptantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen, ihr Eventualbegehren nur teilweise gutzuheissen ist und ihren Ersuchen um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 21. September 2016 nicht stattgegeben wurde, erscheinen die Beschwerdeführenden als überwiegend unterliegend. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 [und teilweise mit § 14] VRG). Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, im Sinn der Erwägungen zusätzliche schulwegsichernde Massnahmen zu treffen.

In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats K vom 4. August 2016 werden die Rekurskosten zu 4/5 den Beschwerdeführenden und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    260.--     Zustellkosten,
Fr. 2'760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…