{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00476_08-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216980&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02920dee0836659808ec84b1ae0760cb"}, "Num": [" VB.2016.00476"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00476"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00476"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00476"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [K\u00fcndigung zur Unzeit] Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 2). Die Beendigung durch K\u00fcndigung wird in den \u00a7\u00a7 18\u201323 des Personalstatuts der Beschwerdegegnerin (PST) n\u00e4her geregelt. Nach \u00a7 21 Abs. 1 PST richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der K\u00fcndigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Die K\u00fcndigungssperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR kommen daher auch im Bereich \u00f6ffentlichrechtlicher Anstellungsverh\u00e4ltnisse der Beschwerdegegnerin zur Anwendung. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht k\u00fcndigen, w\u00e4hrend die arbeitnehmende Person f\u00fcr eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig, das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (E. 4.1.1).  Von der K\u00fcndigung im Sinn von \u00a7 17 lit. a PST ist die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses wegen Invalidit\u00e4t gem\u00e4ss \u00a7 17 lit. e in Verbindung mit \u00a7 25 PST zu unterscheiden. Die Gesetzessystematik legt nahe, dass \u00a7 21 PST \u2013 und damit die Sperrfrist nach Art. 336c OR \u2013 nur bei der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch K\u00fcndigung, nicht aber bei der Aufl\u00f6sung invalidit\u00e4tshalber zur Anwendung gelangen soll (E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin beendete das Anstellungsverh\u00e4ltnis der Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf die Bestimmungen \u00fcber die Aufl\u00f6sung invalidit\u00e4tshalber (\u00a7 25 PST, \u00a7 12 der Vollzugsverordnung zum PST); die Aufl\u00f6sung eines Anstellungsverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 25 PST setzt  voraus, dass bei der betroffenen Person eine Berufs- oder Erwerbsinvalidit\u00e4t im Sinn von Art. 21 des Vorsorgereglements der Pensionskasse der Stadt Winterthur vorliegt (E. 4.2 f.). Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde vertrauens\u00e4rztlich keine invalidisierende gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung attestiert, sondern lediglich eine prim\u00e4r auf psychosoziale Faktoren zur\u00fcckzuf\u00fchrende, vor\u00fcbergehende Arbeitsunf\u00e4higkeit.Mangels vertrauens\u00e4rztlich diagnostizierter, bis auf Weiteres andauernder Berufs- oder Erwerbsunf\u00e4higkeit durfte die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin daher nicht invalidit\u00e4tshalber aufl\u00f6sen (E. 4.3.2). Auf die Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin gelangen somit die K\u00fcndigungsvorschriften zur Anwendung (E. 4.4). Die Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beschwerdef\u00fchrerin erfolgte w\u00e4hrend einer Sperrfrist, sodass sich die Ausgangsverf\u00fcgung gem\u00e4ss \u00a7 21 Abs. 1 PST in Verbindung mit Art. 336c Abs. 2 OR als nichtig erweist (E. 5).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:33", "Checksum": "26a45b6cc011777a0a9578c8fbc73fc5"}