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Geschäftsnummer: VB.2016.00478  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Klasseneinteilung


[Unentgeltliche Rechtspflege, Nachzahlungspflicht] Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich kein Anspruch auf definitive Befreiung von den Kosten; einstweilen übernommene Beträge können deshalb nachgefordert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person ausreichend verbessert hat (E. 3.2). Die Gebührenhöhe für das Rekursverfahren ist nicht rechtsverletzend (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
NACHZAHLUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 3 BV
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00478

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Klasseneinteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Schulpflege B sowie die Schulleitung der Schuleinheit C teilten D mit Verfügungen vom 3. Juni 2016 der Klasse 01 in der Schuleinheit C zu.

II.  

Dagegen rekurrierte A, der Vater von D, am 4. August 2016 und ersuchte in diesem Rahmen sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2016 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 878.- A, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse und hielt sinngemäss die Verpflichtung von A zur Nachzahlung fest, sobald dieser dazu in der Lage sei, wobei der Anspruch des Kantons nach zehn Jahren verjähre.

III.  

A führte am 20./22. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als er zur allfälligen Nachzahlung verpflichtet werde. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde gegen die Nebenfolgen im vorinstanzlichen Rekursentscheid betreffend Schul- und Klasseneinteilung wendet, ist das Verwaltungsgericht dafür nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend Besucherparkplätze an seinem Wohnort, doppeltes Bürgerrecht und Publikation der Fotografien von Verwaltungsangestellten. Darauf lässt sich deshalb nicht eintreten.

Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er für zehn Jahre zur Nachzahlung der zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten verpflichtet wurde, falls er dazu in der Lage sein sollte.

3.2 Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Grundsatz auferlegt hat.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sowie § 16 Abs. 1 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint. Aus der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie ergibt sich indes kein Anspruch auf definitive Befreiung von den Kosten; einstweilen übernommene Beträge können deshalb nachgefordert werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person ausreichend verbessert hat (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt § 16 Abs. 4 VRG, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer Nachzahlungspflicht verband, die unter der Bedingung steht, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sich verbessert habe, ist demnach nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.

Den Behörden steht bei der Festlegung der Kostenhöhe in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zu (VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 3.1), wo das Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, sofern das Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt wurde (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Staatsgebühr von Fr. 700.- liegt innerhalb dieses Rahmens und erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und des mit ihrer Erledigung verbundenen vorinstanzlichen Aufwands auch nicht als willkürlich hoch oder anderweitig rechtsverletzend.

An Schreibgebühren werden nach § 7 Abs. 1 lit. a und lit. b GebührenO für die erste Ausfertigung Fr. 15.- pro Seite und für weitere Ausfertigungen Fr. 3.- pro kopierte Seite verrechnet. Angesichts von insgesamt gut achteinhalb Seiten Entscheidbegründung, die dreifach ausgefertigt werden mussten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GebührenO), ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Schreibgebühr von Fr. 168.- nicht als überhöht zu beanstanden.

Schliesslich ist auch die dem Beschwerdeführer auferlegte Portogebühr von insgesamt Fr. 10.- nicht zu beanstanden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sind, dass er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist dieses Gesuch wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…