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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00481
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Ausschreibung vom 13. Mai 2016 eröffnete die
Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, ein offenes Submissionsverfahren
betreffend Elektroinstallationsarbeiten auf einem Autobahnstreckenabschnitt.
Innert Frist gingen sieben Angebote ein. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016
wurde der ausgeschriebene Bauauftrag mit einem Auftragsvolumen von rund
Fr. 1'800'000.- an die A AG vergeben. Der Zuschlag wurde in der Folge
jedoch mit Verfügung vom 10. August 2016 widerrufen und die A AG vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen.
II.
Gegen die letztere Verfügung gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 22. August 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung aufzuheben und den Zuschlag vom 20. Juli 2016 zu bestätigen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter beantragte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. September
2016, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen. Am 16. September 2016 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Replik vom 10. Oktober 2016 und Duplik
vom 21. Oktober 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten
Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der
Verfügung, mit welcher der ihr zuvor bereits erteilte Zuschlag widerrufen und
sie vom Verfahren ausgeschlossen wurde, bzw. die Bestätigung des ursprünglichen
Zuschlags. Würde sie damit durchdringen, so hätte sie mit ihrem Angebot eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in formeller
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie sich im Vorfeld
des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht dazu habe äussern können.
Eine Rückfragepflicht der Vergabebehörde vor Anordnung
eines Ausschlusses besteht in gewissen Fällen, sie unterliegt jedoch auch
gewissen Schranken. Um überspitzten Formalismus bzw. unverhältnismässige
Entscheide zu verhindern, hat die Behörde namentlich im Fall von geringfügigen
Formmängeln oder offensichtlich versehentlich vergessenen Dokumenten vor einem
Ausschluss Kontakt mit den betreffenden Offertstellenden aufzunehmen. Die
Rückfrage darf jedoch nicht zu einer nachträglichen Änderung der Offerte führen
(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 438 ff.).
Vorliegend handelt es sich nicht um ein geringfügiges
Versehen oder dergleichen. Wie zu zeigen sein wird (E. 3), hätte die
Beschwerdeführerin ein zusätzliches Dokument einreichen und damit ihre Offerte
abändern müssen, um einen Ausschluss zu verhindern. Unter diesen Umständen
bestand keine Rückfragepflicht und der Widerruf des Zuschlags bzw. der Ausschluss
der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ist aus formeller Sicht nicht
zu beanstanden. Es kann offengelassen werden, ob ein – unbestrittenerweise –
vor dem Ausschluss geführtes Telefonat zwischen Vertretern der Parteien der
Rückfragepflicht Genüge getan hätte.
3.
3.1 In
materieller Hinsicht zentral im vorliegenden Verfahren ist das von der Vergabebehörde
geforderte Eignungskriterium der ISO 9001-Zertifizierung, welches die Beschwerdeführerin
nicht erfüllt. Sie hat im Vergabeverfahren anstelle des Zertifikats ein mit
"ISO 9001/2015" betiteltes und mit einer Signatur der
Zertifizierungsstelle "Swiss TS" versehenes Dokument eingereicht, in
welchem nachzulesen ist, dass sie zwar nicht über das Zertifikat verfüge, ihre
organisatorischen Abläufe und Prozesse aber über die entsprechenden Richtlinien
definiere (act. 6/14). Im Nachgang der Zuschlagserteilung – nach Eintritt
der Rechtskraft des Vergabeentscheids – stellte die Beschwerdegegnerin fest,
dass es sich dabei nicht um das verlangte Zertifikat handelte, weshalb sie den
Zuschlag widerrief und die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausschloss.
Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, es sei
unzulässig, die fragliche ISO-Zertifizierung im Sinn eines Eignungskriteriums zu
verlangen, ohne einen alternativen, gleichwertigen Nachweis ebenfalls
zuzulassen. Weiter bringt sie vor, dass die fehlende Zertifizierung der
Beschwerdegegnerin vor der Zuschlagserteilung bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt
sein müssen und es sich um keinen schwerwiegenden Mangel handle, weshalb ein
Widerruf des Zuschlags bzw. ein Ausschluss aus dem Verfahren nach Eintreten der
Rechtskraft unzulässig sei. Das Signet der Zertifizierungsstelle habe sie
verwendet, um die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass das fragliche
Dokument das Qualitätsmanagement betreffe.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr die fehlende
Zertifizierung hätte bekannt sein müssen. Vielmehr habe sie sich aufgrund des
optisch mit einem Zertifikat vergleichbaren, die Signatur der
Zertifizierungsstelle enthaltenden Dokuments der Beschwerdeführerin in einem
entschuldbaren Irrtum befunden und die Beschwerdeführerin mithin auch nach Eintreten
der Rechtskraft des Zuschlagsentscheids vom Verfahren ausschliessen dürfen.
3.2
3.2.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die
Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des
geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,
E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden).
Sie betreffen gemäss § 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische
und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Die Vergabebehörde
legt die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand
objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien
müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb
nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die
verlangte Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der
Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und
dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie
keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen (VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00417, E. 6.2; 8. August 2012, VB.2011.00776, E. 3.1;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 557). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist es sachgerecht, bei Planungsarbeiten für einen
Streckenabschnitt in einem grossen Strassenbauprojekt ein Qualitätsmanagementzertifikat
als Eignungsnachweis zu fordern (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417,
E. 4.3). Verlangt die Vergabebehörde jedoch solche Labels oder Zertifikate,
hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen (Claudia Schneider
Heusi, Referenzen, Labels, Zertifikate, in: Jean-Baptiste Zufferey et al. [Hrsg.],
Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, S. 421). Innerhalb dieser
Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung
der einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 7. Januar 2016,
VB.2015.00618, E. 3.1; 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.2.2 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden
Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die
Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sie die von der Vergabestelle festgelegten
Kriterien zur Beurteilung der Eignung oder die Anforderungen der Vergabestelle
an die Angaben und Nachweise nicht erfüllen (§ 4a Abs. 1 lit. a
und c IVöB-BeitrittsG). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der
Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger
Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann
adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten
Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Angebote sind schriftlich,
vollständig und fristgerecht bei der in der Ausschreibung genannten Stelle
einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Dabei müssen die in der
Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise in der Eingabe enthalten sein (Galli/Moser/Lang/Steiner,
Rz. 572). Die Beurteilung der Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand,
in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden
(VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3).
3.2.3
Unbestrittenerweise verfügt die
Beschwerdeführerin nicht über die gewünschte ISO-Zertifizierung. Sie beruft
sich – gerade im Hinblick darauf, dass sie schon mehrfach Projekte wie das
ausgeschriebene ausgeführt hat – darauf, dass die Vergabebehörde auch einen
alternativen, gleichwertigen Nachweis hätte zulassen müssen. Das von ihr eingereichte
Dokument kann jedoch nicht als ein Nachweis betrachtet werden, der einer
Zertifizierung gleichkäme. Sie hat zwar im Verfahren vor Verwaltungsgericht
zusätzlich ihr Qualitätsmanagement-Handbuch zu den Akten gereicht
(act. 6/12). Es kann jedoch offengelassen werden, ob es sich hierbei um
einen gleichwertigen Nachweis handelt, da das Handbuch der Offerteingabe nicht beigelegt
wurde. Das Angebot der Beschwerdeführerin war mithin nicht vollständig und die
geforderten Eignungsnachweise waren nicht enthalten, weshalb der Ausschluss
grundsätzlich gerechtfertigt war.
Anzufügen
bleibt, dass sich ein Ausschluss zudem aus Gründen der Gleichbehandlung aufdrängte,
da auch weitere Anbietende mangels ISO-Zertifizierung aus dem Verfahren
ausgeschlossen wurden. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin in ihrer
Argumentation, dass dies auf eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung hindeute:
Rund die Hälfte der Anbietenden verfügt über das Zertifikat, welches sich zudem
in vergleichbaren Fällen als sachgerecht erwiesen hat (VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00417, E. 4.3). Dass das fragliche Zertifikat in früheren,
ähnlichen Vergaben nicht verlangt wurde, darf ebenfalls keine Rolle spielen: Es
muss der Vergabebehörde möglich sein, ihre Anforderungen im Lauf der Zeit anzupassen.
3.3
3.3.1 Betreffend die Voraussetzungen des Zuschlagswiderrufs verweist
§ 4a Abs. 2 IVöB-BeitrittsG auf diejenigen
des Ausschlusses (siehe E. 3.2.2). Dabei ist jedoch zu beachten, dass
Umstände, die der Vergabebehörde zur Zeit des
Zuschlagsentscheids bekannt waren, nicht nachträglich zur Rechtfertigung eines
Widerrufs dienen können. Ein Widerruf ist nur am Platz, wenn nachträglich
wesentliche Mängel zu Tage treten, die für sich allein oder zusammen mit den
früher festgestellten Tatsachen zu einem andern Zuschlagsentscheid führen
müssten (VGr, 13. September 2006, VB.2006.00175, E. 3.2.1;
20. April 2005, VB.2005.00068, E. 3.4). Befand sich die
Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren
Irrtum über die fraglichen Umstände, ist sie berechtigt, den Zuschlag zu
widerrufen (Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 549). Nach Eintritt der
Rechtskraft des Zuschlagsentscheids sind Neubeurteilungen aus Gründen des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückhaltender vorzunehmen (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1224).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin hat der Vergabestelle in ihrer Offerte bzw. in ihrem
mit "ISO 9001/2015" betitelten Dokument zwar mitgeteilt, dass sie
über keine ISO-Zertifizierung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat dies jedoch
erst nach der Zuschlagserteilung zur Kenntnis genommen, da sie das fragliche
Dokument für ein ISO-Zertifikat hielt. Dieser Irrtum ist entschuldbar: Das
Dokument trägt das offizielle Signet der Swiss TS-Zertifizierungsstelle,
welches in der gleichen Form auch auf einem weiteren von der Beschwerdeführerin
ins Recht gereichten ISO 9001-Zertifikat vorhanden ist (act. 13/3). Zudem
unterscheiden sich die ISO 9001-Zertifikate optisch sehr stark voneinander (ersichtlich
auch in act. 13/2 ff.). Einheitlich sind nur wenige Elemente, so die
Bezeichnung "ISO 9001", das Signet der Zertifizierungsstelle und der
Name der zu zertifizierenden Firma; zuweilen ist auch das Firmenlogo enthalten.
Da das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte eingereichte Schreiben
sämtliche dieser Elemente enthielt, ist entschuldbar, dass die Beschwerdegegnerin
das Dokument für ein Zertifikat hielt.
3.3.3
Schliesslich ist danach zu fragen, ob der Widerruf der ursprünglichen
Zuschlagsverfügung aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit
unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist für die durch ihr oben erwähntes
Schreiben entstandenen Unklarheiten verantwortlich. Insbesondere wusste sie,
dass sie unzulässigerweise die offizielle Signatur einer Zertifizierungsstelle
verwendete, was unter anderem zum Irrtum der Beschwerdegegnerin führte. Deshalb
fallen die Vertrauensschutzinteressen der Beschwerdeführerin weniger stark ins
Gewicht, als wenn ihr das Entstehen des Irrtums nicht zuzuschreiben gewesen
wäre. Ausserdem nahm die Vergabebehörde den Widerruf nur zwei Tage nach
Eintritt der Rechtskraft vor, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin
bereits grössere Dispositionen aufgrund der ursprünglichen Zuschlagserteilung
getätigt hatte. Für die korrekte Anwendung der Vergabekriterien bzw. den Widerruf
des Zuschlags spricht dagegen namentlich das vergaberechtliche Grundprinzip der
Gleichbehandlung der Anbietenden: Da auch andere Offertstellende mangels
ISO-Zertifizierung vom Verfahren ausgeschlossen wurden, hätte die Belassung des
Zuschlags bei der Beschwerdeführerin zu einem stossenden Ergebnis geführt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Interessen an der konsequenten
Durchsetzung der Vergabekriterien die Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen.
3.3.4
Dem Zuschlagswiderruf steht weiter auch das Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht entgegen. Es ist zwar mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass eine
Nichterfüllung, die nur geringfügigen Grades sowie geringfügig im Effekt ist,
keinen Widerruf zur Folge haben darf; der Mangel muss vielmehr wesentlich sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn bei einem graduell erfüllbaren
Eignungskriterium ein starrer Wert definiert worden war, der im Verfahren zur
Erfüllung dieses Kriteriums formal erreicht werden musste, der aber genauso gut
leicht höher oder tiefer hätte angesetzt werden können und der Zuschlagsempfänger
bzw. die Zuschlagsempfängerin diesen Wert nur leicht unterschreitet (Martin Beyeler,
Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich etc.
2012, Rz. 2743). Vorliegend kann jedoch nicht gesagt werden, dass die
Beschwerdeführerin das Eignungskriterium der ISO-Zertifizierung bloss in einem
geringfügigen Grad nicht erfülle; es handelt sich um ein Kriterium, das bloss
entweder erfüllt oder nicht erfüllt sein kann.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, die
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Als angemessen
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.
5.
Der geschätzte Auftragswert erreicht den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c
der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 6'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …