{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.11.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00481_17-11-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216722&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0727f3ec269ed406357a482ee9079005"}, "Num": [" VB.2016.00481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.17.1  VB.2016.00481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.17.1  VB.2016.00481"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.17.1  VB.2016.00481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Ausschluss aus dem Submissionsverfahren und Widerruf der Zuschlagsverf\u00fcgung wegen fehlendem Qualit\u00e4tsmanagementzertifikat Eine R\u00fcckfragepflicht der Vergabebeh\u00f6rde zur Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor Anordnung eines Ausschlusses besteht beispielsweise bei geringf\u00fcgigen Formm\u00e4ngeln oder offensichtlich versehentlich vergessenen Dokumenten. Die R\u00fcckfrage darf jedoch nicht zu einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung der Offerte f\u00fchren (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es sachgerecht, bei Planungsarbeiten f\u00fcr einen Streckenabschnitt in einem grossen Strassenbauprojekt ein Qualit\u00e4tsmanagementzertifikat als Eignungsnachweis zu fordern. Verlangt die Vergabebeh\u00f6rde solche Labels oder Zertifikate, hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen (E. 3.2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgt nicht \u00fcber das verlangte Zertifikat und hat keinen gleichwertigen Nachweis erbracht. Ihr Angebot war mithin nicht vollst\u00e4ndig und der Ausschluss aus dem Verfahren grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt (E. 3.2.3). Umst\u00e4nde, die der Vergabebeh\u00f6rde zur Zeit des Zuschlagsentscheids bekannt waren, k\u00f6nnen nicht nachtr\u00e4glich zur Rechtfertigung eines Zuschlagswiderrufs dienen. Ein Widerruf ist nur am Platz, wenn nachtr\u00e4glich wesentliche M\u00e4ngel zu Tage treten, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid f\u00fchren m\u00fcssten. Befand sich die Vergabebeh\u00f6rde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum \u00fcber die fraglichen Umst\u00e4nde, ist sie berechtigt, den Zuschlag zu widerrufen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsentscheids sind Neubeurteilungen aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zur\u00fcckhaltender vorzunehmen (E. 3.3.1). Vorliegend war der Irrtum der Beh\u00f6rde entschuldbar und auch das Vertrauensschutzprinzip und der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz stehen dem Widerruf der Zuschlagsverf\u00fcgung nicht entgegen (E. 3.3.2-3.3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:58", "Checksum": "9305877623902dd0d8ca4053161fbd24"}