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Geschäftsnummer: VB.2016.00490  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA


Anwaltsrecht: Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA

Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, weil dieser zwar EU-Staatsbürger ist, sein Anwaltspatent aber originär in Venezuela erworben hat.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Berufsqualifikation für die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss. Ausreichend ist, dass die gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsstaat zur Berufungsausübung berechtigt und bei der zuständigen Stelle eingetragen ist (E. 4.1-4.4). Allerdings muss die gesuchstellende Person unter einer im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung zur Berufsausübung berechtigt sein (E. 4.5). Der Beschwerdeführer erwarb sein Anwaltspatent zwar ursprünglich in Venezuela, dieses wurde aber in Spanien anerkannt und der Beschwerdeführer bei der Madrider Anwaltskammer eingetragen. Aus den vorliegenden Akten ist jedoch nicht ersichtlich, unter welcher Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer in Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist. Dabei handelt es sich um ein wesentliches, entscheidrelevantes Sachverhaltselement (E. 4.6). Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur neuen Entscheidung.
 
Stichworte:
ANWALTSBERUF
ANWALTSPATENT
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSQUALIFIKATION
BESCHEINIGUNG
EIGNUNGSPRÜFUNG
EINTRAGUNG
FREIZÜGIGKEIT
LISTE
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. 1 BGFA
Art. 28 BGFA
Art. 28 Abs. 1 BGFA
Art. 28 Abs. 2 BGFA
§ 63 Abs. 1 VRG
§ 64 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00490

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA,

hat sich ergeben:

I.  

Am 17. Februar 2016 ersuchte A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA). Mit Schreiben vom 4. März 2016 setzte ihm die Aufsichtskommission Frist an, um sein Eintragungsgesuch zu präzisieren und verschiedene Belege einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 30. März 2016 nach. Nach weiteren Schriftenwechseln, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem seine Unabhängigkeit darzulegen hatte, wies die Aufsichtskommission den Antrag um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ab.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde bei der Aufsichtskommission und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA. Mit Schreiben vom 25. August 2016 überwies die Aufsichtskommission die betreffende Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Die Aufsichtskommission übermittelte mit Eingabe vom 21. September 2016 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. No­vember 2003 (AnwG) ergangenen Anordnungen – hier die Nichteintragung des Beschwerdeführers in die Liste gemäss Art. 28 BGFA durch die Aufsichtskommission – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da die vorliegende Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, ist nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Die internationale Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wird durch drei Richtlinien gewährleistet: die Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (ersetzt durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) sowie die Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.

Die Richtlinie 89/48/EWG ging grundsätzlich von der Anerkennung ausländischer Diplome aus, für Rechtsberufe konnten die Mitgliedstaaten aber eine Eignungsprüfung vorsehen. Hatten die auswärtigen Anwältinnen und Anwälte die Eignungsprüfung bestanden und nachgewiesen, dass sie die anderen allfällig geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllten, waren sie ihren Kolleginnen und Kollegen im Aufnahmestaat vollständig gleichgestellt, namentlich hinsichtlich der Unterstellung unter die Berufsregeln und der Berufsbezeichnung. Dies hat in der EU gewisse Probleme verursacht, denn die Einführung der Eignungsprüfung liess grosse Unterschiede zwischen den Staaten sichtbar werden (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, S. 6024; Hans Nater/Michael Tuchschmid, Die internationale Freizügigkeit nach dem BGFA, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Wolfgang Portmann/Andreas Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Zürich etc. 2007, S. 311 f. N. 22). Aus diesem Grund wurde die europäische Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anwälte in der Richtlinie 98/5/EG besonders geregelt. Diese Richtlinie ermöglicht es, dass sich Rechtsanwälte der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) auch in anderen EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten als Anwalt dauerhaft niederlassen dürfen, unter Verwendung der Berufsbezeichnung des Mitgliedstaates, in dem sie die Berufsqualifikation erworben haben. Damit sollten die unterschiedlichen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle beiseite geräumt werden (EuGH, 17. Juli 2014, C-58/13, Rz. 37).

2.2 Gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen überführte die Schweiz die drei oben genannten Richtlinien in nationales Recht. Der vierte Abschnitt des BGFA wiederspiegelt nun die Richtlinie 77/249/EWG, der fünfte sowie der sechste Abschnitt die Richtlinien 98/5/EG und 89/48/EWG.

Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang zum BGFA genannten Berufsbezeichnungen auszuüben, in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Das Erfordernis der Führung der ursprünglichen Berufsbezeichnung, d. h. der im Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung, soll allfälligen Klienten vor Augen führen, dass der fragliche Anwalt seine berufliche Qualifikation nicht in der Schweiz erworben hat (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 50 N. 154).

Die ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Bezeichnung ist an keine qualifizierten Voraussetzungen gebunden, insbesondere ist das Ablegen einer Eignungsprüfung nicht erforderlich (Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [Kommentar AnwG], 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 27 N. 1). Notwendig ist gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA lediglich die Eintragung bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Hierzu führt die Aufsichtsbehörde eine Liste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die Eintragung in diese Liste erfolgt aufgrund einer Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die eintragungswilligen Anwältinnen und Anwälte in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt und dementsprechend bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Herkunftslandes eingetragen sind. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA; Nater/Tuchschmid, S. 319 N. 33; Kellerhals/Baumgartner, Art. 28 N. 3).

Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich die zuständige Stelle vergewissern kann, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten (BGer, 9. August 2004, 2A.536/2003, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Kellerhals/Baumgartner, Art. 28 N. 1a). Anwälte, die in der Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, haben sowohl die Berufsregeln des Herkunftsstaates wie auch diejenigen gemäss Art. 12 und 13 BGFA zu beachten (Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35).

2.3 In Spanien ist zur Aufnahme des Rechtsanwaltsberufs ein in Spanien erlangter Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften ("Licenciado en Derecho") oder ein gleichwertiger, offiziell anerkannter ausländischer Abschluss sowie die Mitgliedschaft bei einer der spanischen Rechtsanwaltskammern ("Colegio de Abogados") notwendig. Für die weiteren Voraussetzungen des Erwerbs der Anwaltsqualifikation in Spanien ist auf die Homepage der spanischen Rechtsanwaltskammer und insbesondere auf den Leitfaden für ausländische Rechtsanwälte ("Ejercicio de la abogacía en España por graduados o abogados extranjeros") zu verweisen. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer eine Eignungsprüfung respektive eine entsprechende Anerkennungsprüfung vor dem spanischen Justizdepartement abgelegt hat und unter welcher Berufsbezeichnung er in Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist (vgl. E. 4.6).

3.  

3.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die Beschwerdegegnerin, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Sinn und Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, dass sich die zuständige Stelle vergewissern könne, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten. Dies könne nichts anderes bedeuten, als dass nur Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, welche die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Staat erworben haben, in die Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zwar Staatsangehöriger eines EU-Staates. Er habe sein Anwaltspatent aber originär in Südamerika erworben. Die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung könne aufgrund des geringeren Umfangs einer solchen Prüfung nicht mit einem originär erworbenen Anwaltspatent gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Eintragung in die Liste nach Art. 28 BGFA ab.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, sein in Südamerika erworbener Titel sei einem in Spanien erworbenen Titel gleichgestellt worden. Dies berechtige ihn zur Ausübung des reglementierten Berufs unter denselben Bedingungen wie den Halter eines in Spanien erworbenen Titels. Damit werde dem Zweck der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, wonach sich die zuständige Stelle vergewissern können muss, ob die Anwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates beachten, Genüge getan. Ausserdem werde im BGFA nicht zwischen originär und nicht originär erworbener Berufsqualifikation unterschieden. Indem die Beschwerdegegnerin diese Unterscheidung treffe, begehe sie eine Rechtsverletzung. Schliesslich seien in der Liste der EU-Anwälte und -Anwältinnen des Kantons B die Angaben einer Anwältin südamerikanischer Staatsangehörigkeit zu finden. Diese habe sich ohne Diskriminierung durch das Gericht des Kantons B auf der Liste eintragen lassen können.

4.  

Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, erwarb das Anwaltspatent aber an der Universität C in Südamerika. Nachdem der Beschwerdeführer in Spanien eine Zusatzprüfung abgelegt hatte, erkannte das spanische Ministerium für Bildung, Kultur und Sport mit Verfügung vom 18. September 2012 den in Südamerika erworbenen Anwaltstitel als dem des spanischen Titels "Licenciado en Derecho" gleichwertig an. Mit Bescheinigung vom 14. März 2016 bestätigte die Sekretärin einer spanischen Anwaltskammer, dass A der spanischen Anwaltskammer am 24. Oktober 2013 als nicht praktizierendes Mitglied beigetreten sei und weiterhin als "nicht praktizierend" geführt werde.

Streitig ist im vorliegenden Fall, ob sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Staates, der die Berufsqualifikation aber originär nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA, sondern in einem Drittstaat erworben hat, gestützt auf die oben genannten Bescheinigungen in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eintragen lassen kann.

4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 BGFA ist lediglich vorausgesetzt, dass die gesuchstellenden Anwältinnen und Anwälte ihre Qualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nachweisen. Die Botschaft zum BGFA hält fest, dass die gesuchstellenden Personen "einzig eine Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats vorlegen" müssen (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, S. 6066). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 28 Abs. 2 BGFA "als Voraussetzung für die Eintragung in die öffentliche Liste ausdrücklich nur, dass der Anwalt seine Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über seine Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates nachweist". Zusätzlich werde allerdings eine ständige Tätigkeit in der Schweiz vorausgesetzt (BGer, 9. August 2004, 2A.536/2003, E. 4.1). Damit ergibt sich weder aus dem Wortlaut des BGFA noch aus der Botschaft oder der Rechtsprechung dazu, ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss.

Auch nach dem Wortlaut der dem fünften Abschnitt des BGFA zugrundeliegenden Richtlinie 98/5/EG muss die Bescheinigung lediglich die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates be­stätigen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 98/5/EG). Hinzu kommt, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits entschieden hat, dass die Bescheinigung über die Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat die einzige Voraussetzung ist, an welche die Eintragung der gesuchstellenden Person im Aufnahmemitgliedstaat geknüpft ist, damit diese dort unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein kann (vgl. Pressemitteilung Nr. 103/14 des EuGH vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen).

Auch die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss zitierten Lehrmeinungen geben keinen Aufschluss darüber, ob die Berufsqualifikation tatsächlich originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss.

4.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA nichts anderes bedeuten könne, als dass nur die Eintragung von EU- oder EFTA-Staatsange­hörigen möglich ist, die ihre Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Staat erworben haben, ist daher nicht nachvollziehbar. Solange die betreffenden Anwältinnen und Anwälte in der Liste gemäss Art. 28 BGFA und bei der zuständigen Stelle in ihrem EU- oder EFTA-Herkunftsstaat eingetragen sind, steht einer Überprüfung der Einhaltung der Berufs- und Standesregeln durch die zuständige Stelle in der Schweiz nichts entgegen. Ob die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Mitglied­staat erworben wurde, tut dabei nichts zur Sache. Vielmehr unterstehen sämtliche Anwältinnen und Anwälte, die in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sind, sogar einer doppelten Aufsicht; nämlich seitens der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates sowie seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde (Nater/Tuchschmid, S. 320 N. 35). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung vom 14. März 2016 bei der spanischen Anwaltskammer im EU-Mitgliedstaat Spanien eingetragen ist, untersteht er zumindest bereits den in Spanien geltenden Berufs- und Standesregeln.

4.3 Weiter kann dem Argument der Beschwerdegegnerin, die in Spanien abgelegte Zusatzprüfung könne aufgrund des geringeren Umfangs nicht mit einem originär erworbenen Anwaltspatent gleichgesetzt werden, nicht gefolgt werden. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH unterliegt die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates keiner Vorabkontrolle, sollten doch mit der Richtlinie 98/5/EG eben gerade die unterschiedlichen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates beiseite geräumt werden (EuGH, 17. Juli 2014, C-58/13, Rz. 37; EuGH, 19. September 2006, C-506/04, Rz. 69). Das Ablegen einer Eignungsprüfung ist deshalb nicht Voraussetzung für die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 Abs. 1 BGFA (Kellerhals/Baumgartner, Art. 27 N. 1). Das Publikum ist immerhin dadurch geschützt, dass der Eintrag auf einer Liste gemäss Art. 28 BGFA und nicht im kantonalen Anwaltsregister erfolgt.

Hinzu kommt, dass der Erwerb der Anwaltsqualifikation in den EU- und EFTA-Mit­gliedstaaten teilweise sehr unterschiedlich geregelt ist. So ist beispielsweise nicht abschliessend geklärt, ob in Spanien nach dem Universitätsabschluss eine Eignungsprüfung absolviert werden muss, um die Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufs zu erhalten. Nichtsdestotrotz wären diese Anwältinnen und Anwälte der EU und EFTA wohl ohne Weiteres in die Liste gemäss Art. 28 BGFA einzutragen, haben sie doch die Berufsqualifikation originär in Spanien erworben und sind dort zur Berufsausübung berechtigt.

Die vom Beschwerdeführer in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation wurde dem spanischen Titel "Licenciado en Derecho" gleichgesetzt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bei der spanischen Anwaltskammer eingetragen. Ob seine Berufsqualifikation einem originär erworbenen Anwaltspatent gleichzusetzen ist oder nicht, ist bei der Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht zu prüfen.

4.4 Nach dem Gesagten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Berufsqualifikation originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben werden muss. Es erscheint ausreichend, dass die gesuchstellende Person in ihrem EU- oder EFTA-Herkunftsland zur Berufsausübung berechtigt und bei der zuständigen Stelle im EU- oder EFTA-Herkunftsland eingetragen ist. Wie die gesuchstellende Person konkret zu dieser Berechtigung für die Berufsausübung gekommen ist, ist nicht ausschlaggebend.

4.5 Zu beachten ist aber, dass die Berufsbezeichnung, welche die betreffende Person gemäss der Eintragung bei der zuständigen Stelle ihres EU- oder EFTA-Herkunftsstaates zu tragen berechtigt ist, im Anhang zum BGFA aufgeführt sein muss (Art. 27 Abs. 1 BGFA). Ansonsten ist eine Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht möglich (vgl. Dominique Dreyer, Kommentar AnwG, Art. 21 N. 19). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für eine Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA die Vollintegration in die Anwaltschaft des Herkunftsstaates notwendig ist. Ein Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, der seine Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben hat, muss also das nationale Anerkennungsverfahren seines EU- oder EFTA-Herkunftsstaates, inkl. einer allfälligen Eignungsprüfung oder Praxistätigkeit, durchlaufen und unter derselben Berufsbezeichnung bei der zuständigen Stelle eingetragen sein, wie diejenige Person, die ihre Anwaltsqualifikation originär im betreffenden EU- oder EFTA-Mitglied­staat erworben hat.

4.6 Aus der Gleichsetzung des südamerikanischen Anwaltstitels mit dem spanischen Titel "Licenciado en Derecho" sowie der Eintragung des Beschwerdeführers bei der spanischen Anwaltskammer ist zu schliessen, dass dieser über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf in Spanien notwendig sind. Dass er bei der spanischen Anwaltskammer als "nicht praktizierend" eingetragen ist, tut vorliegend nichts zur Sache, bescheinigt doch die Anwaltskammer, dass der Status jederzeit auf "praktizierend" geändert werden könne, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Mithin wäre ein Wechsel auf den Status "praktizierend" lediglich eine administrative Formsache. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Status nicht in der Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden könne. Damit hat der Beschwerdeführer die Qualifikation zur Ausübung des Anwaltsberufs in Spanien erworben und wies seine Eintragung bei der zuständigen Stelle seines Herkunftsstaates in genügender Weise nach.

Es stellt sich allerdings die Frage, unter welcher Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer in Spanien zur Berufsausübung berechtigt ist, d. h. ob er in die Anwaltschaft seines Herkunftsstaates voll integriert ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BGFA muss die gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsland berechtigt sein, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang zum BGFA aufgeführten Berufsbezeichnung auszuüben. Gemäss Anhang zum BGFA gelten für das Herkunftsland Spanien die Berufsbezeichnungen "Abogado", "Advocat", "Avogado" und "Abokatu". Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss lediglich geltend, er sei aufgrund seines in Spanien anerkannten Titels unter denselben Bedingungen wie der Halter eines spanischen Titels zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt. Daraus lässt sich jedoch nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, einen der erwähnten spanischen Titel zu tragen. Auch aus den eingereichten Bescheinigungen und den übrigen Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Spanien berechtigt ist, den Anwaltsberuf unter dem Titel "Abogado" auszuüben oder ob er aufgrund seiner südamerikanischen Ausbildung eine andere Berufsbezeichnung trägt. Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass eine Anwältin südamerikanischer Staatsangehörigkeit in der Liste gemäss Art. 28 BGFA des Kantons B eingetragen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste ergibt sich nicht, wo die betreffende Anwältin ihre Berufsqualifikation erworben hat und unter welcher Berufsbezeichnung sie zur Berufsausübung berechtigt ist.

Bei der Frage, welche Berufsbezeichnung der Beschwerdeführer zu tragen berechtigt ist, handelt es sich um ein wesentliches, entscheidrelevantes Element des Sachverhalts (vgl. vorn E. 4.5). Nachdem dies aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend geklärt werden kann, stellte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend fest.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss rechtsverletzend ist, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA bereits aus dem Grund verwehrte, dass er seine Berufsqualifikation nicht originär in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erworben hat. Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der ursprünglichen Berufsbezeichnung den Sachverhalt ungenügend fest. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.

5.  

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), kann die Angelegenheit aber auch an die Vorinstanz zurückweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn mit der angefochtenen Anordnung der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 60 N. 17, § 64 N. 2).

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss gemäss Art. 64 Abs. 1 VRG aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird den Sachverhalt entsprechend ergänzen und die Sache im Sinn der Erwägungen neu beurteilen müssen.

6.  

Die Rückweisung ist auf die mangelhafte Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach Massgabe des Verursacherprinzips der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    …