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Geschäftsnummer: VB.2016.00491  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift und Kostenauflage an Rechtsvertreter.

Nichteintreten aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Beschwerdeschrift entspricht weitgehend Rekursschrift), zumal auch bei materieller Beurteilung der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen gewesen wäre. Kostenauflage an Rechtsvertreter.

Nichteintreten und Abweisung UP/URB.
 
Stichworte:
ANWALTSPFLICHTEN
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
KOPIE
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG
UNGENÜGENDE BESCHWERDESCHRIFT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 64d Abs. I AuG
§ 16 Abs. I VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00491

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, kosovarische Staatsangehörige, geboren 1988, heiratete am 4. August 2010 im Kosovo ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, reiste am 13. November 2010 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde im Juni 2011 im Kosovo gerichtlich aufgelöst. Am 13. Juni 2012 heiratete A ihren hier niedergelassenen Landsmann D, worauf ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis 12. Juni 2015, erteilt wurde. Die Eheleute A/D gaben ihre Ehegemeinschaft spätestens am 7. November 2014 auf, weswegen das Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. September 2015 verweigerte und A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 7. November 2015 ansetzte.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2016 ab, wie auch das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, und setzte A eine neue Frist bis zum 30. September 2016, um die Schweiz zu verlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. August 2016 liess A sinngemäss beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis mindestens 31. März 2017 einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Sodann liess die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen. Am 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung ein, wonach sie schwanger sei und voraussichtlich am 11. November 2016 niederkommen werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.

1.2 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2016 ist mit wenigen, vor allem durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, auf welche zurückzukommen ist, eine wörtliche Kopie der Eingabe an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015: So stimmen die ersten drei Seiten der beiden Eingaben bis und mit Ziff. 5 wörtlich überein – korrigiert ist einzig die Parteibezeichnung, das Datum der beantragten Ausreisefrist und die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids. In Ziff. A.6. ist die Beschwerdeschrift dahingehend ergänzt, dass auch die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werde "betreffend die effektiven Gründe für das Getrenntleben vom Ehemann und die damit zusammenhängende Härte". Die weiteren Ausführungen ab Ziff. A.8. (S. 4) der Beschwerdeschrift decken sich wieder fast wörtlich mit der Rekurseingabe bis und mit Ziff. B.1.3 (S. 6), korrigiert um die Parteibezeichnung. Ziff. B.1.4. der Beschwerdeeingabe bestätigt, dass das Zusammenleben der Eheleute nicht wieder aufgenommen werde, was in derselben Ziffer in der Rekurseingabe noch als "absolut nicht klar" bezeichnet wird. In Ziff. B.2. (S. 6) der Beschwerdeschrift sind wenige Zeilen (insgesamt 13 Zeilen) ergänzt, in welchen sich theoretische Ausführungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Lichte wichtiger persönlicher Gründe finden. Der letzte Absatz von Ziff. B.2. der Beschwerdeschrift findet sich weitgehend identisch wiederum im zweiten Absatz von Ziff. B.2.1 der Rekursschrift. Ab Ziff. B.2.1. (S. 7) der Beschwerdeschrift decken sich die Ausführungen der Beschwerdeschrift mit denjenigen der Rekursschrift (ebenfalls ab Ziff. B.2.1.) bis Seite 9 unten, wobei an einer Stelle Ausführungen zum nachehelichen Härtefall in Ziff. B.2.1. der Beschwerdeschrift gegenüber der Rekurseingabe etwas verkürzt wurden und in Ziff. B.2.2 der Beschwerdeschrift die bevorstehende Niederkunft der Beschwerdeführerin auf 2,5 Zeilen ergänzt wurde. Ebenso ist Ziff. B.3 der Beschwerdeschrift, welche Ausführungen zur Ausreisefrist enthält, einzig um die bevorstehende Niederkunft ergänzt: Sogar das beantragte Datum zur anzuordnenden Ausreise ist in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2016 entsprechend der Rekurseingabe vom 9. Oktober 2015 mit "31. März 2016" unverändert übernommen und steht so im Widerspruch zu den Anträgen auf Seite 2 der Beschwerdeschrift.

1.3 Die Rekursabteilung hat im Rekursentscheid auf neun Seiten sorgfältig begründet, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden könne: Sie hat einerseits festgestellt hat, dass die kinderlos gebliebene Ehe der Beschwerdeführerin spätestens am 7. November 2014 endgültig aufgelöst worden sei und damit knapp zwei Jahre und fünf Monate gedauert habe, weswegen weder konventions- noch verfassungsrechtliche Ansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich seien. Andererseits hat sie ausdrücklich auch den nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geprüft, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre unglückliche eheliche Beziehung gewürdigt und in Abwägung aller Umstände einen Härtefall verneint. Letztlich hat die Rekursabteilung geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei und auch dies mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz verworfen. Damit genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

1.4 Da die Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern: In der Beschwerdeschrift wird heute zugestanden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin seit 7. November 2014 nicht mehr gelebt wird und mittlerweilen klar ist, dass das Zusammenleben nicht wieder aufgenommen wird. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie keine drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Damit und aufgrund der weiteren Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine Gründe vorliegen, welche gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Bundesverfassung (BV) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ermöglichen würden. Es kann offenbleiben, ob die gelebte Ehegemeinschaft bereits früher geendet hat, wofür sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden.

Des Weiteren hat die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend dargelegt, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeführt und ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt, auch vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet sei. Inwieweit der Schluss der Vorinstanz, es liege kein nachehelicher Härtefall vor, rechtsverletzend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat die Vorinstanz ebenfalls ausführlich die Frage der Erteilung einer Ermessensbewilligung beurteilt und eine solche verworfen, unter Hinweis auf die kurze Ehedauer, den gesamthaften Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz von (damals) rund 5,5 Jahren, was noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz hindeute, sowie den Umstand, dass sie den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre, im Kosovo verbracht habe, wo mindestens noch ihre Mutter, allenfalls weitere Verwandte, leben würden. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und Mitte November niederkommen soll, lässt sich für ihren Aufenthaltsstatus ebenfalls nichts ableiten – an weiteren Behauptungen hierzu mangelt es trotz der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts (Art. 90 AuG).

Damit wäre die Beschwerde abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

3.  

Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihr deshalb eine angemessene neue Frist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen, welche verlängert werden kann, wenn besondere Umstände, die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG).

Unter Rücksichtnahme auf die Mitte November 2016 erfolgende Niederkunft der Beschwerdeführerin ist die neue Ausreisefrist auf  31. Januar 2017 anzusetzen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA B, E, aufzuerlegen sind.

Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden RA B, E, auferlegt.

5.    Eine Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Januar 2017 angesetzt.

7.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …