|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00491
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, kosovarische
Staatsangehörige, geboren 1988, heiratete am 4. August 2010 im Kosovo
ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, reiste am 13. November
2010 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde im Juni 2011 im Kosovo gerichtlich
aufgelöst. Am 13. Juni 2012 heiratete A ihren hier niedergelassenen
Landsmann D, worauf ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals
verlängert bis 12. Juni 2015, erteilt wurde. Die Eheleute A/D gaben ihre
Ehegemeinschaft spätestens am 7. November 2014 auf, weswegen das
Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 7. September 2015 verweigerte und A eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 7. November 2015 ansetzte.
II.
Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Juni
2016 ab, wie auch das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
und setzte A eine neue Frist bis zum 30. September 2016, um die Schweiz zu
verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 30. August
2016 liess A sinngemäss beantragen, es sei ihr in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter sei ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis mindestens 31. März
2017 einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Sodann liess die Beschwerdeführerin die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen.
Während die Rekursabteilung
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
eine Bestätigung ein, wonach sie schwanger sei und voraussichtlich am 11. November
2016 niederkommen werde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der
Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten,
gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes
wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016,
E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere
einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.2 Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 30. August 2016 ist mit
wenigen, vor allem durch den Zeitablauf bedingten Ergänzungen, auf welche
zurückzukommen ist, eine wörtliche Kopie der Eingabe an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2015: So stimmen
die ersten drei Seiten der beiden Eingaben bis und mit Ziff. 5 wörtlich
überein – korrigiert ist einzig die Parteibezeichnung, das Datum der
beantragten Ausreisefrist und die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids. In
Ziff. A.6. ist die Beschwerdeschrift dahingehend ergänzt, dass auch die
unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werde "betreffend die effektiven
Gründe für das Getrenntleben vom Ehemann und die damit zusammenhängende
Härte". Die weiteren Ausführungen ab Ziff. A.8. (S. 4) der
Beschwerdeschrift decken sich wieder fast wörtlich mit der Rekurseingabe bis
und mit Ziff. B.1.3 (S. 6), korrigiert um die Parteibezeichnung.
Ziff. B.1.4. der Beschwerdeeingabe bestätigt, dass das Zusammenleben der
Eheleute nicht wieder aufgenommen werde, was in derselben Ziffer in der
Rekurseingabe noch als "absolut nicht klar" bezeichnet wird. In
Ziff. B.2. (S. 6) der Beschwerdeschrift sind wenige Zeilen (insgesamt
13 Zeilen) ergänzt, in welchen sich theoretische Ausführungen zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im Lichte wichtiger persönlicher Gründe finden. Der
letzte Absatz von Ziff. B.2. der Beschwerdeschrift findet sich weitgehend identisch
wiederum im zweiten Absatz von Ziff. B.2.1 der Rekursschrift. Ab
Ziff. B.2.1. (S. 7) der Beschwerdeschrift decken sich die
Ausführungen der Beschwerdeschrift mit denjenigen der Rekursschrift (ebenfalls
ab Ziff. B.2.1.) bis Seite 9 unten, wobei an einer Stelle
Ausführungen zum nachehelichen Härtefall in Ziff. B.2.1. der
Beschwerdeschrift gegenüber der Rekurseingabe etwas verkürzt wurden und in
Ziff. B.2.2 der Beschwerdeschrift die bevorstehende Niederkunft der
Beschwerdeführerin auf 2,5 Zeilen ergänzt wurde. Ebenso ist Ziff. B.3
der Beschwerdeschrift, welche Ausführungen zur Ausreisefrist enthält, einzig um
die bevorstehende Niederkunft ergänzt: Sogar das beantragte Datum zur
anzuordnenden Ausreise ist in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2016 entsprechend
der Rekurseingabe vom 9. Oktober 2015 mit "31. März 2016"
unverändert übernommen und steht so im Widerspruch zu den Anträgen auf
Seite 2 der Beschwerdeschrift.
1.3 Die
Rekursabteilung hat im Rekursentscheid auf neun Seiten sorgfältig begründet,
weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden
könne: Sie hat einerseits festgestellt hat, dass die kinderlos gebliebene Ehe
der Beschwerdeführerin spätestens am 7. November 2014 endgültig aufgelöst
worden sei und damit knapp zwei Jahre und fünf Monate gedauert habe, weswegen
weder konventions- noch verfassungsrechtliche Ansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz ersichtlich seien. Andererseits hat sie ausdrücklich auch den nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG) geprüft, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin
und ihre unglückliche eheliche Beziehung gewürdigt und in Abwägung aller Umstände
einen Härtefall verneint. Letztlich hat die Rekursabteilung geprüft, ob die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 AuG im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei und auch dies mit ausführlicher
Begründung und unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin in der Schweiz verworfen. Damit genügt das pauschale
Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht. Es fehlt nur schon im Ansatz an einer Auseinandersetzung
mit der Begründung der Vorinstanz.
1.4 Da die
Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt
wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen
und ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich, welche
Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern: In der Beschwerdeschrift
wird heute zugestanden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin seit 7. November
2014 nicht mehr gelebt wird und mittlerweilen klar ist, dass das Zusammenleben
nicht wieder aufgenommen wird. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie
keine drei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Damit und aufgrund der
weiteren Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass keine
Gründe vorliegen, welche gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) oder die Bundesverfassung (BV) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ermöglichen würden. Es kann offenbleiben, ob die gelebte Ehegemeinschaft
bereits früher geendet hat, wofür sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden.
Des Weiteren hat die
Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend
dargelegt, das klaglose Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz
angeführt und ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt, auch
vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet sei.
Inwieweit der Schluss der Vorinstanz, es liege kein nachehelicher Härtefall
vor, rechtsverletzend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat die
Vorinstanz ebenfalls ausführlich die Frage der Erteilung einer Ermessensbewilligung
beurteilt und eine solche verworfen, unter Hinweis auf die kurze Ehedauer, den
gesamthaften Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz von (damals) rund
5,5 Jahren, was noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz
hindeute, sowie den Umstand, dass sie den grössten Teil ihres Lebens,
insbesondere ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre, im Kosovo verbracht
habe, wo mindestens noch ihre Mutter, allenfalls weitere Verwandte, leben
würden. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und
Mitte November niederkommen soll, lässt sich für ihren Aufenthaltsstatus ebenfalls
nichts ableiten – an weiteren Behauptungen hierzu mangelt es trotz der die
Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
massgebenden Sachverhalts (Art. 90 AuG).
Damit wäre die
Beschwerde abzuweisen, selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.
3.
Die der Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen.
Es ist ihr deshalb eine angemessene neue Frist zwischen sieben und dreissig
Tagen anzusetzen, welche verlängert werden kann, wenn besondere Umstände, die
familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer
dies erfordern (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG).
Unter Rücksichtnahme auf die Mitte
November 2016 erfolgende Niederkunft der Beschwerdeführerin ist die neue Ausreisefrist
auf 31. Januar 2017 anzusetzen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die
Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die
Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein
unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,
dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt die Streitsache mit der
nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385,
E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA B, E, aufzuerlegen sind.
Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden RA B, E, auferlegt.
5. Eine
Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 31. Januar 2017 angesetzt.
7. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …