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VB.2016.00509
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1973, und sein Sohn B, geboren 2005, stammen aus der Türkei. Nachdem A tags zuvor in die Schweiz eingereist war, schloss er am 9. September 2009 mit der Schweizerin D die Ehe und erhielt die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die regelmässig verlängert wurde. Am 29. März 2010 reisten B und E, ein weiterer Sohn von A, in die Schweiz ein. A und B erhielten am 18. September 2014 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 3. März 2015 wurde die Ehe von A und D geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich entzog mit Verfügung vom 29. September 2015 die Niederlassungsbewilligung von A und B, sei die Ehe doch entgegen den Angaben von A schon vor Erreichung der fünfjährigen Frist zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) aufgegeben worden. Die Ehe habe aber mehr als drei Jahre bestanden und A sei gut integriert, weshalb das Migrationsamt bereit sei, ihm – unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erteilen. Ebenso sei es bereit, B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. II. D erhob am 9. Oktober 2015 namens von A und B Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2015 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Sinngemäss wurde beantragt, A und B sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Rekurs wurde am 22. Juni 2016 abgewiesen. III. A und B gelangten mit Beschwerde vom 7. September 2016 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. Juni 2016 und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. A wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'060.- angesetzt. Seinem Gesuch vom 13. September 2016, den Vorschuss in zwei Raten zu bezahlen, wurde mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016 stattgegeben. Die entsprechenden Zahlungen erfolgten am 27. September 2016 und am 31. Oktober 2016. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten lässt (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 3.1; BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2). Die Beschwerdeführer machen dies denn auch nicht geltend. Es kommen somit die Bestimmungen des AuG zur Anwendung. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 ff.; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1). 2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt aber nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687 E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1). Hier liegt ein besonderer Umstand darin, dass dem Beschwerdeführer 1, vorbehältlich der Zustimmung des SEM, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Aussicht gestellt wurde, ebenso dem Beschwerdeführer 2 eine solche nach Art. 44 AuG zum Verbleib beim Vater. 3. 3.1 Im Formular betreffend das Verlängerungsgesuch vom 11. August 2014 hatte der Beschwerdeführer 1 angekreuzt, mit der Ehefrau zusammenzuwohnen (gemeinsamer Haushalt [zusammenwohnend]). Unter dieser Annahme wurden ihm und dem Beschwerdeführer 2 am 18. September 2014 die Niederlassungsbewilligung C für den Kanton Zürich erteilt). Die Scheidung der Eheleute erfolgte am 3. März 2015. Auf entsprechende Anfrage seitens des Beschwerdegegners gab der Beschwerdeführer 1 am 18. Mai 2015 an, seit dem 1. April 2014 getrennt zu leben, wobei sein Ehewille nie erloschen sei. Die Ex-Ehefrau äusserte sich mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ebenfalls dahingehend. Aufgrund einer Krebserkrankung habe sie sich entschieden, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es bestehe aber eine sehr enge Freundschaft, Beziehung, Partnerschaft. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird wiederholt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei zwar am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Es werde aber vehement bestritten, dass die eheliche Gemeinschaft damals aufgelöst worden sei bzw. er sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufen habe. Im Formular habe der Beschwerdeführer 1 denn auch nicht nur das Kästchen "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" angekreuzt, sondern zusätzlich die Wohnadresse seiner Ehefrau angegeben (dabei handelt es sich allerdings um dieselbe Adresse wie jene des Beschwerdeführers 1). Grund für den Auszug der Ehefrau sei die bei ihr bereits zum dritten Mal diagnostizierte Krebserkrankung gewesen. Sie habe sich nicht mehr vorstellen können, mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen minderjährigen Kindern zusammenzuwohnen und anteilig den Haushalt zu besorgen. Die Ehegemeinschaft sei aber trotzdem gelebt worden und werde immer noch gelebt. Der Grund für das am 28. November 2014 gemeinsam gestellte Scheidungsbegehren sei einzig der Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Noch heute sei sie nicht genesen, sondern müsse bestrahlt und psychiatrisch betreut werden. Es sei daher klar erwiesen, dass die Voraussetzungen für das Getrenntleben nach Art. 49 AuG gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Kreuz bei "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" klarstellen wollen, dass er trotz der räumlichen Trennung die Ehegemeinschaft mit der Ehefrau immer noch lebe. Er habe denn auch für das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen, weshalb beinahe von einem überspitzten Formalismus gesprochen werden könne, wenn ihm dies nun vor dem genannten Hintergrund zum Nachteil gereichen soll. 3.3 Die Vorinstanz erachtet die in Zusammenhang mit dem Getrenntleben gemachten Angaben der Beschwerdeführer, wonach die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ihm keine Steine in den Weg habe legen wollen, sie aber trotz Scheidung immer noch zusammen seien, als zweckgerichtet. So habe D am 18. Mai 2015 angegeben, dass ihr Ehewille etwa Mitte März 2014 erloschen sei. Das nunmehrige Vorbringen, dass sie sich wegen ihrer gesundheitlichen Probleme als Belastung gefühlt habe und dem Glück des Beschwerdeführers 1 nicht habe im Weg stehen wollen, stehe zudem im krassen Widerspruch dazu, dass sie auch heute – trotz Scheidung – noch immer zusammen sein sollen. Vielmehr entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers 1 (wahrheitswidrig angegebenes Zusammenleben bei der Beantragung der Niederlassungsbewilligung, Unterzeichnung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens kurze Zeit nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, rechtskräftige Scheidung wenige Monate darauf) einem einlässlich bekannten Verhaltensmuster. Er habe damit den Anschein über das Fortbestehen einer intakten ehelichen Beziehung erweckt und damit unter Täuschungsabsicht eine wesentliche Tatsache verschwiegen. 3.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 hat im von ihm am 11. August 2014 ausgefüllten Formular unmissverständlich angekreuzt, mit der Ehefrau im "gemeinsamen Haushalt (zusammenwohnend)" zu leben; dies, obwohl die Ehefrau am 1. April 2014 ausgezogen war. Wenn die Vorinstanz darin eine Täuschungsabsicht zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung sieht, so ist dies zutreffend, zumal Eventualvorsatz genügt (E. 2.1). Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Sachverhalts liegt auf der Hand und es kann keine Rede von einem überspitzten Formalismus sein, hat der Beschwerdeführer 1 doch als Adresse der Ehefrau seine eigene angegeben, obgleich sie bereits vor Monaten ausgezogen war. Der Beschwerdeführer 1 bedurfte denn auch keiner rechtskundigen Rechtsvertretung, um zwischen den Feldern "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" und "getrennter Haushalt" unterscheiden bzw. um der Wahrheit entsprechende Angaben machen zu können. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz Aufnahme des Getrenntlebens am 1. April 2014 weiterhin ein intaktes Eheleben geführt zu haben. Vielmehr sprechen das Getrenntleben seit dem 1. April 2014 und die am 3. März 2015 erfolgte Scheidung zusammen mit den insbesondere am 18. Mai 2015 von der Ex-Ehefrau gemachten Angaben klar dagegen. 3.5 Die Beschwerdeführer reichen neu einen Bericht vom 15. August 2016 von Dr. med. F vom Psychiatriezentrum G ins Recht. Der Arzt führt aus, im Juni 2015 die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 als Patientin übernommen zu haben. Seither befinde sie sich kontinuierlich in seiner integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Während dieser Zeit habe sie regelmässig von ihrer Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann, mit dem sie nach eigenen Angaben nach wie vor eine Liebes- und auch eine sexuelle Beziehung pflege, berichtet. Ihre Angaben seien immer glaubhaft geäussert worden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gebe es keinen Anlass, daran zu zweifeln. Der Grund für die Scheidung liege allein in ihrer psychiatrischen Erkrankung. Aufgrund der schweren psychischen Störung falle ihr das dauerhafte Zusammenwohnen mit einem anderen Menschen schwer. Das sei der einzige Grund, weshalb sie im Jahr 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Diesem von den Beschwerdeführern eingereichten Bericht kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 7 N. 148 mit Hinweisen). Ausserdem stand die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht bei Dr. med. F in Behandlung. Dennoch vermag der Bericht die Tragik darzulegen, die zum Getrenntleben und zur Scheidung geführt hat. Auch kann auf eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Ex-Ehefrau geschlossen werden. Dies alles ändert aber nichts daran, dass die Ex-Ehefrau am 1. April 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und somit kein intaktes Eheleben mehr bestanden hat. Unterstrichen wird diese Tatsache durch die am 3. März 2015 erfolgte Scheidung. Sodann hat die Ex-Ehefrau gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Mai 2015 auf die entsprechende Frage hin unmissverständlich angegeben, ihr Ehewille sei etwa Mitte März 2014 erloschen. Dies alles steht im klaren Widerspruch zum in der Beschwerdeschrift sinngemäss eingenommenen Standpunkt, wonach das Getrenntleben und sogar die spätere Scheidung der ehelichen Beziehung keinen Abbruch getan hätten. So oder so hat aber der Beschwerdeführer 1 die Behörde nicht über die zweifelsohne wesentliche Tatsache des Auszugs der damaligen Ehefrau aus dem ehelichen Haushalt in Kenntnis gesetzt, sondern im Gegenteil angegeben, weiterhin mit der Ehefrau zusammenzuwohnen. Damit hat er die Behörde von einer vertieften Abklärung in Zusammenhang mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgehalten. Da die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 AuG an die Voraussetzung einer intakten ehelichen Gemeinschaft gebunden war, liegt klarerweise ein Widerrufsgrund vor. Ob das Ehepaar ab dem 1. April 2014 aus wichtigem Grund nach Art. 49 AuG getrennt lebte, ist dabei nicht entscheidend (E. 2.1). 3.6 Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des 2005 geborenen und am 29. März 2010 in die Schweiz nachgezogenen Beschwerdeführers 2, der sich – wie auch in der Beschwerdeschrift festgehalten – das Verhalten des Beschwerdeführers 1 anrechnen lassen muss (BGr, 1. Dezember 2014, 2C_359/2014, E. 4.4.1 und 4.4.2). 3.7 Somit ist weiter die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen zu prüfen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit dem 8. September 2009 in der Schweiz aufhalte und vorher in der Türkei gelebt habe. Mit Unterbrüchen sei er hier als … tätig gewesen und habe teilweise wirtschaftlich unterstützt werden müssen. Es sei aber, unter anderem wegen der von ihm absolvierten Deutschkurse, insgesamt erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert. Der Beschwerdeführer 2 lebe seit Ende März 2010 hier und sei hier eingeschult. Dennoch halte der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand. Insgesamt lägen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligungen vor, die das öffentliche Interesse an der Ahndung des missbräuchlichen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers 1 zu überwiegen vermöchten. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auch auf die den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligungen. Der von der Vorinstanz eingenommene Standpunkt erweist sich als korrekt. Weder liegt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor noch ein unrichtig oder ungenügend festgestellter Sachverhalt. Auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere auf die beantragte Befragung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, kann deshalb verzichtet werden. Der Beschwerdeführer 1 wäre gehalten gewesen, die Behörde über das Getrenntleben in Kenntnis zu setzen. Stattdessen hat er das Gegenteil angegeben. Vor dem dargelegten Hintergrund – die Beschwerdeführer leben noch nicht sehr lange in der Schweiz und es wird ihnen eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sodass eine Wegweisung aus der Schweiz nicht im Raum steht – ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |