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Geschäftsnummer: VB.2016.00511  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung


Lärmklage; Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Da das Verfahren betreffend die Dachentwässerung und die damit zusammenhängenden Immissionen bei der lokalen Baubehörde noch pendent war, war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen (beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses berechtigt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs ist damit nicht verspätet und die Vorinstanz ist folglich auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.2). Die lokale Baubehörde hat auch nach der Rekurserhebung, inzwischen seit anderthalb Jahren, und damit überlang mit der Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist daher anzuweisen über die Lärmklage einen Entscheid zu treffen (E. 3.2). Die fehlende vorgängige Mahnung durch die Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (E. 4). Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
IMMISSIONEN
LÄRMKLAGE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSVERWEIGERUNG
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00511

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 31. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Hütten, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung,


hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde Hütten bewilligte D im Jahr 2011 den Umbau ihrer Liegenschaft F-Strasse 01 in Hütten. Nach Durchführung der Arbeiten gelangte A am 20. März 2014 an das Bauamt Hütten und monierte unter anderem, dass aufgrund der nicht bewilligten Überhöhe des neuen Daches Regenwasser auf das Dach ihres Gebäudes an der F-Strasse 02 hinunterstürze und unzumutbare Immissionen verursache. Sie ersuchte um Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 empfahl das Bauamt Hütten, bezüglich der Entwässerung eine pragmatische und einvernehmliche Lösung zu suchen.

II.  

Am 4. Januar 2016 erhob A einen Rechtsverweigerungsrekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 trat das Baurekursgericht auf das Rechtsmittel infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.

III.  

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 6. September 2016 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Gemeinderat Hütten anzuweisen, über ihre Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser sowie über die Herbeiführung einer ordnungsgemässen Dachentwässerung einen Entscheid zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 27. September 2016, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Hütten mit Beschwerdeantwort vom 11. No­vember 2016; ausserdem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. D hat sich nicht vernehmen lassen. In ihren weiteren Eingaben vom 5. Dezember 2016 und 2. Februar 2017 hielt A an ihren Anträgen fest, ebenso der Gemeinderat Hütten mit Stellungnahmen vom 28. Dezember 2016 und 20. Februar 2017.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG kann mit Rekurs bzw. mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.1, mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13).

Das Verwaltungsgericht ist folglich grundsätzlich zuständig für die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Vorinstanz auf den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung nicht eingetreten ist.

1.2 Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren gegenüber ihrem Begehren vor Rekursinstanz erweitert: Mit dem Rekurs hatte sie den Antrag gestellt, ihre Lärmklage betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01 auf ihr Wohnhaus F-Strasse 02 herunterfalle, zu behandeln, den Sachverhalt abzuklären und einen Entscheid zu treffen. Vor dem Verwaltungsgericht beantragte sie nun zusätzlich, über die Herbeiführung einer ordnungsgemässen Dachentwässerung einen Entscheid zu treffen. Auf dieses neue Sachbegehren ist nicht einzutreten (vgl. § 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 lehnte es das Bauamt Hütten ab, bezüglich der monierten Überhöhe des neu erstellten Daches ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Bezüglich der Entwässerung empfahl das Bauamt der Beschwerdeführerin sodann, eine pragmatische und einvernehmliche Lösung mit der Mitbeteiligten zu suchen. Der Gemeinderat unterstütze eine technische Lösung auf dem Dach.

Rund anderthalb Jahre später ist die Beschwerdeführerin mit besagtem Rekurs an das Baurekursgericht gelangt.

Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein und führte dazu aus, die Beschwerdeführerin hätte auf das ablehnende Schreiben vom 30. Juni 2014 innert der gesetzlichen Rekursfrist reagieren müssen. Das Gericht qualifizierte den Rekurs deshalb als verspätet.

2.2 Zur Wahrung ihrer Rechte war eine Reaktion der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben indes einzig insoweit erforderlich, als es die Behörde grundsätzlich ablehnte, sich (weiter) mit der Sache zu befassen. Dies trifft nur bezüglich der monierten Überhöhe des Daches zu. Mit Bezug auf die Entwässerung – und demnach auch bezüglich der damit zusammenhängenden "Lärmklage" – ist dies dagegen nicht der Fall. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens ist vielmehr zu schliessen, die Gemeinde lehne ein Tätigwerden ihrerseits bzw. die Notwendigkeit, für die "Entwässerung" eine Lösung zu treffen, nicht prinzipiell ab. Sie legte es lediglich der Beschwerdeführerin nahe, sich (vorerst) um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Mit der Beschwerdeantwort stellt die Gemeinde denn auch klar, dass die Entwässerung der Dachfläche noch nicht normgemäss erfolge; sie werde eine entsprechende Umsetzung der Dachentwässerung fordern. Damit ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit dem Schreiben vom 30. Juni 2014 betreffend die
Dachentwässerung und damit auch bezüglich der damit zusammenhängenden Immissionen von einem noch pendenten Verfahren ausging. Während der Pendenz dieses Verfahrens war die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt, dessen (beschleunigte) Fortführung zu verlangen. Ebenso war sie – ohne vorgängige Mahnung – zur Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurses berechtigt (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 18 N. 46). Eine Verspätung liegt insoweit nicht vor. Das Baurekursgericht ist deshalb auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist.

3.  

Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung ist – trotz des Nichteintretensentscheids der Rekursinstanz – von einer Rückweisung an diese nach § 64 VRG abzusehen und über das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbegehren vielmehr durch das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden (§ 63 Abs. 1 VRG).

3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1; 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen; Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.).

3.2 Zwar war es grundsätzlich zulässig, die Lösung der Entwässerung mit dem Schreiben vom 30. Juni 2014 zunächst den Parteien anheimzustellen, weshalb es fraglich ist, ob im Zeitpunkt der Rekurserhebung eine Rechtsverzögerung bereits vorlag. Indessen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Gemeinde inzwischen Anstalten zur Fortführung des Verfahrens getroffen hätte. Sie hat vielmehr auch nach Rekurserhebung, inzwischen seit über anderthalb Jahren, weiterhin und damit überlang mit einer Fortführung des Verfahrens zugewartet. Sie ist folglich antragsgemäss anzuweisen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01 auf das Gebäude F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu treffen.

Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen.

4.  

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 65 a Abs. 2) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Zudem kann bei der Verlegung der Kosten das Verursacherprinzip greifen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Die Beschwerdeführerin ist an die Rekursinstanz gelangt, ohne dass sie den Beschwerdegegner zuvor in ersichtlicher Weise um (beschleunigte) Fortsetzung des Verfahrens ersucht hätte. Dies ist im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 48). Insgesamt erscheint es als angemessen, die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig aufzuerlegen.

Auch bei der Frage nach einer Parteientschädigung kann das Verursacherprinzip mitberücksichtigt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 27). Dementsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die gegenseitigen Ansprüche wettzuschlagen bzw. für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 16. Januar 2014, 1C_748/2013, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juli 2016 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, über die Lärmklage der Beschwerdeführerin betreffend Senkung der Immissionen durch Regenwasser, das vom Nachbargebäude F-Strasse 01 auf das Wohnhaus F-Strasse 02 in Hütten herunterfällt, einen Entscheid zu treffen.

       Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 1'650.-) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …