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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00512
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
zzt. Psychiatrische Klinik B,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1980, Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum
Verbleib bei seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988
wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
B. A ist
in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999
wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und
in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.
-
Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September
2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von drei Tagen verurteilt.
-
Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons E vom
27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des
BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG)
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen sowie einer
Busse von Fr. 360.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August
2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober
2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni
2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
-
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember
2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen
Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher
Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar
2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher
Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai
2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar
2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und
Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen
verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich
vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten
und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.
-
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts
St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil
vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG
sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-
verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten
Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März
2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt
256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober
2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360
Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August
2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November
2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September
2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober
2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts
Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete ambulante Massnahme wurde aufgehoben
und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für vollziehbar erklärt. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November
2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen
und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni
2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer
Busse von Fr. 100.- verurteilt.
Am 25. November 2003, am 3. Juni
2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen seiner
Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.
C. Mit
Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung A, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach
Beendigung der Massnahme zu verlassen.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach
der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Am 8. September 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei
aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter beantragte
er, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und ein aktueller ausführlicher
Zwischenbericht (des ärztlichen Dienstes und des Sozialarbeiters) der Psychiatrischen
Klinik B und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Integration und
Rückfallwahrscheinlichkeit einzuholen. Weiter sei ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen
Klinik B einzuholen, ob ihm trotz seiner psychischen Erkrankung ein Leben in D
zumutbar sei.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete am 23. September
2016 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist am 24. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96
AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139 I 31).
3.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen
dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November
2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat
aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für
einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine
lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE
130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und
mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung
aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden,
sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen
Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März
2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das
öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember
2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich
mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob
er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichener Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem
Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen
Dauer der Fernhaltung.
4.
4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b
AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Das Strafmass von
15 Monaten Freiheitsstrafe indiziert ein mittleres migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für
die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.
4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer
Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter
bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr
durchwegs negativ aufgefallen und ist 22 Mal strafrechtlich zu
insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden.
Die Verurteilungen haben im April 1999 begonnen, als er wegen
Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher
Übertretung des BetmG sowie des unvollendeten versuchten Raubes schuldig
gesprochen wurde; im September 2001 folgte die Verurteilung wegen
Hausfriedensbruchs; im Mai 2003 eine solche wegen geringfügigen Diebstahls,
Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das TG, im August 2003 wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, geringfügiger
Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG, im Oktober 2003 wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, im Juni 2004 wegen Beschimpfung, im Dezember
2004 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen
Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher
Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2005 wegen
mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG,
Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten, im Mai 2005 wegen geringfügigen
Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2006 wegen einfacher
Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und Tätlichkeiten, im Januar
2007 wegen Raubs und Übertretung des BetmG, im Februar
2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TG, im August 2009 wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfachen Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das
BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im März 2010 wegen Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Vergehens gegen das BetmG, im April
2010 wegen Drohung und Tätlichkeiten, im Oktober 2010 wegen einfacher Körperverletzung,
im August 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, im
November 2012 wegen Hausfriedensbruchs, im September 2013 wegen sexueller
Belästigung, im Oktober 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG und schliesslich im November 2013 wegen mehrfacher
Tätlichkeiten und im Juni 2014 wiederum wegen Übertretung des BetmG.
Der das vorliegende Verfahren
auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 folgende erstellte
Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer richtete am 1. Januar 2011 im Tankstellenladen F
Sachschaden an, indem er einige Glasflaschen Bier umstiess. Als der
Geschäftsführer (Geschädigter) ihn am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung
des Schadens hindern wollte, rempelte ihn der Beschwerdeführer heftig an, indem
er zunächst frontal und mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann packte er
den Mann mit einer Hand vorne am Hals und stiess ihn rückwärts auf den Boden,
sodass dieser infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken
erlitt. Der Beschwerdeführer hielt den rücklings auf dem Boden liegenden
Geschädigten weiterhin mit einer Hand am Hals fest und schlug ihn mehrmals ins
Gesicht. Durch diese Tat zog sich der Geschädigte Schürfungen am linken seitlichen
Fussknöchel, über dem Fussrist rechts und am Kopf an der Schädeloberseite sowie
multiple Prellungen am ganzen Körper zu. Der Geschädigte war in der Folge
während fünf Tagen vollständig und während weiterer drei Tage nur zu 75 %
arbeitsunfähig.
Am 13. Juli 2011 versuchte sich der Beschwerdeführer
einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Als der Kontrolleur (Geschädigter) ihm
folgte und erneut aufforderte, seine Fahrkarte vorzuweisen, schlug er dem
Geschädigten ins Gesicht, welcher den Schlag jedoch abwehren konnte und
lediglich am Hals getroffen wurde. Hierauf hielt der Geschädigte den Beschwerdeführer
an der Hand fest, woraufhin der Beschwerdeführer sich zu wehren versuchte und
mit beiden Händen mehrfach Richtung Gesicht des Geschädigten schlug. Der Geschädigte
wehrte diese Schläge ab, wodurch er an seinen Händen sowie am Hals und an der
Schulter getroffen wurde. Der Beschwerdeführer brach dem Geschädigten an der
rechten Hand den kleinen Finger am Fingergelenk und riss die Strecksehne des
rechten Ringfingers aus, weshalb sich der Geschädigte einer Operation
unterziehen musste und mindestens vom 13. Juli 2011 bis 30. August
2011 zu 100% arbeitsunfähig war. Zudem erlitt er am linken Knie eine
Schürfwunde sowie eine Quetschung, indem er vom Beschwerdeführer mehrmals
getreten wurde. Sodann kaufte und verkaufte der Beschwerdeführer ca. vier Gramm
Marihuana und konsumierte täglich durchschnittlich fünf Joints von knapp einem
Gramm Marihuana. Das Gericht befand das Verschulden betreffend der einfachen
Körperverletzung sowie Drohung gegen Behörden und Beamte als nicht mehr leicht
und bezeichnete sein Verhalten als völlige Überreaktion, fernab jeglichen
Respekts vor der körperlichen Integrität der Opfer. Beim Vergehen gegen das
BetmG befand es das Verschulden als leicht, da es sich um einen Bagatellfall
handle. Erheblich strafmindernd befand es, dass der Beschwerdeführer bereits
seit seiner Kindheit entwurzelt und umhergeschoben worden sei, was den Griff
zum Alkohol und zu den Betäubungsmitteln zumindest erklärbar mache.
Straferhöhend befand es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand,
dass die angeordnete ambulante Therapie offensichtlich keine Wirkung zeigte.
Leicht straferhöhend wertete es, dass der Beschwerdeführer sich zwar geständig
zeigte, jedoch nicht den Anschein machte, als würde er sein Unrecht einsehen.
4.2.2 Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche
dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch
dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier
geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Mit seiner
wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten Deliktkatalog
über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der hiesigen
Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm
begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden
schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem
die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte
begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes
des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig
gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.
Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a
Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Verurteilung vom 24. Januar 2007 lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fragte einen ihm unbekannten
Mann um Fr. 2.- Bargeld. Als dieser sich weigerte, ihm Geld zu geben,
packte er ihn mit der Hand vorne am Kragen an dessen Trainingsanzug, nahm ihm
mit der anderen Hand das Portemonnaie aus der Hand und erbeutete so Fr. 15.-
Bargeld. Durch sein bisheriges Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer
eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer
Menschen im Besonderen. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach
dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.
4.2.3
Betreffend der Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem jungen Erwachsenenalter durchgehend
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch Erziehungsmassnahmen,
eine ambulante Therapie, 22 Verurteilungen zu Bussen, Geld- und
Freiheitsstrafen noch durch vier migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken
und zeigte sich damit als unbelehrbar.
Seit dem 9. Oktober 2014
befindet sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug in der
Psychiatrischen Klinik B und ist seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Gemäss Auskunft von Dr. med. univ. G, Therapeutische Leitung,
Oberarzt Psychiatrische Klinik B, vom 12. April 2016 besteht zwischen der
Erkrankung des Beschwerdeführers – er leidet an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, einem
Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden und einer wahnhaft-psychotischen Störung
durch Cannobinoide – und der Delinquenz ein Zusammenhang. Der Beschwerdeführer
werde die Klinik seiner Meinung nach als anderer Mensch verlassen. Gemäss der
Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 25. April
2016 lassen sich gestützt auf den Zwischenbericht der Klinik B vom 17. September
2015 sowie die Ergänzungen im Protokoll der Anhörung vom 22. März 2016 in
Bezug auf das Rückfallrisiko indessen noch keine genauen Angaben machen: Der
Beschwerdeführer könne das Verhalten seines Gegenübers aufgrund seiner Unsicherheiten
bzw. krankheitsbedingt nicht richtig einschätzen und reagiere entsprechend
unangemessen. Die vorhandenen Defizite würden durch Trainings sozialer und
kommunikativer Fähigkeiten ausgeglichen. Mit den entsprechenden Interventionen
sei erst begonnen worden. Dem Zwischenbericht der Klinik B vom 4. August
2016 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang kein
delinquentes Verhalten zeige und nachweislich abstinent sei. Hingegen liege
noch keine hinreichende Delikteinsicht vor. Die Wahrscheinlichkeit wiederholter
Körperverletzungen sei jedoch als eher als gering einzuschätzen. Es bestehe
aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sein Leben noch nicht selbständig
bewältigen könne, weshalb eine bedingte Entlassung verfrüht erscheine.
Auch wenn positive
Entwicklungen hinsichtlich Arbeitseinsatz und dauerhafter Suchtabstinenz bestehen und der Beschwerdefrüher seit Beginn der stationären Massnahme nicht
mehr straffrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann daraus noch nicht
geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Dem Wohlverhalten im
Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung
generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,
verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf
das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010,
E. 3.3). Selbst eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung
schliesst zudem eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche
Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zudem kann auf das Einholen
eines aktuellen und ausführlichen Berichts der Klinik B
zur Frage der künftigen Integration und Rückfallgefahr verzichtet werden: Auch
wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigte
Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten bestehen, kann letztlich offengelassen
werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen
Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der
Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der
aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt
werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.3 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ein mittleres
migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches
jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
massiv erhöht wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von
jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen (zu Bussen, Geld-
und Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier
migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess,
entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers,
der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei welchem die in
einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind und
bleiben. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers
in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen, und es besteht damit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
5.
5.1 Dem öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2 Angesichts
der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen,
damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen
Umst .de sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde in Gabun geboren und lebte gemäss eigenen
Angaben während dem ersten bis allenfalls zweiten Lebensjahr bei seiner Mutter.
Danach habe er bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seiner Grossmutter
mütterlicherseits gelebt. Im sechsten Lebensjahr habe ihn seine kinderlose
Tante mütterlicherseits in die Schweiz geholt. Bereits nach wenigen Wochen sei
er aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung oder einer unklaren
Krankheit in ein Kinderheim im Ausland gekommen. Während der nächsten 1 ½ Jahren habe er ca. sechs
Monate dort gelebt. Dazwischen hätten intermittierende Aufenthalte bei der
Tante in der Schweiz stattgefunden. Während der zweiten Klasse sei der Tante
aufgrund einer angeblichen Überforderung die Erziehungsgewalt entzogen worden,
weshalb er bevormundet worden sei. Er sei dann in das Kinderheim H gekommen,
wo er die Primarschule besucht habe. Ab der siebten Klasse habe er in einer
Pflegefamilie im Kanton I gelebt, wo es ihm super gefallen habe. Zwischen dem
17./18. Lebensjahr sei er wieder nach J gezogen, weil er seine Tante vermisst
habe. Die ersten sechs Monate habe er bei einer Kollegin gelebt und seinen
Lebensunterhalt mit Raub und Diebstahl bestritten. Aus diesem Grund sei er im
Jugendheim K untergebracht worden, welches er bereits nach zwei Wochen wieder
habe verlassen müssen. Danach sei er für ca. vier Jahre, bis 2002, im
Massnahmenzentrum L für straffällige männliche Jugendliche und junge Erwachsene
untergebracht worden. Dort habe er eine Ausbildung zum … begonnen, welche er
aber wegen Konflikten mit dem Vorgesetzten und Nichtgefallens abgebrochen habe.
Im Folgenden habe er eine Lehre zum Metallbauer begonnen, diese aber nach 2 ½ Jahren abgebrochen, das es
ihm "zu viel" gewesen sei. Nach Beendigung der Massnahme sei er zu
einem Kollegen gezogen. Bis ca. 2008/2009 sei er intermittierend nach drei- bis
viermonatigen Phasen in Freiheit und meist Obdachlosigkeit für drei bis
15 Monate im Gefängnis gewesen. Mit Beginn einer ambulanten Massnahme sei
er lediglich einmal 2011 zur Abgeltung von Bussen über zwei Monate im Gefängnis
gewesen, sonst habe er bis Sommer 2012 in einem Zimmer in J gelebt. Dort sei er
aufgrund von Renovationsarbeiten ausgezogen. Ab September 2012 lebte er im Männerheim
in J und arbeite maximal 50 Stunden pro Monat in einem
Beschäftigungsprogramm der Stadt J. Seit Oktober 2014 befindet er sich im stationären
Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B.
5.3 Der Beschwerdeführer ist heute 36 Jahre
alt und lebt seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit
einen Teil seiner Kindheit und die Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Auch
wenn ihm nach solch einer langen Anwesenheit eine gewisse Verwurzelung in der
Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
dennoch von einer erfolgreichen Integration nicht die Rede sein. Gemäss dem
Zwischenbericht der Klinik B vom 18. August 2016 unterhält er hier kaum
nennenswerte Beziehungen, ausser zu einer Tante. Von
einer erfolgreichen sozialen Integration kann auch aufgrund der Straftaten und
der dabei an den Tag gelegten sozialen Gefährlichkeit (gewalttätiges Angreifen
und sexuelle Belästigung von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl.
Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014,
2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermag auch der
Hinweis, dass er im Kindesalter an einer reaktiven Bindungsstörung litt und
aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden
Anteilen diagnostiziert wurde, nichts ändern. Sodann
kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration
beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat hier die Schulen besucht, jedoch
keine Berufslehre abgeschlossen und war nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Seit
dem 1. März 2003 muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hat
Leistungen in der Höhe mit von Fr. 222'101.30 (Stand 9. September
2015) bezogen. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des
Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund Fr. 36'420.-.
5.4 Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine
Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK (Recht
auf Familie) ableiten (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung können gegebenenfalls zu einer
Beeinträchtigung der Beziehung zu seiner Tante führen. Beziehungen
ausserhalb der Kernfamilie fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von
Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,
welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2;
BGE 129 II 11 E. 2). Der Beschwerdeführer macht jedoch kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend und ein solches ist auch nicht
ersichtlich. Nach solch einer langen Anwesenheit hat der Beschwerdeführer
zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche
Integration genügen indes im Hinblick auf den Schutz des
Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE
126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b). Solche weist der weder in sozialer
noch wirtschaftlicher Hinsicht integrierte Beschwerdeführer nicht auf. Ein
Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden
Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem
Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme zur Anwendung kommen
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE
139 I 330 E. 2.2; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer fast bis zu seinem siebten
Geburtstag in D gelebt, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht gänzlich unbekannt
sind. Er hat auch noch etwas Grundkenntnisse seiner eigenen Muttersprache, weshalb
davon auszugehen ist, dass er sich zumindest im Alltag wird verständigen
können. In seinem Alter ist es ihm zudem zumutbar, die bereits
vorhandenen Kenntnisse der Sprache weiter zu verbessern. In seinem
Heimatland leben seine Eltern, mehrere Geschwister und Halbgeschwister, einige
Tanten und Onkel. Er verfügt damit über ein familiäres Sozialnetz in seinem
Heimatland. Auch wenn er zu seiner Familie nur spärlich (telefonischen) Kontakt
unterhält, kann von ihm im Hinblick auf eine Rückkehr in sein Heimatland
erwartet werden, dass er die Kontakte intensiviert. Sodann spricht auch in
beruflicher Hinsicht nichts gegen eine Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat
keine Berufslehre abgeschlossen und musste bislang von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Er befindet sich somit auch in der Schweiz in der Situation,
sich beruflich (neu) orientieren zu müssen und müsste auch hier eine neue
Existenz aufbauen. Auch wenn seine privaten Interessen am
Verbleib in der Schweiz nach solch einer langen Anwesenheit sehr
bedeutend sind, ist es ihm als hier bloss beschränkt integrierten
Erwachsenen grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz
aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess.
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland
entgegensteht.
5.5.1
Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der
Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht
deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren
sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche
Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung
muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit
der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des
konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch
effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer
Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.5.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Zwischenbericht
der Psychiatrischen Klinik B vom 18. August 2016 an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F61.0),
und einen Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden, gegenwärtig abstinent in
beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status nach psychotischer Störung
durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen remittiert (ICD-10:
F12.51). Der Beschwerdeführer könne mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Leben
noch nicht selbständig bewältigen, bei weiterem positivem Verlauf sei dies aber
durchaus möglich. Es wird ein nach wie vor beschützender Rahmen im Sinn einer
ambulanten Nachsorge und Kontrolle hinsichtlich Arbeit, Wohnen und Finanzen empfohlen.
Hierfür seien im Wesentlichen sozialpsychiatrische und weiterführende
integrative Massnahmen unter Nutzung eines beschützenden Arbeitsverhältnisses
notwendig. Das Ausmass einer weiterführenden therapeutischen und medikamentösen
Unterstützung werde gegenwärtig geprüft. Gemäss dem medizinischen
Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016
ist die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun
unzureichend. Es gibt keine Psychologen und ausgebildeten
Psychiater, weshalb im ganzen Land keine Psychotherapie angeboten wird. Es
existiert ein einziges psychiatrisches Spital, welches auf stationäre Patienten
ausgerichtet ist. Das Medikament Aripiprazol, mit welchem der Beschwerdeführer
behandelt wird, ist jedoch in der Apotheke N verfügbar. Damit ist zwar
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Zugang
zu einem Therapeuten mehr haben wird. Der Beschwerdeführer stünde in Gabun
indes nicht anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden
leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass bei
einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten
Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015,
2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es
erübrigt sich daher auch, einen weiteren (ausführlicheren) ärztlichen Bericht
der Klinik B einzuholen. Der entsprechende Antrag ist damit in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
5.6 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die
Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen
Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen. Der
Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen
vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz
seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt, weshalb auch eine blosse
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen
kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint ein Widerruf
der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als verhältnismässig.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)
6.3 Der
Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug,
weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.
Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht
als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem
Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16
Abs. 4 VRG).
6.4 Rechtsanwältin
C weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 14,4 Stunden aus,
was einer Entschädigung von Fr. 3'843.70 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9
Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 [AnwGebV]).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in
der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Rechtsanwältin
C wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'843.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …