|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00512  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit über 29 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers

Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gesetzt (E. 2).
Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr 22 Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und insbesondere die Gewaltdelikte lassen auf ein erhebliches Verschulden schliessen (E. 4.2). Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3).

Der heute 36 Jahre alte Beschwerdeführer lebt seit über 29 Jahren in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann weder in sozialer (Straffälligkeit; Berscherdeführer verfügt kaum über nennenswerte Beziehungen in der Schweiz) noch in wirtschaftlicher Hinsicht (massive Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden und Arbeitslosigkeit) die Rede sein (E. 5.2). Dem kinderlosen und unverheirateten Beschwerdeführer ist es zumutbar sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess (E. 5.3). Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (E. 5.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GESUNDHEITSZUSTAND
GEWALTDELIKT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RAUB
STRAFFÄLLIGKEIT
ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00512

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

zzt. Psychiatrische Klinik B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum Verbleib bei seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

B. A ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-       Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999 wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.

-       Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September 2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.

-       Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons E vom 27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen sowie einer Busse von Fr. 360.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August 2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober 2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

-       Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar 2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai 2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt.

-       Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-       Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-       Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März 2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt 256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August 2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

-       Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober 2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mo­naten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete ambulante Massnahme wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November 2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni 2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

Am 25. November 2003, am 3. Juni 2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Beendigung der Massnahme zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

Am 8. September 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter beantragte er,  das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und ein aktueller ausführlicher Zwischenbericht (des ärztlichen Dienstes und des Sozialarbeiters) der Psychiatrischen Klinik B und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Integration und Rückfallwahrscheinlichkeit einzuholen. Weiter sei ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Klinik B einzuholen, ob ihm trotz seiner psychischen Erkrankung ein Leben in D zumutbar sei.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistands, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 23. September 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 24. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mona­ten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichener Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufs­grunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Das Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit seinem 19. Lebensjahr durchwegs negativ aufgefallen und ist 22 Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten Freiheitssstrafe verurteilt worden. Die Verurteilungen haben im April 1999 begonnen, als er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des BetmG sowie des unvollendeten versuchten Raubes schuldig gesprochen wurde; im September 2001 folgte die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs; im Mai 2003 eine solche wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das TG, im August 2003 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG, im Oktober 2003 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, im Juni 2004 wegen Beschimpfung, im Dezember 2004 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2005 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten, im Mai 2005 wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im Februar 2006 wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und Tätlichkeiten, im Januar 2007 wegen Raubs und Übertretung des BetmG, im Februar 2008 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TG, im August 2009 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, im März 2010 wegen Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Vergehens gegen das BetmG, im April 2010 wegen Drohung und Tätlichkeiten, im Oktober 2010 wegen einfacher Körperverletzung, im August 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, im November 2012 wegen Hausfriedensbruchs, im September 2013 wegen sexueller Belästigung, im Oktober 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG und schliesslich im November 2013 wegen mehrfacher Tätlichkeiten und im Juni 2014 wiederum wegen Übertretung des BetmG.

Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer richtete am 1. Januar 2011 im Tankstellenladen F Sachschaden an, indem er einige Glasflaschen Bier umstiess. Als der Geschäftsführer (Geschädigter) ihn am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung des Schadens hindern wollte, rempelte ihn der Beschwerdeführer heftig an, indem er zunächst frontal und mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann packte er den Mann mit einer Hand vorne am Hals und stiess ihn rückwärts auf den Boden, sodass dieser infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken erlitt. Der Beschwerdeführer hielt den rücklings auf dem Boden liegenden Geschädigten weiterhin mit einer Hand am Hals fest und schlug ihn mehrmals ins Gesicht. Durch diese Tat zog sich der Geschädigte Schürfungen am linken seitlichen Fussknöchel, über dem Fussrist rechts und am Kopf an der Schädeloberseite sowie multiple Prellungen am ganzen Körper zu. Der Geschädigte war in der Folge während fünf Tagen vollständig und während weiterer drei Tage nur zu 75 % arbeitsunfähig.

Am 13. Juli 2011 versuchte sich der Beschwerdeführer einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Als der Kontrolleur (Geschädigter) ihm folgte und erneut aufforderte, seine Fahrkarte vorzuweisen, schlug er dem Geschädigten ins Gesicht, welcher den Schlag jedoch abwehren konnte und lediglich am Hals getroffen wurde. Hierauf hielt der Geschädigte den Beschwerdeführer an der Hand fest, woraufhin der Beschwerdeführer sich zu wehren versuchte und mit beiden Händen mehrfach Richtung Gesicht des Geschädigten schlug. Der Geschädigte wehrte diese Schläge ab, wodurch er an seinen Händen sowie am Hals und an der Schulter getroffen wurde. Der Beschwerdeführer brach dem Geschädigten an der rechten Hand den kleinen Finger am Fingergelenk und riss die Strecksehne des rechten Ringfingers aus, weshalb sich der Geschädigte einer Operation unterziehen musste und mindestens vom 13. Juli 2011 bis 30. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig war. Zudem erlitt er am linken Knie eine Schürfwunde sowie eine Quetschung, indem er vom Beschwerdeführer mehrmals getreten wurde. Sodann kaufte und verkaufte der Beschwerdeführer ca. vier Gramm Marihuana und konsumierte täglich durchschnittlich fünf Joints von knapp einem Gramm Marihuana. Das Gericht befand das Verschulden betreffend der einfachen Körperverletzung sowie Drohung gegen Behörden und Beamte als nicht mehr leicht und bezeichnete sein Verhalten als völlige Überreaktion, fernab jeglichen Respekts vor der körperlichen Integrität der Opfer. Beim Vergehen gegen das BetmG befand es das Verschulden als leicht, da es sich um einen Bagatellfall handle. Erheblich strafmindernd befand es, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit entwurzelt und umhergeschoben worden sei, was den Griff zum Alkohol und zu den Betäubungsmitteln zumindest erklärbar mache. Straferhöhend befand es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, dass die angeordnete ambulante Therapie offensichtlich keine Wirkung zeigte. Leicht straferhöhend wertete es, dass der Beschwerdeführer sich zwar geständig zeigte, jedoch nicht den Anschein machte, als würde er sein Unrecht einsehen. 

4.2.2 Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten Deliktkatalog über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig gemacht, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dieser Verurteilung vom 24. Januar 2007 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fragte einen ihm unbekannten Mann um Fr. 2.- Bargeld. Als dieser sich weigerte, ihm Geld zu geben, packte er ihn mit der Hand vorne am Kragen an dessen Trainingsanzug, nahm ihm mit der anderen Hand das Portemonnaie aus der Hand und erbeutete so Fr. 15.- Bargeld. Durch sein bisheriges Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach dem Gesagten auf ein erhebliches Verschulden schliessen.

4.2.3 Betreffend der Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem jungen Erwachsenenalter durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch Erziehungsmassnahmen, eine ambulante Therapie, 22 Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen noch durch vier migrationsrechtliche Verwarnungen beeindrucken und zeigte sich damit als unbelehrbar.

Seit dem 9. Oktober 2014 befindet sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B und ist seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gemäss Auskunft von Dr. med. univ. G, Therapeutische Leitung, Oberarzt Psychiatrische Klinik B, vom 12. April 2016 besteht zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers – er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen, einem Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden und einer wahnhaft-psychotischen Störung durch Cannobinoide – und der Delinquenz ein Zusammenhang. Der Beschwerdeführer werde die Klinik seiner Meinung nach als anderer Mensch verlassen. Gemäss der Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 25. April 2016 lassen sich gestützt auf den Zwischenbericht der Klinik B vom 17. September 2015 sowie die Ergänzungen im Protokoll der Anhörung vom 22. März 2016 in Bezug auf das Rückfallrisiko indessen noch keine genauen Angaben machen: Der Beschwerdeführer könne das Verhalten seines Gegenübers aufgrund seiner Unsicherheiten bzw. krankheitsbedingt nicht richtig einschätzen und reagiere entsprechend unangemessen. Die vorhandenen Defizite würden durch Trainings sozialer und kommunikativer Fähigkeiten ausgeglichen. Mit den entsprechenden Interventionen sei erst begonnen worden. Dem Zwischenbericht der Klinik B vom 4. August 2016 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang kein delinquentes Verhalten zeige und nachweislich abstinent sei. Hingegen liege noch keine hinreichende Delikteinsicht vor. Die Wahrscheinlichkeit wiederholter Körperverletzungen sei jedoch als eher als gering einzuschätzen. Es bestehe aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sein Leben noch nicht selbständig bewältigen könne, weshalb eine bedingte Entlassung verfrüht erscheine.

Auch wenn positive Entwicklungen hinsichtlich Arbeitseinsatz und dauerhafter Sucht­abstinenz bestehen und der Beschwerdefrüher seit Beginn der stationären Massnahme nicht mehr straffrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann daraus noch nicht geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Selbst eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung schliesst zudem eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zudem kann auf das Einholen eines aktuellen und ausführlichen Berichts der Klinik B zur Frage der künftigen Integration und Rückfallgefahr verzichtet werden: Auch wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigte Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten bestehen, kann letztlich offengelassen werden, ob eine Rückfallgefahr zu bejahen ist. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte massiv erhöht wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verur­teilungen (zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind und bleiben. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen, und es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umst.de sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde in Gabun geboren und lebte gemäss eigenen Angaben während dem ersten bis allenfalls zweiten Lebensjahr bei seiner Mutter. Danach habe er bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gelebt. Im sechsten Lebensjahr habe ihn seine kinderlose Tante mütterlicherseits in die Schweiz geholt. Bereits nach wenigen Wochen sei er aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung oder einer unklaren Krankheit in ein Kinderheim im Ausland gekommen. Während der nächsten 1 ½ Jahren habe er ca. sechs Monate dort gelebt. Dazwischen hätten intermittierende Aufenthalte bei der Tante in der Schweiz stattgefunden. Während der zweiten Klasse sei der Tante aufgrund einer angeblichen Überforderung die Erziehungsgewalt entzogen worden, weshalb er bevormundet worden sei. Er sei dann in das Kinderheim H gekommen, wo er die Primarschule besucht habe. Ab der siebten Klasse habe er in einer Pflegefamilie im Kanton I gelebt, wo es ihm super gefallen habe. Zwischen dem 17./18. Lebensjahr sei er wieder nach J gezogen, weil er seine Tante vermisst habe. Die ersten sechs Monate habe er bei einer Kollegin gelebt und seinen Lebensunterhalt mit Raub und Diebstahl bestritten. Aus diesem Grund sei er im Jugendheim K untergebracht worden, welches er bereits nach zwei Wochen wieder habe verlassen müssen. Danach sei er für ca. vier Jahre, bis 2002, im Massnahmenzentrum L für straffällige männliche Jugendliche und junge Erwachsene untergebracht worden. Dort habe er eine Ausbildung zum … begonnen, welche er aber wegen Konflikten mit dem Vorgesetzten und Nichtgefallens abgebrochen habe. Im Folgenden habe er eine Lehre zum Metallbauer begonnen, diese aber nach 2 ½ Jahren abgebrochen, das es ihm "zu viel" gewesen sei. Nach Beendigung der Massnahme sei er zu einem Kollegen gezogen. Bis ca. 2008/2009 sei er intermittierend nach drei- bis viermonatigen Phasen in Freiheit und meist Obdachlosigkeit für drei bis 15 Monate im Gefängnis gewesen. Mit Beginn einer ambulanten Massnahme sei er lediglich einmal 2011 zur Abgeltung von Bussen über zwei Monate im Gefängnis gewesen, sonst habe er bis Sommer 2012 in einem Zimmer in J gelebt. Dort sei er aufgrund von Renovationsarbeiten ausgezogen. Ab September 2012 lebte er im Männerheim in J und arbeite maximal 50 Stunden pro Monat in einem Beschäftigungsprogramm der Stadt J. Seit Oktober 2014 befindet er sich im stationären Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik B.

5.3 Der Beschwerdeführer ist heute 36 Jahre alt und lebt seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit einen Teil seiner Kindheit und die Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihm nach solch einer langen Anwesenheit eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch von einer erfolgreichen Integration nicht die Rede sein. Gemäss dem Zwischenbericht der Klinik B vom 18. August 2016 unterhält er hier kaum nennenswerte Beziehungen, ausser zu einer Tante. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann auch aufgrund der Straftaten und der dabei an den Tag gelegten sozialen Gefährlichkeit (gewalttätiges Angreifen und sexuelle Belästigung von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis, dass er im Kindesalter an einer reaktiven Bindungsstörung litt und aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen diagnostiziert wurde, nichts ändern. Sodann kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat hier die Schulen besucht, jedoch keine Berufslehre abgeschlossen und war nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Seit dem 1. März 2003 muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hat Leistungen in der Höhe mit von Fr. 222'101.30 (Stand 9. September 2015) bezogen. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund Fr. 36'420.-.

5.4  Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK (Recht auf Familie) ableiten (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung können gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zu seiner Tante führen. Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2). Der Beschwerdeführer macht jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Nach solch einer langen Anwesenheit hat der Beschwerdeführer zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen indes im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b). Solche weist der weder in sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht integrierte Beschwerdeführer nicht auf. Ein Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer fast bis zu seinem siebten Geburtstag in D gelebt, weshalb ihm die dortigen Verhältnisse nicht gänzlich unbekannt sind. Er hat auch noch etwas Grundkenntnisse seiner eigenen Muttersprache, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich zumindest im Alltag wird verständigen können. In seinem Alter ist es ihm zudem zumutbar, die bereits vorhandenen Kenntnisse der Sprache weiter zu verbessern. In seinem Heimatland leben seine Eltern, mehrere Geschwister und Halbgeschwister, einige Tanten und Onkel. Er verfügt damit über ein familiäres Sozialnetz in seinem Heimatland. Auch wenn er zu seiner Familie nur spärlich (telefonischen) Kontakt unterhält, kann von ihm im Hinblick auf eine Rückkehr in sein Heimatland erwartet werden, dass er die Kontakte intensiviert. Sodann spricht auch in beruflicher Hinsicht nichts gegen eine Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre abgeschlossen und musste bislang von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er befindet sich somit auch in der Schweiz in der Situation, sich beruflich (neu) orientieren zu müssen und müsste auch hier eine neue Existenz aufbauen. Auch wenn seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nach solch einer langen Anwesenheit sehr bedeutend sind, ist es ihm als hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen ungenutzt liess.

5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht.

5.5.1 Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

5.5.2 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik B vom 18. August 2016 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F61.0), und einen Abhängigkeitssyndrom von Cannaboiden, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status nach psychotischer Störung durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen remittiert (ICD-10: F12.51). Der Beschwerdeführer könne mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Leben noch nicht selbständig bewältigen, bei weiterem positivem Verlauf sei dies aber durchaus möglich. Es wird ein nach wie vor beschützender Rahmen im Sinn einer ambulanten Nachsorge und Kontrolle hinsichtlich Arbeit, Wohnen und Finanzen empfohlen. Hierfür seien im Wesentlichen sozialpsychiatrische und weiterführende integrative Massnahmen unter Nutzung eines beschützenden Arbeitsverhältnisses notwendig. Das Ausmass einer weiterführenden therapeutischen und medikamentösen Unterstützung werde gegenwärtig geprüft. Gemäss dem medizinischen Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016 ist die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun unzureichend. Es gibt keine Psychologen und ausgebildeten Psychiater, weshalb im ganzen Land keine Psychotherapie angeboten wird. Es existiert ein einziges psychiatrisches Spital, welches auf stationäre Patienten ausgerichtet ist. Das Medikament Aripiprazol, mit welchem der Beschwerdeführer behandelt wird, ist jedoch in der Apotheke N verfügbar. Damit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Zugang zu einem Therapeuten mehr haben wird. Der Beschwerdeführer stünde in Gabun indes nicht anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es erübrigt sich daher auch, einen weiteren (ausführlicheren) ärztlichen Bericht der Klinik B einzuholen. Der entsprechende Antrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit dennoch rechtfertigt, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.)

6.3 Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und befindet sich zurzeit im Massnahmenvollzug, weshalb er nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er gilt daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4 Rechtsanwältin C weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 14,4 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'843.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)  entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde­verfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellkosten,
Fr. 2'060.--    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwältin C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'843.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …