{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00516_2017-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216998&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e666bf931048bb3b70bf2b30aa17ff7b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00516"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2017  VB.2016.00516"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2017  VB.2016.00516"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2017  VB.2016.00516"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Formelle K\u00fcndigungsm\u00e4ngel] Zur Wahrung des Geh\u00f6rsanspruchs ist regelm\u00e4ssig erforderlich, dass die betroffene Person vor Erlass der sie belastenden Verf\u00fcgung angeh\u00f6rt wird; ein Wiedererw\u00e4gungsvorbehalt hinsichtlich einer bereits erlassenen Verf\u00fcgung gen\u00fcgt daher zur Wahrung des Geh\u00f6rsanspruchs grunds\u00e4tzlich nicht (E. 3.3.3). Das Verhalten des Beschwerdegegners gab in den Jahren vor seiner Entlassung immer wieder Anlass zu Beanstandungen bzw. negativen Qualifikationen; zu einer anhaltenden Verbesserung kam es nicht. Auch wurde der Beschwerdegegner wiederholt verwarnt und brachte die Beschwerdef\u00fchrerin in der letzten Mitarbeiterbeurteilung vor der Entlassung klar zum Ausdruck, dass die bisherige Verhaltensverbesserung nicht gen\u00fcge und kein weiteres Fehlverhalten toleriert werde. Auch die Folgen allf\u00e4lligen inkorrekten Verhaltens - die arbeitgeberseitige Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses - wurden dem Beschwerdegegner mit gen\u00fcgender Klarheit aufgezeigt. Die in der Folge vom Beschwerdegegner erneut an den Tag gelegten Verhaltensm\u00e4ngel offenbarten, dass er zu einer nachhaltigen Ver\u00e4nderung seines Verhaltens nicht willens oder f\u00e4hig sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin durfte deshalb entgegen der Vorinstanz annehmen, (auch) das Ansetzen einer formellen Bew\u00e4hrungsfrist f\u00fchre nicht zu einem dauerhaften korrekten Verhalten, bzw. vom Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist absehen (E. 3.5). In Anbetracht der Umst\u00e4nde, namentlich der gravierenden Geh\u00f6rsverletzungen, ist die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Entsch\u00e4digung von drei Monatsl\u00f6hnen im Ergebnis dennoch zu best\u00e4tigen (E. 4). Vor der F\u00e4lligkeit kann kein Verzug eintreten (E. 5.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:35:44", "Checksum": "5f90da7ddde876f8d13bd7c8b845ca12"}