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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00518
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
J,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einbürgerungsrat C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1929 geborene Ausländerin A reiste 2001 in die
Schweiz ein und wohnt seit 2008 in C. Nachdem sie im August 2013 um
Einbürgerung ersucht hatte, überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich dieses
Gesuch am 31. Oktober 2013 an die Gemeinde C. Der Einbürgerungsrat C lud A
am 24. Juli 2014 dazu ein, im September 2014 die "Standortbestimmungen
'Deutsch' und 'Gesellschaft'" zu absolvieren. Nachdem A ein Arztzeugnis eingereicht
hatte, wonach "die üblichen Eignungstests nicht durchführbar" seien,
wurde sie mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 von den Standortbestimmungen
befreit. Ein am 2. Juli 2015 durchgeführtes Integrationsgespräch wurde
abgebrochen, weil A kein Deutsch sprach. Nachdem sie für ein zweites Gespräch
mit einer übersetzenden Person eingeladen worden war, sandte das Spital D dem Einbürgerungsrat
eine Bestätigung, wonach A an diesem Gespräch aus ärztlicher Sicht nicht
teilnehmen könne. In der Folge lehnte der Einbürgerungsrat C das
Einbürgerungsgesuch mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 ab.
II.
Der Bezirksrat E wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit
Beschluss vom 20. Juli 2016 ab.
III.
A liess dagegen am 7. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Einbürgerungsrats vom 27. Oktober 2015 aufzuheben und ihr das Gemeindebürgerrecht
zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat E zurückzuweisen;
zudem liess sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Der
Bezirksrat E verzichtete am 14./16. September 2016 auf eine
Vernehmlassung; der Einbürgerungsrat C schloss mit Beschwerdeantwort vom
25. Oktober/1. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu
liess A am 14. November 2016 Stellung nehmen. Am 12. Dezember 2016
reichte die Rechtsvertretung von A ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht nach § 152 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 1 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Regelung von Erwerb sowie Verlust der
Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 GG und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom
25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Darüber hinaus sind die
Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (SR 141.0) zu beachten.
2.2 Gemäss Art. 20
Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl.
auch § 20 Abs. 1 GG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den
Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20
Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings
gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen
für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weiter gehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten derzeit
die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung
der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a
lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen
(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c
KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten
(Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1
lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen
unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt,
haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht
in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren,
die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule
in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf Einbürgerung
(§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die erst im Alter von 72
Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin erfüllt keine dieser
Voraussetzungen und hat mithin keinen Anspruch auf Einbürgerung.
2.4
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der
Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im
Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will.
Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen
darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des
kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde
die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl.
BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember
2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2).
2.5
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch
nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr
grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben
(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei
und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat
(BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in
gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich
auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach
Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb
dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde
jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner,
S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die
Rechtsmittelinstanzen beachten.
2.6
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des
Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung der
genannten Personengruppen liegt im Einbürgerungsverfahren dann vor, wenn ihnen
insgesamt oder einer bestimmten abgrenzbaren Untergruppe von ihnen durch die
anwendbare Regelung oder deren Umsetzung in der Praxis rechtlich oder faktisch
verunmöglich wird, sich einbürgern zu lassen, und die Nichteinbürgerung kein
gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, dafür nicht als
geeignet und erforderlich betrachtet werden kann oder gesamthaft nicht als
verhältnismässig erscheint (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1
mit Hinweisen). In diesem Sinn ist gemäss § 22a Abs. 1 BüV bei der
Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit den
Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie
unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer
chronischen Krankheit leidet und als Folge davon die Anforderungen nicht oder
nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann. Einbürgerungswillige, welche
sich aus den genannten Gründen von gewissen Einbürgerungsvoraussetzungen
dispensieren lassen wollen, müssen die sie treffenden Einschränkungen in der
Regel mit einem Arztzeugnis dartun, welches aufzeigt, ob und bejahendenfalls in
welchem Ausmass die geltend gemachte Behinderung die Fähigkeit zur Integration
oder zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung beeinträchtigt. Sofern zwischen der
Einschränkung und der Nichterfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein hinreichender Zusammenhang besteht, darf die Gemeinde
nicht allein deswegen die Einbürgerung verweigern (zum Ganzen ABl 2014-27-06
[Nr. 26], S. 34).
3.
3.1
Strittig ist vorliegend nur noch, ob die
Beschwerdeführerin als genügend integriert zu betrachten ist. Die Vorinstanz
führt hierzu aus, wenn die geistige Behinderung erst während des Verfahrens
eintrete, sei die genügende Integration anhand der Umstände vor Eintritt der
Urteilsunfähigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei erst mit 72 Jahren in
die Schweiz eingereist, sei hier nie erwerbstätig gewesen und wohne in
unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Tochter. Dass sie
vor der Erkrankung ihre Angelegenheiten selbständig besorgt und mit den
Verhältnissen in C vertraut gewesen sei, erscheine sehr zweifelhaft. Insgesamt
sei deshalb nicht von einer genügenden Integration vor Eintritt der Krankheit
auszugehen.
3.2
Die Beschwerdeführerin hält dem unter Hinweis auf
ihre Krankengeschichte entgegen, sie leide schon seit langer Zeit an
gesundheitlichen Einschränkungen und sei seit ihrer Einreise in die Schweiz auf
die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Aufgrund ihres Alters
habe sie sich gar nie "vollständig in die schweizerischen
Verhältnisse" integrieren können. Sie habe sich aber dennoch bemüht, sich
mit den schweizerischen Verhältnissen vertraut zu machen und sich "lokal
zu integrieren". Sie habe bereits vor der Einreise französisch gesprochen
und sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Ausserdem habe sie
regelmässig "an Ortsfesten in F, C und G"
teilgenommen.
3.3
Nach dem vorgängig unter 2.6 Ausgeführten ist eine
ausländische Person nur insofern von den Einbürgerungsvoraussetzungen befreit,
als zwischen der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkung und dem
Nichterfüllen einer Einbürgerungsvoraussetzung ein Zusammenhang besteht. Eine
erst während des Verfahrens eintretende Behinderung ist nur dann kausal für
das Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen, wenn erst wegen der
Behinderung die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden bzw.
erst die Behinderung das Erreichen der Einbürgerungsvoraussetzungen unwahrscheinlich macht. Hat die gesuchstellende Person sich
demgegenüber bis zum Eintritt der Einschränkung nicht um Integration in die
schweizerischen Verhältnisse bemüht, erscheint die Einschränkung in der Regel
nicht als kausal für das Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen. In
diesen Fällen verstösst die Nichteinbürgerung nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
Dass vor Eintritt der geltend gemachten Einschränkung die Einbürgerungsvoraussetzungen
erfüllt wurden oder deren Erfüllung in absehbarer Zeit wahrscheinlich anmutet,
ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen.
Aus dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Arztbericht vom 5. September 2016 geht hervor, dass sie
bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen gesundheitlichen
Problemen litt. Inwiefern ihr dies auch eine Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben verunmöglicht haben sollte, erhellt daraus indes nicht. Erst im Jahr 2012
wurde der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zugesprochen und
dürfte ihr nicht mehr zumutbar gewesen sein, Kontakte ausserhalb des eigenen
Haushalts zu pflegen. Zwar soll der Bewegungsradius der Beschwerdeführerin
bereits im Jahr 2009 eingeschränkt gewesen sein, es ist jedoch nicht
ersichtlich, inwiefern dies eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu jenem
Zeitpunkt und vor allem in den Jahren davor verunmöglicht haben sollte. Die
Beschwerdeführerin legte sodann im gesamten Verfahren nicht substanziiert dar,
inwiefern sie seit ihrer Einreise ausserhalb der Kernfamilie Beziehungen zu
ihrer Umgebung gepflegt und sich damit in gesellschaftlicher Hinsicht im Rahmen
des ihr trotz der körperlichen Einschränkungen noch Zumutbaren integriert hat.
Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin im Sommer
2013, als sie um Einbürgerung ersuchte, "auf geistiger Ebene komplett
gesund". Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hätte ihr mit Blick auf die
geistige Gesundheit damit auch zugemutet werden können, die deutsche Sprache zu
erlernen und sich mit den Vorgängen in C auseinanderzusetzen. Dass sie in jenem
Zeitpunkt tatsächlich hinreichende Deutschkenntnisse aufgewiesen und sich für
ihre neue Heimat interessiert hätte, hat die Beschwerdeführerin indes bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht substanziiert dargetan. Über ein angebliches Gespräch
mit einer Angestellten der Gemeinde C, welches in deutscher Sprache geführt
worden sein soll, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Aus einem von der
Tochter unterzeichneten Schreiben vom 15. August 2014 ergibt sich jedoch,
dass diese die Gesuchsunterlagen bezogen hat. Es mutet deshalb wenig wahrscheinlich
an, dass die Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin der Gemeinde C ein ausführliches
Gespräch zu ihrem Einbürgerungsgesuch führte. Aus dem Arztbericht vom
5. September 2016 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin neben
ihrer Muttersprache nur einige Worte Französisch spreche und die Tochter die Beschwerdeführerin
bei ihren Spitalbesuchen jeweils begleitet habe, um zu übersetzen. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jemals zumindest
Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat.
Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht glaubhaft
machen, dass sie sich bis zum Ausbruch ihrer Krankheit in sprachlicher und
gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz in massgeblicher Weise integriert
hätte. Aufgrund der Umstände mutet auch wenig wahrscheinlich an, dass ihr dies
bei Ausbleiben der körperlichen und geistigen Erkrankung noch gelungen wäre.
Damit sind ihre heutigen körperlichen und geistigen Gebrechen für das
Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht kausal. Dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits 72 Jahre alt,
gesundheitlich angeschlagen, aber gemäss eigenen Angaben geistig fit war, mag
sodann zwar gewisse Erleichterungen – insbesondere betreffend wirtschaftliche
Integration – rechtfertigen, begründet aber keinen Anspruch, von der
Voraussetzung einer genügenden Integration gänzlich dispensiert zu werden.
3.4
Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht in
genügendem Mass in der Schweiz integriert; der Beschluss der Beschwerdegegnerin
ist damit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38).
Da die Beschwerdeführerin überhaupt nicht dartun konnte,
sich vor Ausbruch ihrer Krankheit im Rahmen des ihr unter Berücksichtigung der
körperlichen und geistigen Einschränkungen noch Zumutbaren in der Schweiz
integriert zu haben, ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist demnach abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…