{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00519_23-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217696&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2b4e8d9eb59875e5d48b2afac0e514e8"}, "Num": [" VB.2016.00519"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2016.00519"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2016.00519"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.23.1  VB.2016.00519"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sperrung Internet-Domains | Sperrung von Internet-Domains [Die Beschwerdegegnerin wies die Registerbetreiberin an, die Zuteilung von drei Domain-Namen des Beschwerdef\u00fchrers zu widerrufen bzw. den Zugang zu diesen Adressen zu sperren. In der Folge wurden die Domain-Namen als provisorische Massnahme durch die Registerbetreiberin technisch blockiert.] Aufgrund des Verfahrensausgangs und des noch nicht erfolgten Entscheids in der Hauptsache kann von einer \u00f6ffentlichen Verhandlung abgesehen werden (E. 3). Die angefochtene Verf\u00fcgung der Beschwerdegegnerin ist zwar nicht nichtig (E. 5.1 f.). Allerdings verletzte die Beschwerdegegnerin in schwerer Weise das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers, indem sie ihn nicht in das Verfahren einbezogen und ihm die Verf\u00fcgung nicht korrekt er\u00f6ffnet hat. Eine Heilung kommt nicht infrage (E. 5.3 f.). Rechtsgrundlagen f\u00fcr den Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens (E. 6.1). Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung liegt in ihrer Zust\u00e4ndigkeit (E. 6.2). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst auch Internet-Domains. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit h\u00e4tte es geboten, den Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst aufzufordern, die unzul\u00e4ssigen Inhalte der Websites zu entfernen. Ist \u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit der Inhalte rechtskr\u00e4ftig entschieden und leistet der Beschwerdef\u00fchrer der darauffolgenden Aufforderung keine Folge oder schaltet er die unzul\u00e4ssigen Inhalte erneut auf, ist der Widerruf der Zuteilung des Domain-Namens zu pr\u00fcfen (E. 6.4). Aufgrund des Entzugs der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung, des weiteren Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und des Patientenschutzes rechtfertigt es sich, die technische Blockierung der Websites im Sinn einer vorl\u00e4ufigen Anordnung aufrechtzuerhalten (E. 7).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:14", "Checksum": "17a7cb39df9a01aabaa85708c0ade35c"}