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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2016.00522
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde Ottenbach,
2. Gemeinde Obfelden,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der
Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4
Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von A
mehrheitlich ab.
II.
A liess am 7. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Lärmschutz
1.1 Lärmschutz
Richtung Westen nördlich der Einfahrt
Die bestehende Böschung sei auf der ganzen Länge um
mindestens 1 Meter zu erhöhen, so dass die Dammhöhe gegenüber dem Strassenniveau
[m]indestens 4,5 Meter beträgt. Die Erhöhung sei so vorzunehmen, dass die
Böschung steiler wird und die effektiv nutzbare Fläche nicht abnimmt. Das unter
Antrag 4 geforderte Tor ist ebenfalls als Lärmschutzmassnahme Richtung Westen
zu verstehen.
1.2 Lärmschutz Richtung Westen südlich der Einfahrt
Ein analoger Erdwall sei südlich der Einfahrt zu erstellen, auf
dem Gebiet des Naturschutzgebietes F.
1.3 Lärmschutz Richtung Norden und Nordwesten
Nördlich des offenzulegenden Baches sei ein neuer Erdwall
anzulegen, der bis zum Kreisel reicht und dann der Umfahrungsstrasse folgt bis
zur Höhe des Abflusses des Weihers. Dieser Wall soll eine Höhe von 5 Metern
gegenüber dem Strassenniveau haben.
1.4 Lärmschutz Richtung Norden
Auf der Höhe des Weihers sei anschliessend an den im
Antrag 1.3 beschriebenen Erdwall ein zweiter Erdwall von 2,5 Metern
zu erstellen, auf dem eine Schallschutzwand von 2 Metern Höhe aus
Steinkörben aufzustellen sei.
1.5 Lärmschutz Richtung Norden
Nach dem Ende des Erdwalls gemäss Antrag 1.4 sei eine
Schallschutzmauer von 2,5 Metern Höhe und bis zur Kreuzung mit dem
bestehenden Flurweg zu errichten.
1.6 Eventualantrag für den Fall der Erhöhung des Lärmschutzdamms
Richtung Norden:
Sollte der Schallschutzwall auf der Nordseite der
Umfahrungsstrasse erhöht werden (als Folge von Einsprachen bzw. Beschwerden),
sei der Wall auf der Strassenseite des Beschwerdeführers ebenfalls entsprechend
zu erhöhen.
2. Fussgängeranbindung
Die Fussgängeranbindung sei in mindestens gleicher Qualität wie
heute sicherzustellen. Es dürfen keine signifikanten Mehrwege zum Dorfkern, zu
den Schulen und den Bushaltestellen entstehen. Die Sicherheit – insbesondere
auch für Schulkinder – muss gewährleistet sein. Im Besonderen seien im Rahmen
des Projektes folgende Wegverbindung zu erstellen:
2.1 Es sei sicherzustellen, dass der Fuss- und Radweg vom Kreisel G
bis zum Kreisel H-Strasse bis zur Inbetriebnahme des Autobahnzubringers
fertiggestellt ist.
2.2 Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei ein Fussweg vom
Haupteingang auf der Ostseite bis zum Kreisel anzulegen; dieser Weg sei
qualitativ so auszugestalten wie der bisherige Fussweg vom Haupteingang zum
Flurweg.
2.3 Nördlich der Umfahrungsstrasse sei auf dem Lärmschutzdamm ein
Fussweg vom Kreisel G bis zum Kreisel H-Strasse zu erstellen.
2.4 Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei ein weiterer Fussweg
vom Haupteingang auf der Ostseite bis zur Einmündung des Baches in den Weiher
zu erstellen und von dort aus bis zum nächsten Flurweg durch das Grundstück der
I AG und das Naturschutzgebiet F entlang des Baches.
3. Einzäunung/Tor/Anpassung Einfahrt
3.1 Das ganze Grundstück des Beschwerdeführers sei durch Zäune zu
sichern, an Stellen wo keine Schallschutzmauer erstellt wird.
3.2 Es sei ein Tor vor der Einfahrt zu erstellen, der Briefkasten sei
vor das Tor umzuplatzieren.
3.3 Der Einfahrtsbereich (der ja ohnehin angepasst werden muss) sei in
Absprache mit dem Beschwerdeführer so zu gestalten, dass ein Lieferwagen (z. B.
Paketpost) bei geschlossenem Tor wenden kann. Das Tor sei mit einer
Fernbedienung und einer Gegensprechanlage auszurüsten.
4. Wegrecht Naturschutz
Das Wegrecht des Naturschutzes sei durch Löschung der
Dienstbarkeit aufzuheben.
5. Unterhalt Hecke
Der Unterhalt der Hecke auf Seite der neuen Umfahrungsstrasse
ist durch den Kanton Zürich zu übernehmen.
6. Unterhalt Weiher
Das Gelände sei so anzupassen, dass der Zugang zum Nordufer des
Weihers mit Maschinen von 1,5 Meter Breite sind weiterhin möglich ist.
7. Offenlegung Bach
Der Bachlauf sei neu so zu gestalten, dass sich die
Schallschutzwälle überlappen, damit der Schallschutz gewährleistet ist. Der
Bachlauf sei weiter nach Norden zu verlegen.
8. Fussgängerübergang bei nordöstlicher Ecke der Kiesgrube
Dieser Fussgängerübergang sei durch geeignete Massnahmen zu
schützen, wie z. B. Mittelinsel, Fussgängerstreifen und Temporeduktion.
9. Feinstaubbelastung
Die Feinstaubbelastung im gesamten Gebiet des Weilers G sei zu
überwachen. Bei Grenzüberschreitungen seien entsprechende Massnahmen zu
ergreifen.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort vom
29. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
schliessen und um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A
beantragte am 23. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um teilweisen
Entzug der aufschiebenden Wirkung und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest.
Mit weiteren Eingaben des Regierungsrats vom 1. März 2017 und von A vom
15. März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 lud der
Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, mögliche weitere Massnahmen zur
Reduktion der Lärmbelastung entlang des Autobahnzubringers sowie die damit
verbundenen Kosten aufzuzeigen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom
22. Dezember 2017 nach. A äusserte sich hierzu am 1. Februar 2018.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 entzog die Kammer
der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident
wies den Regierungsrat mit Verfügung vom 14. Mai 2018 an, das
Verkehrsgutachten (gegebenenfalls unter Anpassung der Prognosen) sowie eine
Übersicht zu den aktualisierten Verkehrszahlen einzureichen. Dem kam der
Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2018 nach; am 25. Juni 2018
äusserte er sich zudem zur Eingabe von A vom 1. Februar 2018. A nahm am 25. Juni
2018 zur Eingabe vom 5. Juni 2018 Stellung.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete die Kammer
einen Augenschein an und zeigte den Parteien eine abgeschlossene
Mandatsbeziehung zwischen einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und einem
Kanzleikollegen des Rechtsvertreters von A an. A äusserte sich hierzu am
12. Juli sowie 28. August 2018, der Regierungsrat am 18. Juli
2018.
Am 12. September 2018 fand auf und rund um das
Grundstück von A ein Augenschein statt. Der Regierungsrat reichte am
21. September 2018 grafische Darstellungen zu den Platzverhältnissen für
den Bau eines Lärmschutzwalls entlang des Weihers ein und nahm am
19. Oktober 2018 Stellung zum Protokoll des Augenscheins. A äusserte sich
am 22. Oktober 2018 zum Protokoll und ergänzte seine Eingabe am
darauffolgenden Tag um Ausführungen zur Sache. Letzteres wies der Referent mit
Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus dem Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Februar
2014 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), der
nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und Abs. 2 je
lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer lief für die Stellungnahme zur
Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2018 eine Frist bis
25. Juni 2018. Seine mit 25. Juni 2018 datierte Eingabe wurde indes
erst am Folgetag der schweizerischen Post übergeben und erweist sich damit als
verspätet (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist deshalb aus dem
Recht zu weisen.
3.
3.1 Nach
§ 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,
LS 722.1) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit
bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
3.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50
Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem
derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung
entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner
Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung
den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von
den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00193, E. 1.2; VGr, 15. Februar 2018, VB.2016.00541,
E. 4.2; vgl. auch BGE 114 Ia 233 E. 2b; Heinz Aemisegger/Stephan Haag
in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, 2. A., Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 81). Dabei
darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20
N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung
des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.
Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
Da es sich vorliegend hingegen nicht um eine kommunale Nutzungsplanung handelt,
bei der die Gemeindeautonomie zu respektieren wäre, hat das Verwaltungsgericht
die Würdigung der spezifischen örtlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz ohne
besondere Zurückhaltung zu überprüfen.
4.
Der Beschwerdeführer ist
Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Kat.-Nr. 01
in Ottenbach, auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Weiher befinden. Das
Grundstück liegt im südwestlichen Bereich des geplanten Knotens J-Strasse und
grenzt sowohl an die bestehende J-Strasse als auch an die geplante
Umfahrungsstrasse. Als Lärmschutzmassnahme für das Gebäude ist entlang der J-Strasse
eine Wallanlage vorgesehen, die sich um den K-Bach herumzieht. Daran schliesst
sich entlang der Umfahrungsstrasse bis fast zum Einfluss des Weihers eine
Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 Metern an.
5.
Lärmschutzmassnahmen
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen an der
Quelle begrenzt. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Für die
Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) Immissionsgrenzwerte und für den
Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen gestützt auf Art. 23 USG
Planungswerte festgelegt.
5.1.2
Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. auch Art. 7
Abs. 1 LSV). Davon können nach Art. 25 Abs. 2 USG bzw. Art. 7
Abs. 2 LSV jedoch Erleichterungen gewährt werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen
würde; die Immissionsgrenzwerte dürfen hingegen nur in Ausnahmefällen
überschritten werden (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 3 USG).
5.1.3
Nutzungszonen sind gemäss Art. 43 LSV einer von vier
Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen, für die unterschiedliche Planungs- und
Immissionsgrenzwerte gelten. Die Parzelle 01 liegt gemäss Zonenplan der
Gemeinde Ottenbach vom 3. Oktober 2012 in der kantonalen
Landwirtschaftszone und zudem im Perimeter des kantonalen Gestaltungsplans F.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Liegenschaft sei der
Empfindlichkeitsstufe II zuzuordnen, weil der Gestaltungsplan eine reine
Wohnnutzung festlege.
Für Landwirtschaftszonen gilt gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c LSV die Empfindlichkeitsstufe III. Auch wenn die
Liegenschaft des Beschwerdeführers der Wohnnutzung dient, besteht keine Veranlassung,
vorliegend davon abzuweichen, denn Empfindlichkeitsstufen werden nicht für
einzelne Parzellen, sondern für ganze Gebiete festgelegt (vgl. Fachstelle
Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich, Gemeindeweise Zuordnung der
Empfindlichkeitsstufen, Leitfaden, S. 6). Daran vermag auch der Umstand,
dass die Liegenschaft im Perimeter eines Gestaltungsplans liegt, nichts zu
ändern. Art. 5 des Gestaltungsplans spricht lediglich von
"bestehender Nutzung (Villa)", legt damit nicht eine explizite Wohnnutzung
fest und schliesst mässig störendes Gewerbe nicht zwingend aus. Der
Gestaltungsplan gilt denn auch für das südlich der Liegenschaft des
Beschwerdeführers gelegene Werkareal der I AG, auf welchem Kiesabbau sowie
Bauabfallaufbereitung, Kompostierung und -vergärung betrieben werden, was mindestens
die Empfindlichkeitsstufe III voraussetzt. Der von diesem Werkareal
ausgehende Lärm war anlässlich des Augenscheins denn auch deutlich hörbar; es
trifft deshalb nicht zu, dass die "gewerblichen Aktivitäten praktisch
nicht wahrnehmbar" seien.
Demnach beträgt der Planungswert für die Liegenschaft des Beschwerdeführers
gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV am Tag 60 dB(A) und in der Nacht
50 dB(A) und der Immissionsgrenzwert am Tag 65 dB(A) und in der Nacht
55 dB(A).
5.2
5.2.1
Nach Art. 7 Abs. 1 LSV muss eine neue ortsfeste Anlage einerseits
die Planungswerte einhalten (lit. b) und sind die Lärmimmissionen
anderseits so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (lit. a). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage
geändert, müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so
weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV); wird die Anlage wesentlich geändert,
so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage wenigstens so weit begrenzt
werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8
Abs. 2 LSV).
5.2.2
Es ist unbestritten, dass die Umfahrungsstrasse im fraglichen Bereich als
neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren ist und demnach grundsätzlich die
Planungswerte einzuhalten sind. Strittig ist hingegen, wie es sich
diesbezüglich mit der ausgebauten J-Strasse verhalte. Der Beschwerdeführer
macht im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, die Umfahrungsstrasse
grundsätzlich als neue ortsfeste Anlage zu betrachten, den Ausbau der J-Strasse
hingegen nur als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage. Zu
berücksichtigen sei, dass die Strasse im gleichen Mass wie im Ortsteil N
ausgebaut und mit einem Radweg ergänzt werde; zudem steige die Anzahl Fahrten
um das Fünf- bis Siebeneinhalbfache. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen,
dass die Funktion und der Typ (regionale Verbindungsstrasse) durch den Ausbau
nicht verändert werde; der Verkehr werde sodann nur um 163,5 % zunehmen
und nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten Grössenordnung.
Ob die J-Strasse nach dem Ausbau als geänderte ortsfeste
Anlage oder im Sinn einer Gesamtanlage mit der neu gebauten Umfahrungsstrasse
als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, weil – wie
sich nachfolgend zeigt – die Gesamtanlage die Planungswerte einhält.
5.3
5.3.1
Die Lärmimmissionen am Gebäude des Beschwerdeführers betragen mit den
vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gemäss Bericht Umweltverträglichkeit im
Erdgeschoss 54 bis 57 dB(A) am Tag und 45 bis 47 dB(A) in der Nacht
sowie im Obergeschoss 51 bis 58 dB(A) am Tag und 43 bis 50 dB(A) in
der Nacht (Tabelle A3-9 S. 2). Damit sind die Planungswerte in beiden
Stockwerken (knapp) eingehalten.
Der Beschwerdeführer rügt, diese Lärmprognose beruhe auf
einer falschen Verkehrsprognose. Die Verkehrsprognose geht im für das Jahr 2018
berechneten Betriebszustand im Bereich des Grundstücks für die J-Strasse von
5'590 Fahrten pro Tag und für die Umfahrungsstrasse von 17'920 Fahrten
pro Tag aus (Technischer Bericht, S. 16). Bis im Jahr 2028 geht die
Verkehrsprognose auf der J-Strasse von einer Zunahme um rund 8,5 % auf
6'060 Fahrten pro Tag und auf der Umfahrungsstrasse von einer Zunahme um
rund 2,5 % auf 18'380 Fahrten aus. Diese Berechnungen beruhen auf dem
Verkehrsmodell Knonaueramt. Dabei wurde der Ist-Zustand anhand der Resultate
von 61 Zählstellen im Kanton Aargau und 37 Zählstellen im Kanton
Zürich ermittelt. In der Folge wurde die erwartete Verkehrsentwicklung mit
Modellrechnungen und Verkehrssimulationen bestimmt.
5.3.2
Gemäss Anhang 3 Ziff. 33 Abs. 1 lit. b LSV wird der
durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr bei Strassen, die neu erstellt oder
geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs
ermittelt. Prognosen über die künftige Verkehrsentwicklung sind
erfahrungsgemäss mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die
Verkehrsentwicklung hängt stark von wirtschaftlichen, demografischen sowie von
verkehrs- und umweltpolitischen Vorgaben ab. Je nach Wahl der Vorgaben
unterscheiden sich die der Prognose zugrunde zu legenden Szenarien beträchtlich. Soweit diesbezüglich auch zusätzliche Untersuchungen
und Gutachten keine Klärung bringen können, entziehen sich die Prognosen
weitgehend der Kritik, sofern sie sich nicht schon im Laufe des
Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig
herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die
getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an einer
vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14 mit
Hinweisen; BGr, 8. November 2006, 1A.116/2006, E. 6.1).
5.3.3
Der Beschwerdeführer hält den Prognosen des Beschwerdegegners im
Wesentlichen entgegen, aufgrund der erwarteten Bevölkerungsentwicklung im
Bezirk Affoltern sowie in den angrenzenden Gebieten des Kantons Aargau müsse
mit einer deutlich stärkeren Verkehrszunahme gerechnet werden. Aus der
Bevölkerungsentwicklung eines grösseren Gebiets lassen sich indes nur indirekt
Rückschlüsse darauf ziehen, wie sich die Verkehrsbelastung auf einer bestimmten
Strasse entwickeln werde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass
im Bezirk Affoltern das Wachstum in erster Linie in den Gemeinden Affoltern und
Hedingen stattfinden soll, was kaum Auswirkungen auf die streitgegenständliche
Umfahrung haben dürfte. Dem Gutachten liegt ein grossräumiges Modellgebiet
zugrunde, das neben dem Verkehr aus dem aargauischen Freiamt etwa auch
denjenigen aus dem luzernischen Seetal erfasst. Im Gutachten werden nicht nur
das prognostizierte Verkehrswachstum berücksichtigt, sondern auch verschiedene
Umlagerungseffekte, die sich nicht nur aus der Umfahrung, sondern auch aus
weiteren Strassenprojekten ergeben. Insgesamt wird die voraussichtliche
Verkehrsentwicklung im Gutachten schlüssig aufgezeigt. Es kommt hinzu, dass die
aktuellen Verkehrszahlen tiefer liegen als im Gutachten prognostiziert, weshalb
gemäss aktualisiertem Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM) – das die
Auswirkungen der Autobahn berücksichtigt – heute für das Jahr 2030 von einem
tieferen durchschnittlichen täglichen Verkehr ausgegangen wird, als dies bei
Erstellung des Gutachtens der Fall war. Das deutet darauf hin, dass die
Schätzung der Verkehrsentwicklung im Gutachten eher etwas zu hoch und nicht,
wie der Beschwerdeführer vorbringt, zu tief ist. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf pauschale Kritik am
Gutachten, welche die Verkehrsprognose nicht ernsthaft infrage stellen kann.
Gemäss aktuellem GVM verkehrten
im Jahr 2016 auf der J-Strasse an einem Werktag 1'239 Fahrzeuge und betrug
der Lastwagenanteil 12,6 %, was 156 Lastwagen pro Werktag entspricht
(vgl. www.maps.zh.ch → Gesamtverkehrsmodell Kanton Zürich → MIV
2016). Die Behauptung des Beschwerdeführers, künftig werde allein das neben
seinem Grundstück liegende Werkareal 1'000 Lastwagenfahrten mehr
generieren, weil sämtliche Lastwagen neu über die Umfahrungsstrasse fahren
würden, ist angesichts dieser heutigen Verkehrszahlen nicht stichhaltig. Die
Schätzung des Beschwerdeführers, das Werkareal generiere täglich 1'500 Fahrten,
ist denn auch nicht substanziiert.
Weiter rügt der
Beschwerdeführer, die Verkehrsprognosen sähen für die M-Strasse in Obfelden
eine Verkehrsabnahme um 3'120 Fahrten, für die J-Strasse aber nur eine
Zunahme um 3'470 Fahrten vor; die daraus resultierende Gesamtzunahme um
350 Fahrten pro Tag sei zu gering. Mit diesem Vorbringen verkennt er, dass
im Ausgangszustand der Zubringerverkehr zur Autobahn über die M-Strasse
verläuft. Gemäss Projekt soll in erster Linie dieser Zubringerverkehr neu über
die J-Strasse und anschliessend über die Umfahrungsstrasse gelenkt werden. Die
Verkehrsprognose geht aber von einer Zunahme des Zubringerverkehrs über diese
Achse um rund 11 % aus; es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Prognose
nicht realistisch sein sollte. Ebenso beruht das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die prognostizierten Verkehrszahlen für die Umfahrung
Ottenbach seien um 2'000 Fahrten zu tief, auf reinen Mutmassungen, die er
nicht näher substanziiert. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die
prognostizierten Fahrten für den westlichen Teil der Umfahrungsstrasse ab dem
Knoten J-Strasse seien um 4'890 Fahrten tiefer als die Summe der Fahrten
auf den übrigen Achsen; die erhebliche Differenz zur heutigen Fahrtenzahl von
2'120 Fahrzeugen auf der J-Strasse lasse sich nicht erklären. Damit
verkennt er, dass Fahrzeuge, welche den Knoten J-Strasse, nicht aber den
westlichen Teil der Umfahrungsstrasse befahren, auf den übrigen Achsen mit zwei
Fahrten (in den Kreisel und vom Kreisel weg) erfasst sind. Die heutige
Fahrtenzahl auf der noch nicht durch einen Kreisel aufgeteilten J-Strasse ist
im Modell der künftigen Fahrten deshalb doppelt, also mit 4'240 Fahrten,
berücksichtigt. Die Zunahme beträgt demnach tatsächlich nur 325 Fahrzeuge,
welche die J-Strasse bzw. den östlichen Teil der Umfahrungsstrasse neu
befahren, ohne auch den westlichen Teil der Umfahrungsstrasse zu befahren. Eine
solche Verkehrszunahme erscheint realistisch.
5.3.4
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, für die Lärmberechnungen müsse
das Verkehrswachstum der nächsten 30 Jahre berücksichtigt werden, weil
erst dann eine Sanierung der Strasse notwendig werde. Indes ergibt sich weder
aus dem Umweltschutzgesetz noch aus der Lärmschutz-Verordnung eine Pflicht,
sämtliche möglichen Entwicklungen bis zu einer allfälligen Sanierung der Anlage
zu berücksichtigen. Im Gegenteil wurden die Planungswerte bewusst tiefer
angesetzt, um ein Ansteigen des Lärmpegels bis zur Lästigkeitsgrenze zu
verhindern, selbst wenn zu den bereits vorhandenen Anlagen später noch weitere
Lärmquellen hinzukommen sollten (Botschaft des Bundesrats zum USG, BBl 1979 III
749 ff., 799 f.). Da die neu erstellte
Anlage den Planungswert auch künftig wird einhalten müssen, hat der
Beschwerdegegner ein Eigeninteresse, die Lärmschutzmassnahmen auch mit Blick
auf die Zukunft genügend auszulegen, da er das Risiko künftig allenfalls
notwendig werdender Lärmschutzmassnahmen tragen wird. Wie unter E. 5.3.2
dargelegt, sind Prognosen über künftige Verkehrsbelastungen immer mit
Unsicherheiten verbunden, die erfahrungsgemäss umso grösser werden, je länger
der zu berücksichtigende Zeithorizont ist. Zwar sieht etwa der Leitfaden
Strassenlärm der Bundesämter für Umwelt und für Strassen (www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/leitfaden-strassenlaerm.html)
vor, dass bei der Sanierung von Strassen ein Planungshorizont von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der sanierten Strasse zu berücksichtigen sei (S. 16).
Bei der Sanierung bestehender Strassen ist jedoch die Anzahl Fahrten im
Zeitpunkt der Sanierung und in der Regel auch die Verkehrsentwicklung in den
vergangenen Jahren bekannt. Bei der Neuerstellung einer Strasse beruht
demgegenüber bereits die Anzahl Fahrten im Eröffnungszeitpunkt auf einer
Schätzung gestützt auf Modellrechnungen. Die dadurch bereits bestehende
Ungenauigkeit verstärkt sich bei einer Prognose für die Folgejahre, weshalb
Prognosen mit einem Zeithorizont von mehr als zehn Jahren kaum mehr
aussagekräftig sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner sich darauf beschränkte, die Verkehrszunahme bis zehn Jahre
nach der ursprünglich geplanten Eröffnung der Umfahrungsstrasse zu
prognostizieren.
5.4
5.4.1
Die Einhaltung der Planungswerte belegt nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen im Sinn des Vorsorgeprinzips
(Art. 11 Abs. 2 USG) getroffen worden sind (BGE 124 II 514 E. 4b
mit Hinweisen). Die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist nach den
Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten. Danach ist gemessen
am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotenzial einer Anlage zu prüfen, ob
sämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie
finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden
sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist ein Vorhaben zu beurteilen, das die
massgebenden Planungswerte einhält, erweisen sich weitergehende
Emissionsbeschränkungen meist nur dann als im Sinn von Art. 11 Abs. 2
USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche
zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (zum Ganzen BGE 127
II 306 E. 8, 124 II 517 E. 5a [jeweils mit Hinweisen]).
5.4.2
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, die Böschung nördlich der Einfahrt
entlang der J-Strasse um 1 Meter zu erhöhen, damit die Höhe des Damms
gegenüber dem Strassenniveau mindestens 4,5 Meter betrage (Antrag 1.1).
Ein gleicher Damm sei sodann südlich der Einfahrt entlang der J-Strasse
anzulegen (Antrag 1.2), und es sei vor der Einfahrt ein Tor zu erstellen
(Antrag 3.2). Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung dieser Anträge
in der Ausgangsverfügung damit, dass die geforderte Erhöhung nördlich der
Einfahrt für die Liegenschaft des Beschwerdeführers nur eine Verbesserung der
Lärmbelastung um 0,2 dB(A) und der beantragte Wall südlich der Einfahrt
überhaupt keine Verbesserung brächten und hielt fest, dass die Forderung nach
einem Tor den Rahmen üblicher Anpassungsarbeiten sprenge. Damit setzt die
Beschwerde sich nicht ausreichend auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich vielmehr darauf, die fehlende Wirtschaftlichkeit der Massnahme pauschal zu
bestreiten. In der Beschwerdeantwort legt der Beschwerdegegner ausführlich dar,
dass die vom Beschwerdeführer geforderte Massnahme lediglich an je einem
Fenster im Erd- und Obergeschoss eine Verbesserung von 0,3 bzw. 0,1 dB(A)
erbrächte, die Lärmbelastung an diesen Fenstern mit 47 bzw. 46 dB(A) aber
ohnehin schon klar unterhalb des Planungswerts liege. Der Beschwerdeführer
zieht pauschal die Richtigkeit dieser Berechnungen in Zweifel, ohne diese
Kritik zu substanziieren. Damit vermag der Beschwerdeführer keine begründeten
Zweifel an den Berechnungen des Beschwerdegegners zu wecken, und es liegen auch
keine Hinweise vor, dass diese auf falschen Annahmen beruhten. Angesichts der
geringen Auswirkungen sind die geforderten zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen,
welche Kosten von Fr. 80'000.- verursachten, wirtschaftlich nicht tragbar.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den Naturschutz als Grund für
Lärmschutzmassnahmen südlich seiner Einfahrt anführt, fehlt es ihm an einem
schutzwürdigen Interesse, weil eine allfällige zusätzliche Lärmschutzmassnahme
für das Naturschutzgebiet ihm keinen zusätzlichen Nutzen brächte.
5.4.3
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, nördlich des K-Baches sei statt der
geplanten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 Metern ein Erdwall mit
einer Höhe von 5 Metern anzulegen, der entlang der J- sowie der
Umfahrungsstrasse bis zur Höhe des Abflusses aus dem Weiher zu führen sei
(Antrag 1.3). Anschliessend sei bis zum Ende des Weihers ein Erdwall mit
einer Höhe von 2,5 Metern und darauf eine Lärmschutzwand aus Steinkörben
mit einer Höhe von 2,5 Metern zu erstellen. Schliesslich sei bis zur
Kreuzung mit dem bestehenden Flurweg ein weiterer Lärmschutzwall mit einer Höhe
von 2,5 Metern zu errichten. Er begründet den ersten Antrag damit, dass im
fraglichen Bereich aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Strassen grössere
Lärmschutzanstrengungen unternommen werden müssten, wobei ein Lärmschutzwall
die beste Lösung biete; weshalb dies so sein soll, erläutert der
Beschwerdeführer nicht. Den zweiten Antrag begründet er damit, dass die
Schlafzimmer auf der Ostseite wirksam vor Lärm geschützt werden müssten. Zum
dritten Antrag führt er schliesslich aus, der fragliche Bereich liege mit
75 Metern immer noch relativ nahe am Gebäude, und es sei auch mit
Störungen durch das Fernlicht von Autos zu rechnen.
Gemäss Berechnungen des Beschwerdegegners führten die
beantragten Massnahmen zu Verbesserungen um 1,4 bis 8,6 dB(A). Die
stärkste Reduktion erfolgte an zwei ohnehin am wenigsten lärmexponierten
Fenstern an der Westfassade, während die Reduktionen an der Ostfassade 4,2 bis
5,0 dB(A) und an der Nordfasse 5,2 dB(A) betrügen. Der
Beschwerdegegner führt sodann aus, dass Lärmschutzwälle in der geforderten Höhe
auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen
Platzverhältnisse nicht realisiert werden könnten. Der Platzbedarf für einen
Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 Metern betrage in der Tiefe 10 Meter,
der Platzbedarf für einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 Metern gar
16 Meter. Aufgrund des vorhandenen Platzes von etwa 7,5 Metern
entlang des K-Bachs und zwischen 6 und 9 Metern entlang des Weihers sei
der geforderte Lärmschutzwall nicht realisierbar beziehungsweise müsse dieser
mit grösserer als üblicher Neigung und deshalb aufwendiger konstruiert werden.
Schliesslich kosteten die vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen insgesamt
Fr. 550'000.-. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, wo er einen Lärmschutzwall
mit einer Höhe von 5 Metern fordere, sei dafür auch der Platz vorhanden;
im Übrigen habe er Lärmschutzwälle mit einer Höhe von 2,5 statt 3 Metern
gefordert und könnte der Wall an einzelnen Stellen unter Zuhilfenahme von
Steinkörben auch schmaler ausgeführt werden. Zu Letzterem wendet der
Beschwerdegegner ein, dass Steinkörbe zwar weniger Platz benötigten, die Kosten
aber noch höher würden.
Der Beschwerdeführer rügt die Lärmberechnung des
Beschwerdegegners als unzutreffend und verweist auf eigene Berechnungen anhand
eines unter www.laerm.zh.ch (→ Lärmvorsorge → Bauvorhaben →
Berechnungswerkzeuge → Berechnungswerkzeug Belastung Strassenlärm) zur
Verfügung gestellten Berechnungsprogramms. Dieses Berechnungswerkzeug dient
indes nur zur "Abschätzung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen"
und ist nicht zugelassen für Lärmgutachten; es ist nicht geeignet, die mit
einem anerkannten Lärmberechnungsprogramm erstellten Berechnungen des
Beschwerdegegners infrage zu stellen. Damit ist auf die Lärmberechnungen des
Beschwerdegegners abzustellen. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass mit den
vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen eine deutlich wahrnehmbare
Lärmreduktion erreicht werden könnten. Allerdings hätten die Massnahmen
zusätzliche Kosten von über Fr. 500'000.- für den Schutz nur einer
Liegenschaft zur Folge, was offenkundig wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die
Erhöhung der Lärmschutzwand um einen halben Meter brächte bei zusätzlichen
Kosten von Fr. 37'000.- eine Verbesserung um maximal 0,8 dB (A), eine
Erhöhung um einen ganzen Meter bei zusätzlichen Kosten von Fr. 75'000.- eine
Verbesserung um maximal 1,3 dB (A). Selbst eine Erhöhung der
Lärmschutzwand auf fünf Meter brächte bei zusätzlichen Kosten von
Fr. 187'000.- nur eine Verbesserung von maximal 2,0 dB(A). Damit
ergäbe eine höhere Lärmschutzwand nur einen geringfügig besseren Lärmschutz,
verursachte indes sehr hohe Kosten, weshalb eine solche Massnahme
wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Dass der Beschwerdeführer einen Lärmschutzwall
gestalterisch ansprechender fände, vermag die Wahl einer Lärmschutzwand sodann
nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdegegner steht diesbezüglich ein
erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Er legte nachvollziehbar dar, dass eine
Lärmschutzwand hier aufgrund der Platzverhältnisse und weil sie näher an der
Lärmquelle platziert werden kann, das geeignetere Instrument ist. Anlässlich
des Augenscheins waren sodann auch keine Umstände erkennbar, die den Bau von
Lärmschutzwällen aus Gründen des Landschaftsbildes notwendig erscheinen
liessen.
5.4.4
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend,
eine Verlängerung der Lärmschutzwand bis zum Flurweg dränge sich auch deshalb
auf, weil mit "Störungen durch das Fernlicht von Autos" zu rechnen
sei. Dieses Vorbringen bleibt indes weitgehend unsubstanziiert und ist auch
nicht stichhaltig. Wie der Beschwerdeführer zunächst selber einräumt, beträgt
die Distanz vom Ende der Lärmschutzwand bis zum Haus rund 75 Meter. An
diesem Punkt beträgt der Winkel zwischen der Fahrtrichtung und dem nächstgelegenen
Fenster am Haus etwa 25 Grad, bei einer Distanz von 100 Metern immer
noch fast 20 Grad und bei einer Distanz von 200 Metern noch fast
10 Grad. Der Lichteinfall auf das Grundstück des Beschwerdeführers wird
durch die Hecke entlang des K-Bachs zusätzlich eingeschränkt, auch wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, die Hecke werde regelmässig stark
zurückgeschnitten. Die Strasse wird im fraglichen Bereich sodann tiefer als das
bestehende Gelände zu liegen kommen, was die Blendwirkung ebenfalls
einschränkt. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass angesichts der
dargelegten Distanzen eine Blendwirkung überhaupt nur durch Fernlicht und damit
nur in der Nacht entstehen kann. In der Nacht
kann einer allfälligen Blendwirkung auch mit Storen/Vorhängen entgegengewirkt
werden. Soweit überhaupt vorhanden, sind die Einwirkungen der
Fahrzeuglichter auf das Haus des Beschwerdeführers jedenfalls nicht derart
stark, dass der Bau einer Sichtschutzwand bzw. eine Verlängerung der
Lärmschutzwand erforderlich wäre.
6.
Fussgängeranbindung
6.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Fussgängeranbindung erfolge zurzeit
problemlos über den Flurweg, der indes mit der Umfahrungsstrasse aufgehoben
werde; nach dem Bau der Umfahrungsstrasse fehle es dem Grundstück an einer
hinreichenden Fussgängeranbindung.
6.2 Das
Grundstück des Beschwerdeführers ist heute über die J-Strasse erschlossen.
Diese Erschliessung bleibt auch mit dem streitgegenständlichen Projekt
bestehen. Zwar lässt ein entsprechender Zugang durch die Hecke darauf
schliessen, dass bis anhin auch der nördlich des Grundstücks verlaufende
Flurweg als Fussweg benutzt wurde. Dabei handelt es sich indes nicht um einen
im kommunalen Richtplan eingetragenen Fussweg im Sinn des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (SR 704).
Dass dem Beschwerdeführer für diesen Flurweg ein gesichertes Fusswegrecht
zukäme, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Der im kommunalen Richtplan eingetragene Fussweg verläuft
heute im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers entlang der J-Strasse.
Im Auflageprojekt ist weiterhin ein in das Flurwegnetz eingebundener Fuss- und
Radweg entlang der J-Strasse vorgesehen, den der Beschwerdeführer – wie bisher
– von seiner Liegenschaft durch Überquerung der J-Strasse erreichen kann. Der
Beschwerdegegner bot zudem an, einen befestigten Fussweg zu erstellen, damit
die J-Strasse in der Nähe des Kreisels überquert werden kann.
Zwischen dem Kreisel J-Strasse und dem Kreisel H-Strasse
wird sodann ein befestigtes Trassee für die Landwirtschaft erstellt, von dem
beim Kreisel H-Strasse wiederum ein Anschluss an den dortigen Geh- und Radweg
sowie das Flurwegnetz besteht. Der Beschwerdegegner sichert zu, dass die
Passierbarkeit dieses Trassees durch Dienstbarkeiten sichergestellt werde.
Damit ist die Fussgängeranbindung der Liegenschaft des
Beschwerdeführers jedenfalls immer noch genügend. Schon aus diesem Grund
besteht kein Anlass, den Beschwerdegegner zu verpflichten, die Liegenschaft des
Beschwerdeführers mit einem Fussweg entlang des Bachs und durch das
Nachbargrundstück zusätzlich zu erschliessen. Anzumerken bleibt, dass die
Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in einer Bauzone liegt und diese zwar
Bestandesschutz geniesst, daraus jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass der
Beschwerdegegner die gleiche Qualität der Fussgängererschliessung sicherstellen
muss wie innerhalb des Siedlungsgebiets.
6.3 Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich auch geltend macht, nach
dem Bau der Umfahrungsstrasse fehle es an einem sicheren Schulweg, ist
Folgendes festzuhalten: Ob ein Schulweg im Einzelfall zumutbar ist, betrifft
keine im Rahmen einer Strassenfestsetzung zu prüfende Frage, sondern beschlägt
den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Sollte sich ergeben,
dass der Weg zur Schule für die Kinder des Beschwerdeführers nicht zumutbar
ist, wird dereinst die zuständige Schulbehörde für einen Transport oder
allfällige Sicherungsmassnahmen (Lotsendienst oder ähnliches) zu sorgen haben.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen betreffend Verlängerung des Radwegs
bezweckt, nachdem er einräumt, dass es sich dabei um ein Projekt der Gemeinde
Ottenbach und nicht des Beschwerdegegners handelt.
7.
Einzäunung/Tor/Anpassung Einfahrt
Der Beschwerdeführer verlangt sodann, sein Grundstück sei
auf Kosten des Beschwerdegegners vollständig einzuzäunen, und es sei ein
Einfahrtstor zu erstellen. Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, woraus sich ein Anspruch auf solche Massnahmen ergeben sollte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine behauptete
Gefährlichkeit der Strasse ins Feld führt, vermöchte dies eine Pflicht zur
Einzäunung jedenfalls noch nicht zu begründen. Im Übrigen wird das Grundstück
gegenüber der Umfahrungsstrasse im Bereich der Gebäude durch die Lärmschutzwand
begrenzt und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gefährlichkeit der J-Strasse
durch das Projekt massgeblich erhöhen sollte. Damit entfällt auch die
Notwendigkeit für ein Tor bzw. eine weitergehende Anpassung der Einfahrt.
8.
Wegrecht Naturschutz
Soweit der Beschwerdeführer
die Aufhebung eines offenbar auf seinem Grundstück lastenden Wegrechts für
Naturschutz verlangt, weil dieses gar nicht mehr ausgeübt werden könne, ist er
auf die entsprechenden Mittel des Zivilrechts zu verweisen (vgl. Art. 736
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]). Dem
Verwaltungsgericht fehlt es schon an der sachlichen Zuständigkeit, um eine
entsprechende Anordnung zu treffen (vgl. § 1 Satz 2 VRG).
9.
Unterhalt Hecke
Nachdem der Beschwerdegegner präzisiert hat, dass er den
strassenseitigen Unterhalt der Hecke übernehmen werde, ist dieses Begehren
gegenstandslos.
10.
Unterhalt Weiher
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, mit dem Bau der
Umfahrungsstrasse werde ihm der nördliche Zugang zum Weiher verbaut, weshalb
der Beschwerdegegner verpflichtet werden müsse, für einen alternativen Zugang
zu sorgen bzw. die damit verbundenen Kosten – insbesondere für die Entfernung
eines Findlings – zu übernehmen. Wie der Beschwerdegegner indes zu Recht
geltend macht, gehen Mehrkosten, die wegen des Weihers bei der Realisierung
eines öffentlichen Vorhabens entstehen, gemäss Ziff. I.3 Satz 2 der
Konzession vom 13. März 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sollten
tatsächlich bauliche Massnahmen notwendig sein, um den Unterhalt des Weihers
weiterhin sicherzustellen, hat demnach der Beschwerdeführer die damit
verbundenen Kosten zu tragen.
Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch in diesem
Zusammenhang nicht, dass der bisher benutzte Zugang über den Flurweg rechtlich
gesichert wäre. Grundsätzlich wäre der Unterhalt des Weihers deshalb ohnehin
über das eigene und nicht über fremde Grundstücke sicherzustellen.
Es bleibt sodann unklar, was der Beschwerdeführer mit
seinen Vorbringen zur Massnahme FF-18 bezweckt. Da er indes selber ausführt,
gegen die Aufwertung der Böschung grundsätzlich nichts einzuwenden zu haben,
ist darauf nicht näher einzugehen. Anzumerken bleibt einzig, dass es
diesbezüglich noch an einem Detailprojekt fehlt und die Mitwirkungsrechte des
direkt betroffenen Beschwerdeführers bei der definitiven Festsetzung der
Massnahmen zu gewährleisten sein werden.
11.
Offenlegung Bach
Da der bereits bestehende unterirdische Hauptablauf des
Weihers nicht verändert werden soll, ist auf die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Das gleiche gilt für die Vorbringen
zur konkreten Umgestaltung des Bachlaufs. Diese ist nicht Gegenstand der
Projektfestsetzung, sondern wird erst im Rahmen des Detailprojekts definitiv
festgelegt. Der Beschwerdeführer wird allfällige Bedenken im Rahmen seines
Mitwirkungsrechts dannzumal einbringen können. Bezüglich zusätzlicher
Lärmschutzmassnahmen in diesem Bereich kann auf das vorstehend unter E. 5.4
Ausgeführte verwiesen werden.
12.
Fussgängerübergang bei nordöstlicher Ecke der Kiesgrube
Der Beschwerdeführer
beantragt sodann, bei der Querung des östlich der Kiesgrube entlangführenden
Flurwegs über den Autobahnzubringer sei ein gesicherter Fussgängerübergang
anzubringen, da dort reger Fussgängerverkehr herrsche.
Der Beschwerdegegner führt
hierzu an, die fraglichen Flurwege würden vor allem von der Landwirtschaft
sowie dem "witterungsabhängigen Freizeitverkehr" in Anspruch
genommen, weshalb nicht von einem regen Fussgängerverkehr gesprochen werden
könne. Bei den Kreiseln H-Strasse (Unterführung) und J-Strasse
(Fussgängerstreifen) seien sodann gesicherte Übergänge geplant, weshalb die
Erstellung weiterer Querungshilfen weder erforderlich noch gerechtfertigt seien.
Damit verkennt der
Beschwerdegegner jedoch, dass es sich beim fraglichen Flurweg um einen
regionalen Fussweg zwischen den Gemeinden Ottenbach und Obfelden handelt (vgl.
den regionalen Verkehrsrichtplan unter …). Die Gemeindepräsidentin von
Ottenbach hielt am Augenschein fest, dass keine Änderung dieses Eintrags
vorgesehen sei. Angesichts dieser planerischen Festlegung ist nicht
nachvollziehbar, dass für die Überquerung des künftigen Autobahnzubringers
keine Fussgängersicherung vorgesehen ist, zumal im fraglichen Bereich eine
Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt sein soll. Daran vermag auch das
unbelegt gebliebene Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach der fragliche Weg
"in der dunklen Jahreszeit unpassierbar" sei, nichts zu ändern. Das
Auflageprojekt trägt damit den Anforderungen gemäss § 17 StrG – namentlich
der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Fussgänger – zu wenig
Rechnung. Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinn zu verpflichten, an dieser
Stelle einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form vorzusehen.
13.
Feinstaubbelastung
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es seien
zusätzliche Messstellen für die Prüfung der Luftqualität zu erstellen. Die
Stickstoffdioxydbelastung wird schon heute in einer Entfernung von etwa 300 m
zum Grundstück des Beschwerdeführers gemessen (vgl. UVB S. 64). Eine
weitere Messstelle unmittelbar beim Grundstück des Beschwerdeführers ist
deshalb nicht notwendig. Die Feinstaubbelastung ist im fraglichen Bereich
sodann heute schon tief und steigt durch das Strassenprojekt bis im Jahr 2028
nur um 1,8 % an (UVB, Anhang 2). Unter diesen Umständen erweist sich
eine zusätzliche Messstelle für Feinstaub nicht als notwendig.
14.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, im Bereich der Querung
des Flurwegs Kat.-Nr. 02 bzw. 03 in Ottenbach mit dem Autobahnzubringer
einen gesicherten Fussgängerübergang in geeigneter Form zu erstellen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
15.
15.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 19/20 und dem Beschwerdegegner
zu 1/20 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesetz betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG, LS 781) findet entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung
und sieht im Übrigen die Kostenauflage an den Enteigner nur für das Schätzungsverfahren
vor (§ 63 Abs. 1 AbtrG), verweist betreffend Kostenauflage im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren hingegen auf das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 64 AbtrG). Die Gerichtsgebühr ist nach
dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder
dem tatsächlichen Streitinteresse festzulegen (§ 65a Abs. 1
Satz 1 VRG). Der Streitwert bzw. das Streitinteresse lässt sich hier für
verschiedene Anträge des Beschwerdeführers nicht abschliessend bestimmen,
beträgt aber bereits für die geforderten Lärmschutzmassnahmen über Fr. 600'000.-,
weshalb die Gerichtsgebühr allein für die entsprechenden Anträge nach § 3
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr, LS 175.252) Fr. 15'000.- bis Fr. 20'000.- beträgt.
Weil das Verfahren sodann im Sinn von § 4 Abs. 1 GebV VGr besonders
aufwendig war, kann diese Gerichtsgebühr verdoppelt werden. Insgesamt erscheint
hier eine Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.- als angemessen.
15.2 Dem
mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Eine
Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das
Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das
Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2,
und 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Das trifft hier
zumindest teilweise zu, weshalb sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner verpflichtet,
im Bereich der Querung des Flurwegs Kat.-Nr. 02 bzw. 03 in Ottenbach mit
dem Autobahnzubringer einen gesicherten Fussgängerübergang zu erstellen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018
wird aus dem Recht gewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 800.-- Zustellkosten,
Fr. 30'800.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 19/20 und dem Beschwerdegegner zu
1/20 auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …