{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00522_2018-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218876&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f22b0a0aa5f5ced3b7054ae8ee747f09"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00522"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2018  VB.2016.00522"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2018  VB.2016.00522"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2018  VB.2016.00522"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt [Der Beschwerdef\u00fchrer ist Eigent\u00fcmer einer in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle, auf der sich ein Wohnhaus sowie ein Weiher befinden. Das Grundst\u00fcck grenzt u.a. an die geplante Umfahrungsstrasse.] F\u00fcr Landwirtschaftszonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Daran \u00e4ndert nichts, dass die Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers der Wohnnutzung dient und im Perimeter eines Gestaltungsplans liegt (E. 5.1.3). Die Planungswerte am Geb\u00e4ude des Beschwerdef\u00fchrers sind eingehalten. Die Verkehrsprognose des Beschwerdegegners ist insgesamt nicht zu beanstanden (E. 5.3). Zus\u00e4tzliche L\u00e4rmschutzmassnahmen, wie dies der Beschwerdef\u00fchrer verlangt, sind vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar bzw. nicht notwendig (E. 5.4). Die Fussg\u00e4ngeranbindung der Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers ist gen\u00fcgend (E. 6). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf Einz\u00e4unung seines Grundst\u00fccks. Es besteht keine Notwendigkeit f\u00fcr ein Tor bzw. eine weitergehende Anpassung der Einfahrt (E. 7). F\u00fcr die Aufhebung eines auf dem Grundst\u00fcck des Beschwerdef\u00fchrers lastenden Wegrechts f\u00fcr Naturschutz ist das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4ndig (E. 8). Beim \u00f6stlich der Kiesgrube entlangf\u00fchrenden Flurweg handelt es sich um einen regionalen Flurweg. Indem f\u00fcr die \u00dcberquerung des k\u00fcnftigen Autobahnzubringers keine Fussg\u00e4ngersicherung vorgesehen ist, tr\u00e4gt das Auflageprojekt den Anforderungen gem\u00e4ss \u00a7 17 StrG \u2013 namentlich der Pflicht zur R\u00fccksichtnahme auf die Bed\u00fcrfnisse der Fussg\u00e4nger \u2013 zu wenig Rechnung. Der Beschwerdegegner ist in diesem Sinn zu verpflichten, an dieser Stelle einen gesicherten Fussg\u00e4nger\u00fcbergang in geeigneter Form vorzusehen (E. 12).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:05:21", "Checksum": "732ab79117fbd43fdb60475b1722b6a2"}