{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00525_2017-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216964&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a41c39387b20a6fa93e340a07bc82845"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00525"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00525"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00525"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2017  VB.2016.00525"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Gen\u00fcgende Erschliessung, Zugangsnormalien, Kombination von Schr\u00e4gdach und Attikageschoss Sofern das Gebiet dicht bebaut und gut mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen ist, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Erschliessung von 60 Wohneinheiten (E. 2.3.1). Gute Erschliessung durch den \u00f6ffentlichen Verkehr (E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat das Kriterium der dichten Bebauung weiterhin Bedeutung; in Pr\u00e4zisierung der bisherigen Rechtsprechung ist dabei nicht allein die Bebauungsm\u00f6glichkeit massgebend, sondern kann auch die heutige Bebauungsstruktur des Quartiers ber\u00fccksichtigt werden (E. 2.3.3). Hier ist sodann ein Abweichen von den Zugangsnormalien (69 statt 60 Wohneinheiten) gerechtfertigt, weil das Gebiet zus\u00e4tzlich \u00fcber mehrere Querstrassen erschlossen wird und es sich um eine \u00fcbersichtliche Strasse handelt (E. 2.4). Weder das kantonale noch das kommunale Recht untersagen eine Dachgestaltung, bei der das Dachgeschoss teilweise unter einem Schr\u00e4gdach liegt und teilweise als Attikageschoss ausgestaltet ist. Solche Dachgeschosse m\u00fcssen aber mindestens die Bauvorschriften f\u00fcr eine Dachgeschossform vollst\u00e4ndig einhalten (E. 3.2). Weil auf der Schr\u00e4gdachseite ein Kniestock in Anschlag gebracht wurde, sind die Vorschriften f\u00fcr Attikageschosse nicht eingehalten (E. 3.3). Es wurde bis anhin nicht gepr\u00fcft, ob die vorgesehene Dachterrasse als Dacheinschnitt zu qualifizieren ist; ein solcher ist nach den kommunalen Bauvorschriften nur auf einem Drittel der Fassadenl\u00e4nge zul\u00e4ssig (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:49:04", "Checksum": "f462321cfd581beb96b4d6fda70a1988"}