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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00530
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A.Z.,
2. B.Z.,
3. C.Z.,
4. D.Z.,
5. E.Z.,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A.Z.
(ehemals A.Y.), kosovarischer Staatsangehöriger, ehelichte 1993 (traditionell)
bzw. 2004 (standesamtlich) in seinem Heimatland die Landsfrau B.Z. (ehemals: B.Y.).
Aus der Beziehung stammen die Töchter G., C., D. und E. Am 1. März 2006
wurde der Familienname von Y. nach Z. abgeändert. Nachdem sich das Paar am
9. Mai 2006 scheiden liess, heiratete A.Z. am 18. Januar 2007 im
Kosovo die im Kanton St. Gallen niedergelassene Landsfrau H.Y. Im Zeitpunkt der
Heirat war H.Y. im vierten Monat schwanger von I.Y., ihrem früheren Ehemann,
von dem sie sich am 5. Oktober 2006 hat scheiden lassen. Aus der Ehe mit I.Y.
ist zudem die Tochter J.Y. (geboren 2005) hervorgegangen. Am 25. Mai 2007
reiste A.Z. zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm der Kanton St. Gallen
eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Der gemeinsame Sohn (K.Y.) von H.Y. und
ihrem Ex-Mann wurde 2007 geboren. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom
13. November 2007 wurde festgestellt, dass A.Z. nicht der Vater des Kinds K.Y.
ist. Seit dem 25. Mai 2012 ist A.Z. im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihm am 12. Juli 2012 die elterliche
Sorge über die Tochter G. übertragen wurde, ersuchte er um Nachzug seiner
ältesten Tochter. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies das Migrationsamt
St. Gallen das Nachzugsgesuch ab. Am 6. November 2012 trennten sich die Ehegatten
A.Z./H.Y. Die Ehe wurde am 25. Februar 2013 im Kosovo geschieden. Am
17. Dezember 2013 bewilligte das Migrationsamt Zürich ein von A.Z.
gestelltes Gesuch um Kantonswechsel.
B. Am 1. November
2013 heiratete A.Z. erneut seine erste Ehefrau. H.Y. nahm die Beziehung zu
ihrem ersten Ehemann I.Y. ebenfalls wieder auf. Am 11. September 2014 stellten
die Ehefrau und die drei Töchter C., D. und E.Z. ein Gesuch um Einreise in die
Schweiz zum Verbleib beim Ehemann und Vater.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.Z. gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 (neu: Abs. 1) lit. a des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) und setzte ihm eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2015. Gleichzeitig wies es die
Familiennachzugsgesuche für die Ehefrau und die drei Töchter ab, da mit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Vaters auch die Voraussetzungen für
den Familiennachzug nicht mehr gegeben seien; im Übrigen seien die
Nachzugsfristen für die Töchter nicht eingehalten worden.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Juli 2016
ab und setzte A.Z. eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 20. Oktober 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September
2016 beantragten A.Z. (nachfolgend: der
Beschwerdeführer Nr. 1) und B.Z. (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin Nr. 2) sowie die drei Töchter C., D. und E.
(nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen Nr. 3–5) dem Verwaltungsgericht,
es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, der Ehefrau und Mutter sowie den Töchtern die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Nr. 1
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde den
Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, zu einer Auskunft des
Migrationsamts St. Gallen Stellung zu nehmen. Diese hatte ergeben, dass die
Eltern von I.Y., dem früheren Ehemann von H.Y., L. und M.Y. heissen und somit
gleich, wie die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1.
Die Rekursabteilung liess sich am 18. Oktober 2016
vernehmen. Innert erstreckter Frist nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden am 23. November 2016 dahingehend Stellung, dass es
sich bei I.Y. und A.Z., dem Beschwerdeführer Nr. 1, entgegen den früheren
Ausführungen, tatsächlich um Brüder handle. Am 25. November 2016 gingen
weitere Unterlagen (Fotografien) der Beschwerdeführenden ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner einer niedergelassenen Person
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2
AuG). Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
Als eigenständiges Aufenthaltsrecht
erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht.
Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach
Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die
Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht
nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei
richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März
2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr, 24. Januar 2012,
2C_595/2011, E. 3.3). Das
Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt
typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen
Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016, 2C_894/2016,
E. 2.1).
2.2
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen
werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49
E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem
folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer
Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen
kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass
die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1).
Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz ermittelte folgende Indizien, um zum Schluss
zu gelangen, die Ehe mit H.Y.
sei nur eingegangen worden, um dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen: Der Beschwerdeführer Nr. 1
habe im Jahr 1996 ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahr 1997 abgewiesen
worden sei. Nachdem ihm der Weg über das Asyl verwehrt gewesen sei, sei die
Heirat mit einer hier niedergelassenen Frau für ihn als drittstaatsangehörigen,
volljährigen Ausländer die einzige erfolgsversprechende Möglichkeit gewesen, um
eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu erhalten. Auch die Umstände des
Kennenlernens, der Heirat und des ehelichen Zusammenlebens mit H.Y. würden dafür sprechen: So hätten sich
der Beschwerdeführer Nr. 1 und H.Y. vom Zeitpunkt des ersten Kennenlernens im Sommer 2006 bis zum
erneuten Treffen an der Heirat im Januar 2007 nie mehr getroffen und innert
wenigen Tagen den Entschluss zur Heirat gefasst als auch die Ehe geschlossen.
Im Sommer 2006 sei H.Y. noch
mit I.Y. verheiratet gewesen
und bei der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer Nr. 1 von diesem schwanger
gewesen. Da das Kind von H. und I.Y. am 31. Juli 2007 zur Welt gekommen
sei, müsse es nach deren Scheidung am 5. Oktober 2006 gezeugt worden sein.
An das Hochzeitsdatum hätten sich der Beschwerdeführer Nr. 1 ("Ende
Januar oder Februar") und H.Y. ("ungefähr im Jahr 2006") nicht erinnern können, ebenso
nicht an die Trauzeugen. Komme hinzu, dass H.Y. die vier Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 und seine Eltern
nie kennengelernt haben soll. Umso erstaunlicher sei,
dass H.Y. als Trennungsgrund
angegeben habe, die Kinder hätten sich nicht miteinander verstanden. Merkwürdig
erscheine auch die Namensänderung des Beschwerdeführers Nr. 1, der den
Familiennamen am 1. März 2006 – und damit kurz vor der Scheidung von
seiner ersten Ehefrau – von "Y." auf "Z." habe abändern lassen. Mit dieser Namensänderung sei ihm der
Weg freigestanden, wenig später H.Y. zu ehelichen, ohne dass ihm unbequeme Fragen gestellt würden. Auffällig
sei zudem, dass nicht nur der Ex-Mann von H.Y. I.Y. heisse, sondern auch der
Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1. Sowohl der Bruder des Letzteren als
auch der Ex-Mann von H.Y. würden in der Schweiz leben, seien kosovarische
Staatsangehörige und von Beruf …. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass H.Y.
zuerst mit dem Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 verheiratet gewesen sei
und danach aus Gefälligkeit den Beschwerdeführer Nr. 1 geheiratet habe, um
diesem zu einem gefestigten Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen, die
Beziehung zu ihrem Ex-Mann aber nie aufgegeben habe und anschliessend wieder
offiziell zum Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 zurückgekehrt sei. Für das planmässige Vorgehen, durch eine Scheinehe einen
gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten, um seine Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder nachzuziehen, spreche auch die zeitliche Abfolge des
Geschehens, welche einem aus zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens bekannten Muster folge: Ehe mit einem anderen Partner; drei Monate bzw.
acht Monate nach der Scheidung neue Heirat; Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe; Erhalt der
Niederlassungsbewilligung am 25. Mai 2012; ein halbes Jahr später Trennung
vom zweiten Ehepartner; am 25. Februar 2013 zweite Scheidung; erneute
Heirat der ersten Ehefrau am 1. November 2013; Gesuch um Familiennachzug
am 11. September 2014. Lebensfremd erscheine auch, dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 während all seinen Besuchen im Heimatland, keinerlei Kontakte zur
Kindsmutter gehabt haben soll. Schliesslich spreche auch der Umstand der
Kinderlosigkeit der zweiten Ehe für eine Scheinehe, liesse sich doch
Beziehungen ohne Kinder leichter auflösen.
2.4 Der
Beschwerdeführer Nr. 1 bestreitet an sich nicht, vor 20 Jahren ein
Asylgesuch gestellt zu haben. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime liege
indessen kein Beweis hierfür vor, da einzig eine schriftliche Behauptung der
Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in den Akten liege. Die Vorinstanz hätte
die Behauptung nur durch Beizug der Asylakten beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) überprüfen können. Die Sache sei daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, mit der Auflage, die Akten des SEM beizuziehen. Im Übrigen
könne aus der Tatsache, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, nicht abgeleitet
werden, er habe primär das Ziel verfolgt, irgendwie in die Schweiz zu kommen
bzw. den Plan gefasst, sich durch eine Heirat mit einer
niederlassungsberechtigten Frau ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Aus dem
Asylgesuch könne daher nichts abgeleitet werden. Ferner träfen die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Zeitspanne des Kennenlernens bis zur Hochzeit
zwar zu. Dass sie nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei auf die
finanziellen und beruflichen Umstände zurückzuführen gewesen, welche
gegenseitige Besuche verhindert hätten. Sie seien sich jedoch ihrer
Heiratspläne sicher gewesen. Zutreffend seien auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Schwangerschaft, welche die Ehefrau vor dem Beschwerdeführer
Nr. 1 allerdings bis zu seiner Einreise verschwiegen habe. Es entspreche
der normalen Lebenserfahrung, dass eine Frau in einer neuen Beziehung zunächst
unterschlage, dass sie noch verheiratet sei und von dem Mann schwanger sei. Ein
vor oder kurz nach der Eingehung der Ehe ausserehelich gezeugtes Kind schliesse
eine echte Ehe nicht aus. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen habe trotz
Kenntnis dieses Umstands keine Ermittlungen betreffend Scheinehe aufgenommen.
Weiter könne der Umstand, dass sich beide nicht an das Heiratsdatum erinnern
konnten, auch als Indiz für die Echtheit der Ehe gedeutet werden. Im Übrigen
habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit seinen diesbezüglichen Argumenten
auseinanderzusetzen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Dieses werde
auch dadurch verletzt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinen Aussagen, warum
er die Ferien getrennt von seiner Ehefrau verbrachte, äusserte. Sodann treffe
es zu, dass die zweite Ehefrau weder die Eltern noch Kinder von ihm kannte. Die
Kinder hätten es nicht gutgeheissen, dass er mit ihr statt mit der Mutter
verheiratet gewesen sei. Die Aussage von H.Y., wonach sich die Kinder nicht
verstanden hätten, sei zwar missverständlich, da sie seine Kinder nicht gekannt
habe. Jedoch habe die zweite Ehefrau sinngemäss ausgeführt, dass die Probleme
mit den Kindern der Grund für das Scheitern der Beziehung gewesen seien. Weiter
sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, über die Namensänderung zu spekulieren. Wäre
die Namensänderung relevant, hätte die Vorinstanz zusätzliche Erkundigungen
einholen müssen oder die Sache an das Migrationsamt zurückweisen müssen. Jedenfalls
sei der Grund für die Namensänderung der Tod seines Vaters gewesen, weshalb er
ihm zu Ehren dessen Vornamen als Nachname angenommen habe. Schlicht falsch
seien sodann die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 in der
Schweiz einen Bruder habe. Der Ex-Mann von H.Y. sei weder verwandt noch
identisch mit N.Y., dem im Kosovo lebenden Bruder des Beschwerdeführers
Nr. 1. Was schliesslich die zeitliche Abfolge der Geschehnisse in Bezug
auf Heirat, Scheidung und Wiederverheiratung betreffe, so habe die Vorinstanz
nicht ausgeführt, wie das "bekannte Muster" der Scheinehe aussehe, weshalb
es ihm nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob dieses "bekannte
Muster" tatsächlich gerichtsnotorisch sei. Der Umstand, dass eine Person
nach der Scheidung von seiner Ehepartnerin es noch einmal mit einer früheren
Ehepartnerin versuche, sei in keiner Weise verdächtig und belege nicht, dass
die vorherige Beziehung nicht echt gewesen sei. Auch aus der Kinderlosigkeit
der zweiten Ehe könne nicht auf die Unechtheit der Ehe geschlossen werden. Vielmehr
seien die in Lehre und Praxis entwickelten Indizien gerade nicht erfüllt, sei
doch kein Heiratsgeld vereinbart worden, bestehe kein grosser Altersunterschied,
sei während vielen Jahren eine Haushaltsgemeinschaft geführt worden und hätte
er sich mit der Ehefrau, die die gleiche Sprache spreche, verständigen können.
2.5 Die
Vorinstanz hat die zeitlichen Abläufe zutreffend dargestellt, worauf verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die
zeitliche Abfolge wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt.
Diese wenden sich jedoch gegen die daraus gezogene Schlussfolgerung, es habe
sich um planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers Nr. 1 gehandelt, durch
eine Scheinehe einen gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten,
um seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nachzuziehen, wobei einem
aus zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bekannten Muster
gefolgt worden sei. Das "bekannte Muster" wird von der Vorinstanz
zwar lediglich unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt geschildert;
aus der Rechtsprechungspraxis erschliessen sich jedoch zahlreiche Beispiele mit
ähnlich auffälligem Zeitablauf beim Nachzug von Zweit- bzw. Parallelfamilien
(vgl. etwa VGr, 22. August 2016, VB.2016.00363 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]; BGr, 9. Juli 2007, 2A_33/2007; 8. März 2011,
2C_540/2010; 3. Dezember 2012, 2C_658/2012; 29. Februar 2016,
2C_113/2016: Gründung einer Familie; Trennung/Scheidung vom ersten Partner; Heirat
einer hier anwesenheitsberechtigten Person; Erlangung eines Aufenthaltstitels
in der Schweiz; nach Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsanspruchs bzw.
einer Niederlassungsbewilligung, Scheidung von der hier
anwesenheitsberechtigten Person; Heirat des ersten Partners; Nachzugsgesuch für
die ganze [Erst-]Familie). Exakt diese Vorgehensweise liegt dem vorliegenden
Sachverhalt zugrunde. Es ist auffallend, dass sich der Beschwerdeführer
Nr. 1 und seine zweite Ehefrau 5 ½ Monate, nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde, trennten, diese sich nur 3 ½ Monate nach der Trennung
scheiden liessen und der Beschwerdeführer 8 Monate nach der Scheidung seine
erste Ehefrau wieder heiratete.
Zu Recht erblickte die Vorinstanz auch in den weiteren Umständen
Indizien für eine nur aus formellen Gründen eingegangene Ehe: So wurde die
zweite Ehefrau nur drei Monate vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer
Nr. 1 und einige Tage nach der Scheidung ihrer ersten Ehe von I.Y.,
ihrem ersten Ehemann, schwanger. Seit der Scheidung vom Beschwerdeführer
Nr. 1 ist H.Y. wieder mit dem Kindsvater I.Y. zusammen. H.Y. soll den
Beschwerdeführer Nr. 1 erst über die Schwangerschaft informiert haben, als
er am 25. Mai 2007 in die Schweiz eingereist sei. H.Y. führte diesbezüglich
in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2013 aus, der Beschwerdeführer
Nr. 1 hätte eine Zeit lang gebraucht, bis er es habe akzeptieren können;
nachher sei es für ihn etwas ganz Normales gewesen. Dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 die nach der Scheidung erfolgte Zeugung eines Kinds mit dem Ex-Mann
als "etwas ganz Normales" erachtete, ist hingegen vor folgendem
Hintergrund zu betrachten: Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab in der Befragung
vom 7. Januar 2015 an, den Ex-Mann von H.Y. nicht zu kennen. Er habe mit ihm
nie gesprochen und ihn auch nie gesehen. Weitere Sachverhaltsabklärungen im
Beschwerdeverfahren haben aber ergeben, dass sowohl die Eltern von I.Y. als
auch die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1 gleich heissen. In der
Stellungnahme vom 23. November 2016 räumten die Beschwerdeführenden
schliesslich ein, dass I.Y., der frühere Ehemann und heutige Partner von H.Y.,
tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 ist. Die Vermutung der
Vorinstanz ist somit zur Gewissheit geworden. Der Beschwerdeführer Nr. 1
hat seine Braut, die ihm zu einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz
verhelfen sollte, schon früher gekannt bzw. war sie seine Schwägerin und er
Onkel ihrer beiden Kinder. Die Beschwerdeführenden erblicken in dem neu bekannt
gewordenen Umstand kein Indiz für eine Scheinehe. Dem kann nicht gefolgt
werden: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat nicht nur gegenüber den Migrationsbehörden
jahrelang die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass er seine ehemalige Schwägerin
geheiratet hat. Vielmehr hat er wahrheitswidrig angegeben, seinen eigenen
Bruder nicht zu kennen. In diesem Kontext lässt sich auch die kurz vor der Scheidung
der ersten Ehe mit B.Z. erfolgte Namensänderung erklären. Zu auffällig wäre es
gewesen, wenn der Beschwerdeführer Nr. 1, der ursprünglich den Nachnamen Y.
trug, eine gleichnamige Frau geheiratet hätte. Bei dieser Sachlage erscheint
die Erklärung der Beschwerdeführenden, man habe zu Ehren des verstorbenen
Vaters dessen Vorname als Nachname angenommen, unglaubwürdig. Kommt hinzu, dass
B.Z. anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2014 angegeben hatte, dass
der Vater des Beschwerdeführers Nr. 1 vor über 29 Jahren verstorben
sei. Die Namensänderung in Verbund mit dem absichtlichen Verschweigen der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine ehemalige Schwägerin heiratete, als
diese von seinem eigenen Bruder schwanger war und beide Ehegatten nach der
Scheidung wieder zu ihren früheren Ehepartnern zurückkehrten, lässt auf ein
planmässiges Vorgehen schliessen, welches als krass rechtsmissbräuchlich zu
erachten ist. Daneben gibt es zahlreiche weitere Hinweise auf eine Scheinehe:
So haben die Ehegatten A.Z./H.Y. während des Bestands der Ehe bzw. während 5 ½-Jahre
nie gemeinsame Ferien verbracht; den Namen seiner früheren Schwiegermutter bzw.
der Mutter von H.Y. konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht nennen, da er
sie immer "Mutter" auf Albanisch genannt habe; die vier Kinder des
Beschwerdeführers Nr. 1 soll H.Y. nie kennengelernt haben, obwohl sie früher
mit dem Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 bzw. dem Onkel der vier Töchter
des Beschwerdeführers Nr. 1 verheiratet war bzw. heute wieder mit diesem
zusammen ist; der Beschwerdeführer Nr. 1 soll die Beschwerdeführerin
Nr. 2 sieben Jahre nicht gesprochen oder gesehen haben, obwohl er dreimal
jährlich bei seinen Töchtern, die mit ihrer Mutter beim Bruder des Beschwerdeführers
Nr. 1 leben, in den Ferien war. Diese Gesamtumstände führen zum Schluss,
dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers Nr. 1 mit seiner hier
niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe
handelte und er die Ehe mit ihr nur deshalb einging, um gestützt auf die Ehe zu
einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine
früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen.
Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
2.6 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl.
Art. 96 AuG). An der Rechtsanwendung durch die
Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht,
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGr, 12. Oktober 2016,
2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw.
Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände
geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5
[zur Publikation vorgesehen]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht
vor: Wohl lebt der Beschwerdeführer Nr. 1 seit bald zehn Jahren in der
Schweiz. In beruflicher Hinsicht ist er integriert und seine Arbeitgeberin, die
O AG, für welche er seit dem 4. Juli 2007 tätig ist, stellte ihm sehr gute
Referenzen aus. Auch verfügt er über gute Deutschkenntnisse und konnte den
Einvernahmen problemlos folgen. Dennoch überwiegen die öffentlichen Interessen
die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1 am weiteren Verbleib
in der Schweiz: So beruhte sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe,
wobei die gewählte Vorgehensweise zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in der
Schweiz als krass rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Da er zu seinem
Heimatland nach wie vor engen Bezug hat, u. a. leben dort seine Ehefrau und drei seiner
Töchter, und dort 37 Jahre lebte, erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
2.7 Eventualiter
beantragen die Beschwerdeführenden, es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Aufenthaltsbewilligung (für den Kanton
St. Gallen) wurde dem Beschwerdeführer Nr. 1 ursprünglich zum
Familiennachzug zu seiner Ehefrau H.Y. erteilt. Diese Ehe diente jedoch von
Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken bzw. der Umgehung der
Vorschriften des AuG über die Zulassung und den Aufenthalt. Ein allfälliger
Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 43
AuG ist somit erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).
2.8
Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für
eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem
Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien
(Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Ebenso liegen
keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.
Mit dem Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels des
Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz, fällt der Familiennachzug der
Beschwerdeführerinnen Nr. 2–5 ausser Betracht, weshalb nicht zu prüfen
ist, ob die Nachzugsgesuche rechtszeitig eingereicht wurden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG); die Gerichtskosten werden beim Beschwerdeführer
Nr. 1 bezogen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und beim Beschwerdeführer
Nr. 1 bezogen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …