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Geschäftsnummer: VB.2016.00530  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Scheinehe)

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Ehefrau scheiden, heiratete seine erste Ehefrau, mit welcher er vier Töchter hat und stellte für diese ein Familiennachzugsgesuch. Die zweite Ehefrau kehrte ebenfalls zu ihrem ersten Ehemann zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass Letzterer der Bruder des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer somit mit seiner ehemaligen Schwägerin verheiratet war. Diese war zudem im Zeitpunkt des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer schwanger von dessen Bruder. Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer noch vor seiner Scheidung der ersten Ehe bzw. noch vor seiner Heirat mit der ehemaligen Schwägerin den Nachnamen hat ändern lassen, sodass es nicht auffiel, dass der Beschwerdeführer ursprünglich gleich hiess, wie seine zweite Ehefrau. Das planmässige Vorgehen ist als krass rechtsmissbräuchlich zu erachten. Die Gesamtumstände führen zum Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner hier niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe handelte und er die Ehe mit ihr nur einging, um gestützt auf die Ehe zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Abweisung.
 
Stichworte:
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
PARALLELFAMILIE
SCHEINEHE
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
VERWANDTSCHAFT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00530

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 21. Dezember 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A.Z.,

 

2.    B.Z.,

 

3.    C.Z.,

 

4.    D.Z.,

 

5.    E.Z.,

 

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A.Z. (ehemals A.Y.), kosovarischer Staatsangehöriger, ehelichte 1993 (traditionell) bzw. 2004 (standesamtlich) in seinem Heimatland die Landsfrau B.Z. (ehemals: B.Y.). Aus der Beziehung stammen die Töchter G., C., D. und E. Am 1. März 2006 wurde der Familienname von Y. nach Z. abgeändert. Nachdem sich das Paar am 9. Mai 2006 scheiden liess, heiratete A.Z. am 18. Januar 2007 im Kosovo die im Kanton St. Gallen niedergelassene Landsfrau H.Y. Im Zeitpunkt der Heirat war H.Y. im vierten Monat schwanger von I.Y., ihrem früheren Ehemann, von dem sie sich am 5. Oktober 2006 hat scheiden lassen. Aus der Ehe mit I.Y. ist zudem die Tochter J.Y. (geboren 2005) hervorgegangen. Am 25. Mai 2007 reiste A.Z. zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm der Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Der gemeinsame Sohn (K.Y.) von H.Y. und ihrem Ex-Mann wurde 2007 geboren. Mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 13. November 2007 wurde festgestellt, dass A.Z. nicht der Vater des Kinds K.Y. ist. Seit dem 25. Mai 2012 ist A.Z. im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihm am 12. Juli 2012 die elterliche Sorge über die Tochter G. übertragen wurde, ersuchte er um Nachzug seiner ältesten Tochter. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies das Migrationsamt St. Gallen das Nachzugsgesuch ab. Am 6. November 2012 trennten sich die Ehegatten A.Z./H.Y. Die Ehe wurde am 25. Februar 2013 im Kosovo geschieden. Am 17. Dezember 2013 bewilligte das Migrationsamt Zürich ein von A.Z. gestelltes Gesuch um Kantonswechsel.

B. Am 1. November 2013 heiratete A.Z. erneut seine erste Ehefrau. H.Y. nahm die Beziehung zu ihrem ersten Ehemann I.Y. ebenfalls wieder auf. Am 11. September 2014 stellten die Ehefrau und die drei Töchter C., D. und E.Z. ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Ehemann und Vater.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.Z. gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 (neu: Abs. 1) lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2015. Gleichzeitig wies es die Familiennachzugsgesuche für die Ehefrau und die drei Töchter ab, da mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Vaters auch die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr gegeben seien; im Übrigen seien die Nachzugsfristen für die Töchter nicht eingehalten worden.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Juli 2016 ab und setzte A.Z. eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Oktober 2016.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2016 beantragten A.Z. (nachfolgend: der Beschwerdeführer Nr. 1) und B.Z. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin Nr. 2) sowie die drei Töchter C., D. und E. (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen Nr. 3–5) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau und Mutter sowie den Töchtern die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, zu einer Auskunft des Migrationsamts St. Gallen Stellung zu nehmen. Diese hatte ergeben, dass die Eltern von I.Y., dem früheren Ehemann von H.Y., L. und M.Y. heissen und somit gleich, wie die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1.

Die Rekursabteilung liess sich am 18. Oktober 2016 vernehmen. Innert erstreckter Frist nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 23. November 2016 dahingehend Stellung, dass es sich bei I.Y. und A.Z., dem Beschwerdeführer Nr. 1, entgegen den früheren Ausführungen, tatsächlich um Brüder handle. Am 25. November 2016 gingen weitere Unterlagen (Fotografien) der Beschwerdeführenden ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner einer niedergelassenen Person Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr, 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3). Das Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016, 2C_894/2016, E. 2.1).

2.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz ermittelte folgende Indizien, um zum Schluss zu gelangen, die Ehe mit H.Y. sei nur eingegangen worden, um dem Beschwerdeführer Nr. 1 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen: Der Beschwerdeführer Nr. 1 habe im Jahr 1996 ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahr 1997 abgewiesen worden sei. Nachdem ihm der Weg über das Asyl verwehrt gewesen sei, sei die Heirat mit einer hier niedergelassenen Frau für ihn als drittstaatsangehörigen, volljährigen Ausländer die einzige erfolgsversprechende Möglichkeit gewesen, um eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu erhalten. Auch die Umstände des Kennenlernens, der Heirat und des ehelichen Zusammenlebens mit H.Y. würden dafür sprechen: So hätten sich der Beschwerdeführer Nr. 1 und H.Y. vom Zeitpunkt des ersten Kennenlernens im Sommer 2006 bis zum erneuten Treffen an der Heirat im Januar 2007 nie mehr getroffen und innert wenigen Tagen den Entschluss zur Heirat gefasst als auch die Ehe geschlossen. Im Sommer 2006 sei H.Y. noch mit I.Y. verheiratet gewesen und bei der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer Nr. 1 von diesem schwanger gewesen. Da das Kind von H. und I.Y. am 31. Juli 2007 zur Welt gekommen sei, müsse es nach deren Scheidung am 5. Oktober 2006 gezeugt worden sein. An das Hochzeitsdatum hätten sich der Beschwerdeführer Nr. 1 ("Ende Januar oder Februar") und H.Y. ("ungefähr im Jahr 2006") nicht erinnern können, ebenso nicht an die Trauzeugen. Komme hinzu, dass H.Y. die vier Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 und seine Eltern nie kennengelernt haben soll. Umso erstaunlicher sei, dass H.Y. als Trennungsgrund angegeben habe, die Kinder hätten sich nicht miteinander verstanden. Merkwürdig erscheine auch die Namensänderung des Beschwerdeführers Nr. 1, der den Familiennamen am 1. März 2006 – und damit kurz vor der Scheidung von seiner ersten Ehefrau – von "Y." auf "Z." habe abändern lassen. Mit dieser Namensänderung sei ihm der Weg freigestanden, wenig später H.Y. zu ehelichen, ohne dass ihm unbequeme Fragen gestellt würden. Auffällig sei zudem, dass nicht nur der Ex-Mann von H.Y. I.Y. heisse, sondern auch der Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1. Sowohl der Bruder des Letzteren als auch der Ex-Mann von H.Y. würden in der Schweiz leben, seien kosovarische Staatsangehörige und von Beruf …. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass H.Y. zuerst mit dem Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 verheiratet gewesen sei und danach aus Gefälligkeit den Beschwerdeführer Nr. 1 geheiratet habe, um diesem zu einem gefestigten Aufenthalt in der Schweiz zu verhelfen, die Beziehung zu ihrem Ex-Mann aber nie aufgegeben habe und anschliessend wieder offiziell zum Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 zurückgekehrt sei. Für das planmässige Vorgehen, durch eine Scheinehe einen gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten, um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nachzuziehen, spreche auch die zeitliche Abfolge des Geschehens, welche einem aus zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bekannten Muster folge: Ehe mit einem anderen Partner; drei Monate bzw. acht Monate nach der Scheidung neue Heirat; Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe; Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 25. Mai 2012; ein halbes Jahr später Trennung vom zweiten Ehepartner; am 25. Februar 2013 zweite Scheidung; erneute Heirat der ersten Ehefrau am 1. November 2013; Gesuch um Familiennachzug am 11. September 2014. Lebensfremd erscheine auch, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 während all seinen Besuchen im Heimatland, keinerlei Kontakte zur Kindsmutter gehabt haben soll. Schliesslich spreche auch der Umstand der Kinderlosigkeit der zweiten Ehe für eine Scheinehe, liesse sich doch Beziehungen ohne Kinder leichter auflösen.

2.4 Der Beschwerdeführer Nr. 1 bestreitet an sich nicht, vor 20 Jahren ein Asylgesuch gestellt zu haben. Mit Blick auf die Untersuchungsmaxime liege indessen kein Beweis hierfür vor, da einzig eine schriftliche Behauptung der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in den Akten liege. Die Vorinstanz hätte die Behauptung nur durch Beizug der Asylakten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüfen können. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, die Akten des SEM beizuziehen. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, nicht abgeleitet werden, er habe primär das Ziel verfolgt, irgendwie in die Schweiz zu kommen bzw. den Plan gefasst, sich durch eine Heirat mit einer niederlassungsberechtigten Frau ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Aus dem Asylgesuch könne daher nichts abgeleitet werden. Ferner träfen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zeitspanne des Kennenlernens bis zur Hochzeit zwar zu. Dass sie nur telefonischen Kontakt gehabt hätten, sei auf die finanziellen und beruflichen Umstände zurückzuführen gewesen, welche gegenseitige Besuche verhindert hätten. Sie seien sich jedoch ihrer Heiratspläne sicher gewesen. Zutreffend seien auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Schwangerschaft, welche die Ehefrau vor dem Beschwerdeführer Nr. 1 allerdings bis zu seiner Einreise verschwiegen habe. Es entspreche der normalen Lebenserfahrung, dass eine Frau in einer neuen Beziehung zunächst unterschlage, dass sie noch verheiratet sei und von dem Mann schwanger sei. Ein vor oder kurz nach der Eingehung der Ehe ausserehelich gezeugtes Kind schliesse eine echte Ehe nicht aus. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen habe trotz Kenntnis dieses Umstands keine Ermittlungen betreffend Scheinehe aufgenommen. Weiter könne der Umstand, dass sich beide nicht an das Heiratsdatum erinnern konnten, auch als Indiz für die Echtheit der Ehe gedeutet werden. Im Übrigen habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit seinen diesbezüglichen Argumenten auseinanderzusetzen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Dieses werde auch dadurch verletzt, als sich die Vorinstanz nicht zu seinen Aussagen, warum er die Ferien getrennt von seiner Ehefrau verbrachte, äusserte. Sodann treffe es zu, dass die zweite Ehefrau weder die Eltern noch Kinder von ihm kannte. Die Kinder hätten es nicht gutgeheissen, dass er mit ihr statt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Die Aussage von H.Y., wonach sich die Kinder nicht verstanden hätten, sei zwar missverständlich, da sie seine Kinder nicht gekannt habe. Jedoch habe die zweite Ehefrau sinngemäss ausgeführt, dass die Probleme mit den Kindern der Grund für das Scheitern der Beziehung gewesen seien. Weiter sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz, über die Namensänderung zu spekulieren. Wäre die Namensänderung relevant, hätte die Vorinstanz zusätzliche Erkundigungen einholen müssen oder die Sache an das Migrationsamt zurückweisen müssen. Jedenfalls sei der Grund für die Namensänderung der Tod seines Vaters gewesen, weshalb er ihm zu Ehren dessen Vornamen als Nachname angenommen habe. Schlicht falsch seien sodann die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz einen Bruder habe. Der Ex-Mann von H.Y. sei weder verwandt noch identisch mit N.Y., dem im Kosovo lebenden Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1. Was schliesslich die zeitliche Abfolge der Geschehnisse in Bezug auf Heirat, Scheidung und Wiederverheiratung betreffe, so habe die Vorinstanz nicht ausgeführt, wie das "bekannte Muster" der Scheinehe aussehe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob dieses "bekannte Muster" tatsächlich gerichtsnotorisch sei. Der Umstand, dass eine Person nach der Scheidung von seiner Ehepartnerin es noch einmal mit einer früheren Ehepartnerin versuche, sei in keiner Weise verdächtig und belege nicht, dass die vorherige Beziehung nicht echt gewesen sei. Auch aus der Kinderlosigkeit der zweiten Ehe könne nicht auf die Unechtheit der Ehe geschlossen werden. Vielmehr seien die in Lehre und Praxis entwickelten Indizien gerade nicht erfüllt, sei doch kein Heiratsgeld vereinbart worden, bestehe kein grosser Altersunterschied, sei während vielen Jahren eine Haushaltsgemeinschaft geführt worden und hätte er sich mit der Ehefrau, die die gleiche Sprache spreche, verständigen können.

2.5 Die Vorinstanz hat die zeitlichen Abläufe zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die zeitliche Abfolge wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Diese wenden sich jedoch gegen die daraus gezogene Schlussfolgerung, es habe sich um planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers Nr. 1 gehandelt, durch eine Scheinehe einen gefestigten Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erhalten, um seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nachzuziehen, wobei einem aus zahlreichen Fällen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bekannten Muster gefolgt worden sei. Das "bekannte Muster" wird von der Vorinstanz zwar lediglich unter Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt geschildert; aus der Rechtsprechungspraxis erschliessen sich jedoch zahlreiche Beispiele mit ähnlich auffälligem Zeitablauf beim Nachzug von Zweit- bzw. Parallelfamilien (vgl. etwa VGr, 22. August 2016, VB.2016.00363 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juli 2007, 2A_33/2007; 8. März 2011, 2C_540/2010; 3. Dezember 2012, 2C_658/2012; 29. Februar 2016, 2C_113/2016: Gründung einer Familie; Trennung/Scheidung vom ersten Partner; Heirat einer hier anwesenheitsberechtigten Person; Erlangung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz; nach Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsanspruchs bzw. einer Niederlassungsbewilligung, Scheidung von der hier anwesenheitsberechtigten Person; Heirat des ersten Partners; Nachzugsgesuch für die ganze [Erst-]Familie). Exakt diese Vorgehensweise liegt dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde. Es ist auffallend, dass sich der Beschwerdeführer Nr. 1 und seine zweite Ehefrau 5 ½ Monate, nachdem ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, trennten, diese sich nur 3 ½ Monate nach der Trennung scheiden liessen und der Beschwerdeführer 8 Monate nach der Scheidung seine erste Ehefrau wieder heiratete.

Zu Recht erblickte die Vorinstanz auch in den weiteren Umständen Indizien für eine nur aus formellen Gründen eingegangene Ehe: So wurde die zweite Ehefrau nur drei Monate vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer Nr. 1 und einige Tage nach der Scheidung ihrer ersten Ehe von I.Y., ihrem ersten Ehemann, schwanger. Seit der Scheidung vom Beschwerdeführer Nr. 1 ist H.Y. wieder mit dem Kindsvater I.Y. zusammen. H.Y. soll den Beschwerdeführer Nr. 1 erst über die Schwangerschaft informiert haben, als er am 25. Mai 2007 in die Schweiz eingereist sei. H.Y. führte diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2013 aus, der Beschwerdeführer Nr. 1 hätte eine Zeit lang gebraucht, bis er es habe akzeptieren können; nachher sei es für ihn etwas ganz Normales gewesen. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 die nach der Scheidung erfolgte Zeugung eines Kinds mit dem Ex-Mann als "etwas ganz Normales" erachtete, ist hingegen vor folgendem Hintergrund zu betrachten: Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab in der Befragung vom 7. Januar 2015 an, den Ex-Mann von H.Y. nicht zu kennen. Er habe mit ihm nie gesprochen und ihn auch nie gesehen. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Beschwerdeverfahren haben aber ergeben, dass sowohl die Eltern von I.Y. als auch die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1 gleich heissen. In der Stellungnahme vom 23. November 2016 räumten die Beschwerdeführenden schliesslich ein, dass I.Y., der frühere Ehemann und heutige Partner von H.Y., tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 ist. Die Vermutung der Vorinstanz ist somit zur Gewissheit geworden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat seine Braut, die ihm zu einer Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verhelfen sollte, schon früher gekannt bzw. war sie seine Schwägerin und er Onkel ihrer beiden Kinder. Die Beschwerdeführenden erblicken in dem neu bekannt gewordenen Umstand kein Indiz für eine Scheinehe. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat nicht nur gegenüber den Migrationsbehörden jahrelang die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass er seine ehemalige Schwägerin geheiratet hat. Vielmehr hat er wahrheitswidrig angegeben, seinen eigenen Bruder nicht zu kennen. In diesem Kontext lässt sich auch die kurz vor der Scheidung der ersten Ehe mit B.Z. erfolgte Namensänderung erklären. Zu auffällig wäre es gewesen, wenn der Beschwerdeführer Nr. 1, der ursprünglich den Nachnamen Y. trug, eine gleichnamige Frau geheiratet hätte. Bei dieser Sachlage erscheint die Erklärung der Beschwerdeführenden, man habe zu Ehren des verstorbenen Vaters dessen Vorname als Nachname angenommen, unglaubwürdig. Kommt hinzu, dass B.Z. anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 2014 angegeben hatte, dass der Vater des Beschwerdeführers Nr. 1 vor über 29 Jahren verstorben sei. Die Namensänderung in Verbund mit dem absichtlichen Verschweigen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine ehemalige Schwägerin heiratete, als diese von seinem eigenen Bruder schwanger war und beide Ehegatten nach der Scheidung wieder zu ihren früheren Ehepartnern zurückkehrten, lässt auf ein planmässiges Vorgehen schliessen, welches als krass rechtsmissbräuchlich zu erachten ist. Daneben gibt es zahlreiche weitere Hinweise auf eine Scheinehe: So haben die Ehegatten A.Z./H.Y. während des Bestands der Ehe bzw. während 5 ½-Jahre nie gemeinsame Ferien verbracht; den Namen seiner früheren Schwiegermutter bzw. der Mutter von H.Y. konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 nicht nennen, da er sie immer "Mutter" auf Albanisch genannt habe; die vier Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 soll H.Y. nie kennengelernt haben, obwohl sie früher mit dem Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 bzw. dem Onkel der vier Töchter des Beschwerdeführers Nr. 1 verheiratet war bzw. heute wieder mit diesem zusammen ist; der Beschwerdeführer Nr. 1 soll die Beschwerdeführerin Nr. 2 sieben Jahre nicht gesprochen oder gesehen haben, obwohl er dreimal jährlich bei seinen Töchtern, die mit ihrer Mutter beim Bruder des Beschwerdeführers Nr. 1 leben, in den Ferien war. Diese Gesamtumstände führen zum Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers Nr. 1 mit seiner hier niedergelassenen ehemaligen Schwägerin von Beginn weg um eine Scheinehe handelte und er die Ehe mit ihr nur deshalb einging, um gestützt auf die Ehe zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine früher im Ausland gegründete Familie nachzuziehen.

Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.6 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96 AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 [zur Publikation vorgesehen]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor: Wohl lebt der Beschwerdeführer Nr. 1 seit bald zehn Jahren in der Schweiz. In beruflicher Hinsicht ist er integriert und seine Arbeitgeberin, die O AG, für welche er seit dem 4. Juli 2007 tätig ist, stellte ihm sehr gute Referenzen aus. Auch verfügt er über gute Deutschkenntnisse und konnte den Einvernahmen problemlos folgen. Dennoch überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1 am weiteren Verbleib in der Schweiz: So beruhte sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe, wobei die gewählte Vorgehensweise zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz als krass rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Da er zu seinem Heimatland nach wie vor engen Bezug hat, u. a. leben dort seine Ehefrau und drei seiner Töchter, und dort 37 Jahre lebte, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

2.7 Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden, es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Aufenthaltsbewilligung (für den Kanton St. Gallen) wurde dem Beschwerdeführer Nr. 1 ursprünglich zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau H.Y. erteilt. Diese Ehe diente jedoch von Anfang an ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken bzw. der Umgehung der Vorschriften des AuG über die Zulassung und den Aufenthalt. Ein allfälliger Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 43 AuG ist somit erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).

2.8 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Ebenso liegen keine Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Mit dem Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz, fällt der Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen Nr. 2–5 ausser Betracht, weshalb nicht zu prüfen ist, ob die Nachzugsgesuche rechtszeitig eingereicht wurden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG); die Gerichtskosten werden beim Beschwerdeführer Nr. 1 bezogen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt und beim Beschwerdeführer Nr. 1 bezogen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …