{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00530_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216843&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11fa1c35a8b024c5282a4be98f6efa3f"}, "Num": [" VB.2016.00530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Scheinehe) Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdef\u00fchrer von seiner zweiten Ehefrau scheiden, heiratete seine erste Ehefrau, mit welcher er vier T\u00f6chter hat und stellte f\u00fcr diese ein Familiennachzugsgesuch. Die zweite Ehefrau kehrte ebenfalls zu ihrem ersten Ehemann zur\u00fcck. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass Letzterer der Bruder des Beschwerdef\u00fchrers ist und der Beschwerdef\u00fchrer somit mit seiner ehemaligen Schw\u00e4gerin verheiratet war. Diese war zudem im Zeitpunkt des Eheschlusses mit dem Beschwerdef\u00fchrer schwanger von dessen Bruder. Auffallend war auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch vor seiner Scheidung der ersten Ehe bzw. noch vor seiner Heirat mit der ehemaligen Schw\u00e4gerin den Nachnamen hat \u00e4ndern lassen, sodass es nicht auffiel, dass der Beschwerdef\u00fchrer urspr\u00fcnglich gleich hiess, wie seine zweite Ehefrau. Das planm\u00e4ssige Vorgehen ist als krass rechtsmissbr\u00e4uchlich zu erachten.  Die Gesamtumst\u00e4nde f\u00fchren zum Schluss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner hier niedergelassenen ehemaligen Schw\u00e4gerin von Beginn weg um eine Scheinehe handelte und er die Ehe mit ihr nur einging, um gest\u00fctzt auf die Ehe zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen und anschliessend seine fr\u00fcher im Ausland gegr\u00fcndete Familie nachzuziehen. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erf\u00fcllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:12", "Checksum": "55d10035be2e02aa9f86f3a2ececbe3e"}