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Geschäftsnummer: VB.2016.00531  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher wegen im jungen Erwachsenenalter begangenen Raub- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden ist.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird (E. 4.2.1). Verschuldensmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat (E. 4.2.3) und beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren keine Delikte mehr begangen hat (E. 4.2.4). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners (E. 4.3). Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, den Umstand, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Schweiz sozialisiert wurde, die gute Integration bzw. die belegten Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (E. 5). Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den Kosten, welcher der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren schuldet, verrechnet (6.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
JUNGE ERWACHSENE
RAUB
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 121 Abs. III BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00531

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1992, Staatsangehöriger der Türkei, reiste zusammen mit seiner Mutter am 14. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Mutter gleichentags Asylgesuche stellten, welche am 29. April 2002 abgelehnt wurden. Am 7. Dezember 2001 heiratete seine Mutter einen Schweizer Bürger. In der Folge wurden A und seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals bis zum 6. Juni 2015 verlängert.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Dezember 2012 (dem Migrationsamt zugegangen am 29. Juli 2014) wurde er wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.-  verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Juni 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. November 2013 werde er wegen Raubes und der Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

Am 20. Januar 2014 wurde A wegen seiner Straffälligkeit verwarnt.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. September 2015.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. August 2016 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. November 2016.

III.  

Am 14. September 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. August 2016 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem es die Verwarnung nicht so rasch wie möglich in Wiedererwägung gezogen habe, nachdem es Ende Juli 2014 von der Verurteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2012 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe Kenntnis erhalten habe. Er verkennt dabei, dass die Verwarnung ausdrücklich nur Bezug auf den Strafbefehl vom 7. November 2013 genommen hat. Dem Beschwerdeführer hätte damit bewusst sein sollen, dass das Migrationsamt nach Kenntnisnahme seiner Verurteilung vom Dezember 2012 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen hatte, ohne dass die ursprüngliche Verwarnung formell in Wiedererwägung zu ziehen war. Auch die Verfahrensdauer von 11 Monaten ab Kenntnis der verfahrensauslösenden Verurteilung bis zum Widerruf begründet kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2).

Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 139 I 31 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014, E. 5.1).

3.2 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Falle  überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4 Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.2.1 Verschuldenserhöhend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im Februar 2012 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls, im Dezember 2012 wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und einfacher Verkehrsregelverletzung, im Juni 2013 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und im November 2013 wegen Raubes und der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Die schwereren Taten hat er alle zwischen Februar 2011 und Februar 2012 begangen (Eigenkonsum von Marihuana von August 2011 bis Oktober 2012).

4.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten fallen insbesondere die Verurteilungen wegen (einfachen) Raubes und Widerhandlungen gegen das BetmG ins Gewicht. Für die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung vom 10. Dezember 2012 liegt zwar kein begründetes Urteil vor, der Beschwerdeführer hat die eingeklagten Sachverhalte jedoch eingestanden, weshalb auf den Sachverhalt der Anklage abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juli 2011 in den frühen Morgenstunden an der I-Strasse in Zürich zusammen mit einem Mittäter zwei Jugendliche unter Androhung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld und eines Mobiltelefons gezwungen. Die beiden Täter erweckten dabei gezielt den Eindruck, dass sie in den versteckten Händen ein Messer oder einen anderen gefährlichen Gegenstand hielten. Nachdem sie von den Opfern die in einem Portemonnaie befindlichen Fr. 20.- und ein iPhone im Wert von ca. Fr. 800.- behändigt hatten, zwang der Beschwerdeführer eines der Opfer Fr. 300.- an einem Bankomaten abzuheben. Mit dem gleichen Mittäter überfiel der Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 in den frühen Morgenstunden am D-Weg in Zürich gemeinsam einen Passanten. Der Beschwerdeführer forderte das Opfer unter Todesdrohung auf das Portemonnaie und Mobiltelefon auszuhändigen. Dabei fuchtelte der Beschwerdeführer mit einem Klappmesser mit einer Klinge von ca. 15 cm auf Bauchhöhe des Opfers herum, sodass dieses unter dem Eindruck dieser massiven Drohung Fr. 50.- bar und ein iPhone im Wert von Fr. 518.90 herausgab. Zwischen Februar 2011 und Oktober 2012 verkaufte der Beschwerdeführer verschiedentlich vor allem Marihuana und auch Ecstasy.

Nur wenige Monate nach den zwei Raubüberfällen und der Entlassung aus der Untersuchungshaft (vom 15. Juli bis 7. September 2011), verübte der Beschwerdeführer erneut einen Raubüberfall. Mit drei Mittätern verabredete sich der Beschwerdeführer am Nachmittag des 9. Januar 2012 mit dem späteren Opfer zur Übergabe von Betäubungsmittel (Marihuana). Während ein Mittäter mit dem Opfer in Kontakt trat, näherten sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter von hinten und drückten dem Opfer das Cap ins Gesicht und fixierten den Körper. Sie nahmen dem Opfer sein Smartphone, Betäubungsmittel (Marihuana und Ecstasy Pillen) und eventuell Bargeld ab und teilten das Deliktsgut untereinander auf.

4.2.3 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Taten sind keinesfalls zu verharmlosen. Der Beschwerdeführer hat seine Opfer in Todesangst versetzt und deren Traumatisierung in Kauf genommen. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend einwendet, beschränkte sich die "Gewaltanwendung" bei den verfahrensauslösenden Taten im Wesentlichen darauf, die Opfer zu bedrohen. Es liegt damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl gerade noch kein "eigentliches" Gewaltdelikt vor (vgl. BGr, 28. Juni 2004, 2A.275/2003, E. 4.1) und damit auch keine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV (vgl. E. 3.3 vorstehend "Gewaltdelikt"). Beim dritten Raubüberfall beschränkte sich die Gewaltanwendung auf ein Herunterdrücken des Caps und Festhalten des Opfers. Keines der Opfer wurde körperlich verletzt. Im Vordergrund haben somit Verstösse gegen das Eigentum und die Freiheit der Person gestanden und nicht Gewaltdelikte (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2d). In dieser besonderen Konstellation hat der Beschwerdeführer damit noch keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt (BGE 127 IV 1 E. 2.a). Ebenso hat es sich bei den Betäubungsmitteldelikten um eher leichte Fälle gehandelt: Der Beschwerdeführer hat überwiegend mit Kleinmengen von Marihuana (jeweils unter 10 Gramm, einmal 20 Gramm) gedealt und einmal 10 bis 15 Ecstasypillen verkauft. Weder Ecstasy noch Marihuana sind harmlose bzw. in gesundheitlicher Hinsicht unbedenkliche Drogen. Jedoch sind diese nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 125 IV 90, 120 IV 256).

4.2.4 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat nur vier Monate nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut einen Raubüberfall begangen, was zunächst für eine schlechte Prognose spricht. Positiv zu werten ist allerdings, dass er seit der strafrechtlichen Verurteilung im Februar 2012, d. h. seit nunmehr fast fünf Jahren keine Straftat mehr begangen hat, abgesehen von dem hier nicht interessierenden Marihuana-Konsum bis im Oktober 2012. Heute unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu den Mittätern und soll sozial wie beruflich wieder an sein früheres Leben angeknüpft haben. Aus den Akten geht hervor, dass er beruflich hat Fuss fassen können. Er befindet sich in einer Festanstellung als … und wird von seinem Arbeitgeber gemäss Zwischenzeugnis vom August 2016 als zuverlässiger und motivierter Mitarbeiter sehr geschätzt. Sodann lässt sich den von ihm eingereichten Schreiben von Freunden und Bekannten entnehmen, dass er einen positiven Wandel durchgemacht habe und seine Taten zutiefst bereue.

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche sich in der Entwicklung befinden, steht deren Wiedereingliederung im Vordergrund, da die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört. Dem Kriterium des Zeitablaufs seit Tatbegehung und einem seitherigen Wohlverhalten kommt im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos daher eine erhöhte Tragweite zu (vgl. zit. Urteil EGMR i. S. Emre, § 74; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 2.3). Der Beschwerdeführer war zur Tatzeitbegehung 18 bzw. 19 Jahre alt. Auch wenn er sich damit bereits im (jungen) Erwachsenenalter befand, lassen die von ihm verübten Taten auf eine gewisse Unreife schliessen. Die Delinquenz erscheint damit weniger Ausdruck krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer damals sein Leben nicht im Griff hatte. Er hat sich denn auch durch die staatlichen Massnahmen beeinflussen lassen und hat seit der ersten strafrechtlichen Verurteilung im Februar 2012 keine Delikte mehr begangen, abgesehen von dem bereits erwähnten Marihuana-Konsum. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Frühdelinquenten handelt, der sich nunmehr von der Delikttätigkeit abgewendet hat. Es ist daher anzunehmen, dass er nicht mehr straffällig werden wird. Somit kann bei diesen speziellen Umständen noch von einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Das generalpräventive Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist vor dem genannten Hintergrund jedoch zu relativieren.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine (überwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat und beim Beschwerdeführer insgesamt das Bild eines Frühdelinquenten entsteht, bei welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast fünf Jahren keine Delikte mehr begangen hat. Insgesamt bleibt das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der heute 25-jährige Beschwerdeführer reiste nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2000 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Er lebt somit seit fast 17 Jahren in der Schweiz. Er hat hier die Primarschule und die Oberstufe besucht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich damit zwar im strengen Sinn nicht um einen Ausländer der zweiten Generation. Nachdem er aber seit Kindheit in der Schweiz lebt und hier alle Schulen besucht hat, hat er als überwiegend hier sozialisiert zu gelten. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er eine zweijährige Ausbildung in einer Autogarage. Nach Lehrabschluss arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt bei der E AG als … und … (22. Oktober 2014 bis 18. November 2015) und der Firma F als … (vom 7. Juni 2013). Seit dem 1. Dezember 2015 ist er bei der G AG zuerst als … und seit März 2015 als … angestellt. Sein Arbeitgeber beschreibt ihn als motivierten und zuverlässigen Mitarbeiter, welcher seine Arbeit selbständig, sorgfältig, geschickt und effizient erledige. Bei den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei er wegen seiner Fachkompetenz, seinem kollegialen Verhalten und seiner aufgeschlossenen Art sehr beliebt und anerkannt. Der Beschwerdeführer musste zudem nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, insofern ist von einer wirtschaftlichen Integration auszugehen. Er hat indes Schulden: Es sind insgesamt 10 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'907.80 gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber mittlerweile acht Gläubiger befriedigt. Einen weiteren Gläubiger (die Firma H) hat er seinen Angaben zufolge direkt bezahlt. Übrig geblieben sind damit vor allem die Schulden beim Kanton Zürich von den Strafverfahren in der Höhe von Fr. 7'704.-. Gemäss Bestätigung des Obergerichts Zürichs bezahlt er seine Schulden in monatlichen Raten von Fr. 200.- zurück. Gegenwärtig ist noch ein Betrag von Fr. 3'304.65 offen. Die Schuldenrückzahlungen sind positiv zu werten und zeigen den Integrationswillen des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Bemühungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit schuldenfrei sein wird, womit insgesamt eine gute wirtschaftliche Integration anzunehmen ist. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer sprachlich in der Schweiz integriert. Weiter ist er sozial gut integriert: Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft. Er hat eigenen Angaben zufolge eine Freundin und wenige, dafür gute Kollegen. Neben seiner Mutter würden noch sein Grossvater mütterlicherseits und zwei Tanten in der Schweiz leben. In seinem Heimatland habe er einzig mit seinem Grossvater Kontakt, der ihn als Kind vor allem aufgezogen habe, während sein Vater an psychischen Problemen und Alkoholsucht gelitten habe. Der Kontakt zum Grossvater sei aber abgebrochen. Erst vor kurzem habe er diesen wieder aufgenommen, da der Grossvater an Krebs erkrankt sei und nur noch wenige Zeit zu leben habe. Im Sommer 2014 sei er nach vier Jahren deshalb während über einem Monat erstmals in die Türkei gereist, um seinen Grossvater zu besuchen. In jüngeren Jahren habe er die Türkei mit seiner Mutter zusammen etwa alle zwei Jahre bereist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest in Wort in türkischer Sprache verständigen kann, was von ihm im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten wird. Der Beschwerdeführer weist damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen besonders engen. Bei jungen Erwachsenen sind die Wiedereingliederungschancen im Heimatland von besonderem Gewicht und besonders zu beachten (vgl. E. 3.2 vorstehend). Diese Chancen erscheinen hier als gefährdet, da sich praktisch das gesamte familiäre, soziale und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet und er sich nach seiner Delinquenz hier wieder gut in die Gesellschaft eingegliedert hat. Demgegenüber weist er zu seinem Heimatstaat, den er im Alter von acht Jahren verlassen hat, keinen engen Bezug mehr auf.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz erweist sich als sehr gross.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn der Beschwerdeführer keinesfalls zu bagatellisierende Delikte begangen hat, insgesamt von einem mittleren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen ist und dementsprechend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Namentlich im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die gebotene Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung bei jungen Erwachsenen, welche nicht überwiegend gewalttätige Delikte verübt haben (vgl. E. 3.2 vorstehend), die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Schweiz sozialisiert wurde, seine gute Integration bzw. die belegten Integrationsbemühungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither sowie die gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw. unverhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist aber aufgrund seiner Straffälligkeit ausdrücklich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er erneut zu Klagen Anlass geben, hat er mit dem Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu rechnen. 

Damit ist auf die zusätzlich geltend gemachten Wiedereingliederungsprobleme (Unzumutbarkeit wegen Militärdienstpflicht) nicht weiter einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Beweisanträgen (Befragung des Beschwerdeführers, der Mutter des Beschwerdeführers und Beizug der Asylverfahrensakten des Grossvaters mütterlicherseits).

Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung gutzuheissen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der erwirkten Verwarnung nicht als vollständig obsiegend zu betrachten. Deshalb sind ihm ausgangsgemäss die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen und ist ihm für beide Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; VGr, 16. November 2011, SB.2011.00018, E. 7).

6.2 Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Seine Forderung auf Rückzahlung der Hälfte der geleisteten Kaution ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat das zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 11. August 2016 und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2015 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …