{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00531_2017-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216937&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "612eb5e4d3027666a1c88f2aa6a592ec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2017  VB.2016.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit dem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausl\u00e4nders, welcher wegen im jungen Erwachsenenalter begangenen Raub- und Bet\u00e4ubungsmitteldelikten verurteilt worden ist.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erh\u00f6ht wird (E. 4.2.1). Verschuldensmildernd ist hingegen zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine (\u00fcberwiegenden) Gewaltdelikte begangen hat (E. 4.2.3) und beim Beschwerdef\u00fchrer insgesamt das Bild eines Fr\u00fchdelinquenten entsteht, bei welchem die staatlichen Massnahmen gewirkt haben und der seit fast f\u00fcnf Jahren keine Delikte mehr begangen hat (E. 4.2.4). Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden im mittleren Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdegegners (E. 4.3). Im Hinblick auf die Gesamtumst\u00e4nde, die lange Aufenthaltsdauer, den Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberwiegend in der Schweiz sozialisiert wurde, die gute Integration bzw. die belegten Integrationsbem\u00fchungen, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers seither sowie die gef\u00e4hrdete Wiedereingliederung im Heimatland erweist sich seine Ausweisung als unangemessen bzw. unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer ist aber aufgrund seiner Straff\u00e4lligkeit ausdr\u00fccklich zu verwarnen (E. 5).  Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den Kosten, welcher der Beschwerdef\u00fchrer der Z\u00fcrcher Justiz aus fr\u00fcheren Verfahren schuldet, verrechnet (6.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:45", "Checksum": "011eea191d36f232edb57dc01590e0ba"}