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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00534
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA Z,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1978, kamerunischer Staatsangehöriger, heiratete am 20. November
2010 die Landsfrau B, geboren am 1974. Aus einer vorehelichen Beziehung von A
mit E stammt der Sohn C, geboren 2000, aus Kamerun, der seit dem 8. Januar
2015 unter der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters steht. B ist sodann
Mutter von F, geboren 1996, sowie D, geboren 2001, kamerunischer
Staatsangehöriger. Letzterer stammt ebenfalls aus einer vorehelichen Beziehung.
In einer kamerunischen Geburtsurkunde vom .... Dezember 2014 wird A als
Vater von D aufgeführt; offizielle Adoptionsurkunden liegen nicht vor. Im Alter
von sieben Monaten wurde D den Grosseltern mütterlicherseits anvertraut. Im
Jahr 2007 übernahm der Stiefvater A gemeinsam mit seinen Eltern die Betreuung
von D. Der leibliche Sohn von A, C, wurde zunächst von seiner Mutter betreut
und im Alter von vier Jahren in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits
gegeben. Seit November 2012 leben D und C allein bei den Eltern von A. Im März
2014 verliess der Vater von A den gemeinsamen Haushalt.
B. B
reiste am 12. April 2002 in die Schweiz; seit dem 17. März 2009
besitzt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ihr Ehemann
reiste erstmals im September 2003 in die Schweiz und wurde als abgewiesener Asylbewerber
am 14. März 2007 nach Kamerun zurückgeführt. Seit dem 20. November
2012 hält er sich wieder in der Schweiz auf, wo ihm am 9. Januar 2013 zum
Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am
3. Oktober 2014 bzw. 29. Dezember 2014 stellten D und C bei der
Schweizerischen Botschaft in Kamerun ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum
Verbleib bei den Eltern. Mit separaten Verfügungen vom 18. September 2015
wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
II.
Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B und die beiden Kinder bei
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September
2016 beantragten A, B, C sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Gesuche um Erteilung
einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung an D und C
zwecks Verbleib bei ihren Eltern bzw. Stiefeltern gutzuheissen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder
über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden
(Art. 47 Abs. 1 AuG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen
familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter
ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).
2.2 Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen
die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG). Der Mutter von D wurde die Aufenthaltsbewilligung
am 17. März 2009 erteilt. Die Fünfjahresfrist für das Nachzugsgesuch hat
somit am 18. März 2009 zu laufen begonnen und verkürzte sich am
12. Geburtstag (2013) von D auf maximal ein Jahr (vgl. BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.4 und 3.5). Die Nachzugsfrist lief
am 17. März 2014 ab. Das Nachzugsgesuch für D vom 3. Oktober bzw. 29.
Dezember 2014 wurde demnach verspätet gestellt, was die Beschwerdeführenden
nicht bestreiten. Gleiches gilt für das Nachzugsgesuch für C: Der Vater ist
seit dem 9. Januar 2013 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem
Zeitpunkt war C über 12 Jahre alt, weshalb sein Nachzugsgesuch bis am
9. Januar 2014 hätte gestellt werden müssen.
2.3 Zu
prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigen.
2.3.1 Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch
einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012,
E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der
Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen
des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft
vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl
2002, 3709 ff., 3794).
2.3.2
Nach der Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre
Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend
berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und
ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Gerade Jugendliche,
die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus
ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137
I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2
mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten
erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen
BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche
verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG aber jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).
2.4 Die
Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die die Kinder betreuende Mutter
des Beschwerdeführers Nr. 1 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage, für die Knaben zu sorgen. Sie sei mit der alleinigen Erziehung und
Betreuung der Kinder überfordert und bei sehr schlechter psychischer
Gesundheit. Die für die Kinder gewählte Betreuungslösung (Obhut durch die
Grosseltern väterlicherseits) entspreche spätestens seit März 2014 bzw. seit
der Trennung der Grosseltern nicht mehr dem Kindswohl. Die 1957 geborene Grossmutter
sei ihrer Aufgabe in keiner Weise mehr gewachsen. Schon im Jahr 2014 sei ihr
von ärztlicher Seite her empfohlen worden, ihre familiären Lasten zu reduzieren.
Wegen einer bipolaren Störung stehe sie seit vielen Jahren in psychiatrischer
Behandlung. Die Erkrankung beinhalte u. a. wahnhafte Verfolgungsvorstellungen, wobei auch die
Enkelkinder als Verfolger wahrgenommen würden. Aus Sicht des behandelnden
Psychiaters sei es daher selbstverständlich, dass die Obhut der Enkelkinder auf
einen Dritten übertragen werden müsse. Die Kinder würden unter der Situation
leiden, insbesondere auch wegen der Abwesenheit der Eltern. Auch der
Schulleiter führe in seinem Schreiben vom 16. Mai 2014 aus, dass bei den
beiden Knaben Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden und diese manchmal
Leistungseinbrüche aufwiesen, was auf die Trennung von den biologischen Eltern
zurückzuführen sei. Eine Wiedervereinigung der Familie sei daher indiziert.
2.5 Die
Vorinstanz gelangte demgegenüber zum Schluss, es liege keine Gefährdung des
Kindswohls vor, die den Nachzug von D und C gebieten würde. Die die Kinder
betreuende Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 leide seit Jahrzehnten an
einer bipolaren Störung, welche jedoch medikamentös stets unter Kontrolle
gewesen sei, bis die Behandlung schliesslich im Jahr 2014 eingestellt worden
und die Patientin dekompensiert sei. Im Oktober 2015 sei die depressive
Dekompensation offenbar überwunden gewesen und die Mutter des Beschwerdeführers
Nr. 1 habe die ärztliche Sprechstunde in diesem Jahr lediglich zweimal
besuchen müssen. Eine aktuelle, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung
ihrerseits sei daher nicht belegt. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die
geschilderten Adoleszenzprobleme der Knaben allein mit der körperlichen Nähe
und Wärme der Eltern gelöst werden könnten, da die Kinder bisher kaum bzw. gar
nie mit der Beschwerdeführerin Nr. 2 zusammengelebt hätten und den
persönlichen Kontakt mit ihr lediglich anlässlich der Besuche in Kamerun hätten
pflegen können. Auch das familiäre Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer
Nr. 1 habe sich auf die Zeit zwischen 2007 und 2012 beschränkt. Die Eltern
hätten sich bewusst für ein Leben in der Schweiz fernab ihrer Kinder
entschieden und die Betreuung und Erziehung den Eltern des Beschwerdeführers
Nr. 1 überlassen. Die altersgerechte Betreuung in Kamerun sei nach wie vor
gewährleistet. Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Kindsnachzug
gebieten würden, seien nicht ersichtlich.
2.6
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die
Vorinstanz verharmlose die Auswirkungen der
psychosozialen Situation auf das Wohlergehen der Kinder. Mit ihrer medizinisch-psychologischen Ferndiagnose setze sich die Vorinstanz über
die Schlussfolgerungen des behandelnden Arztes
hinweg, der dringend geraten habe, dass die
Grossmutter ihre Betreuungspflichten abgebe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, die Arztberichte seien unsubstanziiert, weshalb die Berichte zu
Unrecht zu ihren Ungunsten ausgelegt würden. Sollte das Verwaltungsgericht
an der Schlüssigkeit der Arztberichte zweifeln, so seien die Knaben, die
Grossmutter und der behandelnde Arzt Dr. H im Rahmen einer Botschaftsabklärung
anzuhören. Hinsichtlich der Integrationsfähigkeit der Kinder sei festzuhalten,
dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 13 und 14 Jahre alt gewesen
seien, mithin in einem Alter, das nicht gegen den Nachzug spreche. Sowohl der
Beschwerdeführer Nr. 1 als auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 seien
den Kindern in Sachen Integration Vorbilder, hätten sie sich doch hier
hervorragend integriert. Beide seien erwerbstätig, hätten die schweizerische
Rechtsordnung stets respektiert und würden ihren Lebensunterhalt selber
finanzieren. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 weise in der deutschen Sprache
ein Niveau von B2 auf. Die Kinder hätten seit dem Jahr 2011 in der Schule
Deutschunterricht und besuchten während der Schulferien Privatstunden; weiter
würden sie deutschsprachige Bücher lesen sowie deutschsprachige CDs hören.
Zusammenfassend sei die Grossmutter seit dem Ausstieg des Grossvaters aus der
gemeinsamen Betreuung überfordert und nicht mehr in der Lage, die Enkelkinder
kindsgerecht zu betreuen und zu erziehen. Zum Wohl der Kinder sei die Familienzusammenführung
in der Schweiz zu bewilligen. Überdies verletze der vorinstanzliche Entscheid
Art. 8 EMRK, da es der Beschwerdeführerin Nr. 2 nach ihrem 14-jährigen
Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei, in Kamerun zu leben.
3.
3.1 Der heute
16½-jährige C lebte insgesamt fünf Jahre (2007-2012) mit seinem Vater zusammen.
Nachdem er als Kleinkind von seiner Mutter betreut worden war, wurde er anschliessend
durchgehend von seinen Grosseltern väterlicherseits (mit)betreut. Im Juni 2013
hat er die ersten vier Sekundarschuljahre absolviert (siehe Attestation de Réussite
vom 23. Dezember 2013). Im Schuljahr 2014/2015 besuchte er die
1. Klasse der zweiten Sekundarstufe. In der Schweiz stünde er somit am
Ende der obligatorischen Schulzeit und würde nicht mehr eingeschult. Auch wenn C
über Deutschkenntnisse verfügt und fliessend Französisch spricht, so müsste er
– um sich in der Schweiz zu integrieren – erhebliche Integrationsleistungen
erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er jemals in der Schweiz gewesen
wäre. Seinem Alter entsprechend müsste C bei seiner Ankunft in die Schweiz
umgehend eine Lehrstelle suchen oder beispielsweise die Aufnahmeprüfung ins
Gymnasium absolvieren. Da C sein ganzes Leben in Kamerun verbracht hat, ist
unwahrscheinlich, dass ihm dies ohne Kenntnis der schweizerischen
Gepflogenheiten gelingen würde, selbst mit Unterstützung der Eltern. Aus dieser
Perspektive erscheint ein Nachzug in die Schweiz als nicht dem Kindswohl entsprechend.
3.2 Dasselbe
gilt für den heute 15-jährigen D, den Sohn der Beschwerdeführerin
Nr. 2 bzw. den Adoptivsohn des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser lebte
als Baby lediglich sieben Monate mit seiner Mutter zusammen; hernach wurde er
der Obhut der Grosseltern mütterlicherseits übergeben und anschliessend der Obhut
der Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1. Im Juli 2011 absolvierte er die
Primarschule; seither besucht er die G-Schule in Kamerun. Im Schuljahr
2014/2015 besuchte er die 4. Klasse der ersten Sekundarstufe. Es ist anzunehmen,
dass er sich heute in der 1. oder 2. Klasse der zweiten Sekundarstufe befindet.
Wie sein Bruder stünde er in der Schweiz am Ende der obligatorischen Schulzeit
und würde nicht mehr eingeschult. Trotz entsprechender Sprachkenntnisse würde
sich auch bei ihm die Lehrstellensuche bzw. die höhere Schulbildung in einem
Land, das er noch nie besucht hat, als schwierig gestalten. Denn auch er hat
sein ganzes Leben in Kamerun verbracht. Auch die Eltern erkennen, dass eine
gelingende Integration der Kinder mit einem aufwändigen Einsatz verbunden ist,
weshalb die Beschwerdeführerin Nr. 2 bereit wäre, ihr Arbeitspensum auf 80 %
zu reduzieren. Gleichwohl dürfte sich die Familienzusammenführung als schwierig
gestalten: D hat seine Mutter vom Zeitpunkt des Obhutswechsels im Jahre 2002
während neun Jahren nicht mehr gesehen. In den Jahren 2011 bis 2014 reiste die
Mutter insgesamt sechsmal in ihr Heimatland. Obwohl der Kontakt über die Jahre
telefonisch bzw. per Skype und Briefe aufrechterhalten wurde und die Eltern
auch für den Unterhalt der Kinder aufkamen, hat der nun 15-jährige Sohn nur für
kurze Zeit als Baby mit seiner Mutter zusammengelebt. Immerhin hat D fünf Jahre
mit seinem Adoptivvater zusammengelebt, womit das familiäre Umfeld für ihn
nicht gänzlich neu wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass D unter der Trennung
von den Eltern leidet. Im Jahre 2014 stand er deswegen in psychiatrischer
Behandlung. Laut Arztbericht von Dr. H vom 15. Oktober 2015 würde die
Trennung von den Eltern, die Probleme des Jugendalters und die Konflikte mit
der Grossmutter bei ihm eine Angstsymptomatik reaktivieren, die es notwendig
mache, dass man die Distanz zu den Eltern verringere. Über den aktuellen psychischen
Zustand von D liegen keine Angaben vor.
Im Zentrum steht indessen die Frage, ob sich die
Betreuungssituation im Heimatland derart geändert hat, dass ein Nachzug in die
Schweiz aus wichtigen Gründen geboten erscheint.
3.3 Vorab ist
festzuhalten, dass J zwar nicht die leibliche Grossmutter von D ist. Indessen
hat ihr Sohn den Knaben adoptiert, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht
mit dem vom Bundesgericht am 27. August 2015 entschiedenen Fall
(2C_176/2015) verglichen werden kann. Dort war zu berücksichtigen, dass die
Grossmutter väterlicherseits neben der leiblichen Enkeltochter auch den
Stiefbruder und Sohn der Beschwerdeführerin jahrelang freiwillig bzw. ohne
Rechtspflicht betreute.
Laut Arztbericht von Dr. H (Neuropsychiater) vom
15. Dezember 2014 erlitt J einen Rückfall bezüglich eines schweren
anxio-depressiven Syndroms mit Suizidgedanken, Schlafstörungen, wahnhaften
Verfolgungsvorstellungen auch bezüglich der Kinder. Die Dekompensation sei nach
Eintritt in den Ruhestand eingetreten. Die Patientin sei seit dem
30. Altersjahr in Behandlung. Es werde ihr strikte Ruhe und eine
Reduzierung der familiären Lasten empfohlen; selbstverständlich müsse die Obhut
der Enkelkinder einem Dritten übertragen werden. Seit Februar 2014 nehme sie
Olanzapin, Depamid und Temesta ein. Wie derselbe Arzt im Bericht vom
15. Dezember 2014 ausführt, werde D von der Grossmutter oft als Verfolger
wahrgenommen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Oktober 2015 von Dr. H sei
die Patientin im Jahr 2015 zweimal, einmal im Juni und einmal im Oktober 2015,
in die Sprechstunde gekommen. Die Asyl- und Rechtshilfeorganisation K fügt
in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2014 hinzu, die Eltern des Beschwerdeführers
Nr. 1 befänden sich bereits im fortgeschrittenen Alter und hätten nicht
mehr die Kräfte, die Situation zu meistern. Die Grosseltern würden auf Distanz
gehalten; die Kinder würden keine emotionale Bindung mit diesen eingehen. Aus
dem Schreiben des Beschwerdeführers Nr. 1 vom 31. August 2014 geht
sodann hervor, die Grosseltern hätten die Kontrolle über die Kinder nicht mehr.
Nach den Telefonaten mit ihren Eltern würden die Kinder zwar ihr Verhalten ändern,
dies allerdings nur kurzfristig. Die Situation belaste die Beziehung der
Eltern, die ihre Pension und ihren Lebensabend in Ruhe und ungestört verbringen
möchten. Im März 2014 habe der Grossvater die Familie verlassen, um sich
erholen zu können. Die Kinder würden die Eltern jetzt dringend benötigen. Der Rekursschrift
ist weiter zu entnehmen, dass optionale Betreuungsmöglichkeiten gesucht worden
seien; die Betreuungssituation vor Ort habe sich jedoch als unveränderbar
gezeigt. Der dort lebende Onkel sei behindert, könne nicht laufen und stehe
ebenfalls unter der Obhut der Grossmutter. Die Tanten hätten selber Familien
und lebten in Armut. Die Kinder seien 2013 ferienhalber bei einer Tante
untergebracht gewesen: Das Geld, das sie dorthin geschickt hätten, habe die
Tante für sich und ihre Familie gebraucht. Ihre Kinder hätten demgegenüber an
Mangelernährung gelitten und keine passende Kleidung gehabt.
3.4 Eine
Veränderung der Betreuungssituation ist insofern eingetreten, als die
Grossmutter seit dem Wegzug des Grossvaters im März 2014 für die Kinder alleine
sorgt. Ansonsten leben die Kinder seit Jahren im selben Haushalt in I, Kamerun:
D lebt seit bald zehn Jahren dort; C seit 13 Jahren. Der Haushalt der
Grossmutter bildet demzufolge ihr vertrautes Umfeld. Aus Sicht der älter
werdenden und unter psychischen Problemen leidenden Grossmutter stellt die
Betreuung der Kinder jedoch zunehmend eine Belastung dar. Wie die Vorinstanz
richtig bemerkte, steht die Grossmutter allerdings seit bald 30 Jahren in
psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine depressive Dekompensation der
seit vielen Jahren behandelten bipolaren Störung musste die Grossmutter im
Jahre 2015 lediglich noch zweimal die ärztlichen Dienste des Psychiaters in
Anspruch nehmen. Es darf daher angenommen werden, dass sich ihre psychische
Situation stabilisiert hat. Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass
sich D und C in der Adoleszenz befinden und daher keiner engmaschigen Betreuung
mehr bedürfen bzw. die Betreuungsaufgaben der Grossmutter inskünftig abnehmen.
Mit Blick auf die seit Jahren stabile Betreuungssituation, das fortgeschrittene
Alter der Kinder, den fortgeschrittenen Schulbesuch in Kamerun, die abnehmenden
Betreuungsaufgaben für die Grossmutter und in Anbetracht dessen, dass die Kinder
nur kurze Zeit mit ihren Eltern zusammenlebten (D: 7 Monate mit der
Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; C: fünf Jahre mit dem Vater) und noch
nie in der Schweiz zu Besuch waren, liegen keine wichtigen Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vor.
Ob alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
vorliegen bzw. ob D und C namentlich durch die Mutter und den Stiefvater der
Beschwerdeführerin Nr. 2 oder einer der zahlreichen in Kamerun lebenden
Verwandten (leibliche Mutter von C; zwei Schwestern des Beschwerdeführers
Nr. 1; fünf Geschwister der Beschwerdeführerin Nr. 2) betreut werden
könnten, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und ist diesen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
der Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 und der Beschwerdeführerin
Nr. 2 ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2.1); ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin
Nr. 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …