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Geschäftsnummer: VB.2016.00534  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachträglicher Familiennachzug Die Eheleute A und B beantragen den nachträglichen Familiennachzug zweier Söhne, welche jeweils aus vorehelichen Beziehungen der Eheleute stammen. Der von A adoptierte 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin wird seit 10 Jahren, der 16-jährige Sohn von A seit 13 Jahren von den Eltern bzw. seit 2014 von der Mutter von A betreut. Beide stehen kurz vor dem Schulabschluss, weshalb sie in der CH umgehend eine Lehre anzutreten hätten bzw. die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium zu absolvieren hätten. In der CH waren sie noch nie. Eine Veränderung der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden: Die Grossmutter leidet seit 30 Jahren an einer psychischen Störung, welche im Jahr 2015 noch zwei Arztbesuche notwendig machte. Die Jugendlichen bedürfen keiner engmaschigen Betreuung mehr. Überdies lebten die Kinder nur kurz mit ihren Eltern zusammen (der Sohn von B: 7 Monate mit der Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; der Sohn von A: fünf Jahre mit dem Vater). Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug liegen nicht vor. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETREUUNGSSITUATION
GROSSMUTTER
JUGENDLICHE/-ER
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
PSYCHISCHE BELASTUNG
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00534

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

alle vertreten durch RA Z,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1978, kamerunischer Staatsangehöriger, heiratete am 20. November 2010 die Landsfrau B, geboren am 1974. Aus einer vorehelichen Beziehung von A mit E stammt der Sohn C, geboren 2000, aus Kamerun, der seit dem 8. Januar 2015 unter der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters steht. B ist sodann Mutter von F, geboren 1996, sowie D, geboren 2001, kamerunischer Staatsangehöriger. Letzterer stammt ebenfalls aus einer vorehelichen Beziehung. In einer kamerunischen Geburtsurkunde vom .... Dezember 2014 wird A als Vater von D aufgeführt; offizielle Adoptionsurkunden liegen nicht vor. Im Alter von sieben Monaten wurde D den Grosseltern mütterlicherseits anvertraut. Im Jahr 2007 übernahm der Stiefvater A gemeinsam mit seinen Eltern die Betreuung von D. Der leibliche Sohn von A, C, wurde zunächst von seiner Mutter betreut und im Alter von vier Jahren in die Obhut der Grosseltern väterlicherseits gegeben. Seit November 2012 leben D und C allein bei den Eltern von A. Im März 2014 verliess der Vater von A den gemeinsamen Haushalt.

B. B reiste am 12. April 2002 in die Schweiz; seit dem 17. März 2009 besitzt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ihr Ehemann reiste erstmals im September 2003 in die Schweiz und wurde als abgewiesener Asylbewerber am 14. März 2007 nach Kamerun zurückgeführt. Seit dem 20. November 2012 hält er sich wieder in der Schweiz auf, wo ihm am 9. Januar 2013 zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 3. Oktober 2014 bzw. 29. Dezember 2014 stellten D und C bei der Schweizerischen Botschaft in Kamerun ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei den Eltern. Mit separaten Verfügungen vom 18. September 2015 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

II.  

Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B und die beiden Kinder bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2016 beantragten A, B, C sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanz­liche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung und anschliessender Aufenthaltsbewilligung an D und C zwecks Verbleib bei ihren Eltern bzw. Stiefeltern gutzu­heissen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer angemessenen Parteient­schädigung für das vorinstanz­liche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung zur Be­schwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennach­zug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchs­ein­reichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7).

2.2 Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der Mutter von D wurde die Aufenthaltsbewilligung am 17. März 2009 erteilt. Die Fünfjahresfrist für das Nachzugsgesuch hat somit am 18. März 2009 zu laufen begonnen und verkürzte sich am 12. Geburtstag (2013) von D auf maximal ein Jahr (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.4 und 3.5). Die Nachzugsfrist lief am 17. März 2014 ab. Das Nachzugsgesuch für D vom 3. Oktober bzw. 29. Dezember 2014 wurde demnach verspätet gestellt, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Gleiches gilt für das Nachzugsgesuch für C: Der Vater ist seit dem 9. Januar 2013 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. In diesem Zeitpunkt war C über 12 Jahre alt, weshalb sein Nachzugsgesuch bis am 9. Januar 2014 hätte gestellt werden müssen.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

2.3.1 Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794).

2.3.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Gerade Jugend­li­che, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familienge­meinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

2.4 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die die Kinder betreuende Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, für die Knaben zu sorgen. Sie sei mit der alleinigen Erziehung und Betreuung der Kinder überfordert und bei sehr schlechter psychischer Gesundheit. Die für die Kinder gewählte Betreuungslösung (Obhut durch die Grosseltern väterlicherseits) entspreche spätestens seit März 2014 bzw. seit der Trennung der Grosseltern nicht mehr dem Kindswohl. Die 1957 geborene Grossmutter sei ihrer Aufgabe in keiner Weise mehr gewachsen. Schon im Jahr 2014 sei ihr von ärztlicher Seite her empfohlen worden, ihre familiären Lasten zu reduzieren. Wegen einer bipolaren Störung stehe sie seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung. Die Erkrankung beinhalte u. a. wahnhafte Verfolgungsvorstellungen, wobei auch die Enkelkinder als Verfolger wahrgenommen würden. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei es daher selbstverständlich, dass die Obhut der Enkelkinder auf einen Dritten übertragen werden müsse. Die Kinder würden unter der Situation leiden, insbesondere auch wegen der Abwesenheit der Eltern. Auch der Schulleiter führe in seinem Schreiben vom 16. Mai 2014 aus, dass bei den beiden Knaben Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden und diese manchmal Leistungseinbrüche aufwiesen, was auf die Trennung von den biologischen Eltern zurückzuführen sei. Eine Wiedervereinigung der Familie sei daher indiziert.

2.5 Die Vorinstanz gelangte demgegenüber zum Schluss, es liege keine Gefährdung des Kindswohls vor, die den Nachzug von D und C gebieten würde. Die die Kinder betreuende Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 leide seit Jahrzehnten an einer bipolaren Störung, welche jedoch medikamentös stets unter Kontrolle gewesen sei, bis die Behandlung schliesslich im Jahr 2014 eingestellt worden und die Patientin dekompensiert sei. Im Oktober 2015 sei die depressive Dekompensation offenbar überwunden gewesen und die Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 habe die ärztliche Sprechstunde in diesem Jahr lediglich zweimal besuchen müssen. Eine aktuelle, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ihrerseits sei daher nicht belegt. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die geschilderten Adoleszenzprobleme der Knaben allein mit der körperlichen Nähe und Wärme der Eltern gelöst werden könnten, da die Kinder bisher kaum bzw. gar nie mit der Beschwerdeführerin Nr. 2 zusammengelebt hätten und den persönlichen Kontakt mit ihr lediglich anlässlich der Besuche in Kamerun hätten pflegen können. Auch das familiäre Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer Nr. 1 habe sich auf die Zeit zwischen 2007 und 2012 beschränkt. Die Eltern hätten sich bewusst für ein Leben in der Schweiz fernab ihrer Kinder entschieden und die Betreuung und Erziehung den Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1 überlassen. Die altersgerechte Betreuung in Kamerun sei nach wie vor gewährleistet. Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Kindsnachzug gebieten würden, seien nicht ersichtlich.

2.6 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz verharmlose die Aus­wirkungen der psychosozialen Situation auf das Wohlergehen der Kinder. Mit ihrer medi­zinisch-psychologischen Ferndiagnose setze sich die Vorinstanz über die Schlussfolge­rungen des behandelnden Arztes hinweg, der dringend geraten habe, dass die Grossmutter ihre Betreuungspflichten abgebe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, die Arztberichte seien unsubstanziiert, weshalb die Berichte zu Unrecht zu ihren Ungunsten ausgelegt würden. Sollte das Verwaltungsgericht an der Schlüssigkeit der Arztberichte zweifeln, so seien die Knaben, die Grossmutter und der behandelnde Arzt Dr. H im Rahmen einer Botschaftsabklärung anzuhören. Hinsichtlich der Integrationsfähigkeit der Kinder sei festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 13 und 14 Jahre alt gewesen seien, mithin in einem Alter, das nicht gegen den Nachzug spreche. Sowohl der Beschwerdeführer Nr. 1 als auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 seien den Kindern in Sachen Integration Vorbilder, hätten sie sich doch hier hervorragend integriert. Beide seien erwerbstätig, hätten die schweizerische Rechtsordnung stets respektiert und würden ihren Lebensunterhalt selber finanzieren. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 weise in der deutschen Sprache ein Niveau von B2 auf. Die Kinder hätten seit dem Jahr 2011 in der Schule Deutschunterricht und besuchten während der Schulferien Privatstunden; weiter würden sie deutschsprachige Bücher lesen sowie deutschsprachige CDs hören. Zusammenfassend sei die Grossmutter seit dem Ausstieg des Grossvaters aus der gemeinsamen Betreuung überfordert und nicht mehr in der Lage, die Enkelkinder kindsgerecht zu betreuen und zu erziehen. Zum Wohl der Kinder sei die Familienzusammenführung in der Schweiz zu bewilligen. Überdies verletze der vorinstanzliche Entscheid Art. 8 EMRK, da es der Beschwerdeführerin Nr. 2 nach ihrem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei, in Kamerun zu leben.

3.  

3.1 Der heute 16½-jährige C lebte insgesamt fünf Jahre (2007-2012) mit seinem Vater zusammen. Nachdem er als Kleinkind von seiner Mutter betreut worden war, wurde er anschliessend durchgehend von seinen Grosseltern väterlicherseits (mit)betreut. Im Juni 2013 hat er die ersten vier Sekundarschuljahre absolviert (siehe Attestation de Réussite vom 23. Dezember 2013). Im Schuljahr 2014/2015 besuchte er die 1. Klasse der zweiten Sekundarstufe. In der Schweiz stünde er somit am Ende der obligatorischen Schulzeit und würde nicht mehr eingeschult. Auch wenn C über Deutschkenntnisse verfügt und fliessend Französisch spricht, so müsste er – um sich in der Schweiz zu integrieren – erhebliche Integrationsleistungen erbringen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er jemals in der Schweiz gewesen wäre. Seinem Alter entsprechend müsste C bei seiner Ankunft in die Schweiz umgehend eine Lehrstelle suchen oder beispielsweise die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium absolvieren. Da C sein ganzes Leben in Kamerun verbracht hat, ist unwahrscheinlich, dass ihm dies ohne Kenntnis der schweizerischen Gepflogenheiten gelingen würde, selbst mit Unterstützung der Eltern. Aus dieser Perspektive erscheint ein Nachzug in die Schweiz als nicht dem Kindswohl entsprechend.

3.2 Dasselbe gilt für den heute 15-jährigen D, den Sohn der Beschwerdeführerin Nr. 2 bzw. den Adoptivsohn des Beschwerdeführers Nr. 1. Dieser lebte als Baby lediglich sieben Monate mit seiner Mutter zusammen; hernach wurde er der Obhut der Grosseltern mütterlicherseits übergeben und anschliessend der Obhut der Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1. Im Juli 2011 absolvierte er die Primarschule; seither besucht er die G-Schule in Kamerun. Im Schuljahr 2014/2015 besuchte er die 4. Klasse der ersten Sekundarstufe. Es ist anzunehmen, dass er sich heute in der 1. oder 2. Klasse der zweiten Sekundarstufe befindet. Wie sein Bruder stünde er in der Schweiz am Ende der obligatorischen Schulzeit und würde nicht mehr eingeschult. Trotz entsprechender Sprachkenntnisse würde sich auch bei ihm die Lehrstellensuche bzw. die höhere Schulbildung in einem Land, das er noch nie besucht hat, als schwierig gestalten. Denn auch er hat sein ganzes Leben in Kamerun verbracht. Auch die Eltern erkennen, dass eine gelingende Integration der Kinder mit einem aufwändigen Einsatz verbunden ist, weshalb die Beschwerdeführerin Nr. 2 bereit wäre, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Gleichwohl dürfte sich die Familienzusammenführung als schwierig gestalten: D hat seine Mutter vom Zeitpunkt des Obhutswechsels im Jahre 2002 während neun Jahren nicht mehr gesehen. In den Jahren 2011 bis 2014 reiste die Mutter insgesamt sechsmal in ihr Heimatland. Obwohl der Kontakt über die Jahre telefonisch bzw. per Skype und Briefe aufrechterhalten wurde und die Eltern auch für den Unterhalt der Kinder aufkamen, hat der nun 15-jährige Sohn nur für kurze Zeit als Baby mit seiner Mutter zusammengelebt. Immerhin hat D fünf Jahre mit seinem Adoptivvater zusammengelebt, womit das familiäre Umfeld für ihn nicht gänzlich neu wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass D unter der Trennung von den Eltern leidet. Im Jahre 2014 stand er deswegen in psychiatrischer Behandlung. Laut Arztbericht von Dr. H vom 15. Oktober 2015 würde die Trennung von den Eltern, die Probleme des Jugendalters und die Konflikte mit der Grossmutter bei ihm eine Angstsymptomatik reaktivieren, die es notwendig mache, dass man die Distanz zu den Eltern verringere. Über den aktuellen psychischen Zustand von D liegen keine Angaben vor.

Im Zentrum steht indessen die Frage, ob sich die Betreuungssituation im Heimatland derart geändert hat, dass ein Nachzug in die Schweiz aus wichtigen Gründen geboten erscheint.

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass J zwar nicht die leibliche Grossmutter von D ist. Indessen hat ihr Sohn den Knaben adoptiert, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom Bundesgericht am 27. August 2015 entschiedenen Fall (2C_176/2015) verglichen werden kann. Dort war zu berücksichtigen, dass die Grossmutter väterlicherseits neben der leiblichen Enkeltochter auch den Stiefbruder und Sohn der Beschwerdeführerin jahrelang freiwillig bzw. ohne Rechtspflicht betreute.

Laut Arztbericht von Dr. H (Neuropsychiater) vom 15. Dezember 2014 erlitt J einen Rückfall bezüglich eines schweren anxio-depressiven Syndroms mit Suizidgedanken, Schlafstörungen, wahnhaften Verfolgungsvorstellungen auch bezüglich der Kinder. Die Dekompensation sei nach Eintritt in den Ruhestand eingetreten. Die Patientin sei seit dem 30. Altersjahr in Behandlung. Es werde ihr strikte Ruhe und eine Reduzierung der familiären Lasten empfohlen; selbstverständlich müsse die Obhut der Enkelkinder einem Dritten übertragen werden. Seit Februar 2014 nehme sie Olanzapin, Depamid und Temesta ein. Wie derselbe Arzt im Bericht vom 15. Dezember 2014 ausführt, werde D von der Grossmutter oft als Verfolger wahrgenommen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Oktober 2015 von Dr. H sei die Patientin im Jahr 2015 zweimal, einmal im Juni und einmal im Oktober 2015, in die Sprechstunde gekommen. Die Asyl- und Rechtshilfeorganisation K fügt in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2014 hinzu, die Eltern des Beschwerdeführers Nr. 1 befänden sich bereits im fortgeschrittenen Alter und hätten nicht mehr die Kräfte, die Situation zu meistern. Die Grosseltern würden auf Distanz gehalten; die Kinder würden keine emotionale Bindung mit diesen eingehen. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers Nr. 1 vom 31. August 2014 geht sodann hervor, die Grosseltern hätten die Kontrolle über die Kinder nicht mehr. Nach den Telefonaten mit ihren Eltern würden die Kinder zwar ihr Verhalten ändern, dies allerdings nur kurzfristig. Die Situation belaste die Beziehung der Eltern, die ihre Pension und ihren Lebensabend in Ruhe und ungestört verbringen möchten. Im März 2014 habe der Grossvater die Familie verlassen, um sich erholen zu können. Die Kinder würden die Eltern jetzt dringend benötigen. Der Rekursschrift ist weiter zu entnehmen, dass optionale Betreuungsmöglichkeiten gesucht worden seien; die Betreuungssituation vor Ort habe sich jedoch als unveränderbar gezeigt. Der dort lebende Onkel sei behindert, könne nicht laufen und stehe ebenfalls unter der Obhut der Grossmutter. Die Tanten hätten selber Familien und lebten in Armut. Die Kinder seien 2013 ferienhalber bei einer Tante untergebracht gewesen: Das Geld, das sie dorthin geschickt hätten, habe die Tante für sich und ihre Familie gebraucht. Ihre Kinder hätten demgegenüber an Mangelernährung gelitten und keine passende Kleidung gehabt.

3.4 Eine Veränderung der Betreuungssituation ist insofern eingetreten, als die Grossmutter seit dem Wegzug des Grossvaters im März 2014 für die Kinder alleine sorgt. Ansonsten leben die Kinder seit Jahren im selben Haushalt in I, Kamerun: D lebt seit bald zehn Jahren dort; C seit 13 Jahren. Der Haushalt der Grossmutter bildet demzufolge ihr vertrautes Umfeld. Aus Sicht der älter werdenden und unter psychischen Problemen leidenden Grossmutter stellt die Betreuung der Kinder jedoch zunehmend eine Belastung dar. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, steht die Grossmutter allerdings seit bald 30 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Im Anschluss an eine depressive Dekompensation der seit vielen Jahren behandelten bipolaren Störung musste die Grossmutter im Jahre 2015 lediglich noch zweimal die ärztlichen Dienste des Psychiaters in Anspruch nehmen. Es darf daher angenommen werden, dass sich ihre psychische Situation stabilisiert hat. Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass sich D und C in der Adoleszenz befinden und daher keiner engmaschigen Betreuung mehr bedürfen bzw. die Betreuungsaufgaben der Grossmutter inskünftig abnehmen. Mit Blick auf die seit Jahren stabile Betreuungssituation, das fortgeschrittene Alter der Kinder, den fortgeschrittenen Schulbesuch in Kamerun, die abnehmenden Betreuungsaufgaben für die Grossmutter und in Anbetracht dessen, dass die Kinder nur kurze Zeit mit ihren Eltern zusammenlebten (D: 7 Monate mit der Mutter/fünf Jahre mit dem Adoptivvater; C: fünf Jahre mit dem Vater) und noch nie in der Schweiz zu Besuch waren, liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor.

Ob alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland vorliegen bzw. ob D und C namentlich durch die Mutter und den Stiefvater der Beschwerdeführerin Nr. 2 oder einer der zahlreichen in Kamerun lebenden Verwandten (leibliche Mutter von C; zwei Schwestern des Beschwerdeführers Nr. 1; fünf Geschwister der Beschwerdeführerin Nr. 2) betreut werden könnten, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …