{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00535_2017-03-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217087&W10_KEY=13823235&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ffe673d12e709968c42aff02949ac6ba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00535"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.03.2017  VB.2016.00535"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.03.2017  VB.2016.00535"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.03.2017  VB.2016.00535"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Gen\u00fcgende Erschliessung, Zugangsnormalien. Zul\u00e4ssigkeit des Durchbruchs bzw. der \u00d6ffnung einer denkmalgesch\u00fctzten Mauer. Das Baugrundst\u00fcck befindet sich in einem dicht bebauten und gut mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erschlossenen Gebiet im Sinn von \u00a7 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien (ZN; E. 4.2). Die der Erschliessung des Baugrundst\u00fccks dienende Strasse gen\u00fcgt den technischen Anforderungen an den nach einer Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Zugang im Sinn der Zugangsnormalien aufgrund ihrer zu geringen Breite nicht. Es stellt sich daher die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit der Abweichung von den Zugangsnormalien (E. 4.2). Aufgrund der dichten Bebauung des betroffenen Gebiets und des Umstands, dass in jener Strasse teilweise Einbahnverkehr herrscht respektive eine Tempo-30- bzw. Begegnungszone ausgeschieden ist, bestehen mehrere wichtige Gr\u00fcnde im Sinn von \u00a7 11 ZN, welche es rechtfertigen, geringere Anforderungen an die Erschliessung zu stellen. Das Bauprojekt weist damit eine gen\u00fcgende Erschliessung auf (E. 4.3 f.). Keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrenden seitens der Vorinstanz im Zusammenhang mit der von ihnen ger\u00fcgten Verletzung der Drittelsregel betreffend die \u00d6ffnung des Vorgartens (E. 5). Die geplante Erschliessung macht einen Durchbruch bzw. eine \u00d6ffnung einer denkmalgesch\u00fctzten Mauer erforderlich. Der projektierte Durchbruch erweist sich als mit dem Schutzzweck vertr\u00e4glich: Die Mauer vermag weiterhin den mit der Unterschutzstellung beabsichtigten Schutzzweck zu erf\u00fcllen (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:50:20", "Checksum": "f36648cf7986b786df7db1fab53759f0"}