{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.10.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00536_26-10-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216658&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cbb0c3ab994f722598d9d8bc7bb7d507"}, "Num": [" VB.2016.00536"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.26.1  VB.2016.00536"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.26.1  VB.2016.00536"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.26.1  VB.2016.00536"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung | [Wegweisung eines rechtskr\u00e4ftig abgewiesenen Asylbewerbers nach freiwilliger Ausreise sowie Zwangsr\u00fcckschaffung in die Schweiz.] Abweisung der Gesuche um Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens in franz\u00f6sischer Sprache sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (E. 2). Fraglich erscheint, ob die rechtskr\u00e4ftige Wegweisungsverf\u00fcgung des SEM nicht auch nach der Wiederaufnahme des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz noch h\u00e4tte vollstreckt und dieser insofern vom Beschwerdegegner \u2013 als Vollzugsbeh\u00f6rde \u2013 gest\u00fctzt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a AuG h\u00e4tte ausgeschafft werden k\u00f6nnen. Die Frage kann indes offenbleiben, hat der Beschwerdegegner mit der Ausgangsverf\u00fcgung doch ohnehin einen neuen (ordentlichen) Wegweisungsentscheid gef\u00e4llt, wozu er ohne Weiteres befugt war. So fehlt dem Beschwerdef\u00fchrer seit der rechtskr\u00e4ftigen Verneinung seiner Fl\u00fcchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls jedes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Als nunmehr illegal anwesender ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger konnte er daher vom Beschwerdegegner gest\u00fctzt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (E. 3.3). Damit erweist sich die beschwerdegegnerische Wegweisungsverf\u00fcgung als rechtm\u00e4ssig. Gleiches gilt f\u00fcr den Entscheid des Beschwerdegegners, auf die parallele Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG zu verzichten.  Vollzugshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich (E. 3.4).  Abweisung UP/URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:42", "Checksum": "9d98f86062a0f30bafe8b6c002393399"}