|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00539
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A
(geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher
Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung
von Verkehrsregeln mit 15 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses
Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich
am 3. September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im
Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt B.
Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019.
B. Im
Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für
Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den
Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete
Dr. med. D sein Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten.
C. Mit
Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte
Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des
Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember
2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene
Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise gut. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab.
D. Im
Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab. Dagegen rekurrierte A am
16. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte
seine bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom
14. September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs
von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung ab. Dagegen erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche bedingte Entlassung. Mit
Urteil vom 27. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab
(VB.2016.00034).
E. Im
Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung mit Verfügung vom 2. Juni 2016 erneut ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte die Gewährung seiner bedingten Entlassung und eventualiter im
Hinblick auf die Haftentlassung die Anordnung von Vollzugslockerungen.
Die Direktion der Justiz und des Innern
wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2016
ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung
wurde abgewiesen.
III.
Dagegen erhob A am 13. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. August 2016 sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses, welchen dieser fristgerecht leistete.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 20. Oktober 2016 die Abweisung der
Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf ihre
Verfügung vom 23. August 2016. Das Amt für
Justizvollzug beantragte am 2. November 2016 die
Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit
Verweis auf die angefochtenen Verfügungen. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss
am 24. November 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen, legte aber am
20. Dezember 2016 ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. E ein.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens
einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr,
19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,
23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der
zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin
liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu
verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken
weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE
133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7).
3.
3.1
Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen der
erneuten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung zusammengefasst
fest, dem Beschwerdeführer könne gesamthaft betrachtet
ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden. Legalprognostisch negativ ins Gewicht
falle, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Anstrengungen unternommen
habe, sich mit seiner Tat oder – da er dieses Tötungsdelikt weiterhin bestreite
– mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten und seinen problematischen
Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen. Eine entsprechende Aufarbeitung
des deliktrelevanten Verhaltens habe somit nicht stattgefunden, und
entsprechend fehle bei ihm auch das notwendige Risikomanagement, um
deliktrelevante Situationen rechtzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden. Andere
Anhaltspunkte für einen positiven Veränderungsprozess seien nicht erkennbar.
Vielmehr sei festzustellen, dass er mehrfach vorbestraft sei, das Anlassdelikt
während laufender Probezeit begangen habe, sich seit seiner Jugend in einem
kriminogenen Umfeld bewegt habe und aktenkundig seit dem dreizehnten Lebensjahr
durch anhaltende wiederholte schwere Delinquenz aufgefallen sei. Dies zeuge von
hoher krimineller Energie und geringer Beeindruckbarkeit durch staatliche
Sanktionen. Die Rückfallgefahr müsse deshalb in Übereinstimmung mit dem
Gutachten von Dr. med. D weiterhin als hoch bezeichnet werden. Das
gute Vollzugsverhalten und die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
vermöchten an dieser legalprognostischen Einschätzung nichts zu ändern. Die bedingte
Entlassung sei deshalb zurzeit nicht verantwortbar.
3.2
Die Vorinstanz erwog, es sei zu beachten,
dass die Verweigerungen der bedingten Entlassungen 2014 und 2015 von sämtlichen
angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden seien und das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 ausgeführt habe, dass auf das Gutachten von Dr. med. D
abgestellt werden dürfe. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im
Urteil vom 27. April 2016 sei grundsätzlich abzustellen, zumal sich seither
(noch) keine massgeblichen Änderungen zugunsten des Beschwerdeführers ergeben
hätten. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei
der Bearbeitung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematik (weiterhin)
nicht erkennbar mitgewirkt habe. Bis dato lasse die Aktenlage nicht auf eine
massgebliche Veränderung schliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner
habe ihm in der Vergangenheit Therapien verweigert, könne insoweit nicht gehört
werden, als es der Beschwerdeführer gewesen sei, der keinerlei Gespräche über
sein kriminelles Verhalten habe führen wollen. Dass im neusten Bericht der
Strafanstalt vom 16. Juli 2016 vermerkt sei, der Beschwerdeführer habe
sich doch noch bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung einzusteigen,
sei zwar positiv zu vermerken, doch könne der Beschwerdeführer daraus noch
nichts für sich ableiten, ändere dies doch nichts daran, dass eine massgebliche
Arbeit an seiner Persönlichkeitsproblematik damit noch nicht erfolgt sei. Auch
aus Sicht der Strafanstalt könnten Lockerungen erst dann in Betracht gezogen
werden, sobald sich der Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie
unter Beweis gestellt habe. Aus dem Wohlverhalten im Vollzug an sich ergebe
sich noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die
deliktrelevante Persönlichkeitsproblematik geändert habe. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Familie habe, habe ihn in der Vergangenheit ebenfalls nicht
davon abgehalten zu delinquieren. Daran, dass die bedingte Entlassung noch
nicht verantwortet werden könne, ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer
in sein Heimatland ausreisen wolle.
3.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, es treffe
wohl zu, dass ihm die Gutachten aus den Jahren 2004 von Dr. med. F
und 2014 von Dr. med. D ein hohes Rückfallrisiko attestierten. Ebenso
sei jedoch bekannt, dass ihm von den Strafvollzugsanstalten
G und B ausschliesslich gute Führungszeugnisse ausgestellt worden seien
und er die erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf seine Entlassung in das
Land H getroffen habe. Er habe zudem Vollzugslockerungen
beantragt. Im Gutachten von Dr. med. E werde zudem einlässlich
begründet, dass die im Aktengutachten von Dr. med. D beobachtete
oberflächliche Anpassungsleistung nicht belegt sei. Die Vorinstanzen hätten
insbesondere auf die beiden eingangs erwähnten Gutachten abgestellt. Im Gutachten
von Dr. med. F würden negative Einflüsse erwähnt, welche sein
Verhalten beeinflusst hätten, heute jedoch weggefallen seien. Das soziale
Milieu habe sich zweifellos verändert, und es liege
auch kein Gebrauch von Substanzen mit hohem Abhängigkeitspotenzial vor. Den Führungsberichten der beiden Strafvollzugsanstalten
sei nichts von einer "antisozialen
Einstellung" des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Vielmehr würden seine sozialen Beziehungen zu Mitgefangenen und Angestellten
gelobt. Die Vorinstanz setze sich jedoch in keiner Weise mit diesen Fakten
auseinander. Das Gutachten aus dem Jahr 2004 besage positiv ausgedrückt, dass
die verschiedenen Faktoren wie Verhaltensbereitschaften, Einstellungen,
Entwicklung reifer Persönlichkeitsleistung, Wertehaltungen und Leistungs- und
Durchhaltevermögen bei Vorliegen eines effektiven Änderungswunsches auch
verändert werden könnten. Inzwischen seien zwölf Jahre vergangen, und er habe ausnahmslos gute Führungszeugnisse erhalten. Betrachte
man dabei sein beschriebenes Verhalten in den letzten zwölf Jahren, so müsse
man zwangsläufig von einem veränderten Verhalten
ausgehen. Es sei aktenwidrig, wenn aufgrund dieser Berichte stereotyp von den
Behörden vermerkt werde, es würden keine Anhaltspunkte
für eine prognoserelevante positive Veränderung vorliegen, welche das Rückfallrisiko mindern würden. Obwohl immer wieder auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Uneinsichtigkeit
eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte
Entlassung spreche, werde gleichwohl von den Behörden von ihm immer wieder die
Absolvierung einer deliktorientierten Therapie
verlangt. Selbst dort, wo Verwaltungsbehörden und Gerichte die Problematik der Forderung einer solchen Therapie erkannten,
würden Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Veränderung verlangt, wobei gleichzeitig die Führungsberichte der letzten zwölf Jahre nicht als taugliche Argumente für
eine positive Veränderung gewertet würden. Darin,
dass die Gerichte es bis anhin nicht für angebracht hielten, zusätzliche
Informationen bei den Strafanstalten einzuholen, weil nicht ersichtlich sei,
inwiefern diese relevant seien, zeige sich, dass die verschiedenen Instanzen
als auch Dr. med. D nicht interessiert seien, die tatsächlichen
Veränderungen in seinem Verhalten abzuklären. Je länger er in Haft verbleibe,
desto aussagekräftiger seien die Führungsberichte, da bei einer Dauer von rund
dreizehn Jahren eine bloss "oberflächliche Anpassungsleistung"
ausgeschlossen sei. Nachdem die Gutachten 2004 und
2014 von einer Therapie abgeraten hätten, könne ihm
schliesslich nicht vorgeworfen werden, wenn er für eine Therapie nicht bereit
sei.
3.4
Die Mitbeteiligte brachte vor, das
Gutachten von Dr. med. D sei vom Verwaltungsgericht in dessen Urteil
vom 27. April 2016 als nach wie vor aktuell erachtet worden. Aus den Akten
sei nicht ersichtlich, dass seither beim Beschwerdeführer prognoserelevante
positive Veränderungen eingetreten wären. Zudem sei der Beschwerdeführer
aktuell auch nicht für eine Therapie motiviert. Selbst eine
vollzugsalltagsbegleitende Therapie wolle er erst aufnehmen, wenn er in einer
offenen Vollzugsform untergebracht sei. Das Argument der langen Bewährung im
Vollzug sei zudem unbehelflich. Beim Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage
unverändert von einer stark belasteten Legalprognose auszugehen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel
seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86
Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die jährliche Überprüfung der
bedingten Entlassung erfolgte vorliegend nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner am 23. Mai 2016. Die
Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als negativ beurteilte
Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu
überprüfen.
4.2
Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist
gemäss Vollzugsbericht der Strafanstalt B vom 3. Mai 2016 nach wie vor in keiner Weise zu beanstanden. Einzig aus dem guten Vollzugsverhalten kann der Beschwerdeführer jedoch
erneut keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen
Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen
zu unterbinden versuchen. Das Vollzugsverhalten ist im Übrigen als ein
Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln.
Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für
eine positive Gewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine
negative. Vielmehr soll das Vollzugsverhalten Rückschlüsse auf das Verhalten
nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger, Strafrecht I, Kommentar, 3. A., Basel 2013,
Art. 86 N. 4, 10). Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
27. April 2016 (VB.2016.00043,
E. 5.2) festhielt, ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange
Zeit im Vollzug bewährt, auch in diesem Zeitpunkt der
Beurteilung allein nicht geeignet, die bedingte Entlassung zu begründen, auch
wenn sein korrektes Vollzugsverhalten einer solchen mindestens nicht entgegensteht.
Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte jedoch bisher – und aufgrund der Aktenlage auch seit der letzten
Ablehnung der bedingten Entlassung am 27. April 2016 –
nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung,
die sich auch in der Freiheit zeigen würde.
4.3
Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt B im Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer
sich gemäss Auskunft der dort tätigen Sozialarbeiterin vom 3. Juni 2016 vehement gegen eine Therapie ausgesprochen.
Sozialarbeiterische Gespräche als auch eine Deliktbearbeitung
mit den Therapeuten habe er kategorisch abgelehnt. Am 18. Juli 2016 teilte die Strafanstalt B in einer Stellungnahme hingegen mit, der Beschwerdeführer habe sich nach
eingehenden Gesprächen in den letzten Wochen und Monaten mit der zuständigen
Sozialarbeiterin mittlerweile bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung
einzusteigen, und ein entsprechendes Gesuch liege
vor. Aus Sicht der Strafanstalt
könnten Lockerungen im Vollzug dann in Betracht gezogen werden, sobald sich der
Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie unter Beweis gestellt
habe. Dies relativierte der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom
16. August 2016, wonach für ihn zwar eine Gesprächstherapie infrage komme,
die ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereite, hingegen sei eine
deliktorientierte Therapie nicht gewünscht. Dies wurde am 25. August 2016
vom Forensischen Institut Zentralschweiz in Zug (forio) bestätigt, wonach sich
in den Gesprächen vom 13. Juli und 22. August 2016 abgezeichnet habe,
dass der Beschwerdeführer für eine deliktorientierte Therapie nicht motiviert
sei. Die von der Strafanstalt B erwähnte Absichtserklärung bzw.
Gesuchstellung an das Forensische Institut Zentralschweiz hat sich mit Bezug
auf eine deliktorientierte Therapie damit erledigt, weshalb noch keine weitere
Veränderung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vermerken ist.
4.4
Selbst wenn die Zukunftsplanung des
Beschwerdeführers, wonach er in einer Schlosserei seines Vaters im Land
H arbeiten könne und dort über eine Wohnung für sich und
seine Familie verfüge, welche bereit sei, mit ihm die Schweiz zu verlassen, sind auch hier seit der letzten
Ablehnung der bedingten Entlassung keine entscheidwesentlichen Änderungen zu verzeichnen (vgl. Urteil des
Verwaltungsgericht vom 27. April 2016, VB.2016.00043,
E. 5.9).
4.5 Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von
Dr. med. D stellt beim Beschwerdeführer eine
schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer
ausgesprochen hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen,
nimmt das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf
zurückzuführen, dass sich der
Beschwerdeführer auf anwaltlichen Rat einer
persönlichen Untersuchung und der Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht
erachtete das Gutachten in seinem Urteil vom 19. Mai
2015 dennoch als aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim
Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar
sei, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine
zusätzlichen relevanten Informationen erwarten lasse. Das
Verwaltungsgericht habe bei seinem
Entscheid über die bedingte Entlassung darauf abstellen dürfen. Das
Verwaltungsgericht stellte somit auch in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom
27. April 2016 erneut auf das nach wie vor als aktuell zu bezeichnende
Gutachten von Dr. med. D ab. Darin wurde insbesondere auch
ausführlich auf das vom Beschwerdeführer eingelegte (private) Aktengutachten
von Dr. med. E vom 25. November 2015 (der übrigens auf dem
aktuellen PPGV-Sachverständigenverzeichnis enthalten ist) eingegangen. Eine
erneute Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten erübrigt sich damit.
Entsprechend darf auch vorliegend auf das Gutachten Spillmann abgestellt
werden. Daran ändert auch die neuste Eingabe des Beschwerdeführers vom
20. Dezember 2016 nichts, womit er ein von ihm bei Dr. med. E
eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Recht legte.
4.6
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Anhörung vom 23. Mai
2016 infrage, wieso er Gespräche führen solle, wenn ihm niemand glaube. Wie er
im Gutachten von Dr. med. D beschrieben werde, passe nicht zu seinem
Leben. Es habe ihm bis zum Zwei-Drittel-Termin niemand gesagt, dass er
Gespräche führen bzw. eine Therapie machen solle. Er könne sich jedoch auch
heute nicht vorstellen, Gespräche zu führen.
Das im Jahr 2014 festgestellte hohe
Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis
heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit seinen
Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, ausblieb. Tatsächlich
liess der Beschwerdeführer auch aktuell noch keine Bereitschaft erkennen, sich
damit auseinanderzusetzen, was Voraussetzung für allfällige Vollzugslockerungen
bilden würde. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur
Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. D bzw. ebenso bis zum
letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis
heute gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen
Zeitpunkt keine prognoserelevanten Veränderungen
ableiten lassen (vorn E. 4.2). Es ist
schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen)
Zeitablaufs seit April 2016 an der
bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte.
Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte mündliche
Befragung des Personals der Strafanstalt und der Angehörigen des
Beschwerdeführers zur Beantwortung der Frage der Lockerung des Strafvollzugs
ist unter diesen Umständen nach wie vor nicht angezeigt.
4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit
allen für die Legalprognose zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie
darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige
Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte
Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das
Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen,
sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.
4.8 Wie
erwähnt, verweigerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 auf
Rat seines damaligen Vertreters die Mitwirkung an der vom Beschwerdegegner angeordneten
Begutachtung durch Dr. med. D und stellte den Sinn einer Begutachtung
generell infrage. Dessen Gutachten ist entsprechend ein reines Aktengutachten.
Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten von
Dr. med. E vom 25. November 2015, nicht aber für dessen Gutachten
vom 13. Dezember 2016. Dieses beruht offenkundig auf einem drei Stunden
dauernden Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Strafanstalt B am
30. November 2016 sowie einem Gespräch mit dem Bruder des Beschwerdeführers
und verschiedenen Akten. Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
bedingt aus der Haft entlassen werden müsse und wehrt sich seinerseits dagegen,
die bedingte Entlassung von einer deliktorientierten Therapie abhängig zu
machen. Der Gutachter bestätigte sodann die Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung.
Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue
Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zwar jederzeit vorgebracht
werden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht
haben. Auf diese Weise soll auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids abgestellt werden können (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 28). Indessen ist vorliegend nicht nur zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer
eingelegte Gutachten ein privates ist und ihm lediglich der Beweiswert von
Parteivorbringen zukommt (BGE 127 I 73 E. 3bb), sondern auch, dass der
Beschwerdeführer an diesem – nicht vom Beschwerdegegner eingeholten – Gutachten
mitwirkte. Es liegt auf der Hand, dass ein Gutachten, das unter Mitwirkung des
Betroffenen erstellt wurde, aussagekräftiger ist als ein solches, das einzig
auf Akten basieren muss. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines
Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann in
einem späteren Verfahrensstadium im Rechtsmittelverfahren ein privates
Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung des Beschwerdeführers entstanden
ist. Daraus leitet sich vielmehr die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit
wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter
begutachten zu lassen, nachdem er das Gutachten von Dr. med. D
bestritten und daran nicht mitgewirkt hatte, oder ob der Beschwerdegegner
bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten – allenfalls unter
Ergänzungen – als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu
anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers
nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen
wäre. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann das ins Recht gelegte Gutachten
vom Gericht daher nicht einfach nur als neues Beweismittel gewürdigt werden.
Mit Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird
der Beschwerdegegner demnach zu entscheiden haben, ob darin ein erneuter Antrag
auf bedingte Entlassung oder mindestens auf Begutachtung zu erkennen ist und
über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.
4.9
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15 N. 67). Der die Gerichtskosten
übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Mit
Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird der Beschwerdegegner im
Sinn der Erwägungen über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten
Kostenvorschuss bezogen. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…