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Geschäftsnummer: VB.2016.00539  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

Das im Jahr 2014 gutachterlich festgestellte hohe Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung führten, ausblieb. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis heute gut, woraus allein sich jedoch keine prognoserelevanten Veränderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen) Zeitablaufs seit April 2016 an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte (E. 4.6). Die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4.7). Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel jederzeit vorgebracht werden. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines amtlichen Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung entstanden ist. Vielmehr leitet sich daraus die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, oder ob der Beschwerdegegner bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen wäre. Der Beschwerdegegner wird insofern über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben (E. 4.8).

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENGUTACHTEN
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEGALPROGNOSE
PARTEIGUTACHTEN
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
RÜCKFALLGEFAHR
THERAPIE
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00539

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 21. Dezember 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A (geboren 1979) am 2. September 2008 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit 15 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'726 Tage bereits erstanden waren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 ab. A befindet sich seit dem 10. Mai 2006 im Strafvollzug, seit 16. Oktober 2012 in der Interkantonalen Strafanstalt B. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. September 2019.

B. Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 11. Juni 2014 beauftragte das Amt für Justizvollzug Dr. med. D am 25. September 2013 damit, den Gefangenen zu begutachten. Da A eine Mitwirkung am Gutachten verweigerte, erstattete Dr. med. D sein Gutachten am 16. Januar 2014 aufgrund der Akten.

C. Mit Verfügung vom 15. April 2014 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die bedingte Entlassung. Dagegen rekurrierte dieser bei der Direktion der Justiz und des Innern, welche den Rekurs als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abwies. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00428) hiess das Verwaltungsgericht die von A dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die von A dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2015 ab.

D. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab. Dagegen rekurrierte A am 16. Juli 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte seine bedingte Entlassung. Überdies stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 14. September 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Dagegen erhob A am 19. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte seine unverzügliche bedingte Entlassung. Mit Urteil vom 27. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2016.00034).

E. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Juni 2016 erneut ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 11. Juli 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Gewährung seiner bedingten Entlassung und eventualiter im Hinblick auf die Haftentlassung die Anordnung von Vollzugslockerungen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2016 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde abgewiesen.

III.  

Dagegen erhob A am 13. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. August 2016 sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welchen dieser fristgerecht leistete.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 20. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf ihre Verfügung vom 23. August 2016. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 2. November 2016 die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf die angefochtenen Verfügungen. Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 24. November 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen, legte aber am 20. Dezember 2016 ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E ein.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zustän­digkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefan­gene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verwei­gert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Ent­lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlver­halten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.  

3.1 Das Amt für Justizvollzug hielt im Rahmen der erneuten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung zusammengefasst fest, dem Beschwerdeführer könne gesamthaft betrachtet ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden. Legalprognostisch negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit seiner Tat oder – da er dieses Tötungsdelikt weiterhin bestreite – mit seinem bisherigen kriminellen Verhalten und seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen. Eine entsprechende Aufarbeitung des deliktrelevanten Verhaltens habe somit nicht stattgefunden, und entsprechend fehle bei ihm auch das notwendige Risikomanagement, um deliktrelevante Situationen rechtzeitig zu erkennen bzw. zu vermeiden. Andere Anhaltspunkte für einen positiven Veränderungsprozess seien nicht erkennbar. Vielmehr sei festzustellen, dass er mehrfach vorbestraft sei, das Anlassdelikt während laufender Probezeit begangen habe, sich seit seiner Jugend in einem kriminogenen Umfeld bewegt habe und aktenkundig seit dem dreizehnten Lebensjahr durch anhaltende wiederholte schwere Delinquenz aufgefallen sei. Dies zeuge von hoher krimineller Energie und geringer Beeindruckbarkeit durch staatliche Sanktionen. Die Rückfallgefahr müsse deshalb in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. D weiterhin als hoch bezeichnet werden. Das gute Vollzugsverhalten und die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse vermöchten an dieser legalprognostischen Einschätzung nichts zu ändern. Die bedingte Entlassung sei deshalb zurzeit nicht verantwortbar.

3.2 Die Vorinstanz erwog, es sei zu beachten, dass die Verweigerungen der bedingten Entlassungen 2014 und 2015 von sämtlichen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden seien und das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 ausgeführt habe, dass auf das Gutachten von Dr. med. D abgestellt werden dürfe. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27. April 2016 sei grundsätzlich abzustellen, zumal sich seither (noch) keine massgeblichen Änderungen zugunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten. Das Verwaltungsgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsproblematik (weiterhin) nicht erkennbar mitgewirkt habe. Bis dato lasse die Aktenlage nicht auf eine massgebliche Veränderung schliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm in der Vergangenheit Therapien verweigert, könne insoweit nicht gehört werden, als es der Beschwerdeführer gewesen sei, der keinerlei Gespräche über sein kriminelles Verhalten habe führen wollen. Dass im neusten Bericht der Strafanstalt vom 16. Juli 2016 vermerkt sei, der Beschwerdeführer habe sich doch noch bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung einzusteigen, sei zwar positiv zu vermerken, doch könne der Beschwerdeführer daraus noch nichts für sich ableiten, ändere dies doch nichts daran, dass eine massgebliche Arbeit an seiner Persönlichkeitsproblematik damit noch nicht erfolgt sei. Auch aus Sicht der Strafanstalt könnten Lockerungen erst dann in Betracht gezogen werden, sobald sich der Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie unter Beweis gestellt habe. Aus dem Wohlverhalten im Vollzug an sich ergebe sich noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die deliktrelevante Persönlichkeitsproblematik geändert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Familie habe, habe ihn in der Vergangenheit ebenfalls nicht davon abgehalten zu delinquieren. Daran, dass die bedingte Entlassung noch nicht verantwortet werden könne, ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausreisen wolle.

3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, es treffe wohl zu, dass ihm die Gutachten aus den Jahren 2004 von Dr. med. F und 2014 von Dr. med. D ein hohes Rückfallrisiko attestierten. Ebenso sei jedoch bekannt, dass ihm von den Strafvollzugs­anstalten G und B ausschliesslich gute Führungszeugnisse ausgestellt worden seien und er die erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf seine Entlassung in das Land H getroffen habe. Er habe zudem Vollzugslockerungen beantragt. Im Gutachten von Dr. med. E werde zudem einlässlich begründet, dass die im Aktengutachten von Dr. med. D beobachtete oberflächliche Anpassungsleistung nicht belegt sei. Die Vorinstanzen hätten insbesondere auf die beiden eingangs erwähnten Gutachten abgestellt. Im Gutachten von Dr. med. F würden negative Einflüsse erwähnt, welche sein Verhalten beeinflusst hätten, heute jedoch weggefallen seien. Das soziale Milieu habe sich zweifellos verändert, und es liege auch kein Gebrauch von Substanzen mit hohem Abhängigkeitspotenzial vor. Den Führungsberichten der beiden Strafvollzugsanstalten sei nichts von einer "antisozialen Einstellung" des Beschwerde­führers zu entnehmen. Vielmehr würden seine sozialen Beziehungen zu Mitgefangenen und Angestellten gelobt. Die Vorinstanz setze sich jedoch in keiner Weise mit diesen Fakten auseinander. Das Gutachten aus dem Jahr 2004 besage positiv ausgedrückt, dass die verschiedenen Faktoren wie Verhaltensbereitschaften, Einstellungen, Entwicklung reifer Persönlichkeitsleistung, Wertehaltungen und Leistungs- und Durchhaltevermögen bei Vorliegen eines effektiven Änderungswunsches auch verändert werden könnten. Inzwischen seien zwölf Jahre vergangen, und er habe ausnahmslos gute Führungszeugnisse erhalten. Betrachte man dabei sein beschriebenes Verhalten in den letzten zwölf Jahren, so müsse man zwangs­läufig von einem veränderten Verhalten ausgehen. Es sei aktenwidrig, wenn aufgrund dieser Berichte stereotyp von den Behörden vermerkt werde, es würden keine Anhalts­punkte für eine prognoserelevante positive Veränderung vorliegen, welche das Rückfall­risiko mindern würden. Obwohl immer wieder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werde, wonach die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung spreche, werde gleichwohl von den Behörden von ihm immer wieder die Absolvierung einer delikt­orientierten Therapie verlangt. Selbst dort, wo Verwaltungsbehörden und Gerichte die Problematik der Forderung einer solchen Therapie erkannten, würden Anhaltspunkte für eine prognoserelevante positive Verän­derung verlangt, wobei gleichzeitig die Führungs­berichte der letzten zwölf Jahre nicht als taugliche Argumente für eine positive Verände­rung gewertet würden. Darin, dass die Gerichte es bis anhin nicht für angebracht hielten, zusätzliche Informationen bei den Strafanstalten einzuholen, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern diese relevant seien, zeige sich, dass die verschiedenen Instanzen als auch Dr. med. D nicht interessiert seien, die tatsächlichen Veränderungen in seinem Verhalten abzuklären. Je länger er in Haft verbleibe, desto aussagekräftiger seien die Führungsberichte, da bei einer Dauer von rund dreizehn Jahren eine bloss "oberflächliche Anpassungsleistung" ausgeschlossen sei. Nach­dem die Gutachten 2004 und 2014 von einer Therapie abgeraten hätten, könne ihm schliesslich nicht vorgeworfen werden, wenn er für eine Therapie nicht bereit sei.

3.4 Die Mitbeteiligte brachte vor, das Gutachten von Dr. med. D sei vom Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. April 2016 als nach wie vor aktuell erachtet worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass seither beim Beschwerdeführer prognoserelevante positive Veränderungen eingetreten wären. Zudem sei der Beschwerdeführer aktuell auch nicht für eine Therapie motiviert. Selbst eine vollzugsalltagsbegleitende Therapie wolle er erst aufnehmen, wenn er in einer offenen Vollzugsform untergebracht sei. Das Argument der langen Bewährung im Vollzug sei zudem unbehelflich. Beim Beschwerdeführer sei bei dieser Sachlage unverändert von einer stark belasteten Legalprognose auszugehen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB zweifelsohne erfüllt ist. Die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung erfolgte vorliegend nach Anhörung des Beschwerde­führers durch den Beschwerdegegner am 23. Mai 2016. Die Vorinstanz beanstandete die vom Beschwerdegegner als negativ beurteilte Legalprognose nicht. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu überprüfen.

4.2 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist gemäss Vollzugsbericht der Straf­anstalt B vom 3. Mai 2016 nach wie vor in keiner Weise zu beanstanden. Einzig aus dem guten Vollzugsverhalten kann der Beschwerdeführer jedoch erneut keine günstige Legalprognose ableiten, da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade die negativen Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden versuchen. Das Vollzugsverhalten ist im Übrigen als ein Element in der Gesamtwürdigung der Bewährungsprognose zu behandeln. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Gewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Vielmehr soll das Vollzugsverhalten Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulassen (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Strafrecht I, Kommentar, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 4, 10). Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 27. April 2016 (VB.2016.00043, E. 5.2) festhielt, ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nun über eine so lange Zeit im Vollzug bewährt, auch in diesem Zeitpunkt der Beurteilung allein nicht geeignet, die bedingte Entlassung zu begründen, auch wenn sein korrektes Vollzugsverhalten einer solchen mindestens nicht entgegensteht. Eine Anpassung im geschlossenen Rahmen führte jedoch bisher – und aufgrund der Aktenlage auch seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung am 27. April 2016 – nicht zu einer anhaltenden positiven Entwicklung, die sich auch in der Freiheit zeigen würde.

4.3 Seit seinem Eintritt in die Strafanstalt B im Oktober 2012 hat der Beschwerde­führer sich gemäss Auskunft der dort tätigen Sozialarbeiterin vom 3. Juni 2016 vehement gegen eine Therapie ausgesprochen. Sozialarbeiterische Gespräche als auch eine Delikt­bearbeitung mit den Therapeuten habe er kategorisch abgelehnt. Am 18. Juli 2016 teilte die Strafanstalt B in einer Stellungnahme hingegen mit, der Beschwerde­führer habe sich nach eingehenden Gesprächen in den letzten Wochen und Monaten mit der zuständigen Sozialarbeiterin mittlerweile bereit erklärt, in eine therapeutische Begleitung einzusteigen, und ein entsprechendes Gesuch liege vor. Aus Sicht der Strafan­stalt könnten Lockerungen im Vollzug dann in Betracht gezogen werden, sobald sich der Beschwerdeführer in einer deliktorientierten Therapie unter Beweis gestellt habe. Dies relativierte der Beschwerdeführer selber mit Schreiben vom 16. August 2016, wonach für ihn zwar eine Gesprächstherapie infrage komme, die ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereite, hingegen sei eine deliktorientierte Therapie nicht gewünscht. Dies wurde am 25. August 2016 vom Forensischen Institut Zentralschweiz in Zug (forio) bestätigt, wonach sich in den Gesprächen vom 13. Juli und 22. August 2016 abgezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer für eine deliktorientierte Therapie nicht motiviert sei. Die von der Strafanstalt B erwähnte Absichtserklärung bzw. Gesuchstellung an das Forensische Institut Zentralschweiz hat sich mit Bezug auf eine deliktorientierte Therapie damit erledigt, weshalb noch keine weitere Veränderung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu vermerken ist.

4.4 Selbst wenn die Zukunftsplanung des Beschwerdeführers, wonach er in einer Schlosserei seines Vaters im Land H arbeiten könne und dort über eine Wohnung für sich und seine Familie verfüge, welche bereit sei, mit ihm die Schweiz zu verlassen, sind auch hier seit der letzten Ablehnung der bedingten Entlassung keine entscheid­wesent­lichen Änderungen zu verzeichnen (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht vom 27. April 2016, VB.2016.00043, E. 5.9).

4.5 Das Gutachten vom 16. Januar 2014 von Dr. med. D stellt beim Beschwerdeführer eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit einer ausgesprochen hohen Psychopathie fest. Wie vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2014 erwogen, nimmt das Gutachten eine umfassende Würdigung der Situation vor. Dass sich das Gutachten auf die Akten stützen musste, ist darauf zurück­zuführen, dass sich der Beschwerdeführer auf anwaltlichen Rat einer persönlichen Untersuchung und der Mitwirkung verweigerte. Das Bundesgericht erachtete das Gutachten in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 dennoch als aussagekräftig, da es nachvollziehbar erläutere, dass beim Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz erkennbar sei, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten Informationen erwarten lasse. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Entscheid über die bedingte Entlassung darauf abstellen dürfen. Das Verwaltungsgericht stellte somit auch in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 27. April 2016 erneut auf das nach wie vor als aktuell zu bezeichnende Gutachten von Dr. med. D ab. Darin wurde insbesondere auch ausführlich auf das vom Beschwerdeführer eingelegte (private) Aktengutachten von Dr. med. E vom 25. November 2015 (der übrigens auf dem aktuellen PPGV-Sachverständigen­verzeich­nis enthalten ist) eingegangen. Eine erneute Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten erübrigt sich damit. Entsprechend darf auch vorliegend auf das Gutachten Spillmann abgestellt werden. Daran ändert auch die neuste Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2016 nichts, womit er ein von ihm bei Dr. med. E eingeholtes psychiatrisches Gutachten ins Recht legte.

4.6 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Anhörung vom 23. Mai 2016 infrage, wieso er Gespräche führen solle, wenn ihm niemand glaube. Wie er im Gutachten von Dr. med. D beschrieben werde, passe nicht zu seinem Leben. Es habe ihm bis zum Zwei-Drittel-Termin niemand gesagt, dass er Gespräche führen bzw. eine Therapie machen solle. Er könne sich jedoch auch heute nicht vorstellen, Gespräche zu führen.

Das im Jahr 2014 festgestellte hohe Rückfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerde­führers mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Persön­lichkeitsstörung führten, ausblieb. Tatsächlich liess der Beschwerdeführer auch aktuell noch keine Bereitschaft erkennen, sich damit auseinanderzusetzen, was Voraussetzung für allfällige Vollzugslockerungen bilden würde. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. D bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis heute gut, woraus allein sich jedoch auch im jetzigen Zeitpunkt keine prognoserelevanten Verände­rungen ableiten lassen (vorn E. 4.2). Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen) Zeitablaufs seit April 2016 an der bisherigen Einschätzung etwas geändert hätte.

Eine wie vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Befragung des Personals der Strafanstalt und der Angehörigen des Beschwerdeführers zur Beantwortung der Frage der Lockerung des Strafvollzugs ist unter diesen Umständen nach wie vor nicht angezeigt.

4.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Legal­prognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

4.8 Wie erwähnt, verweigerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 auf Rat seines damaligen Vertreters die Mitwirkung an der vom Beschwerdegegner angeordneten Begutachtung durch Dr. med. D und stellte den Sinn einer Begutachtung generell infrage. Dessen Gutachten ist entsprechend ein reines Aktengutachten. Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten von Dr. med. E vom 25. November 2015, nicht aber für dessen Gutachten vom 13. Dezember 2016. Dieses beruht offenkundig auf einem drei Stunden dauernden Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Strafanstalt B am 30. November 2016 sowie einem Gespräch mit dem Bruder des Beschwerdeführers und verschiedenen Akten. Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen werden müsse und wehrt sich seinerseits dagegen, die bedingte Entlassung von einer deliktorientierten Therapie abhängig zu machen. Der Gutachter be­stätigte sodann die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.

Grundsätzlich können im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel zwar jederzeit vorgebracht werden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie sich verwirklicht haben. Auf diese Weise soll auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abgestellt werden können (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28). Indessen ist vorliegend nicht nur zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer eingelegte Gutachten ein privates ist und ihm lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zukommt (BGE 127 I 73 E. 3bb), sondern auch, dass der Beschwerdeführer an diesem – nicht vom Beschwerdegegner eingeholten – Gutachten mitwirkte. Es liegt auf der Hand, dass ein Gutachten, das unter Mitwirkung des Betroffenen erstellt wurde, aussagekräftiger ist als ein solches, das einzig auf Akten basieren muss. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann in einem späteren Verfahrensstadium im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung des Beschwerdeführers entstanden ist. Daraus leitet sich vielmehr die Frage ab, ob der Beschwerdeführer bereit wäre, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, nachdem er das Gutachten von Dr. med. D bestritten und daran nicht mitgewirkt hatte, oder ob der Beschwerdegegner bereit wäre, das ins Recht gelegte private Gutachten – allenfalls unter Ergänzungen – als Grundlage bei der Überprüfung der bedingten Entlassung zu anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen wäre. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann das ins Recht gelegte Gutachten vom Gericht daher nicht einfach nur als neues Beweismittel gewürdigt werden.

Mit Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird der Beschwerdegegner demnach zu entscheiden haben, ob darin ein erneuter Antrag auf bedingte Entlassung oder mindestens auf Begutachtung zu erkennen ist und über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

4.9 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 15 N. 67). Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerde­führer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet. Eine Parteient­schädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Mit Bezug auf das ins Recht gelegte private Gutachten wird der Beschwerdegegner im Sinn der Erwägungen über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            1'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.               190.--    Zustellkosten,
Fr.            1'190.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …