{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00539_21-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216862&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcef4aea963fe41b0833ea5aa7f20b75"}, "Num": [" VB.2016.00539"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00539"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00539"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.1  VB.2016.00539"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das im Jahr 2014 gutachterlich festgestellte hohe R\u00fcckfallrisiko ist nach wie vor als aktuell zu beurteilen, da auch bis heute eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung des Beschwerdef\u00fchrers mit seinen Pers\u00f6nlichkeitsmerkmalen, welche zur Diagnose der dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung f\u00fchrten, ausblieb. Das Vollzugsverhalten war schon bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. ebenso bis zum letzten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 als auch bis heute gut, woraus allein sich jedoch keine prognoserelevanten Ver\u00e4nderungen ableiten lassen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich rein aufgrund des (kurzen) Zeitablaufs seit April 2016 an der bisherigen Einsch\u00e4tzung etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte (E. 4.6). Die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte zu Recht (E. 4.7). Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel jederzeit vorgebracht werden. Es geht aber nicht an, vorerst den Sinn eines amtlichen Gutachtens zu verneinen und die Mitwirkung daran zu verweigern, um dann im Rechtsmittelverfahren ein privates Gutachten vorzulegen, das unter Mitwirkung entstanden ist. Vielmehr leitet sich daraus die Frage ab, ob der Beschwerdef\u00fchrer bereit w\u00e4re, sich nunmehr durch einen vom Beschwerdegegner beauftragten Gutachter begutachten zu lassen, oder ob der Beschwerdegegner bereit w\u00e4re, das ins Recht gelegte private Gutachten als Grundlage bei der \u00dcberpr\u00fcfung der bedingten Entlassung zu anerkennen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers nicht als neues Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verstehen w\u00e4re. Der Beschwerdegegner wird insofern \u00fcber das weitere Vorgehen zu entscheiden haben (E. 4.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:14", "Checksum": "c5c92d88fa0a3f94702b415f2d1a64ed"}