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VB.2016.00543
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde Herrliberg, vertreten durch Gemeinderat Herrliberg,
2. Baukommission Herrliberg, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Benützungsreglement, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 30. November 2015 hiess die Baukommission Herrliberg eine Immissionsklage von E und F, A und B betreffend den Sportplatz Langacker, Kat.-Nr. 6140, Langackerstrasse/Sport-weg in Herrliberg teilweise gut. Sie verpflichtete die Politische Gemeinde Herrliberg zur Anpassung und Anwendung des Benützungsreglements, namentlich zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen für bestehende ortsfeste Anlagen. Im Übrigen wurde die Immissionsklage abgewiesen. II. A und B rekurrierten gegen diesen Entscheid als Eigentümer von in der Nähe des streitbetroffenen Sportplatzes gelegenen Grundstücken an das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab. III. Mit Eingabe vom 14. September 2016 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Entscheide der Baukommission Herrliberg sowie der Vorinstanz. Die Baukommission sei anzuweisen, für die Sportanlange Langacker Lärmschutzmassnahmen zu verfügen, welche die Einhaltung der Planungswerte bzw. der Richtwerte für neue ortsfeste Anlagen ermöglichen; eventualiter habe das Verwaltungsgericht die beantragten Massnahmen zu verfügen. Weiter sei die Baukommission Herrliberg anzuweisen, den Beschwerdeführern im Verfahren betreffend Abklärung und Verfügung dieser Massnahmen Parteistellung einzuräumen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Am 17. November 2016 beantragte die Baukommission Herrliberg die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das Baurekursgericht liess sich am 27. September 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In ihrer Replik vom 9. Januar 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die Politische Gemeinde Herrliberg liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Die Politische Gemeinde Herrliberg betreibt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6140 in Herrliberg einen Sportplatz (je hälftig in der Zone für öffentliche Bauten und in der Erholungszone gelegen; Empfindlichkeitsstufe III). Die Anlage besteht aus einem grossen und einem kleinen Kunstrasenfeld, einem Naturrasenfeld, einem Universalplatz, einem Hartplatz, einem Skaterpark, Zuschauerbereichen und den zugehörigen Gebäuden sowie drei Parkplätzen, wobei auch der Hartplatz zuweilen als Parkplatz genutzt wird. Einmal jährlich findet ein "Grümpelturnier" mit Festwirtschaft auf dem Sportplatz statt; hinzu kommt der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb. Prozessgegenstand ist der Beschluss der Baukommission Herrliberg, durch welchen die Politische Gemeinde Herrliberg zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. Lärmschutzbestimmungen für bestehende ortsfeste Anlagen verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich beim streitbetroffenen Sportplatz um eine neue ortsfeste Anlage handle. Entsprechend seien die Planungswerte bzw. die Richtwerte für neue Anlagen einzuhalten; allgemein beanstanden sie die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen. 2. Die Beschwerdeführer machen in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihnen im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung bzw. – betreffend einen ergänzenden Kurzbericht zu einem Lärmuntersuchungsbericht – kein Recht zur Stellungnahme gewährt worden sei. Das Baurekursgericht hat als Gerichtsinstanz mit voller Kognition über den Rekurs der Beschwerdeführer entschieden und es bestehen keine Hinweise darauf, dass es diese Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Die allfällige – gegebenenfalls nicht besonders schwere – Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mithin geheilt worden, weshalb das Vorliegen einer solchen nicht näher geprüft zu werden braucht (vgl. VGr, 24. August 2016, VB.2016.00236, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer sich gerade aufgrund der allfälligen Gehörsverletzung zur Rekurserhebung veranlasst sahen. 3. 3.1 Beim hier zu beurteilenden Sportplatz handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ein im Jahr 2007 auf dem Grundstück angelegter Kunstrasen wurde von der Baukommission Herrliberg rechtskräftig bewilligt; das Baurekursgericht trat auf einen hiergegen im Jahr 2010 erhobenen Rekurs infolge Verspätung nicht ein. Soweit mit dem Betrieb der Anlage verbundener Lärm im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. 3.2 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich beim fraglichen Sportplatz um eine bestehende oder um eine neu errichtete Anlage handelt. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Anlage – als vollständig ausgestattete Einrichtung mit mehreren Fussball- bzw. Trainingsplätzen – lange vor dem 1. Januar 1985 errichtet wurde und es sich mithin um eine Altanlage handelt. Der regelmässige Spiel- und Trainingsbetrieb sowie das Grümpelturnier wurden unbestrittenerweise auch schon vor dem genannten Stichtag durchgeführt. Durch den Ausbau der Anlage sind die Beschwerdeführer heute jedoch wahrnehmbar stärkeren Immissionen ausgesetzt; namentlich durch den Einbau des Kunstrasens wurde die Anlage wesentlich geändert (Art. 8 Abs. 3 LSV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anlage, wenn auch nicht die Planungswerte für Neuanlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, so doch die für wesentlich geänderte Anlagen massgeblichen Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (Art. 8 Abs. 2 LSV). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesrat für von Sportanlagen ausgehende Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt auf das USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Die Immissionen dürfen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter Massstab zu verwenden. 4.2 Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb mit Hinweisen). Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristika von Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (VGr, 17. November 2010, VB.2009.00605, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Das BAFU hat hierzu die Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" ausgearbeitet (www.bafu.admin.ch > Publikationen > Lärm). 4.3 Den genannten Richtlinien kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zu, was den Vollzugsbehörden einen gewissen Handlungsspielraum gewährt und ihnen namentlich Raum für eine Interessenabwägung eröffnet. Grundsätzlich sind Lärm- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl. André Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N. 19 ff.). 4.4 Die Baukommission Herrliberg hat in der Begründung ihres Entscheids sorgfältig abgewogen zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung des Sportplatzes. Sie hat verschiedene Massnahmen angeordnet, einerseits betreffend den Normalbetrieb und andererseits betreffend das einmal jährlich stattfindende Grümpelturnier mit Festbetrieb. So ist beispielsweise während der abends stattfindenden Trainings auf Schiedsrichterpfiffe zu verzichten, zu gewissen Zeiten dürfen keine Meisterschaftsspiele stattfinden, sonntags über Mittag sind Spielpausen anzusetzen und beim Grümpelturnier sind Lautstärkenpegelbeschränkungen einzuhalten sowie ein Sicherheitsdienst zu organisieren. Auch das Baurekursgericht hat sich unter Ausschöpfung seiner Kognition mit den genannten Massnahmen sowie mit dem von der Baukommission in Auftrag gegebenen Lärmgutachten auseinandergesetzt und die Rechtmässigkeit des Entscheides der Letzteren mit nachvollziehbarer Begründung bestätigt. Die Ermessensausübung durch die Baukommission und das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da keine neuen Lärmschutzmassnahmen anzuordnen sind, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführer betreffend Einräumung von Parteistellung in einem solchen Verfahren. 5. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Angesichts ihrer zahlreichen Rügen fiele im Zusammenhang mit der Kostentragung eine allfällige Gehörsverletzung nicht ins Gewicht (siehe oben E. 2). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Politische Gemeinde Herrliberg stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung und der Baukommission Herrliberg ist in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |