{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.03.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00543_02-03-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217017&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9890f0af417f3dd8fce2bb72a638d0d1"}, "Num": [" VB.2016.00543"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00543"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00543"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.02.0  VB.2016.00543"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ben\u00fctzungsreglement | Immissionsbelastung der Nachbarschaft durch einen Sportplatz Eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung w\u00e4re im Rekursverfahren geheilt worden, weshalb sie nicht n\u00e4her gepr\u00fcft zu werden braucht (E. 2). Durch ortsfeste Anlagen erzeugte, im Aussenbereich wahrnehmbare Immissionen unterliegen dem L\u00e4rmschutzrecht des Bundes. Sie haben Grenzwerte einzuhalten und das Vorsorgeprinzip zu beachten (E. 3.1). Beim streitbetroffenen Sportplatz handelt es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine wesentlich ge\u00e4nderte Anlage, welche die massgeblichen Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat (E. 3.2). F\u00fcr Sportanlagen bestehen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte, weshalb die L\u00e4rmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gest\u00fctzt auf das USG zu beurteilen sind (E. 4.1). Hierbei k\u00f6nnen fachlich gen\u00fcgend abgest\u00fctzte ausl\u00e4ndische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe darstellen; vorliegend bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung an (E. 4.2). Den genannten Richtlinien kommt nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zu, was den Vollzugsbeh\u00f6rden einen gewissen Handlungsspielraum gew\u00e4hrt und ihnen namentlich Raum f\u00fcr eine Interessenabw\u00e4gung er\u00f6ffnet. Grunds\u00e4tzlich sind L\u00e4rm- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich und wirtschaftlich tragbar ist; der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitgrundsatz ist zu beachten (E. 4.3). Vorliegend ist die erstinstanzliche Ermessensaus\u00fcbung nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:37", "Checksum": "2d9365baa0ee1ba4bf07e989ab5fb127"}