{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00551_2017-01-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216922&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51514a3b3dd1472ce47e653106285ab9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00551"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.01.2017  VB.2016.00551"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.01.2017  VB.2016.00551"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.01.2017  VB.2016.00551"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung. Auflage.  Gem\u00e4ss \u00a7 239 Abs. 1 PBG m\u00fcssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie d\u00fcrfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gef\u00e4hrden (E. 3.2). Angesichts der stellenweise schwierigen geologischen Verh\u00e4ltnisse wurden vorliegend zu Recht ein Hangsicherungsprojekt/-konzept sowie eine Nutzungsvereinbarung gefordert. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die auflageweise Anordnung zul\u00e4ssig war oder ob die Unterlagen bereits mit dem Baugesuch vorzulegen und im Rahmen der Stammbaubewilligung zu genehmigen gewesen w\u00e4ren. Zweckm\u00e4ssiger w\u00e4re zwar Letzteres gewesen. Da eine klare Abgrenzung von Bauausf\u00fchrung und Bestand vorliegend jedoch schwierig ist und der Beschwerdef\u00fchrerin aus der nachtr\u00e4glichen Bewilligung kein Nachteil erw\u00e4chst, liegt mit der auflageweisen Anordnung noch keine Rechtsverletzung vor (E. 3.3). Die R\u00fcgen der Verletzung von \u00a7 321 Abs. 1 PBG sowie einer ungen\u00fcgenden Sachverhaltsermittlung erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 3.4). Die nachtr\u00e4gliche Bewilligung des Hangsicherungsprojekts/-konzepts sowie der Nutzungsvereinbarung ist den rechtsmittelbefugten Nachbarn in Anwendung von \u00a7 316 Abs. 2 PBG zuzustellen (E. 3.5). Die R\u00fcge, das Bauvorhaben sehe einen Eingriff in den Grundwassertr\u00e4ger vor und bed\u00fcrfe der Zustimmung der Baudirektion, ist versp\u00e4tet und im \u00dcbrigen nicht substanziiert (E. 4).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:48:34", "Checksum": "7f51ed1b74f300b50fbf45dad6f33bbc"}