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VB.2016.00551
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Bauvorstand der Gemeinde Buchs, vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 erteilte der Bauvorstand der Gemeinde Buchs D und C die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Schwimmbad und zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, G-Strasse 02 in Buchs unter Bedingungen und Auflagen. II. Dagegen erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs mit Entscheid vom 4. August 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. III. Hiergegen erhob A am 14. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. August 2016 sowie der Verfügung des Bauvorstands vom 18. Dezember 2016 und die Rückweisung an diese zur Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung. Am 23. September 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 bzw. vom 21. Oktober 2016 beantragten der Bauvorstand der Gemeinde Buchs bzw. D und C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. November 2016 reichte A eine Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 bzw. vom 12. Dezember 2016 hielten D und C bzw. der Bauvorstand der Gemeinde Buchs an ihren Anträgen fest. Am 17. Januar 2017 reichte A eine weitere Stellungnahme ein und hielt an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die private Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Buchs ein
Einfamilienhaus mit Schwimmbad und zwei Doppelgaragen zu bauen. Das
Baugrundstück befindet sich an einer Hanglage mit schwierigen geologischen
Verhältnissen bezüglich Stabilität. Die Bauherrschaft beauftragte daher die H AG
mit der Vornahme von geologisch-geotechnischen Abklärungen und der Erstellung
eines Berichts, welcher Teil der Baugesuchsunterlagen bildet. Am
18. Dezember 2015 erteilte der Bauvorstand der privaten Beschwerdegegnerschaft
die Baubewilligung mit der Auflage, vor Baufreigabe ein Hangsicherungsprojekt,
die Nutzungsvereinbarung (Nutzungs- und Sicherheitsplan) sowie ein
Hangsicherungskonzept vorzulegen und genehmigen zu lassen. Im erwähnten Konzept
seien zumindest die Vorgehensweise, das Überwachungs- und Kontrollkonzept,
allfällige Risiken und vorgesehene Gegenmassnahmen sowie die Sofortmassnahmen
im allfälligen Ereignisfall (Hang-/ 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die falsche Anwendung von § 239 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sowie eine Verletzung von § 321 Abs. 1 PBG und eine ungenügende Sachverhaltsermittlung. Sie macht namentlich geltend, dass aufgrund der besonderen geologischen Verhältnisse im Gebiet des Baugrundstücks das Hangsicherungskonzept schon bei der Erteilung der Baubewilligung und nicht erst vor Erteilung der Baufreigabe hätte geprüft werden müssen. Zudem würde sie durch dieses Vorgehen ihre Mitwirkungsrechte verlieren. 3.2 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). Gestützt auf die gemäss § 3 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber diese technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5). Der Bauherrschaft darf zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen; dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42 E. 7). In dem zitierten Fall lagen – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – keine besonderen Verhältnisse etwa hinsichtlich der Beschaffenheit des Baugrundes oder des Verlaufs des Terrains vor. Als Gefährdung wurden einzig die durch den Abbruch und die Bauarbeiten entstehenden Erschütterungen bezeichnet, wobei diesbezüglich keine schützenden Massnahmen angeordnet worden waren. Das Baurekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (BEZ 2008 Nr. 42 E. 8 und 13). Falls nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der – präventiven – Baubewilligung nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen – unabhängig von den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn – einer repressiven Kontrolle gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43) (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00046, E. 7.2). 3.4 Die Rügen der Verletzung von § 321 Abs. 1 PBG sowie einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Dem Bauvorstand sind die stellenweise schwierigen geologischen Verhältnisse bekannt und er hat die Bauherrschaft entsprechend verpflichtet, vor Baufreigabe ein Hangsicherungsprojekt/-konzept sowie eine Nutzungsvereinbarung vorzulegen und genehmigen zu lassen. Diese Auflage bedingt nicht solch einschneidende Veränderungen, dass das Bauvorhaben seine Identität völlig verlieren würde. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Bauvorstand das Bauvorhaben mit der betreffenden Auflage bewilligte; auch wenn die Vorlage der Unterlagen mit dem Baugesuch und ihre Genehmigung im Rahmen der Stammbaubewilligung zweckmässiger gewesen wären (vgl. E. 3.3 oben). Ob sich das Hangsicherungsprojekt/-konzept als genügend erweist, wird im Verfahren betreffend dessen Genehmigung zu prüfen sein. Zu diesem Zeitpunkt werden auch diesbezüglich erforderliche Sachverhaltselemente zu ermitteln bzw. Unterlagen einzuholen sein. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Bauvorhaben sehe einen Eingriff in den Grundwasserträger vor, weshalb gemäss Ziff. 1.5.3. des Anhangs zur BVV zwingend die Zustimmung der Baudirektion notwendig gewesen wäre. Sie brachte diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in ihrer Replik vom 21. April 2016 und damit nach Ablauf der Rekursfrist vor. 4.2 Diesbezüglich wendet der Beschwerdegegner 2 zu Recht ein, die Vorbringen seien erst mit der Rekursreplik und damit verspätet erfolgt. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Zwar steht es im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alain Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23, mit Hinweisen). Indes ist die Rekursinstanz nicht verpflichtet, die angefochtene Baubewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen. Insofern wird der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – insbesondere in baurechtlichen Verfahren – durch das Rügeprinzip erheblich relativiert (VGr, 31. Mai 2016, VB.2015.00765, E. 4.3.2; 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.3; 16. April 2015, VB.2014.00611, E. 6.2,; 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das Baurekursgericht mit der entsprechenden Rüge nicht auseinandergesetzt hat. Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde. Im Übrigen vermag die Rüge, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ohnehin nicht durchzudringen. 4.4 Nach Ziffer 1.5.3 des Anhangs zur BVV bedürfen Bauten unter dem höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich diesbezügliche temporäre Grundwasserabsenkungen) einer Beurteilung durch das AWEL. Das Baugrundstück liegt im Gewässerschutzbereich Au sowie südlich eines grösseren Grundwasservorkommens. Zudem befinden sich an verschiedenen Stellen Quellfassungen (vgl. Gewässerschutzkarte und Grundwasserkarte der Kantons Zürich, GIS-Browser). Weiter wurde bei Rammsondierungen ein Hangwasserspiegel in einer Tiefe von 3–3,5 m unter Terrain beobachtet. Die geplanten Einschnitte in den Hang (Baugrube) betragen ca. 3–4 m (Geologisch-geotechnische Abklärungen der H AG, 5. November 2015, S. 5 f., S. 8). Der Bauvorstand macht geltend, das Bauvorhaben reiche nicht unter den Grundwasserspiegel. Gesamthaft ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargetan, dass die geplante Baute unter den höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au reichen würde. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie als unterliegende Partei zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Gemeinde sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff. und 50 ff. mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |