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VB.2016.00553
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
die Eltern H und I, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Schulpflege B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme für eine Privatschulung, hat sich ergeben: I. A. A (geboren 2002) leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, was sich in emotionalen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten und kognitiven Teilleistungsdefiziten zeigt. Er wurde zunächst in B in einer Regelklasse geschult. Ab dem 30. Mai 2014 befand er sich zur Stabilisierung in teilstationärer Behandlung in der Klinik F des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Zürich. In einem Zwischenbericht vom 8. September 2014 empfahl diese eine zukünftige Schulung in einer kleinen Klassengrösse, wobei die erforderliche Unterstützung und Begleitung bei einer schulischen Integration in einer Regelklasse nicht hinreichend wäre. Ein Fachpsychologe des Schulpsychologischen Diensts C (SPD) schloss sich dieser Empfehlung mit Bericht vom 6. November 2014 an. Er führte aus, bei einer Reintegration in eine Regelklasse bestehe ein sehr hohes Risiko, dass A wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle, da er den damit verbundenen Herausforderungen nicht gewachsen sei. Er empfahl eine Sonderschulung in kleiner Lerngruppe, wobei er als Hauptförderort die Tagesschule D in K empfahl und als mögliche Alternativen unter anderen die Tagesschule E. Eine Fachgruppe der Schulpflege B lehnte die Kostenübernahme für eine solche externe Sonderschulung mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 ab und hielt fest, A solle im Januar 2015 wieder in die Schule B eintreten, wo er "den Sonderschulstatus erhalten und mit einem entsprechenden für ihn zugeschnittenen Setting bis Ende Schuljahr 2014/15 gefördert" werde. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Schulpflege B mit Beschluss vom 13. Januar 2015 ab. Am 23. Januar 2015 trat A aus der Klinik F aus; in der Folge besuchte er die Schule E. A liess am 27. Januar 2015 gegen den Beschluss vom 13. Januar 2015 rekurrieren und unter anderem darum ersuchen, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seine Schulung an der Schule E anzuordnen. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hiess der Bezirksrat G den Rekurs gut und verpflichtete die Gemeinde B, die Kosten der Schulung von A an der Schule D zu übernehmen; das Gesuch um vorsorgliche Zuteilung an die Schule E schrieb er als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Schreiben vom 28. April 2015 liess A die Gemeinde B um Übernahme der Kosten für seine Schulung an der Schule E während des Rekursverfahrens ersuchen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 lehnte die Fachgruppe der Schulpflege B eine Kostenübernahme ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Schulpflege B mit Beschluss vom 7. Juli 2015 ab. II. Mit Rekurs vom 12. August 2015 liess A in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Gemeinde B zu verpflichten, die für seine Privatschulung entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen. Der Bezirksrat G wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2016 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Kosten in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse. III. A liess am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Gemeinde B zu verpflichten, die für seine Privatschulung entstandenen Kosten von Fr. 8'490.- zu übernehmen. Der Bezirksrat G verzichtete am 28. Oktober 2016 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde B schloss mit Beschwerdeantwort vom 14./15. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21. Dezember 2016 und der Gemeinde B vom 10. Januar 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Kostenübernahme für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Streitwert beträgt Fr. 8'490.-, weshalb die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer verlange gemäss seinem Beschwerdeantrag eine Kostenübernahme für das dritte Quartal 2015; für diesen Zeitraum sei jedoch bereits eine Kostengutsprache für die Tagesschule D erfolgt. Der fragliche Beschwerdeantrag lautet: "Die Schule B sei zu verpflichten, die für die Privatschulung von A für das 3. Quartal 2015 entstandenen Schulungskosten in der Höhe von Fr. 8'490.- zu übernehmen." Wie sich indes aus der Beschwerdebegründung ergibt, handelt es sich dabei um eine geringfügige Ungenauigkeit: gemeint ist das dritte Quartal des Schuljahrs 2014/2015 (Februar bis April 2015). Das Gleiche gilt für die eingereichte Rechnung der Schule E, welche auf das dritte Quartal des Schuljahrs 2013/2014 lautet; auch dabei handelt es sich um einen offenkundigen Kanzleifehler. 3. 3.1 Gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Der Anspruch beschränkt sich auf eine geeignete, nicht auf eine optimale Sonderschulung; ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, welches theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV beschränkt sich deshalb darauf, dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Kostentragungspflicht für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten (zum Ganzen VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2). 4. 4.1 Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die durch die Schulung des Beschwerdeführers in der Schule E vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Klinik F bis zum Übertritt in die Tagesschule D entstandenen Kosten übernehmen müsse. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schule E besucht, weil das Schulangebot der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen sei. 4.2 Nach § 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung. Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Eine solche Abklärung ist zwingend, wenn die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschule zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Besteht auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen, entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG). Wie es sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die Eltern sich in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung entschliessen, lässt sich dem Volksschulgesetz nicht entnehmen. Nach früherem Recht überprüfte die Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit einer Sonderschulung, zu welcher sich die Eltern in eigener Kompetenz entschlossen hatten. Die Gemeinde wurde insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist an dieser Regelung unter neuem Recht ungeachtet der Tatsache festzuhalten, dass im neuen Recht der Fall, wo die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in einer Privatschule anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen). 4.3 Hier waren im Herbst 2014 sowohl die Klinik F als auch der SPD C zum Schluss gekommen, dass eine weitere Schulung in der Regelklasse auch mit begleitenden integrativen Massnahmen den Sonderschulbedürfnissen des Beschwerdeführers nicht zu genügen vermöge bzw. dessen weitere Entwicklung sogar gefährde. Dennoch weigerte die Beschwerdegegnerin sich, die Kosten für eine externe Sonderschullösung zu übernehmen. Sie stützte sich dabei einzig auf die den Fachberichten widersprechende eigene Meinung ab, ohne die Zweitmeinung einer Fachperson einzuholen. Weil eine weitere Schulung im Rahmen der Regelklasse – wie bereits die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. April 2015 rechtskräftig feststellte – den Bedürfnissen des Beschwerdeführers widersprach, lag damit nur ein ungenügendes Schulangebot der Beschwerdegegnerin vor. 4.4 Die Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dennoch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für seine externe Schulung während des Rekursverfahrens habe, weil einerseits weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz über den Wechsel an die Schule E informiert worden seien und es sich dabei anderseits nicht um eine anerkannte Sonderschule handle. Dem lässt sich nicht folgen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern eine vorgängige Information der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rekursverfahrens die Schule E besuchen werde, etwas an deren ablehnender Haltung gegenüber einer externen Sonderschulungslösung geändert hätte. Entsprechend hat eine verspätete Mitteilung auch keinen Einfluss auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz ausdrücklich um vorsorgliche Anordnung einer externen Sonderschulung in der Schule E; dieses Gesuch liess die Vorinstanz indes bis zu ihrem Endentscheid unbehandelt. Schon dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz war mit der Rekursschrift darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Moment nicht geschult werde und es notwendig sei, während des Verfahrens für eine adäquate Schulung zu sorgen. Angesichts der für den Beschwerdeführer bestehenden Schulpflicht (§ 3 Abs. 2 f. VSG) wäre die Vorinstanz unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens eine adäquate Schulung anzuordnen. Es ist deshalb unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nun ihre eigene Untätigkeit entgegenhält. Soweit die Vorinstanz sodann davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer sei wegen Krankheit nicht schulfähig gewesen, ist nicht ersichtlich, wie sie zu diesem Schluss kommt, denn der Beschwerdeführer hatte solches im Rekursverfahren nicht behauptet. Insofern beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auch auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich trifft zwar zu, dass es sich bei der Schule E nicht um eine nach § 36 Abs. 4 VSG anerkannte Sonderschule handelt, weshalb eine Sonderschulung dort grundsätzlich nur in Frage käme, wenn tatsächlich keine Möglichkeit einer Schulung an einer anerkannten Schule bestand (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.2.2). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schule E zu den vom SPD C empfohlenen Sonderschulen zählt. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern durften davon ausgehen, dass der SPD C als für die schulpsychologische Abklärung zuständige Stelle nur Schulen empfehlen werde, die für eine Kostenübernahme auch in Frage kommen. Sie mussten deshalb nicht vorgängig abklären, ob es sich bei der Schule E um eine anerkannte Sonderschule handle. Entsprechend kann ihnen die fehlende Anerkennung nicht entgegengehalten werden. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Schulgeld für die Schulung des Beschwerdeführers in der Schule E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der Höhe von Fr. 8'490.- zu übernehmen. 5. 5.1 Nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich. Davon kann nach Art. 10 Abs. 2 BehiG indes abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die Beschwerdegegnerin zu, da diese durch ihre nicht nachvollziehbare Weigerung, den eindeutigen Empfehlungen der Fachpersonen zu folgen, die vorübergehende Schulung in der Schule E notwendig machte; in der Folge verhielt sie sich mutwillig, weil sie trotz einem rechtskräftigen Rekursentscheid, gemäss dem die angebotenen Massnahmen ungenügend waren, für die Dauer des Rekursverfahrens daran festhielt, dass sie die Kosten der externen Schulung nicht übernehmen wolle. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats G vom 15. Juli 2016 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, das Schulgeld für die Schulung des Beschwerdeführers in der Schule E von Anfang Februar bis Ende April 2015 in der Höhe von Fr. 8'490.- zu übernehmen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |