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Geschäftsnummer: VB.2016.00554  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.03.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichteintreten auf Unterstützungsgesuch [Die Beschwerdeführenden kamen der Auflage zur Einreichung von Bankbelegen nicht vollumfänglich nach, weshalb der Sozialarbeiter auf das Unterstützungsgesuch nicht eintrat.] Rechtsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unterstützung, insbesondere zur Mitwirkungspflicht (E.2). Ein Ermittlungsbericht ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführenden nicht alle ihre Konten deklarierten. Gegen den Beschwerdeführer 1 ist zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug hängig. Die erteilte Auflage erscheint deshalb geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu können (E. 4.1). Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank würde für die Belege Fr. 250.- verrechnen. Allerdings verfügten die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage über genügend Geld, um die Belege einzuholen. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Falle der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, die Gebühren zur Einholung der Bankbelege aus ihren Vermögenswerten zu finanzieren (E. 4.2). Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden die verlangten Bankauszüge weder vor der Beschwerdegegnerin noch vor der Vorinstanz ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführenden zwar neue Belege vor, aber auch diese belegen die Vermögensverhältnisse nicht lückenlos (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUSKUNFT
AUSKUNFTSPFLICHT
BEDÜRFTIGKEIT
ERMITTLUNGSBERICHT
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNG
MITWIRKUNGSFPLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSANDROHUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
STRAFVERFAHREN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 16 SHV
§ 17 Abs. 1 SHV
§ 27 SHV
§ 28 SHV
§ 16 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 20 Abs. 1 lit. b VRG
§ 50 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00554

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog seit dem Jahr 2005 – mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zu Lohneinnahmen und Arbeitslosentaggeldern – wirtschaftliche Sozialhilfe, seit 1. Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau B. Ab 1. Juli 2014 wurde A wieder als Einzelperson unterstützt, da sich B während dieser Zeit im Ausland aufhielt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste per 1. November 2014 ein neuer Unterstützungsantrag gestellt werden, in dessen Rahmen A und B dazu aufgefordert wurden, diverse Unterlagen einzureichen. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C, dass die materielle Unterstützung für A und B mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage rückwirkend per 31. Oktober 2014 eingestellt werde.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK). Am 19. März 2015 entschied die SEK in teilweiser Gutheissung der Einsprache, dass die Sozialhilfe für A erst per 31. Dezember 2014 eingestellt werde. Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel: 8. Mai 2015) Rekurs beim Bezirksrat D. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Juli 2015 trat der Bezirksrat D nicht auf den Rekurs ein, weil dieser zu spät erfolgt war.

C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte der Sozialarbeiter des Sozialzentrums C, Quartierteam E, A und B auf, diverse Unterlagen – unter anderem sämtliche Kontoauszüge der E-Trading-Konten bei der Bank F seit deren Bestehen – für die Prüfung der weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe bis am 8. Juli 2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass andernfalls ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf ihren Unterstützungsantrag nicht eingetreten werden könne. Nachdem A und B am 8. Juli 2015 diverse Unterlagen eingereicht hatten, wurde dies als neues Gesuch um die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen gewertet.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 trat der Sozialarbeiter schliesslich nicht auf das Gesuch ein, weil A und B die angeforderten Unterlagen nicht bzw. nur teilweise eingereicht hätten. Daher habe der Unterstützungsanspruch nicht abschliessend geklärt werden können.

D. Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 22. August 2015 Einsprache bei der SEK. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 hiess diese die Einsprache teilweise gut und wies die Fallführung an, A und B umgehend eine neue Frist zur Beibringung der noch ausstehenden, einzeln zu bezeichnenden Dokumente anzusetzen und anschliessend unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Unterlagen einen neuen, hinreichend begründeten Entscheid zu erlassen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. Bereits mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hatte der Sozialarbeiter A und B darauf aufmerksam gemacht, dass die detaillierten Auszüge der E-Trading-Konten für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Sep­tember 2015 zur Prüfung der Anspruchsberechtigung noch fehlten. Mit Schreiben vom 5. November 2015 forderte der Sozialarbeiter A und B schliesslich in Form einer Auflage auf, bis am 30. November 2015 diverse Unterlagen, unter anderem Kontoauszüge für die E-Trading-Konten 01, 02 und 03 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 sowie detaillierte Unterlagen über sämtliche Wertschriftentransaktionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2015 einzureichen. Nachdem ihnen diese Frist bis am 10. Dezember 2015 verlängert worden war, kamen A und B der Aufforderung mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 teilweise nach; die angeforderten Kontoauszüge der E-Trading-Konten der Bank F für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 fehlten jedoch. In der Folge trat der Sozialarbeiter mit Entscheid vom 13. Januar 2016 auf das Unterstützungsgesuch nicht ein.

II.  

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 11. Fe­bruar 2016 Einsprache. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wies die SEK die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid legten A und B mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bezirksrat D Rekurs ein. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

III.  

Mit Eingabe vom 9. September 2016 (Poststempel: 13. September 2016) erhoben A und B gegen den Beschluss vom 7. Juli 2016 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A und B eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der erste Zustellversuch mittels Gerichtsurkunde scheiterte, weshalb die Präsidialverfügung A und B erneut mit eingeschriebener Post und Rückschein zugestellt wurde. Daraufhin reichten A und B mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich seien anzuweisen, auf das Unterstützungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat D verzichtete mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Vorakten. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 3. No­vember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der freigestellten Vernehmlassung reichte A mit Eingabe vom 16. November 2016 neue Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Die Beschwerdeführenden stellen sinngemäss den Antrag um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, indem sie um "Nothilfe während der Verfahrensdauer" ersuchen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist dieser Antrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV). In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten der Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien zu decken. Darunter fallen die Kosten für Wohnen, die medizinische Grundversorgung sowie der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2, Kap. B).

2.2 Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die hilfesuchende Person hat deshalb neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen Verhältnisse, und gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV).

Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262, E. 2.2; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar 2014).

Sind Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die mangelnde Mitwirkung der betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in Form einer Auflage und unter Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen beizubringen (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262, E. 2.3; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar 2013). Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse einer um Unterstützung ersuchenden bzw. wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person sind verfahrensleitende Anordnungen, die nicht selbständig anfechtbar sind. Sie müssen daher nicht in Verfügungsform erlassen werden. Auch bei verfahrensleitenden Anordnungen gilt aber, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Wichtig ist zudem, dass der Hilfe suchenden Person klar mitgeteilt wird, welche Unterlagen sie einzureichen hat (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.03, Ziff. 2, 16. Januar 2016).

2.3 Begründet ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt erzielt oder über nicht deklariertes Vermögen verfügt, so wirkt sich dies sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt (vgl. zum Ganzen VGr, 4. April 2016, VB.2015.00726, E. 5.3.2 f.).

2.4 Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb nicht eingetreten werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli 2012).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, die Beschwerdegegnerin beharre zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführenden Belege über sämtliche ihrer E-Trading-Konten vorzulegen hätten, um einen allfälligen Anspruch auf Sozialhilfe überhaupt rechtsgenügend prüfen zu können. Zu diesem Vorgehen sei die Beschwerdegegnerin als zuständiges Sozialhilfeorgan von Gesetzes wegen verpflichtet. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beschwerdeführenden sieben ihrer 13 Konten nicht oder zu spät deklariert hätten. Zudem laufe gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fürsorgebetrug. Unter diesen besonderen Umständen erscheine es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Belege der E-Trading-Konten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Sep­tember 2015 einfordere (und eben nicht nur die entsprechenden Belege der letzten sechs Monate). Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass es grundsätzlich ihre Pflicht sei, die Belege über ihre E-Trading-Konten einzuholen und der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin stelle glaubhaft dar, dass die eingereichte Vollmacht für die Bank F nicht gültig sei und somit keinen Nutzen für das Einholen dieser Belege habe. Die Beschwerdeführenden seien erfahrene Geschäftsleute, die u. a. mit zwei Firmen auf zwei Kontinenten eine Vielzahl von Finanzgeschäften tätigten. Es sei nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über die Belege verfügten, die ja grundsätzlich bereits den Steuerbehörden vorzulegen und von Gesetzes wegen zehn Jahre aufzubewahren seien, und weshalb es ihnen während eines Jahres nicht möglich gewesen sei, einen Betrag von Fr. 250.- aufzubringen.

3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten die verlangten E-Trading-Konto­auszüge für die Jahre 2011 bis 2015 erstmals mit der Einsprache an die SEK und anschliessend auch der Vorinstanz eingereicht. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei daher offensichtlich falsch, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass sie mittellos und dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Sie hätten zudem Ende Juni 2016 die Wohnung verloren und würden seitdem in Hotels oder bei Bekannten wohnen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger sei. Zudem sei die Annahme der Vorinstanz, sie seien erfahrene Geschäftsleute, völlig haltlos. Der Beschwerdeführer 1 habe sehr grosse Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben. Er habe im Sommer 1996 einen Unfall gehabt, in dessen Folge er über zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und keinen Lehrabschluss habe absolvieren können. Sie seien dringend auf wirtschaftliche Hilfe und persönliche Unterstützung bei der Wohnungssuche angewiesen.

4.  

Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom 5. November 2015 unter anderem die Auflage erteilt, die Kontoauszüge ihrer E-Trading-Konten bei der Bank F für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden.

Vorab ist zu prüfen, ob diese Auflage zur Feststellung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden geeignet, erforderlich und angemessen ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung sämtlicher angeforderter Unterlagen beharrt.

4.1 Die Beschwerdeführenden verfügen über diverse Konten im In- und Ausland sowie ein Unternehmen mit Sitz im Ausland. Dies macht die Feststellung der Vermögensverhältnisse für die Sozialbehörde schwierig. Der Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2015 ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführenden sieben von 13 Konten nicht deklarierten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin auch auf mehrfache ausdrückliche Aufforderung hin die Kontoauszüge der E-Trading-Konten nicht einreichten, begründet der Ermittlungsbericht deshalb den Verdacht, dass die Beschwerdeführenden über weiteres Vermögen auf den entsprechenden Konten verfügen oder zumindest verfügt haben. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft G gegen den Beschwerdeführer 1 zurzeit ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug führt. Dabei wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, indem er über Einnahmen und Vermögenswerte verfügt habe, die er gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert haben soll. Vor diesem Hintergrund erscheint das Einholen der E-Trading-Konto­auszüge geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu können. Es ist vorliegend denn auch gerechtfertigt, die detaillierten Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate zu verlangen, kann doch nur so festgestellt werden, wie und vor allem wann das Vermögen verbraucht wurde resp. ob allenfalls Vermögen auf andere (noch nicht deklarierte) Konten verschoben wurde.

4.2 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die angeforderten Belege nicht mit vernünftigem Aufwand selber hätte einholen können. Die Beschwerdeführenden unterzeichneten zwar am 27. Februar 2015 eine Vollmacht, mit welcher die Beschwerdegegnerin dazu ermächtigt wurde, bei der Bank F Auskünfte einholen. Es ist der Vorinstanz allerdings zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargestellt hat, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichte Vollmacht nicht gültig sei, weil die Bank F das E-Trading-Geschäft ausgelagert habe. Dies musste auch den Beschwerdeführenden bewusst sein, wurden sie doch trotz unterzeichneter Vollmacht mit Schreiben vom 17. Juni 2015, 7. Oktober 2015 und 5. November 2015 zur Einreichung der Kontoauszüge der E-Trading-Konten aufgefordert. Die Beschwerdeführenden forderten die Kontoauszüge denn auch bei der Bank F an. Aus der Unterzeichnung der Vollmacht können die Beschwerdeführenden deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich in ihrer Verantwortung lag, die entsprechenden Belege beizubringen. Letztlich ist die Frage nach der Gültigkeit der Vollmacht aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung, denn wie sich sogleich zeigen wird, wäre es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar gewesen, die Belege selber einzuholen.

Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank F würde für die Zustellung der detaillierten Kontoauszüge für die letzten fünf Jahre Fr. 250.- verrechnen und es sei ihnen angesichts ihrer schwierigen finanziellen Situation nicht zumutbar, Fr. 250.- für Kontoauszüge auszugeben. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erstmals darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie die Kontoauszüge der E-Trading-Konten einzureichen haben. Sie hatten folglich genügend Zeit, Fr. 250.- für das Einholen der Kontoauszüge aufzubringen. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage vom 5. November 2015 genug Geld gehabt hätten, um die Belege einzuholen. So wies das Konto 01, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei der Bank F per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von Fr. 3'096.90 auf. Auch auf dem Privatkonto der Beschwerdeführenden bei der H-Bank (Konto-Nr. 04) sowie dem Konto bei der Bank F (IBAN-Nr. 05), lautend auf die Beschwerdeführerin 2, sind regelmässige, Fr. 250.- übersteigende Zahlungseingänge verzeichnet. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Fall der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden somit zumutbar gewesen, aus diesen Vermögenswerten die Gebühren zur Einholung der Bankbelege zu finanzieren. Es ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits über die betreffenden Belege verfügten, zumal diese auch den Steuerbehörden hätten vorgelegt werden müssen.

Die Beschwerdeführenden stellen die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich aber ohnehin nicht infrage. Sie machen weder geltend, die Einforderung der E-Trading-Kontoauszüge sei nicht gerechtfertigt, noch das Einholen der Belege sei ihnen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde zwar, dass sie erfahrene Geschäftsleute sein sollen. Daraus können sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin waren die Beschwerdeführenden offensichtlich in der Lage, die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen zu verstehen, haben sie doch die übrigen Unterlagen eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihnen auch zumutbar und möglich gewesen wäre, umfassend und präzise Klarheit über die E-Trading-Konten zu schaffen. Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführenden in ihren Ausführungen darauf, dass sie die E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre 2011 bis 2015 bereits mit der Einsprache an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht hätten, ohne dass diese jedoch in den Akten enthalten wären (dazu E. 5).

4.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung sämtlicher Belege über die E-Trading-Konten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 beharrte.

5.  

5.1 Im Laufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen ein. Strittig ist vorliegend einzig, ob sie auch die verlangten Kontoauszüge der E-Trading-Konten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 vorlegten. Die Beschwerdeführenden stellen diesbezüglich die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz infrage.

Mit der Beschwerde kann die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit  b VRG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39). Demnach sind der entscheidwesentliche Sachverhalt und dessen Würdigung durch die Vorinstanzen zu prüfen.

5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die Belege für die E-Trading-Konten nicht eingereicht haben. Sie machen allerdings geltend, sie hätten die eingeforderten E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre 2011 bis 2015 mit der Einsprache an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht.

5.2.1 Aus der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2016 bei der SEK geht zwar hervor, dass die Beilagen auch die "Bank F Auszüge E-Trading 2011-2015" umfassen sollten. Die eingereichten Beilagen enthalten aber trotz anderslautendem Beilagenverzeichnis lediglich die Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit der Bank F hinsichtlich der Kosten für die Kontoauszüge. Die eigentlichen Kontoauszüge der E-Trading-Konten wurden der Einsprache entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht beigelegt. Aufgrund der durchgehenden Nummerierung der Beilagen kann auch ausgeschlossen werden, dass einzelne Beilagen fehlen könnten. Im Rekursverfahren vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden denn auch noch nicht geltend, sie hätten die geforderten Unterlagen zu den E-Trading-Konten bei der SEK eingereicht. Vielmehr hatten sie zu diesem Zeitpunkt noch ausgeführt, sie seien nicht in der Lage, Fr. 250.- für die Kontoauszüge zu bezahlen.

5.2.2 Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden auch vor der Vorinstanz keine Kontoauszüge für die E-Trading-Konten ein. Dies ergibt sich sowohl aus dem Beilagenverzeichnis zum Rekurs als auch aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen. Darüber hinaus ist aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eingereichten E-Trading-Kontoauszügen ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführenden im August 2016 und damit erst nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Juli 2016 zugestellt wurden. Auch daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden die E-Trading-Kontoauszüge vor der Vorinstanz nicht eingereicht haben.

5.2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden schliesslich die Steuerauszüge des Kontos 01 für die Jahre 2011 bis 2015 ein. Für die Konten 06, 02 und 03 reichten sie jeweils einen Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 14. Mai 2016 ein. Die Beschwerdegegnerin forderte allerdings zu Recht die Einreichung der Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2015 durch die Beschwerdeführenden (vgl. vorn E. 4). Aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Kontoauszügen für die Konten 06, 02 und 03 sind weder der Vermögensstand zur Zeit des Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung noch einzelne Transaktionen ersichtlich. Damit belegen die eingereichten Kontoauszüge die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden nicht lückenlos, weshalb auch gestützt darauf ihre finanzielle Situation nicht abschliessend beurteilt werden kann.

Die Beschwerdeführenden machen im Beschwerdeverfahren weiter geltend, die im Juni 2009 auf das E-Trading-Konto Nr. 06 überwiesene Summe in Höhe von Fr. 47'000.- würde dem Vater des Beschwerdeführers 1 gehören, und auf den E-Trading-Konten seien seit Ende Februar 2012 keine Aktien mehr gehandelt worden. Dies ist allerdings nicht belegt und beantwortet auch nicht die Frage nach dem Vermögensstand auf den Konten Nr. 02 und 03.

5.3 Nach dem Gesagten bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten die E-Trading-Kontoauszüge bereits vor der SEK resp. vor der Vorinstanz eingereicht, unbehelflich. Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

6.  

Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung der Kontoauszüge für die E-Trading-Konten beharrt hatte und die Beschwerdeführenden die vollständigen detaillierten Kontoauszüge bis dato nicht einreichten, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG und § 27 f. SHV vor. Wie bereits erwähnt, wurden die Beschwerdeführenden mit der Auflage vom 5. No­vember 2015 gleichzeitig auch darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden. Damit wurden die Beschwerdeführenden in genügender Weise auf die Konsequenzen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin hält deshalb einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

7.2 Die Beschwerdeführenden stellen sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig. Die Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höher sein, je komplexer die Verhältnisse sind. Die Mittellosigkeit muss zumindest glaubhaft gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38).

Die Beschwerdeführenden werden zurzeit zwar nicht wirtschaftlich unterstützt und machen geltend, sie würden gegenwärtig einzig vom geringen Einkommen der Ehefrau leben. Allerdings sind die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden – wie in E. 5 ausgeführt – nach wie vor nicht umfassend geklärt. Mit Verweis auf die Erwägungen kann deshalb nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da­rüber hinaus erweist sich die Beschwerde ohnehin als aussichtslos, haben doch die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Behauptung bis dato die vollständigen Kontoauszüge ihrer E-Trading-Konten nicht offengelegt. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.



Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 2'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.           Mitteilung an …