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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00554
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A bezog
seit dem Jahr 2005 – mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zu Lohneinnahmen
und Arbeitslosentaggeldern – wirtschaftliche Sozialhilfe, seit 1. Juni
2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau B. Ab 1. Juli 2014 wurde A wieder als
Einzelperson unterstützt, da sich B während dieser Zeit im Ausland aufhielt.
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste per 1. November 2014 ein neuer
Unterstützungsantrag gestellt werden, in dessen Rahmen A und B dazu
aufgefordert wurden, diverse Unterlagen einzureichen. Mit Entscheid vom
23. Dezember 2014 verfügte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C, dass
die materielle Unterstützung für A und B mangels Nachweises der
wirtschaftlichen Notlage rückwirkend per 31. Oktober 2014 eingestellt werde.
B. Gegen
diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Einsprache bei
der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich
(fortan: SEK). Am 19. März 2015 entschied die SEK in teilweiser
Gutheissung der Einsprache, dass die Sozialhilfe für A erst per
31. Dezember 2014 eingestellt werde. Dagegen erhoben A und B mit Eingabe
vom 29. April 2015 (Poststempel: 8. Mai 2015) Rekurs beim Bezirksrat
D. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Juli 2015 trat der Bezirksrat D
nicht auf den Rekurs ein, weil dieser zu spät erfolgt war.
C. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte der Sozialarbeiter des Sozialzentrums
C, Quartierteam E, A und B auf, diverse Unterlagen – unter anderem sämtliche
Kontoauszüge der E-Trading-Konten bei der Bank F seit deren Bestehen – für die
Prüfung der weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe bis am 8. Juli
2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass andernfalls
ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf ihren Unterstützungsantrag
nicht eingetreten werden könne. Nachdem A und B am 8. Juli 2015 diverse
Unterlagen eingereicht hatten, wurde dies als neues Gesuch um die Ausrichtung
von Unterstützungsleistungen gewertet.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 trat der Sozialarbeiter
schliesslich nicht auf das Gesuch ein, weil A und B die angeforderten
Unterlagen nicht bzw. nur teilweise eingereicht hätten. Daher habe der
Unterstützungsanspruch nicht abschliessend geklärt werden können.
D. Gegen
diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 22. August 2015 Einsprache
bei der SEK. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 hiess diese die Einsprache
teilweise gut und wies die Fallführung an, A und B umgehend eine neue Frist zur
Beibringung der noch ausstehenden, einzeln zu bezeichnenden Dokumente
anzusetzen und anschliessend unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter
Unterlagen einen neuen, hinreichend begründeten Entscheid zu erlassen. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
E. Bereits
mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 hatte der Sozialarbeiter A und B darauf
aufmerksam gemacht, dass die detaillierten Auszüge der E-Trading-Konten für den
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 zur Prüfung der
Anspruchsberechtigung noch fehlten. Mit Schreiben vom 5. November 2015
forderte der Sozialarbeiter A und B schliesslich in Form einer Auflage auf, bis
am 30. November 2015 diverse Unterlagen, unter anderem Kontoauszüge für die
E-Trading-Konten 01, 02 und 03 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis
30. September 2015 sowie detaillierte Unterlagen über sämtliche Wertschriftentransaktionen
für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2015 einzureichen.
Nachdem ihnen diese Frist bis am 10. Dezember 2015 verlängert worden war,
kamen A und B der Aufforderung mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 teilweise
nach; die angeforderten Kontoauszüge der E-Trading-Konten der Bank F für die
Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 fehlten jedoch. In der
Folge trat der Sozialarbeiter mit Entscheid vom 13. Januar 2016 auf das
Unterstützungsgesuch nicht ein.
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 11. Februar
2016 Einsprache. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wies die SEK die
Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid legten A
und B mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bezirksrat D Rekurs ein. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2016 wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, soweit er
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
III.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 (Poststempel:
13. September 2016) erhoben A und B gegen den Beschluss vom 7. Juli
2016 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügung vom 19. September 2016 setzte das Verwaltungsgericht A
und B eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um eine
verbesserte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der erste Zustellversuch mittels Gerichtsurkunde
scheiterte, weshalb die Präsidialverfügung A und B erneut mit eingeschriebener
Post und Rückschein zugestellt wurde. Daraufhin reichten A und B mit Eingabe
vom 15. Oktober 2016 eine verbesserte und mit Originalunterschrift
versehene Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich seien anzuweisen, auf das Unterstützungsgesuch
einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Verfahrenskosten seien zu erlassen, und es sei ihnen eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Bezirksrat D verzichtete mit Eingabe vom
21. Oktober 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Vorakten. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 3. November 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der freigestellten Vernehmlassung reichte A
mit Eingabe vom 16. November 2016 neue Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich funktionell
und sachlich zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
1.2 Die
Beschwerdeführenden stellen sinngemäss den Antrag um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme, indem sie um "Nothilfe während der Verfahrensdauer"
ersuchen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist dieser Antrag
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
§ 17 Abs. 1 SHV). In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig,
wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten der
Grundsicherung gemäss den SKOS-Richtlinien zu decken. Darunter fallen die
Kosten für Wohnen, die medizinische Grundversorgung sowie der Grundbedarf für
den Lebensunterhalt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2, Kap. B).
2.2 Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese
geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die
hilfesuchende Person hat deshalb neben anderem vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre persönlichen
Verhältnisse, und gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit die Auskunft für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und
erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d
sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV).
Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie
Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die
diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnte. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich
Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen
Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über
Einkommen und Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden
richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist
eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht
verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die
verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis
zu tragen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1; VGr,
10. Juli 2013, VB.2013.00262, E. 2.2; vgl. auch Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch],
Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar 2014).
Sind Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung auf die
mangelnde Mitwirkung der betroffenen Person zurückzuführen, so muss diese in
Form einer Auflage und unter Androhung der Folgen aufgefordert werden, die
notwendigen Unterlagen beizubringen (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262,
E. 2.3; VGr, 22. Januar 2013, VB.2012.00654, E. 4.1; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07,
Ziff. 3, 31. Januar 2013). Auflagen und Weisungen
im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse einer um
Unterstützung ersuchenden bzw. wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person sind
verfahrensleitende Anordnungen, die nicht selbständig anfechtbar sind. Sie
müssen daher nicht in Verfügungsform erlassen werden. Auch bei
verfahrensleitenden Anordnungen gilt aber, dass sie geeignet, erforderlich und
angemessen sein müssen. Wichtig ist zudem, dass der Hilfe suchenden Person klar
mitgeteilt wird, welche Unterlagen sie einzureichen hat (vgl. VGr, 21. Mai
2012, VB.2012.00208, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.1.03, Ziff. 2, 16. Januar 2016).
2.3 Begründet
ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen
für den finanziellen Unterhalt erzielt oder über nicht deklariertes Vermögen
verfügt, so wirkt sich dies sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als
auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren
Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten Mitwirkungspflicht,
welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich
relativiert oder dahinfallen lässt (vgl. zum Ganzen
VGr, 4. April 2016, VB.2015.00726, E. 5.3.2 f.).
2.4 Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht,
obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde,
kann ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht
geprüft werden. Auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb
nicht eingetreten werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3;
vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2,
1. Juli 2012).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, die Beschwerdegegnerin beharre zu
Recht darauf, dass die Beschwerdeführenden Belege über sämtliche ihrer
E-Trading-Konten vorzulegen hätten, um einen allfälligen Anspruch auf
Sozialhilfe überhaupt rechtsgenügend prüfen zu können. Zu diesem Vorgehen sei
die Beschwerdegegnerin als zuständiges Sozialhilfeorgan von Gesetzes wegen
verpflichtet. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beschwerdeführenden
sieben ihrer 13 Konten nicht oder zu spät deklariert hätten. Zudem laufe
gegen den Beschwerdeführer 1 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fürsorgebetrug.
Unter diesen besonderen Umständen erscheine es gerechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin die Belege der E-Trading-Konten für die Zeit vom
1. Januar 2011 bis 30. September 2015 einfordere (und eben nicht nur
die entsprechenden Belege der letzten sechs Monate). Die Beschwerdeführenden
würden verkennen, dass es grundsätzlich ihre Pflicht sei, die Belege über ihre
E-Trading-Konten einzuholen und der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Die
Beschwerdegegnerin stelle glaubhaft dar, dass die eingereichte Vollmacht für
die Bank F nicht gültig sei und somit keinen Nutzen für das Einholen dieser Belege
habe. Die Beschwerdeführenden seien erfahrene Geschäftsleute, die u. a. mit zwei Firmen auf
zwei Kontinenten eine Vielzahl von Finanzgeschäften tätigten. Es sei nicht
glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht über die Belege
verfügten, die ja grundsätzlich bereits den Steuerbehörden vorzulegen und von
Gesetzes wegen zehn Jahre aufzubewahren seien, und weshalb es ihnen während
eines Jahres nicht möglich gewesen sei, einen Betrag von Fr. 250.-
aufzubringen.
3.2 Die
Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten die verlangten
E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre 2011 bis 2015 erstmals mit der Einsprache
an die SEK und anschliessend auch der Vorinstanz eingereicht. Die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei daher offensichtlich falsch, weshalb
der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Die Beschwerdeführenden machen
weiter geltend, dass sie mittellos und dringend auf finanzielle Unterstützung
angewiesen seien. Sie hätten zudem Ende Juni 2016 die Wohnung verloren und
würden seitdem in Hotels oder bei Bekannten wohnen. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin 2 schwanger sei. Zudem sei die Annahme der Vorinstanz,
sie seien erfahrene Geschäftsleute, völlig haltlos. Der Beschwerdeführer 1
habe sehr grosse Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben. Er habe im Sommer
1996 einen Unfall gehabt, in dessen Folge er über zwölf Monate arbeitsunfähig
gewesen sei und keinen Lehrabschluss habe absolvieren können. Sie seien
dringend auf wirtschaftliche Hilfe und persönliche Unterstützung bei der Wohnungssuche
angewiesen.
4.
Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom
5. November 2015 unter anderem die Auflage erteilt, die Kontoauszüge ihrer
E-Trading-Konten bei der Bank F für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis
30. September 2015 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam
gemacht, dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf
Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten
Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden.
Vorab ist zu prüfen, ob diese Auflage zur Feststellung der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden geeignet, erforderlich und angemessen
ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung sämtlicher
angeforderter Unterlagen beharrt.
4.1 Die Beschwerdeführenden
verfügen über diverse Konten im In- und Ausland sowie ein Unternehmen mit Sitz im
Ausland. Dies macht die Feststellung der Vermögensverhältnisse für die
Sozialbehörde schwierig. Der Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2015 ergab unbestrittenermassen,
dass die Beschwerdeführenden sieben von 13 Konten nicht deklarierten. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin
auch auf mehrfache ausdrückliche Aufforderung hin die Kontoauszüge der E-Trading-Konten
nicht einreichten, begründet der Ermittlungsbericht deshalb den Verdacht, dass
die Beschwerdeführenden über weiteres Vermögen auf den entsprechenden Konten
verfügen oder zumindest verfügt haben. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft
G gegen den Beschwerdeführer 1 zurzeit ein Strafverfahren wegen Verdachts
auf Sozialhilfebetrug führt. Dabei wird der Beschwerdeführer 1
verdächtigt, zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin Sozialhilfeleistungen
bezogen zu haben, indem er über Einnahmen und Vermögenswerte verfügt habe, die
er gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert haben soll. Vor diesem
Hintergrund erscheint das Einholen der E-Trading-Kontoauszüge geeignet und
erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden feststellen zu
können. Es ist vorliegend denn auch gerechtfertigt, die detaillierten Kontoauszüge
über einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate zu verlangen, kann
doch nur so festgestellt werden, wie und vor allem wann das Vermögen verbraucht
wurde resp. ob allenfalls Vermögen auf andere (noch nicht deklarierte) Konten
verschoben wurde.
4.2 Es stellt
sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die angeforderten Belege nicht mit
vernünftigem Aufwand selber hätte einholen können. Die Beschwerdeführenden unterzeichneten
zwar am 27. Februar 2015 eine Vollmacht, mit welcher die Beschwerdegegnerin
dazu ermächtigt wurde, bei der Bank F Auskünfte einholen. Es ist der Vorinstanz
allerdings zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargestellt hat,
dass die von den Beschwerdeführenden eingereichte Vollmacht nicht gültig sei,
weil die Bank F das E-Trading-Geschäft ausgelagert habe. Dies musste auch den
Beschwerdeführenden bewusst sein, wurden sie doch trotz unterzeichneter
Vollmacht mit Schreiben vom 17. Juni 2015, 7. Oktober 2015 und
5. November 2015 zur Einreichung der Kontoauszüge der E-Trading-Konten
aufgefordert. Die Beschwerdeführenden forderten die Kontoauszüge denn auch bei
der Bank F an. Aus der Unterzeichnung der Vollmacht können die Beschwerdeführenden
deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich in ihrer Verantwortung
lag, die entsprechenden Belege beizubringen. Letztlich ist die Frage nach der
Gültigkeit der Vollmacht aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung, denn wie
sich sogleich zeigen wird, wäre es den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar
gewesen, die Belege selber einzuholen.
Die Beschwerdeführenden machten vor der Vorinstanz geltend,
die Bank F würde für die Zustellung der detaillierten Kontoauszüge für die
letzten fünf Jahre Fr. 250.- verrechnen und es sei ihnen angesichts ihrer
schwierigen finanziellen Situation nicht zumutbar, Fr. 250.- für
Kontoauszüge auszugeben. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2015 erstmals
darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie die Kontoauszüge der
E-Trading-Konten einzureichen haben. Sie hatten folglich genügend Zeit,
Fr. 250.- für das Einholen der Kontoauszüge aufzubringen. Aus den Akten
ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Auflage
vom 5. November 2015 genug Geld gehabt hätten, um die Belege einzuholen.
So wies das Konto 01, lautend auf den Beschwerdeführer 1, bei der Bank F
per 31. Dezember 2015 einen Steuerwert von Fr. 3'096.90 auf. Auch auf
dem Privatkonto der Beschwerdeführenden bei der H-Bank (Konto-Nr. 04) sowie
dem Konto bei der Bank F (IBAN-Nr. 05), lautend auf die
Beschwerdeführerin 2, sind regelmässige, Fr. 250.- übersteigende Zahlungseingänge
verzeichnet. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven
Konsequenzen im Fall der Nichteinreichung wäre es den Beschwerdeführenden somit
zumutbar gewesen, aus diesen Vermögenswerten die Gebühren zur Einholung der
Bankbelege zu finanzieren. Es ist der Vorinstanz ausserdem zuzustimmen, dass es
nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits über
die betreffenden Belege verfügten, zumal diese auch den Steuerbehörden hätten vorgelegt
werden müssen.
Die Beschwerdeführenden stellen die Ausführungen der Vorinstanz
diesbezüglich aber ohnehin nicht infrage. Sie machen weder geltend, die
Einforderung der E-Trading-Kontoauszüge sei nicht gerechtfertigt, noch das
Einholen der Belege sei ihnen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden
bestreiten in ihrer Beschwerde zwar, dass sie erfahrene Geschäftsleute sein
sollen. Daraus können sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin
waren die Beschwerdeführenden offensichtlich in der Lage, die Aufforderung der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen zu verstehen,
haben sie doch die übrigen Unterlagen eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass es ihnen auch zumutbar und möglich gewesen wäre, umfassend und präzise
Klarheit über die E-Trading-Konten zu schaffen. Im Übrigen beschränken sich die
Beschwerdeführenden in ihren Ausführungen darauf, dass sie die
E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre 2011 bis 2015 bereits mit der Einsprache
an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht hätten, ohne dass diese jedoch
in den Akten enthalten wären (dazu E. 5).
4.3 Nach dem
Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf der Einreichung sämtlicher Belege über die E-Trading-Konten
für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2015 beharrte.
5.
5.1 Im Laufe
des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen ein.
Strittig ist vorliegend einzig, ob sie auch die verlangten Kontoauszüge der
E-Trading-Konten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. September
2015 vorlegten. Die Beschwerdeführenden stellen diesbezüglich die Abklärung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz infrage.
Mit der Beschwerde kann die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben werden (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit b VRG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen
zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder
solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen
berücksichtigt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39). Demnach sind der entscheidwesentliche
Sachverhalt und dessen Würdigung durch die Vorinstanzen zu prüfen.
5.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
die Belege für die E-Trading-Konten nicht eingereicht haben. Sie machen allerdings
geltend, sie hätten die eingeforderten E-Trading-Kontoauszüge für die Jahre
2011 bis 2015 mit der Einsprache an die SEK sowie bei der Vorinstanz eingereicht.
5.2.1
Aus der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2016 bei
der SEK geht zwar hervor, dass die Beilagen auch die "Bank F Auszüge
E-Trading 2011-2015" umfassen sollten. Die eingereichten Beilagen
enthalten aber trotz anderslautendem Beilagenverzeichnis lediglich die
Korrespondenz der Beschwerdeführenden mit der Bank F hinsichtlich der Kosten
für die Kontoauszüge. Die eigentlichen Kontoauszüge der E-Trading-Konten wurden
der Einsprache entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht beigelegt.
Aufgrund der durchgehenden Nummerierung der Beilagen kann auch ausgeschlossen
werden, dass einzelne Beilagen fehlen könnten. Im Rekursverfahren vor der
Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden denn auch noch nicht geltend, sie
hätten die geforderten Unterlagen zu den E-Trading-Konten bei der SEK
eingereicht. Vielmehr hatten sie zu diesem Zeitpunkt noch ausgeführt, sie seien
nicht in der Lage, Fr. 250.- für die Kontoauszüge zu bezahlen.
5.2.2
Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdeführenden auch vor der
Vorinstanz keine Kontoauszüge für die E-Trading-Konten ein. Dies ergibt sich sowohl
aus dem Beilagenverzeichnis zum Rekurs als auch aus den in diesem Zusammenhang
eingereichten Beilagen. Darüber hinaus ist aus den im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht eingereichten
E-Trading-Kontoauszügen ersichtlich, dass diese den Beschwerdeführenden im
August 2016 und damit erst nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom 7. Juli
2016 zugestellt wurden. Auch daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden
die E-Trading-Kontoauszüge vor der Vorinstanz nicht eingereicht haben.
5.2.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden schliesslich
die Steuerauszüge des Kontos 01 für die Jahre 2011 bis 2015 ein. Für die Konten
06, 02 und 03 reichten sie jeweils einen Kontoauszug für die Zeit vom
1. Januar 2016 bis 14. Mai 2016 ein. Die Beschwerdegegnerin forderte
allerdings zu Recht die Einreichung der Kontoauszüge für den Zeitraum vom
1. Januar 2009 bis 30. September 2015 durch die Beschwerdeführenden
(vgl. vorn E. 4). Aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten
Kontoauszügen für die Konten 06, 02 und 03 sind weder der Vermögensstand zur
Zeit des Gesuchs um wirtschaftliche Unterstützung noch einzelne Transaktionen
ersichtlich. Damit belegen die eingereichten Kontoauszüge die
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden nicht lückenlos, weshalb auch
gestützt darauf ihre finanzielle Situation nicht abschliessend beurteilt werden
kann.
Die Beschwerdeführenden machen
im Beschwerdeverfahren weiter geltend, die im Juni 2009 auf das E-Trading-Konto
Nr. 06 überwiesene Summe in Höhe von Fr. 47'000.- würde dem Vater des
Beschwerdeführers 1 gehören, und auf den E-Trading-Konten seien seit Ende
Februar 2012 keine Aktien mehr gehandelt worden. Dies ist allerdings nicht belegt
und beantwortet auch nicht die Frage nach dem Vermögensstand auf den Konten Nr.
02 und 03.
5.3 Nach dem
Gesagten bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten die
E-Trading-Kontoauszüge bereits vor der SEK resp. vor der Vorinstanz
eingereicht, unbehelflich. Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch
die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
6.
Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Einreichung
der Kontoauszüge für die E-Trading-Konten beharrt hatte und die Beschwerdeführenden
die vollständigen detaillierten Kontoauszüge bis dato nicht einreichten, liegt
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG und
§ 27 f. SHV vor. Wie bereits erwähnt, wurden die Beschwerdeführenden mit
der Auflage vom 5. November 2015 gleichzeitig auch darauf aufmerksam gemacht,
dass ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft und auf den Antrag auf
Unterstützung nicht eingetreten werden könne, wenn sie die angeforderten
Unterlagen nicht innert Frist einreichen würden. Damit wurden die Beschwerdeführenden
in genügender Weise auf die Konsequenzen einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin
hält deshalb einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
7.2 Die
Beschwerdeführenden stellen sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die gesuchstellende
Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig.
Die Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen
Situation dürfen umso höher sein, je komplexer die Verhältnisse sind. Die
Mittellosigkeit muss zumindest glaubhaft gemacht werden (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 38).
Die Beschwerdeführenden werden
zurzeit zwar nicht wirtschaftlich unterstützt und machen geltend, sie würden
gegenwärtig einzig vom geringen Einkommen der Ehefrau leben. Allerdings sind
die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden – wie in E. 5 ausgeführt
– nach wie vor nicht umfassend geklärt. Mit Verweis auf die Erwägungen kann deshalb
nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Darüber
hinaus erweist sich die Beschwerde ohnehin als aussichtslos, haben doch die
Beschwerdeführenden entgegen ihrer Behauptung bis dato die vollständigen
Kontoauszüge ihrer E-Trading-Konten nicht offengelegt. Demzufolge ist das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung
an …