{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.11.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00554_24-11-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216745&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e9c6bf3cadf04936a680763af624d7ec"}, "Num": [" VB.2016.00554"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.24.1  VB.2016.00554"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.24.1  VB.2016.00554"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.24.1  VB.2016.00554"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nichteintreten auf Unterst\u00fctzungsgesuch [Die Beschwerdef\u00fchrenden kamen der Auflage zur Einreichung von Bankbelegen nicht vollumf\u00e4nglich nach, weshalb der Sozialarbeiter auf das Unterst\u00fctzungsgesuch nicht eintrat.] Rechtsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unterst\u00fctzung, insbesondere zur Mitwirkungspflicht (E.2). Ein Ermittlungsbericht ergab unbestrittenermassen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden nicht alle ihre Konten deklarierten. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer 1 ist zudem ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug h\u00e4ngig. Die erteilte Auflage erscheint deshalb geeignet und erforderlich, um die Mittellosigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden feststellen zu k\u00f6nnen (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrenden machten vor der Vorinstanz geltend, die Bank w\u00fcrde f\u00fcr die Belege Fr. 250.- verrechnen. Allerdings verf\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrenden im Zeitpunkt der Auflage \u00fcber gen\u00fcgend Geld, um die Belege einzuholen. Angesichts der Wichtigkeit der angeforderten Bankbelege und der massiven Konsequenzen im Falle der Nichteinreichung w\u00e4re es den Beschwerdef\u00fchrenden zumutbar gewesen, die Geb\u00fchren zur Einholung der Bankbelege aus ihren Verm\u00f6genswerten zu finanzieren (E. 4.2). Entgegen ihrer Behauptung reichten die Beschwerdef\u00fchrenden die verlangten Bankausz\u00fcge weder vor der Beschwerdegegnerin noch vor der Vorinstanz ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdef\u00fchrenden zwar neue Belege vor, aber auch diese belegen die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht l\u00fcckenlos (E. 5).  Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:48", "Checksum": "d9fa5e263188bb7d081b2e43b9acd3cd"}