|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00557  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung


Strafvollzug: Bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Auch sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Allerdings ist die Vorinstanz - unter Abwägung der Täterpersönlichkeit, des Vorlebens, des Vollzugsverhaltens sowie der gefährdeten Rechtsgüter - zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung durch den Beschwerdeführer als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt hat, insbesondere da ein psychiatrisches Gutachten die Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von einer längerfristigen Psychotherapie abhängig gemacht hatte. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziierte Angaben zu seinen Familienverhältnissen und der Lebenssituation in seinem sozialen Empfangsraum zu machen. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde zu Recht verweigert (E. 4.2-E. 4.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
MITWIRKUNGSPFLICHT
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RÜCKFALLGEFAHR
SOZIALER EMPFANGSRAUM
STRAFVOLLZUG
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. III StGB
Art. 86 Abs. V StGB
§ 20 Abs. III StJVG
§ 59 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00557

 

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 20. Januar 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen Verweisungsbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10.-. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. November 1993 wurde A des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Unter­suchungshaft, bestraft. Das Gericht hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft) abgegolten sei.

Am 14. Juni 1990 hatte A die Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Strafanstalt D untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem 24. August 2015 in der JVA B.

B. Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Verfügung vom 3. März 2015 abgewiesen.

C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons … vom 4. Dezember 2015 wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

D. Nach persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 13. April 2016 erneut ab.

II.  

Dagegen erhob A am 12. Mai 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Am 14. September 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016 und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und sei das Verfahren zur Neubeurteilung, insbesondere zur Einholung eines aktuellen Gutachtens, einer Anhörung von A etc. an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann verlangte A die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der Vollzugsakten, seine Anhörung sowie einen zweiten Schriftenwechsel.

B. Die Justizdirektion beantragte am 21. September 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 26. September 2016 unter Verweis auf die Untervernehmlassung vom 21. September 2016 sowie unter Beilage der Vollzugsakten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls Beschwerdeabweisung, wobei gegen die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels keine Einwendungen bestünden. Innert erstreckter Frist liess A am 7. Dezember 2016 eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen einreichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht­sprechung, namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2016 (6B_85/2016), vom Gericht persönlich angehört zu werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich diese Rechtsprechung auf das Rechtsmittelverfahren gegen selbständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinn von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) bezieht, die gemäss Bundesgericht mit Beschwerde im Sinn von Art. 393 ff. StPO (und nicht mit Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO) anzufechten sind (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Da solche selbständige nachträgliche gerichtliche Entscheide unter Umständen empfindlich in die Rechtsdisposition des Betroffenen eingreifen können und damit der beschwerdeführenden Person im Vergleich zum Berufungsverfahren keine Nachteile erwachsen, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass "die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren erlaube" (BGr, 26. Mai 2016, 6B_320/2016, E. 3.2; BGE 141 IV 396 E. 4.4). Vorliegend bildet aber weder ein selbständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheid im Sinn von Art. 363 ff. StPO Anfechtungs­objekt des Verfahrens, noch handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO. Zwar sieht auch das Beschwerdeverfahren nach §§ 41 ff. VRG in § 59 VRG die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung vor. Weder aus § 59 VRG noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (insb. Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 3 BV) lässt sich indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ableiten (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; 18. November 2004, 6A.57/2004, E. 1.1). Somit liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bieten die Akten im vorliegenden Fall eine hinreichende Entscheidungs­grundlage, hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt ausreichend geltend machen können und ist er im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung am 12. Februar 2016 angehört worden. Überdies stellt die vorliegende Verweigerung der bedingten Entlassung als Vollzugslockerung gestützt auf eine rechtskräftig strafgerichtlich verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe und angesichts der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung ein weit weniger schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit dar als eine (nachträgliche) Anordnung einer neuen oder die Verlängerung einer bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme um mehrere Jahre (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 6B_320/2016, E. 3.2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher abgesehen werden.

1.3 Die Vollzugsakten sind Bestandteil der vorinstanzlichen Akten, die mit der Präsidialverfügung vom 16. September 2016 angefordert wurden. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde zwar nicht per Verfügung angeordnet, so doch insoweit durchgeführt, als dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen der Gegenpartei und der Mitbeteiligten zugestellt wurden, wozu er innert erstreckter Frist Stellung beziehen bzw. replizieren konnte. Von dieser Gelegenheit hat er Gebrauch gemacht. Im Interesse der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung ist auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu verzichten, zumal die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach zehn bzw. fünfzehn Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Ent­lassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 6. Januar 2016, VB.2015.00444, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86 N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom 6. November 2009. Sie erwog zusammengefasst, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung zwar per se nicht entgegenstehen würde, eine solche sich jedoch angesichts der hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte nach Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände als nicht verantwortbar erweise. Vorab erblickte die Vorinstanz im Vorleben des Beschwerdeführers einen gewichtigen Faktor, der sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirke. Der Beschwerdeverführer sei bereits von Mai 1979 bis Juni 1990 insgesamt während über sechs Jahren in der Schweiz im Strafvollzug gewesen. Er habe sich davon eindeutig unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt, unzählige Male delinquiert und damit eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit bewiesen. Im laufenden Vollzug sei der Beschwerdeführer bisher nicht bereit gewesen, sich im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit seinen Taten und seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Weder seine sinngemässe Beteuerung im Rekursverfahren, das Unrecht seiner Taten erkannt zu haben, noch der Zeitablauf erlaubten ohne Weiteres den Schluss, der Beschwerdeführer zeige nunmehr aufrichtige Einsicht in seine deliktische Vergangenheit und es habe eine Nachreifung stattgefunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein sozialer Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und besässen eigenes Land, wo er arbeiten könne, sei vage und wenig aussagekräftig. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern diese nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände einen derart stabilen und sozial schützenden Empfangsraum darstellen sollten, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten wäre. Die Gefahr einer Rückversetzung in den Vollzug im Fall erneuter Delinquenz in seinem Heimatland während der Probezeit hätte für den Beschwerdeführer kaum abschreckende Wirkung, weil nicht zu erwarten sei, dass der Strafrest in der Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen Rückfallgefahr könne auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen während der Probezeit entgegengewirkt werden, weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müsse. Solange es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine ungünstige Legalprognose zu verbessern, sei das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit höher zu gewichten als sein privates Interesse, nach einem derart langen Strafvollzug auf freien Fuss gesetzt zu werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass aufgrund seiner fehlenden Therapiebereitschaft von einer negativen Prognose ausgegangen werde. Denn vor 25 Jahren hätten die Gutachter festgehalten, dass keine Indikation für eine Massnahme gegeben sei. Wenn man ihm nun vorwerfe, eine Therapie nicht gemacht zu haben, die gar nie angeordnet worden sei, sei das höchst widersprüchlich, geradezu treuwidrig. Überdies könne man nicht 25 Jahre nach der Verurteilung von einer Person im Alter von über 60 Jahren verlangen, sich in einem therapeutischen Rahmen vertieft mit den Taten auseinanderzusetzen, nachdem man 25 Jahre darauf verzichtet habe. Die Therapie bzw. deren Einfluss auf die Prognose nehme mit zunehmender Haftdauer rasant ab. Im Vordergrund stünden nun die Zukunftsperspektiven sowie auf der Hand liegende Veränderungen im Charakter des Beschwerdeführers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. So stehe der Beschwerdeführer zu seinen Taten und habe sich mit diesen – auch ohne Therapie – auseinandergesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten wesentlichen Persönlichkeitsentwicklung fehlen würden, sei daher aktenwidrig. Generell habe die Vorinstanz die positiven Führungsberichte der Strafanstalt D, wo man ihn wo man ihn über Jahre hinweg kennengelernt habe, schlicht ignoriert. Der Bericht der JVA B sei dagegen nicht aussagekräftig, da er im Zeitpunkt dieses Berichts noch nicht einmal vier Monate in der JVA B gewesen sei. Aufgrund seiner positiven Entwicklung habe die Strafanstalt D seine bedingte Entlassung jahrelang empfohlen. Diese Empfehlungen seien im Gegensatz zum Gutachten auch nicht veraltet. Die Fachpersonen der Strafanstalt könnten auch die Entwicklung des Beschwerdeführers beurteilen, was dem Gutachter nicht möglich sei. Aus dem Vollzugsbericht der Strafanstalt D gehe sodann hervor, dass im Heimatland ein sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer bestehe. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten es dennoch unterlassen, diesen sozialen Empfangsraum auch nur ansatzweise näher abzuklären. Auf den Beschwerdeführer warteten ein eigenes Haus, eine Arbeit im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb etc. Er sei jetzt auch noch in einem Alter, in welchem eine Resozialisierung und eine Wiedereingliederung in seine Heimat noch möglich seien.

3.3 Die Mitbeteiligte vertritt die Auffassung, dass das Gutachten vom 6. November 2009 an Aktualität nicht eingebüsst habe. Beim Beschwerdeführer seien weder eine objektiv feststellbare wesentliche Persönlichkeitsentwicklung vorhanden noch bestünden Anhaltspunkte, dass sich seine Persönlichkeitsstörung zurückgebildet hätte. Dass er den Mord – anders als im Zeitpunkt der Begutachtung – nicht mehr leugne und beteuere, die Taten zu bereuen, vermöge an der Aktualität des Gutachtens nichts zu ändern, zumal schon der Gutachter ein allfälliges Geständnis berücksichtigt habe. Die ungünstige Legalprognose werde zusätzlich durch den tätlichen Übergriff auf einen Mitarbeiter der Strafanstalt D vom 12. August 2015 sowie durch eine körperliche Aggression gegenüber einem Mitinsassen vom 14. Juni 2016 belastet. Diese aus nichtigen Anlässen erfolgten tätlichen Angriffe widersprächen der Feststellung, der Beschwerdeführer sei reifer geworden, und zeugten vielmehr von einer niedrigen Hemmschwelle für gewalttätige Handlungen. Auch mit der Legalprognose im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatsland habe sich das Gutachten befasst. Aber diese etwas günstigere Legalprognose stelle noch keine positive Legalprognose dar. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht gegeben. Ein neues Gutachten sei nicht einzuholen, da das Gutachten vom 6. November 2009 bereits Ausführungen für den Fall der Geständigkeit, der Veränderungsbereitschaft wie auch zur Legalprognose bei einer Rückkehr in sein Heimatsland enthalte.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe bzw. mehr als 15 Jahre verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 und Abs. 5 StGB erfüllt sind. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten als solches einer bedingten Entlassung unstrittig nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2 Unbestrittenermassen wirkt sich das Vorleben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Legalprognose ungünstig aus. Der Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal in die Schweiz ein und musste ausgeschafft werden, wobei es auch zu Verurteilungen und Haftverbüssungen kam. Insgesamt verbrachte er von Mai 1979 bis Juni 1990 über sechs Jahre in der Schweiz im Strafvollzug. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, legte der Beschwerdeführer damit eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit an den Tag.

4.3 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 6. November 2009, des Vollzugsberichts der Strafanstalt D vom 22. Januar 2015 und der JVA B vom 15. Dezember 2015 sowie der Anhörung des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.

4.3.1 Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr für weitere schwere Gewalthandlungen. Das Risiko für Eigentumsdelikte sei als sehr hoch einzustufen. In Freiheit würde das Durchleben des langjährigen Strafvollzugs anfänglich durchaus noch eine deliktpräventive Wirkung entfalten, die aber zunehmend abklinge und insbesondere bei Risikosituationen wie eskalativen Auseinandersetzungen und bei Waffenbesitz zu kurz greife. Auch die aggressiven Handlungen im Vollzug gegenüber Aufsehern wären unter Freiheitsbedingungen bei niedriger Hemmschwelle für Waffeneinsatz und gegebener Waffenaffinität nochmals ungünstiger zu werten. Unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde in sein Heimatsland in seine Ursprungsfamilie zurückkehren und wieder in der dort üblichen Kultur eingebettet sein, bestünde aufgrund veränderter Motivationslage bzw. eines weniger aggressiven Reaktionsmusters bei Provokationen möglicherweise eine etwas günstigere Legalprognose. Eine Senkung der Rückfallgefahr könne nur durch eine längerfristige, intensive Psychotherapie erzielt werden, wenn der Beschwerdeführer Veränderungsbereitschaft und eine entsprechende Motivation zeigen würde.

4.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen).

4.3.3 Der aktuellste Vollzugsbericht der JVA B geht weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin nicht aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss denn auch berechtigt.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet, trifft dies lediglich insoweit zu, als das Geschworenengericht in seinem Urteil vom 10. November 1993 (E. VI) auf eine Massnahme nach Art. 43 des Strafgesetzbuchs in der damals geltenden Fassung (aStGB) mangels Vorliegens einer "Geisteskrankheit" i.S.v. Art. 43 aStGB beim Beschwerdeführer verzichtete, zumal auch die Verteidigung keine solche beantragt hatte. Dieser Verzicht befreit den Beschwerdeführer indessen nicht von seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach § 20 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG), wonach er daran mitzuwirken hat, das Vollzugsziel – die Vermeidung von Rückfällen – zu erreichen (BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 6). So kann insbesondere die (erfolgreiche) freiwillige Inanspruchnahme von Therapieangeboten das Rückfallrisiko mindern, während die verweigerte Nutzung entsprechender Angebote eine mangelnde Tatauseinandersetzungsbereitschaft signalisieren kann. Verschiedene Studien belegen, dass eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduzieren konnte, wobei es darauf ankommt, von welchem therapeutischen Ansatz ausgegangen wird (Frank Urbaniok, Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f.). Für eine ausreichende Rückfallprävention genügt nicht, dass mit dem Verurteilten über das Delikt gesprochen wird. Die deliktorientierte Therapie umfasst vielmehr eine Reihe von Behandlungselementen (zum Beispiel differenzierte Tatanalyse, Deliktrekonstruktion, Aufhebung von Beschönigungen, Bagatellisierungen und Verdrängungen, Steigerung affektiver Kompetenz und vieles mehr), um dem Straftäter zu ermöglichen, individuelle Risikosituationen zu (er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen er auf diese reagieren kann. Täter müssen in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um Rückfälle zu vermindern. Sie sollen zu "Experten für ihr eigenes Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes Tatverhalten kennt, desto bessere Chancen hat er, sich darauf einzustellen, damit umzugehen und es künftig zu verhindern. Dazu dienen die Sprechstunden des PPD, aber auch Gruppenbehandlungen innerhalb der Strafanstalten (Urbaniok, S. 41 ff.).

Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt auf diese Tatsachen sowie darauf, dass eine freiwillige Therapie seine Aussichten auf eine bedingte Entlassung verbessern würde, aufmerksam gemacht wurde, scheiterten Versuche, den Beschwerdeführer zu einer Therapie oder wenigstens zu einem Abklärungsgespräch zu bewegen, stets daran, dass dieser eine Therapie für unnötig erachtete. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder widersprüchlich noch treuwidrig, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6; 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 6). Dies gilt umso mehr, als das Gutachten eine Senkung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer von einer längerfristigen, intensiven Psychotherapie abhängig machte. Freilich kann man eine Person nicht zu einer Therapie zwingen. Aus diesem Grund wurde beim Beschwerdeführer wiederholt auf die Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender Motivation verzichtet. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt wurde bzw. werden konnte, hat der Beschwerdeführer somit allein sich selbst und seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den Eindruck zu erwecken versucht, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn eine angeordnet worden, verhält er sich selbst äusserst widersprüchlich.

Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung hat es der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf das Rückfallrisiko keine aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen, ohne dass deswegen von Erpressung durch den Beschwerdegegner gesprochen werden müsste (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.2). Solche aktuelleren Erkenntnisse sind auch nicht in den in der Beschwerde angeführten Führungs- bzw. Vollzugsberichten der Strafanstalt D zu erblicken. Zum einen beruft sich der Beschwerdeführer bisweilen auf Führungsberichte, die gar älter als das Gutachten sind. Zum anderen kann gestützt auf das darin bestätigte gute oder verbesserte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht auf künftige Legalbewährung geschlossen werden (siehe E. 2.3). Aus gutem Verhalten im Strafvollzug allein kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Beschwerdeführer hätte eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei reifer, älter und ruhiger geworden, ist zu berücksichtigen, dass bereits sowohl das Gutachten als auch die Strafanstalt D auf das ruhige und angepasste Temperament des Beschwerdeführers hingewiesen haben. Dass der Beschwerdeführer aus dieser Ruhe hinaus impulsiv reagieren kann, bestätigen die Übergriffe auf das Vollzugspersonal und Mitinsassen. Hervorzuheben ist, dass der letzte Übergriff erst am 14. Juni 2016 stattgefunden hat, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer trotz seines ruhigen und allenfalls noch ruhiger gewordenen Temperaments nach wie vor impulsiv reagiert, d. h. dass diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung ersichtlich sind.

Eine objektiv feststellbare Veränderung ist hingegen im Geständnis des Beschwerdeführers zu erblicken. Nichtsdestotrotz hielt die Strafanstalt D auch danach noch fest, dass keine vertiefte Tataufbereitung stattgefunden habe. Dies wird aktuell auch bekräftigt durch die Aussage des Beschwerdeführers im Rekursverfahren. Diese Entwicklung bestätigt die Prognose des Gutachters, dass aus damaliger Sicht "selbst bei Geständigkeit und Veränderungsbereitschaft aufgrund der im unteren Durchschnittsbereich liegenden Intelligenz, der rigiden Persönlichkeit und des fehlenden Problembewusstseins […] eine kaum gegebene Behandelbarkeit" bestand. Folglich hat das Gutachten auch diesbezüglich (noch) nicht an Aktualität eingebüsst. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aus dem Geständnis des Beschwerdeführers nicht per se auf eine Auseinandersetzung mit den Taten und Einsicht in deren Unrecht geschlossen werden. Vielmehr deutet seine Bemerkung, er wolle über seine schlimmen Taten nicht mehr nachdenken, darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen und an seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Mithin fehlen trotz Geständnis konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer erfolgten und wesentlichen Persönlichkeitsentwicklung. Dass der Beschwerdeführer, anstatt Wiedergutmachungszahlungen zu leisten, für seine Rückkehr in sein Heimatsland spart, erweckt zudem Zweifel an seiner bekundeten Reue.

Auch wenn das Gutachten aus dem Jahr 2009 stammt, hat es nach obigen Ausführungen hinsichtlich der Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr für Gewalthandlungen und andere Delikte (noch) nicht an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens in diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Dass die Strafanstalt D die bedingte Entlassung jahrelang befürwortet hat, und zwar vor und nach der Begutachtung im Jahr 2009, ändert nichts daran. Denn die Strafnastalt D unterstützte die bedingte Entlassung lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug und des sozialen Empfangsraums in seinem Heimatsland, jedoch nicht aufgrund einer legalprognostischen Einschätzung.

4.4 Während die Strafanstalt D die bedingte Entlassung unter anderem angesichts des sozialen Empfangsraums in seinem Heimatsland befürwortete, stellte der Gutachter – gestützt auf dieselben Informationen – bloss eine "etwas günstigere Legalprognose" bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatsland. Die Vorinstanz hat diesen Punkt sehr wohl berücksichtigt, jedoch nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewürdigt. Vielmehr erachtete sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatsland erwarte ihn ein sozialer Empfangsraum, denn drei Brüder wohnten dort und sie hätten eigenes Land, wo er arbeiten und vom Ertrag leben könne, als vage und wenig aussagekräftig. Der vorinstanzlichen Würdigung, die sich mit der gutachterlichen Einschätzung deckt, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar ein paar nähere Angaben zu den ihn erwartenden Verhältnissen in seinem Heimatsland. Es bleiben aber nicht weiter belegte Parteibehauptungen. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten die Verhältnisse nicht untersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz einerseits nur auf jene Tatsachen beschränkt ist, die möglicher­weise zum rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheids bilden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 12), und andererseits durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durch­brochen wird (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Obliegenheit des Beschwerdeführers, an der für die Behandlung seines Gesuchs notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 128 II 139 E. 2b mit weiteren Hinweisen), was insbesondere – wie vorliegendenfalls – auf Auslandssachverhalte zutrifft. Unterlässt die mit­wirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieses Säumnis zu tragen. Diese bestehen regelmässig darin, dass die Behörde ihren Ent­scheid aufgrund der vorhandenen Akten trifft und ihm Rahmen der freien Beweiswürdi­gung unter Umständen auch die ungenügende Mitwirkung berücksichtigt (Plüss, § 7 N152 f.). Es liegt somit am Beschwerdeführer, der entscheidenden Behörde und allenfalls einem künftigen Gutachter die notwendigen Entscheidungsgrundlagen betreffend Veränderungen seiner Familienverhältnisse und der Lebenssituation in seinem Heimatsland zu liefern.

Festzuhalten ist, dass sich der in der Beschwerde angeführte soziale Empfangsraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 kaum verändert hat, weshalb das Gutachten bzw. die darin gestellte ungünstige Legalprognose im Fall einer Rückkehr in sein Heimatsland noch als aktuell betrachtet werden kann. Mangels vom Beschwerdeführer genügend substanziierter Veränderungen waren die Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht gehalten, diesbezüglich nähere Untersuchungen anzustellen bzw. ein Gutachten in Auftrag zu geben. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen müsste, was er unbestrittenermassen auch beabsichtigt. Damit entfiele jedoch die abschreckende Wirkung der Gefahr einer Rückversetzung in den Vollzug im Fall erneuter Delinquenz, da nicht zu erwarten ist, dass der Strafrest in der Schweiz zum Vollzug angeordnet werden könnte. Einer allfälligen Rückfallgefahr könnte auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen entgegengewirkt werden.

4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit allen für die Legal­prognose zu berücksichtigenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Die Täterpersönlichkeit, das Vorleben, das Vollzugsverhalten und die gefährdeten Rechtsgüter wurden umfassend abgewogen, sodass auch die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Partei­entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche bean­tragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …