{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.01.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00557_20-01-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216911&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8f3381c6b1c5ce3ceaa6b6fb36f0b6e"}, "Num": [" VB.2016.00557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00557"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00557"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.20.0  VB.2016.00557"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung | Strafvollzug: Bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Kein Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung bzw. pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durch das Verwaltungsgericht (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt die zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Auch sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Allerdings ist die Vorinstanz - unter Abw\u00e4gung der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit, des Vorlebens, des Vollzugsverhaltens sowie der gef\u00e4hrdeten Rechtsg\u00fcter - zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine g\u00fcnstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung durch den Beschwerdef\u00fchrer als prognoserelevant erachtet und negativ gew\u00fcrdigt hat, insbesondere da ein psychiatrisches Gutachten die Senkung der R\u00fcckfallgefahr beim Beschwerdef\u00fchrer von einer l\u00e4ngerfristigen Psychotherapie abh\u00e4ngig gemacht hatte. Auch unterliess es der Beschwerdef\u00fchrer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziierte Angaben zu seinen Familienverh\u00e4ltnissen und der Lebenssituation in seinem sozialen Empfangsraum zu machen. Die bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers wurde zu Recht verweigert (E. 4.2-E. 4.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:23", "Checksum": "c31292e8d37effe818befc3dec8047fe"}