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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00559
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Festsetzung
Teil-Quartierplan,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat C setzte am 15. Dezember 2014
den amtlichen Teil-Quartierplan "X-Weg/Y-Strasse" im Ortsteil F fest.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 genehmigte die Baudirektion diesen
Beschluss.
II.
Das Baurekursgericht wies am 4. August 2016 einen
Rekurs von A gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde seien Disp.
Ziff. I des angefochtenen Entscheids sowie der Gemeinderatsbeschluss vom
15.12.2014 betreffend Festsetzung des Teil-Quartierplans "X-Weg/Y-Strasse"
und die zugehörige Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 16.02.2016
aufzuheben.
2. Der Teil-Quartierplan sei dahingehend abzuändern,
als dass die Unterhalts-/Sanierungskosten für den X-Weg aus dem Kostenverteiler
ausgeschieden und der Gemeinde auferlegt werden.
3. In Gutheissung der Beschwerde sei Disp.
Ziff. II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
4. In Gutheissung der Beschwerde sei Disp.
Ziff. III des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung
zuzusprechen.
5. Eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung
des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
letztere zzgl. 8% MwSt, zu Lasten der Beschwerdegegner."
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 schloss
das Baurekursgericht auf Abweisung des Rechtsmittels. Denselben Antrag stellte
die Baudirektion am 18. Oktober 2016. Der Gemeinderat C beantragte am
24. Oktober 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
In der Replik vom 7. November 2016 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Auf die Erwägungen
des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Als Eigentümer der im
Quartierplanperimeter liegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02, der durch
den angefochtenen Festsetzungsbeschluss mit Kosten für den Ausbau des X-Wegs
belastet wird, ist A kraft § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Wie vom
Baurekursgericht zutreffend festgehalten, hat der Beschwerdeführer seine
Begehren innert der von § 155 PBG gesetzten Fristen gestellt. Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
Streitgegenstand im
Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht bildet nur noch die im
Festsetzungsbeschluss verankerte Verpflichtung des Beschwerdeführers, Kosten an
den Ausbau und die Sanierung des X-Wegs zu bezahlen. Demgegenüber hat dieser den
Rekursentscheid mit Bezug auf die Entschädigung für eine aufgrund der Strassenerweiterung
erfolgte Minderzuteilung von 62 m² Land hingenommen.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt,
dass das Baurekursgericht keinen Augenschein durchgeführt habe. Ein solcher dient
der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und
erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 7 N. 79). Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb die
Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten durfte. Dasselbe
gilt für das Verwaltungsgericht. Im Übrigen beruht der zu beurteilende
Sachverhalt auf einer hinreichenden Ermittlung; für die eventualiter beantragte
Rückweisung der Sache zur ergänzenden Untersuchung besteht daher kein Anlass.
4.
Das Baurekursgericht hat in
E. 4.2 des angefochtenen Entscheids den Zweck eines Quartierplanverfahrens,
die Abgrenzung des Beizugsgebiets sowie das Erfordernis, Zufahrten in den
gemäss § 237 Abs. 2 PBG in Verbindung mit den vom Regierungsrat am 9. Dezember
1987 erlassenen Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien)
vorgesehenen Ausmassen zu erstellen, zutreffend dargelegt. Sodann hat die
Vorinstanz zu Recht auf § 146 PBG hingewiesen, der Grundsätze für die
Verlegung der Erstellungskosten von Erschliessungsanlagen sowie von
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen bezeichnet.
5.
5.1 Mit Bezug
auf den X-Weg erwog das Baurekursgericht, dass die Notwendigkeit von dessen
Ausbau auf ein den Zugangsnormalien entsprechendes Ausmass grundsätzlich ausgewiesen
sei. Der Streit drehe sich einzig darum, wer die Ausbau- und Sanierungskosten
zu tragen habe. Im Zusammenhang mit der Quartiererschliessung sei mit dem
Ausbau die Schaffung des normaliengerechten Zustands einer Anlage gemeint. Der
Strassenausbau umfasse nicht nur die Verbreiterung der Fahrbahn oder die
Ergänzung durch ein Trottoir; vielmehr gehörten auch technische Verbesserungen,
wie z. B. durch
Verstärkung der Strassenkofferung, durch Einbringen eines fehlenden Deckbelags
oder durch Erstellung einer Strassenbeleuchtung dazu. Demgegenüber handle es
sich bei der Sanierung um die Wiederherstellung des ursprünglich hinreichenden
Zustands einer Anlage, die durch Abnutzung oder Alterung eine Verschlechterung
erfahren habe. Statt von Sanierung werde häufig von Unterhalt gesprochen, womit
neben der Instandstellung und Ausbesserung von kleineren Schäden bzw. der
Erhaltung des gegenwärtigen Zustands oft auch weitere Pflichten des Werkträgers
verstanden würden. Bei Strassen bestehe Sanierungsbedarf meist wegen Schäden an
der Fahrbahn, den Strassenabschlüssen oder der Entwässerung. Die Sanierungskosten
gehörten grundsätzlich dann zu den Erstellungskosten, wenn sich die Erschliessungsanlage
im Privateigentum befinde und im Rahmen des Quartierplanverfahrens in das
Eigentum des Gemeinwesens überführt werden solle. Bei der ordentlichen Sanierung
einer öffentlichen Strasse oder einer öffentlichen Leitung im Rahmen eines
Quartierplanverfahrens habe stets die Gemeinde die Kosten zu tragen. Der
Quartierplan diene nicht dazu, die Kosten für den Unterhalt von bestehenden,
genügenden öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Quartierplangenossen zu
überwälzen. Wie dem Quartierplanbericht zu entnehmen sei, erfülle der X-Weg die
Minimalanforderungen gemäss Zugangsnormalien nicht und erweise er sich als
ausbaubedürftig. Zudem hätten materialtechnische Zustandsaufnahmen ergeben,
dass die vorhandenen Beläge und die Fundationsschicht teilweise zu wenig stark
ausgebildet seien. Damit Stichstrassen hinreichend zugänglich seien, bedürften
sie eines Kehrplatzes. Unter diesen Umständen sei das Beizugsgebiet heute noch
nicht rechtsgenügend erschlossen; vielmehr verschafften erst die abschnittweise
Verbreiterung des X-Wegs und die Erstellung einer regelkonformen
Wendemöglichkeit den Grundstücken eine den geltenden Vorschriften entsprechende
Erschliessung. Vorliegend sei daher nicht die Sanierung einer ausreichenden
öffentlichen Erschliessungsanlage geplant, sondern die wesentliche Verbesserung
einer bestehenden Anlage. Für die damit verbundenen Kosten hätten allein die
durch den Ausbau begünstigten Quartierplangenossen aufzukommen. In Anbetracht
des Ausbau- und Sanierungsbedarfs falle eine Anrechnung der seinerzeitigen
Erstellungskosten als Vorleistung an die Erschliessungskosten ausser Betracht.
Denn zu einem Vorleistungsfall wirke sich die Weiterverwendung solcher Anlagen
in der Regel nur aus, wenn mit dem Quartierplan zusätzliche Grundstücke daran
angeschlossen würden und diese von ihnen profitierten. Dies treffe hier nicht
zu.
5.2 Der
Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, dass es sich
beim X-Weg um eine Erschliessungsstrasse mit ursprünglich zehn Wohneinheiten
handle, wo anlässlich der Einleitung des Quartierplans im Jahr 2010 schon eine
Überbauung bestanden habe. Der X-Weg sei nur deswegen in das Verfahren
einbezogen worden, weil er in die Y-Strasse münde und mit der dortigen
Erschliessungssituation zusammenhänge. Bezüglich des X-Wegs werde das
Quartierplanverfahren nicht nur dazu verwendet, um den notwendigen Ausbau (zwei
Verbreiterungen, zwei Ausweichstellen, zwei Wendeplätze) vorzunehmen, sondern
auch, um die letztmals vor rund 30 Jahren teilsanierte Strasse instand zu
stellen. Während für die Erneuerung der Y-Strasse die Gemeinde aufkomme, würden
mit Bezug auf den X-Weg die Kosten auf die Anstösser überwälzt. Richtigerweise
habe die Gemeinde auch diese Kosten zu bezahlen; denn beide Strassen seien ungefähr
gleich alt und müssten allein aus Altersgründen saniert werden. Das
Baurekursgericht räume ein, dass der Beschwerdeführer und weitere Anstösser die
Kosten für die Erstellung des X-Wegs getragen hätten. Weshalb diese Vorleistung
im Rahmen der offenbar erforderlichen Neuerstellung der Strasse wertlos sei,
vermöchten die Beschwerdegegner nicht zu sagen. Der X-Weg sei noch viele Jahre
nach seiner Übertragung in das Eigentum der Gemeinde als hinreichende
Erschliessung anerkannt worden; zuletzt im November 2000 habe der Gemeinderat
dies bestätigt. Kofferung und Teerbelag genügten erschliessungstechnisch bis
heute. Vorliegend fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Unterhaltsarbeiten
zur Erhaltung der Erschliessung notwendig wären; vielmehr beabsichtige die
Gemeinde gewöhnliche Unterhaltsarbeiten. Der technische Bericht zum
Quartierplan halte fest, "dass der X-Weg teilweise ausgebaut und aus
Altersgründen saniert werden" solle. Unter diesen Umständen hätten die
Vorinstanzen die reinen Unterhaltskosten von den Ausbaukosten trennen müssen.
Der X-Weg messe von der Einmündung in die Y-Strasse bis zum Ende des
Wendeplatzes rund 355 m und der Stumpf bis zum Wendeplatz bei der
Liegenschaft Nr. 03 weitere 65 m; die Gesamtlänge betrage also rund
420 m. Ein Streckenabschnitt von rund zwei Dritteln werde nicht ausgebaut,
sondern einzig altershalber saniert. Der Quartierplan vermenge in unzulässiger
Weise die Kosten für den Ausbau und die Sanierung. Mit dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss
werde der Beschwerdeführer verpflichtet, rund Fr. 83'000.-
Quartierplankosten zu bezahlen, obwohl seine Grundstücke schon seit Jahrzehnten
hinreichend erschlossen seien. Schliesslich genüge der technische Bericht den Ansprüchen
an die gebotene Kostentransparenz nicht, weil die Kosten für Sanierung/Unterhalt
und Ausbau vermischt würden. Beim X-Weg handle es sich um eine öffentliche
Erschliessungsstrasse, die ursprünglich von den privaten Grundeigentümern finanziert
worden, dann in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sei und von dieser unterhalten
werde.
Dem hält der Gemeinderat in der Beschwerdeantwort
entgegen, dass der ursprünglich im Eigentum der Flurgenossenschaft stehende und
nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ausgebaute X-Weg mit der
Auflösung der Flurgenossenschaft im Jahr 1977 in das private Eigentum der
Gemeinde übergegangen sei. Der X-Weg sei also nie eine öffentliche
Erschliessungsstrasse gewesen, sondern eine erschliessungstechnisch ungenügend
ausgebaute Privatstrasse. Daran ändere auch nichts, dass die Gemeinde bislang
für deren Unterhalt aufgekommen sei. Die Übertragung vom Privat- in das
öffentliche Eigentum der Gemeinde erfolge erst, wenn der X-Weg im
Quartierplanverfahren normgerecht ausgebaut sei. Dass der Weg bis zum Jahr 2000
als genügende Zufahrt für maximal zehn Wohneinheiten anerkannt worden sei, tue
nichts zur Sache. Die Rüge, wonach die Gemeinde die Anstösser an die Y-Strasse
rechtsungleich bevorzuge, sei unbegründet, denn diese entspreche auf ihrer
ganzen Länge den Anforderungen der Zugangsnormalien. Zwar hätten die damaligen
Anrainer die Erstellungskosten des X-Wegs mitgetragen, doch habe es sich eben
bloss um einen Flurweg gehandelt. Anrechenbar seien nur solche Vorleistungen,
die sich beim Ausbau der Erschliessungsanlagen weiterverwenden liessen. Wie
materialtechnische Zustandsaufnahmen gezeigt hätten, seien die vorhandenen
Beläge und teilweise auch die Fundationsschicht beim X-Weg zu wenig stark.
Somit müsse der gesamte Strassenkoffer im Hinblick auf die angestrebte
Zweckbestimmung beseitigt und neu erstellt werden. Dabei liessen sich durch
Beibehaltung der bestehenden Anlage im Vergleich zu einem Neubau keine Kosten
einsparen; vielmehr sei sogar mit leicht höheren Bau- und Rückbaukosten zu rechnen.
In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass
der X-Weg für die dortigen Hausgrundstücke sogar noch bei der
Quartierplan-Einleitung im Jahr 2010 als rechtsgenügende Erschliessung
anerkannt worden sei. Der Ausbau habe sich nur aufgrund der künftig zu
erwartenden Verdichtung aufgedrängt. Mängel an der Kofferung seien nicht
ausgewiesen. Der erschliessungstechnisch notwendige Ausbau beschränke sich
somit auf die neuen Ausweichstellen und Wendemöglichkeiten.
5.3
5.3.1
Im Streit liegt vorab, ob der X-Weg eine genügende Erschliessung darstelle.
Für die Beantwortung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des
Quartierplanverfahrens am 27. September 2010 abzustellen. Gemäss § 6
der Zugangsnormalien in Verbindung mit den im Anhang zur Verordnung geregelten
technischen Anforderungen an Zugänge richtet sich die Festlegung der Zugangsart
und die damit verbundene Ausbaugrösse nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten. Der Zweck des
Quartierplans besteht laut § 123 Abs. 1 PBG darin, im erfassten
Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung zu
ermöglichen. Gemäss § 128 Abs. 2 PBG müssen Erschliessungen sowie
gemeinschaftliche Ausstattungen und Ausrüstungen so festgelegt werden, dass sie
bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Anzufügen ist,
dass nach § 98 PBG auch die Festsetzung von Baulinien auf den
voraussichtlichen Endausbau auszurichten ist. Wie der Beschwerdeführer selbst
zutreffend festhält, misst der von der Y-Strasse in westlicher Richtung abzweigende
X-Weg bis zum Ende der Bauzone WI rund 400 m. Auch wenn dieses Gebiet
heute noch vergleichsweise locker überbaut ist, lassen sich im Endausbau mehr
als 150 Wohneinheiten realisieren, weshalb es – mangels einer guten
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an der Peripherie des Ortsteils F
der Gemeinde C – einer Erschliessungsstrasse bedarf. Davon geht der
angefochtene Festsetzungsbeschluss zutreffend aus.
5.3.2
Dass der X-Weg im heutigen Zustand den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse
(gemäss technischem Anhang zu den Zugangsnormalien braucht es eine Fahrbahnbreite
von 4,50–5,50 m, ein Bankett von 0,30 m und ein Trottoir von 2 m,
minimal also 6,80 m) genüge, wird auch vom Beschwerdeführer nicht
behauptet. An dieser Tatsache ändert der Umstand nichts, dass die Erschliessung
vor Inkrafttreten der Zugangsnormalien für ausreichend befunden wurde, denn
nach dem Gesagten ist auf den Zeitpunkt der Quartierplaneinleitung abzustellen.
Sodann spielt es keine Rolle, dass die kommunale Baubehörde im Jahr 2000 oder
sogar noch 2010 von einer genügenden Erschliessung ausgegangen sein soll. Mit
Einleitung des Quartierplanverfahrens wechselten jedenfalls die zu berücksichtigenden
Verhältnisse (vorn E. 5.3.1), weshalb die bereits bestehende Überbauung am
X-Weg nichts an der Tatsache der ungenügenden Erschliessung ändert. Wie in
E. 5.3.1 festgehalten, richtet sich die Dimensionierung der Strasse nach
dem zonengemässen Endausbau, der hier nach dem Gesagten 150 Wohneinheiten
übersteigt. Unter diesen Umständen besteht ein objektives Interesse der
Grundeigentümer an der Schaffung einer rechtsgenügenden Erschliessung, denn im
Fall einer Neuüberbauung oder einer baulichen Erweiterung müsste ein Baugesuch
mangels genügender Zugänglichkeit aufgrund von § 237 PBG verweigert werden
(so VGr, 3. Dezember 2009, VR.2009.00005, E. 2.2, und RB 1992
Nr. 90 [Leitsatz] mit Bezug auf Strassen- und Trottoirbeiträge). Entsprechend
ist die Pflicht der Anstösser, an den Ausbau des X-Wegs Beiträge zu leisten,
grundsätzlich zu bejahen (Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im
zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich 2004, S. 164).
Soweit der Beschwerdeführer die im Festsetzungsbeschluss
genannten Kosten als übermässig beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass der
Kostenverleger erst eine Verhältniszahl anzeigt, die auf einer unverbindlichen
Schätzung beruht. Die definitive Kostenbelastung ergibt sich erst nach
Vorliegen der – wiederum anfechtbaren – Schlussabrechnung (Kleb, S. 187 f.
und S. 223 f.).
5.3.3
Zur Hauptsache sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung, ob die von
den Anstössern des X-Wegs in den siebziger Jahren erbrachten Leistungen an den
Ausbau des damaligen Flurwegs beitragsmindernd anzurechnen seien oder nicht.
Das Baurekursgericht hat sich in diesem Punkt der
Lehrmeinung von Kleb angeschlossen, wonach nur solche Vorleistungen zu
berücksichtigen sind, die sich beim Ausbau der Erschliessungsanlagen weiter
nutzen lassen. Können die Vorleistungen jedoch nicht mehr verwendet werden,
weil sie beispielsweise unsachgemäss ausgeführt worden sind oder der
Zeitwertverlust zu gross ist, erfolgt keine Gutschrift. Der Anrechnungswert von
Strassen, Wegen und Trottoiren bestimmt sich danach, welche Kosten sich durch
die Weiterverwendung der bestehenden Anlage im Vergleich zu deren Neuerstellung
einsparen lassen (Kleb, S. 221). Dieser überzeugenden Auffassung ist
beizupflichten.
Wie in E. 5.3.2 festgehalten, muss der X-Weg als
Erschliessungsstrasse ausgebaut werden. Dies bedingt nicht nur die partielle
Verbreiterung der Fahrbahn, die Anlage eines Banketts und eines Trottoirs, die
Schaffung von Ausweichstellen und Kehrplätzen, sondern auch einen technischen
Ausbaustandard, welcher der intensiveren künftigen Nutzung voraussichtlich
genügt. Dass die letztmals vor rund 30 Jahren teilsanierte Strasse
erneuerungsbedürftig ist, leuchtet ein und wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Unter den angezeigten Umständen trifft jedoch der Vorwurf an die
Gemeinde, die Kosten der Sanierung auch gleich den Quartierplangenossen zu
auferlegen, nicht zu. Dass die bisherige Strassenanlage im Rahmen des Neubaus
teilweise noch verwendet werden könne, wird vom Beschwerdeführer zudem nicht
näher dargelegt und widerspricht der allgemeinen Erfahrung. Vielmehr verhält es
sich den überzeugenden Vorbringen des Gemeinderats regelmässig so, dass im Zug
des Strassenneubaus zusätzliche Rückbaukosten anfallen.
5.3.4
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit der
Rüge zu hören ist, dass die gemäss Festsetzungsbeschluss nicht kostenbelasteten
Anstösser an die Y-Strasse gegenüber jenen an den X-Weg ungerechtfertigt
bevorzugt würden. Wie der Gemeinderat nämlich unwidersprochen ausführt, genügt
die Y-Strasse den gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Erschliessung
und bedarf daher keines zusätzlichen Ausbaus.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Prozessausgang
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …