{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00559_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216821&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "647c83440a86cf86047395a6a5daede7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00559"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00559"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00559"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Teil-Quartierplan | Festsetzung Teil-Quartierplan. Der X-Weg gen\u00fcgt im heutigen Zustand den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse nicht. An dieser Tatsache \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die Erschliessung vor Inkrafttreten der Zugangsnormalien f\u00fcr ausreichend befunden wurde, ist doch auf den Zeitpunkt der Quartierplaneinleitung abzustellen. Sodann spielt es keine Rolle, dass die kommunale Baubeh\u00f6rde noch im Jahr 2010 von einer gen\u00fcgenden Erschliessung ausgegangen sein soll. Mit Einleitung des Quartierplanverfahrens wechselten die zu ber\u00fccksichtigenden Verh\u00e4ltnisse, weshalb die bereits bestehende \u00dcberbauung am X-Weg nichts an der Tatsache der ungen\u00fcgenden Erschliessung \u00e4ndert. Die Dimensionierung der Strasse richtet sich nach dem zonengem\u00e4ssen Endausbau, der hier 150 Wohneinheiten \u00fcbersteigt. Unter diesen Umst\u00e4nden besteht ein objektives Interesse der Grundeigent\u00fcmer an der Schaffung einer rechtsgen\u00fcgenden Erschliessung, denn im Fall einer Neu\u00fcberbauung oder einer baulichen Erweiterung m\u00fcsste ein Baugesuch mangels gen\u00fcgender Zug\u00e4nglichkeit verweigert werden. Entsprechend ist die Pflicht der Anst\u00f6sser, an den Ausbau des X-Wegs Beitr\u00e4ge zu leisten, grunds\u00e4tzlich zu bejahen. Die definitive Kostenbelastung ergibt sich erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung (E. 5.3.2). Es sind nur solche Vorleistungen zu ber\u00fccksichtigen, die sich beim Ausbau der Erschliessungsanlagen weiter nutzen lassen. K\u00f6nnen die Vorleistungen nicht mehr verwendet werden, erfolgt keine Gutschrift. Der Anrechnungswert von Strassen, Wegen und Trottoiren bestimmt sich danach, welche Kosten sich durch die Weiterverwendung der bestehenden Anlage im Vergleich zu deren Neuerstellung einsparen lassen (E. 5.3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:43", "Checksum": "a8bb0823ecfba54e1a9c12b77fafddd3"}