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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00560
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1977 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
29. April 1990 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein und erhielt
in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 25. Juli
1997 heiratete er in Serbien die ein Jahr jüngere Landsfrau C, welche er im
Februar 2000 nachzog und die inzwischen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Aus der Ehe gingen die Kinder D (geboren 2002), E (geboren 2006) und F
(geboren) hervor, welche allesamt über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
Während
seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und musste
bereits als Jugendlicher wegen Hehlerei, Sachbeschädigung, Diebstahl,
Raufhandel und weiterer Delikte bestraft werden. Als Erwachsener erwirkte er
folgende Strafen:
- Bestrafung mit 3 ¾ Jahren
Zuchthaus wegen Raubs (unter Mitführens einer Waffe),
bandenmässigen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern
gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2002, unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten
einer ambulanten Massnahme;
- Bestrafung mit drei Monaten Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, schwerer Fall)
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, des
Fahrens in fahrunfähigen Zustandes und der Irreführung der Rechtspflege gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni
2010 (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2012), aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung
von A aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung;
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.- wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014;
- Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen
Angriffs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015.
Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am 16. Dezember 2002 und am 19. August 2005
unter Androhung schwerwiegender Massnahmen verwarnt. Zudem wurden
2012/2013 ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen geprüft und A und seine Ehefrau hierzu das rechtliche Gehör gewährt,
ohne dass es zunächst zu einem Bewilligungswiderruf oder einer weiteren
Verwarnung gekommen ist. Erst nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich vom 26. Oktober 2015 kam das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Februar
2016 hierauf zurück und widerrief wegen der wiederholten
Straffälligkeit von A dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2016.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Juli 2016 unter Ansetzung
einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober
2016 ab. Zugleich wies es ein Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
seinen weiteren Aufenthalt gesetzlich zu regeln. Eventualiter sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ersucht.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein, welche der
Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass
sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich
ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden.
Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen
insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.3
Ein grosser Teil der Beschwerdeschrift zitiert
wörtlich aus der Rekurseingabe. Auch wenn entsprechende Zitate weitgehend
offengelegt werden, entbindet dies nicht von einer vertieften
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine solche ist
insbesondere im materiellen Teil der Beschwerdeschrift (S. 7–15) kaum
vorgenommen worden, beschränken sich die dort gemachten Ergänzungen doch auf
wenige Sätze, die meist keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen
oder sich ansonsten nur in sehr allgemein gehaltener Weise gegen die
vorinstanzlichen Wertungen wenden. Die unzureichende
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zeigt sich mithin daran, dass der Beschwerdeführer zur Darstellung der aktuellen
Situation seiner Familie wortwörtlich aus der Rekurseingabe
zitiert, ohne auf inzwischen eingetretene Verhältnisänderungen einzugehen. So
wurde bereits im Rekursverfahren behauptet, dass seine Ehefrau eine 100 %-Stelle im Spital H in Aussicht habe und dass das älteste Kind sich auf die Prüfung
für das Gymnasium vorbereite. Die entsprechenden Ausführungen werden vor
Verwaltungsgericht wortwörtlich wiederholt, ohne dass sich
der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zum aktuellen Stand vernehmen lässt. Auch die Beweisanträge wurden kaum
angepasst, so wird der Beschwerdeführer darin teilweise weiterhin als
Rekursführer bezeichnet.
Auf die Beschwerde ist damit nicht
einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, weshalb
die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung
beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt wurden.
2.
2.1
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich
schriftlich und persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden
praxisgemäss nur ausnahmsweise durchgeführt. Auf die Abnahme eines
Beweismittels oder die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung ist jedenfalls zu verzichten, wenn der
entscheidmassgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Akten feststeht oder die
zu beweisende Tatsache nicht rechtserheblich erscheint (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz, da diese den Ablauf der letzten
Straftat unzulässigerweise aus der Anklageschrift
übernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer im nicht schriftlich
begründeten Strafurteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2015
teilweise freigesprochen worden und ihm eine Körperverletzung nicht
nachzuweisen sei.
Anders als im abgekürzten
Verfahren (vgl. Art. 358 Abs. 1 und 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 [StPO]) kann die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift
bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Strafverfahren
nicht automatisch als anerkannt gelten. Gleichwohl darf in Bezug auf den
Bewilligungswiderruf auch bei einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen
Strafurteil auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abgestellt
werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und
auf eine schriftliche Begründung des Strafentscheids verzichtet wurde (vgl.
BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 6.2.1). Zumindest ist vom
betroffenen Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert
darzulegen, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil
niedergeschlagen haben soll.
Zwar trifft es zu, dass aus dem
nicht schriftlich begründeten Strafurteil vom 26. Oktober 2015 der genaue
Tatablauf nicht rekonstruierbar ist und der Beschuldigte teilweise freigesprochen
wurde. Aus dem Urteilsdispositiv geht jedoch zumindest hervor, dass sich der
Beschuldigte eines Angriffs im Sinn von Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB) schuldig gemacht hat. Im Gegensatz zu den Erwägungen des Migrationsamts
hat die Vorinstanz sodann lediglich diejenigen Anklagepunkte wiedergegeben,
welche offensichtlich auch in einer Verurteilung des Beschwerdeführers
mündeten. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die
vorinstanzlich zugrundegelegte Tatrekonstruktion unzutreffend sein soll, zumal
er den Verzicht auf eine Urteilsbegründung selbst zu verantworten hat. Dass der
Beschwerdeführer selbst die Verletzungen beim angegriffenen Opfer hervorgerufen
haben soll, wird ihm weder vom strafrechtlichen Ankläger noch von der
Vorinstanz vorgeworfen. Vielmehr liegt es gerade im Wesen einer Verurteilung
wegen Angriffs, dass der konkrete Verursacher einer Körperverletzung wegen dem
koordinierten (und dadurch besonders verwerflichen) Zusammenwirkens mehrerer
Angreifer regelmässig nicht eruiert werden kann. Auch der Umstand, dass bei der
Strafzumessung die Vorstrafen des Beschwerdeführers strafschärfend wirkten,
vermag dessen Tat nicht zu relativieren. Vielmehr zeigt sich in der
wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers
gerade dessen fehlender Wille zu einem deliktsfreien Leben.
Da sich der relevante Sachverhalt
deshalb hinreichend aus dem unbegründeten Strafurteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 26. Oktober 2015 und der diesem angefügten Anklageschrift
ergibt, erübrigt sich der beantragte Beizug weiterer Strafakten oder die Befragung
des vorsitzenden Strafrichters. Dies gilt umso mehr, als die beantragten
Beweise ohnehin kaum geeignet erscheinen, die fehlende schriftliche
Urteilsbegründung zu ersetzen.
2.3
Der Beschwerdeführer beantragt weiter seine
Befragung sowie die Befragung seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters
sowie allenfalls deren Einbezug/Beiladung im vorliegenden Verfahren. Weiter
wird die Befragung der behandelnden Psychologin des
Beschwerdeführers sowie eine mündliche Anhörung von
nicht näher genannten "Entscheidungsträgern"
der Straf- und Vollzugsbehörden beantragt.
Der Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau konnten sich bereits anlässlich ihrer Einvernahmen durch die
Stadtpolizei G vom 2. Februar 2016 umfassend zum Bewilligungswiderruf und
ihrer persönlichen Situation äussern, weshalb eine erneute Befragung
entbehrlich erscheint. Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau hierbei auch die
Interessenslage der Kinder hinreichend dargelegt haben. Zwar sind die Kinder
durch den vorliegenden Entscheid zweifellos mitbetroffen, weshalb ihre
Interessen im Rahmen der Interessensabwägung auch mitzuberücksichtigen sind.
Jedoch sind keine besonderen Gegebenheiten ersichtlich, welche weitergehender
Abklärungen bedürfen. Zumindest bei den beiden jüngeren Kindern steht zudem
auch ihr Alter einer Befragung entgegen (vgl. auch Art. 12 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 47
Abs. 4 Satz 2 AuG).
Die behandelnde Psychologin des
Beschwerdeführers hat im nachgereichten Verlaufsbericht vom 20. Oktober
2016 ausführlich den Therapieverlauf mit dem Beschwerdeführer dargelegt. Es ist
nicht ersichtlich, inwieweit ihre persönliche Befragung den entscheidrelevanten
Sachverhalt weiter erhellen könnte. Auch hinsichtlich der beantragten Befragung
des Vaters des Beschwerdeführers erscheint die Faktenlage seit der Nachreichung
eines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Oktober 2016 nicht weiter
abklärungsbedürftig. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt, auch unter
Mitberücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers (Art. 90
AuG), hinreichend aus den vorliegenden Akten ergibt, erübrigen sich auch die übrigen
beantragten mündlichen Anhörungen und Beweisanträge. Dies gilt umso mehr, als
dass ohnehin unklar ist, welche "Entscheidungsträger" befragt werden
sollen und inwiefern deren Aussagen für das vorliegende Verfahren von Belang
sind.
Damit erscheint die vorliegende Angelegenheit
entscheidungsreif, weshalb auch die beantragte Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und Beweisabnahmen abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist
immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE
135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls
selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63
Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]
ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn
die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass
sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten
(BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
Gemäss Art. 66a StGB
und Art. 63 Abs. 3
AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden,
wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
3.3
Da sich ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend
gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die
zum Widerruf Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu
qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber
immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00310, E. 3.1;
vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.:
"genügend gewichtiger aktueller Anlass").
Dies schliesst aber nicht aus, dass das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung auch noch nachträglich widerrufen
darf, wenn nach einer Verwarnung wegen der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe weitere (allenfalls auch nur minderschwere)
Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes
Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde.
Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die
Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen
kann (vgl. VGr, 21. September 2016,
VB.2016.00269, E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]).
3.4 Der Beschwerdeführer
ist wiederholt straffällig geworden und erwirkte bereits zweimal eine
überjährige Freiheitsstrafe. Auch wenn das Migrationsamt nach der letzten
überjährigen Strafe vom 21. Juni 2010 (bzw. der erst am 26. März 2012
erfolgten Feststellung von deren Rechtskraft durch das Obergericht Zürich)
zunächst von einem Bewilligungswiderruf absah und auch keine (erneute)
Verwarnung aussprach, durfte es auf seinen Entscheid zurückkommen, nachdem der
Beschwerdeführer später erneut einschlägig straffällig wurde. Neben den bereits
ausgesprochenen beiden Verwarnungen hat auch die am 11. Februar 2013
erfolgte Einvernahme bezüglich allfälliger ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen
dem Beschwerdeführer deutlich vor Augen geführt, dass eine erneute Straffälligkeit
in einem Bewilligungswiderruf und seiner Ausweisung münden kann. Damit erfüllt
der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe. Da er mit seinem wiederholt delinquenten
Verhalten auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II
377 E. 4.2).
4.
4.1
4.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende
Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AuG).
4.1.2
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss
Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in
das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen
Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt
vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
4.1.3
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit
des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; BGE
122 II 433 E. 2c; vgl. auch Art. 63
Abs. 2 AuG).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz hat die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers
korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann. Ergänzend ist
hinzuzufügen, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte nach
Art. 121 Abs. 3 BV zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem
Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen
Ausführungsbestimmungen hierzu wird zudem auch der vom Beschwerdeführer zuletzt
begangene Angriff ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich
schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen soll. Dasselbe gilt für die zuvor begangenen qualifizierten
Betäubungsmittel-, Einbruchs- und Raubdelikte (vgl. Art. 66a StGB). Auch
wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die
vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des
Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Einbruchs-,
Gewalt-, Raub- und Drogendelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung
von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662,
E. 5.2.3).
4.2.2
Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen
und Massnahmen, noch laufende Probezeiten, noch vorangegangene Verwarnungen von
seinen Delikten abhalten lassen.
Sodann ist die schon im Rekursverfahren
aufgestellte und vor Verwaltungsgericht widerholte Behauptung,
dass die "effektive" Straffälligkeit des Beschwerdeführers nun über
vier Jahre zurückliege, offenkundig aktenwidrig, ist dieser doch gemäss Urteil
des Bezirksgerichts vom 26. Oktober 2015
letztmals am 30. März 2014 wegen eines Gewaltdelikts strafrechtlich in
Erscheinung getreten und hat gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 3. Februar 2014 darüber hinaus
auch am 5. November 2013 delinquiert. Soweit das
letzte Gewaltdelikt als blosser "Ausreisser" dargestellt wird, kann
dem nicht gefolgt werden, ist der Beschwerdeführer doch bereits zuvor wegen
ähnlich gelagerter Gewaltdelikte aufgefallen. Auch die Behauptung, dass ein
grosser Teil der Delinquenz des Beschwerdeführers nunmehr ca. 15 Jahre zurückliege, erscheint angesichts der wiederholten
Straffälligkeit bis in die jüngere Vergangenheit nicht haltbar. Wie an anderer
Stelle der Beschwerdeschrift korrekt wiedergegeben wird, hat sich der
Beschwerdeführer gerade einmal etwas mehr als 2 (½) Jahre nicht mehr strafbar gemacht.
4.2.3
In einem dem Verwaltungsgericht nachgereichten aktuellen Verlaufsbericht
seiner behandelnden Psychotherapeutin wird dem Beschwerdeführer zwar eine
positive Entwicklung attestiert, zugleich aber auch eingeräumt, dass es während
(und trotz) der therapeutischen Behandlung am 30. März 2014 erneut zu
einer Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist.
"Tatzeitnah" soll ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko bei
schlechter deliktpräventiver Beeinflussbarkeit bestanden haben. Dennoch kommt
die Psychotherapeutin zusammenfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer
"bei einem zurzeit moderaten Strukturellen Rückfallrisiko, einer
deutlichen deliktpräventiven Beeinflussbarkeit und einer sehr hohen dynamischen
Risikoverminderung derzeit mittel- bis langfristig ein geringes Rückfallrisiko
für Delikte im Bereich Gewalthandlungen besteht". Diese zusammenfassende
Einschätzung erscheint im Licht des erst vor kurzem erfolgten Rückfalls des
Beschwerdeführers eher wohlwollend und stellt zudem keine unabhängige Begutachtung
dar. Dem Beschwerdeführer werden aber auch in einem Bericht der Bewährungs- und
Vollzugsdienste vom 19. April 2016 grosse deliktpräventive Fortschritte
zugestanden. Gleichwohl ist selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte
festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer weiterhin ein gewisses Rückfallrisiko
ausgeht. Gerade der letzte abgegurteilte Angriff des Beschwerdeführers zeigt
zudem auf, dass dieser trotz durchlaufener Therapie und Suchtmittelabstinenz
weiterhin zu Gewaltdelikten neigt und sich nicht vollständig von seinem
deliktischen Umfeld gelöst hat. Dass sich der Beschwerdeführer seit
nunmehr 2 ½ Jahren nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, steht
einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Straf-
oder Massnahmenvollzug, während laufender Probezeiten oder unter dem Druck
eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist
und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA
ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
4.2.4
Angesichts der begangenen Gewalt- und Raubdelikte ist es auch vertretbar,
wenngleich missverständlich, wenn die Vorinstanz das Verhalten des
Beschwerdeführers als "gemeingefährlich" einstuft: Als
gemeingefährlich werden im Strafrecht die Delikte des siebten Titels des
besonderen Teils des StGB bezeichnet, sodann sieht Art. 75a StGB besondere
Sicherheitsmassnahmen gegenüber gemeingefährlichen Tätern vor. Der Begriff der
Gemeingefahr ist damit im genannten strafrechtlichen Kontext etwas enger
auszulegen als im allgemeinen Sprachgebrauch. In einem weiteren Sinn können die
wiederholten Gewaltdelikte des Beschwerdeführers aber durchaus auch als gemeingefährlich
bezeichnet werden, wenngleich der Begriff im vorliegenden Zusammenhang wegen
seiner Mehrdeutigkeit eher vermieden werden sollte.
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein
gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.
4.3
4.3.1
Auch mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die
entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewägt. Obwohl der Beschwerdeführer
grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen
verfügt und sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration
insbesondere durch seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark
getrübt. In beruflicher Hinsicht hat er sich erst in den letzten Jahren auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt etabliert, während er zuvor teilweise von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste.
4.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine ersten Jugendjahre in Serbien verbracht und
dort auch die ersten Schuljahre besucht. Es ist unklar, ob er nach seinem
Nachzug in die Schweiz zeitweilig in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat er
sich doch gemäss eigenen Angaben anlässlich einer am 5. November 2007
durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich zwischen 1993 und 1995
wieder bei seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter in Serbien und Montenegro aufgehalten
und dort auch sporadisch die Schule besucht. Jedenfalls hielt er sich
regelmässig ferienhalber in seiner Heimat auf, wo sein Vater ein Haus besitzt
und auch eine seiner Schwestern lebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Heimatland nach wie vor vertraut ist und ihm die
dortige Integration gelingen wird. Dass die beruflichen Perspektiven in Serbien
allenfalls schlechter sind als in der Schweiz bildet hingegen keinen
zureichenden Grund, von einer Wegweisung abzusehen. Ebenso ist hinzunehmen,
dass der Beschwerdeführer seine aktuelle psychologische Behandlung bei einer
Wegweisung in seine Heimat abbrechen muss, zumal er gemäss den Angaben seiner behandelnden
Psychotherapeutin im bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 20. Oktober
2016 ohnehin kaum mehr professionelle Unterstützung und Kontrolle benötigt.
4.3.3
Da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und trotz mehrfachen Verwarnungen
immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist, vermögen auch seine
privaten Beziehungen das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. So
ist der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers zuzumuten, den Kontakt zu
diesem durch Besuche und über die Distanz aufrechtzuhalten, soweit sie diesem
nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Aufgrund der zahlreichen
Vorstrafen und Verwarnungen des Beschwerdeführers musste dessen Ehefrau bereits
in einer frühen Phase ihrer Beziehung bewusst sein, die eheliche Gemeinschaft
bei fortdauernder Delinquenz des Beschwerdeführers nicht mehr in der Schweiz
fortsetzen zu können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau bislang in unentbehrlicher Weise bei der
Kinderbetreuung entlastet hat: So ist er gegenwärtig selbst zu 100 %
erwerbstätig und kann damit tagsüber ohnehin nur eingeschränkt Kinderbetreuungsaufgaben
übernehmen. Die finanzielle Abhängigkeit seiner als Reinigerin gegenwärtig nur
in Teilzeit erwerbstätigen Ehefrau dürfte sich aufgrund einer dieser in
Aussicht gestellten 100 %-Anstellung am Spital H bereits in naher Zukunft
reduzieren. Die materiellen Folgen einer Trennung scheinen damit für die Kinder
verkraftbar und für deren Mutter mit denselben Härten verbunden, denen sich
auch andere alleinerziehende Eltern ausgesetzt sehen (vgl. VGr, 18. September
2013, VB.2013.00301, E. 2.4.1). Auch wenn die Trennung von ihrem Vater für
die Kinder des Beschwerdeführers zweifellos eine grosse Zäsur darstellt, sind
keine besonderen Umstände ersichtlich, weshalb trotz der persistenten und
erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einer Wegweisung abgesehen
werden kann. Sodann ist das Bleiberecht der hier niedergelassenen Kinder in der
Schweiz nicht gefährdet, zumal ihre Mutter bereits angekündigt hat, dem Beschwerdeführer
nicht in seine Heimat folgen zu wollen.
Ebenso ist dem Vater des Beschwerdeführers
eine Trennung zuzumuten: Gemäss einem nachträglich eingereichten ärztlichen
Zeugnis vom 24. Oktober 2016 leidet der Vater zwar unter mehreren
Erkrankungen, die zu einer allgemeinen körperlichen Schwäche und Koordinationsschwierigkeiten
geführt haben. Sodann lebt er im Haushalt des Beschwerdeführers und wird durch
diesen und dessen Ehefrau versorgt und unterstützt. Inwieweit der Vater des Beschwerdeführers
derartiger Unterstützung tatsächlich bedarf, geht aus den eingereichten
medizinischen Unterlagen hingegen nicht klar hervor. Ein unter dem Schutz von
Art. 8 EMRK stehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn ist
jedenfalls nicht ersichtlich, reicht hierfür doch die blosse Erbringung von
Pflegeleistungen und finanzieller Unterstützung nicht aus. Ohnehin erscheint
eine adäquate Betreuung des Vaters in der Schweiz auch ohne Mitwirkung des
Beschwerdeführers gewährleistet, kann dieser doch nötigenfalls auch auf externe
Pflege- und Unterstützungsdienste zurückgreifen und leben weitere Kinder in der
Schweiz, welche entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Das
Interesse des Vaters, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auch noch
eine seiner bisherigen Betreuungspersonen zu verlieren, vermag jedenfalls das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des wiederholt straffällig gewordenen
Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.
Angesichts des überwiegenden öffentlichen
Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.
5.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG
entgegen.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …