{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00560_2016-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216831&W10_KEY=13823236&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09495b5c2bd184c196c3ea409a214481"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00560"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00560"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00560"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2016  VB.2016.00560"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Straff\u00e4lligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde aufgrund von dessen wiederholter Straff\u00e4lligkeit widerrufen. Dieser macht u.a. geltend, dass ihm eine Trennung von seinen hier niedergelassenen Familienangeh\u00f6rigen (Ehefrau, Kinder, angeblich von ihm abh\u00e4ngiger Vater) nicht zumutbar w\u00e4re]. Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, soweit sie sich auch substanziiert mit den vorinstanzlichen Argumenten auseinandersetzt. Anders als im abgek\u00fcrzten Verfahren hat die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begr\u00fcndeten Entscheid im ordentlichen Verfahren nicht automatisch als anerkannt zu gelten, gleichwohl darf im Widerrufsverfahren auf die Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren nicht substanziiert dargelegt wird, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll. Der relevante Sachverhalt ergibt sich damit im vorliegenden Verfahren hinreichend aus dem unbegr\u00fcndeten Strafurteil und der diesem angef\u00fcgten Anklageschrift. Auch sonst erscheint die vorliegende Angelegenheit entscheidungsreif, weshalb von einer R\u00fcckweisung zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung abzusehen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wiederholt straff\u00e4llig und erwirkte bereits zweimal eine \u00fcberj\u00e4hrige Freiheitsstrafe wegen bandenm\u00e4ssigen Raubs, Einbruchsdelikte etc. bzw.  K\u00f6rperverletzungsdelikte, Angriffs  etc. Zudem wurde er wiederholt ausl\u00e4nderrechtlich verwarnt. Art, Dauer und Umfang der deliktischen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden ein hohes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse, zumal Delikte begangen wurden, welche nach Art. 66a StGB vorbehaltlich schwerer pers\u00f6nlicher H\u00e4rtef\u00e4lle zu einer obligatorischen Landesverweisung f\u00fchren sollen. Sodann geht selbst nach Einsch\u00e4tzung der Therapeutin des Beschwerdef\u00fchrers weiterhin ein gewisses R\u00fcckfallrisiko von diesem aus. Angesichts des\u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers und dessen Familienangeh\u00f6rigen (allenfalls pflegebed\u00fcrftiger Vater, Ehefrau, Kinder) verh\u00e4ltnism\u00e4ssig.\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:49", "Checksum": "4d60f585d20a5338016d2b8d9ff37b21"}